* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 88/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 88/57

"Eswird festgestellt, daß die-Beklagte verpflichte-] •'••■ist, der Klägerin den ihr aus dem Unfall vom .•’•'• richteten Quarta B bei der Ablegung einer Turnprüxung einen Unfall eriitten» Damals ließ die im Dienst der Beklagten stehende ObersehullehrerinIfrau Grete Ha- die Schülerinnen; der Klasse an zwei quer gestellten Kästen .; die Hocke ausfUhren«; Die Klägerin turnte die Übung nächst an dem niedrigeren Kasten»; Bei dem Versuch; den; ■ /größeren; SO ...ein hohen und 53 ctmbreiien Kasten: zu springeny. Das Landgericht, hat die Feststellung getroffen und den;weiteren Anspruch;/dem.öri.uäe nach für gerechtfertigt erklärt« Das■Oberlandesgericht hat; die Berufung der Bekla gten ; zurückgewieseh^;Ü'?;|A-hy. Damit büßt jedoch die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zulassung der Revision ihre, bindende Kraft nicht ein. 1 ) Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts?" die Oberochui1ehreria Prau Ha ' habe ihre Amtopflichten • fahrlässig verletzt Das Berufungsurteil sagtDie Heeke' am quergestellten Kasten sei erkennbar mit'der Gefahr verbunden? gebrechet Mit Rücksicht hierauf sei die Hocke beim Schul--’ unterricht ■ erst in .der Kitielstuf e ;;Pf licht Übung;:; und;;;könne'Al allenfalls zu dem • Abschluß -etfst u.f e' v e r lang#werdeni>;‘; Jedoch sei? Mädchen - je:nach Beherrschung der Übung-eine; Hilfs-odef-Bereitschaftsstellung notwendig» Die Klägerin sei die h i Kleinste der Klasse gewesen, habe - im Turnen mit "be-?-J-friedigend" W hatte:eine leichte Sehnenzerrung am Kuß mit; der ^Anweisung eingeteilt, ; erst zuzufassen, wenn ■ die Übung .mißlingen sollte, und habe es unter ihren Augen geschehen lassen,; daß die kleinere der beiden Helferinnen, nämlich die 13jährige Dietlinde D in der Gegend herumsah: und nicht' aufpaßte, als die Klägerin die von den Kästen entfernt:gestanden, habe die einzelnen ; Leistungen überprüft und Zensuren geschriebene Die Überlegung des Berufungsgerichts, Drau Ha hätte mindestens dafür sorgen müssen, daß geeignete Helferinnen in Sicherheitsstellung, also für den Hall . die Klägerin die Hocke am höheren Kasten ausführte, über- ' .spannt die an eine Lehrkraft zu stellenden Anforderungen ;■ nichto Die Hocke, birgt die Gefahr des.Sturzes in sich' f und die Gefahr war nach den vom Berufungsgericht fest- ■ gestellten Umständen im Palle ' der Klägerin - für Prau Ha sehr wohl erkennbar - erhöht» Dieser Gefahr hat: i ■ ü : Urt„ vom 2?o Januar:1958 III ZR 20/56 in MDR 1958, 409), wird zwar gerade beim'Turnunterricht eine gewisse Gefährdung der an der Übung teilnehmenden Schüler nicht , ganz zu vermeiden sein, ist es'aber andererseits Pflicht: der’Schule und ihrer .Lehrkräfte, die G-efahr so.1'niedrig;- ,7 wonach bei der Hocke je nach der Beherrschung der Übung eine Hilfs- oder Bereitschaftsstellung notwendig sei, führt im Palle der Klägerin jedenfalls zu der Mindest- Dein stehen die' Richtlinien des Hordrhsin-West-falischen.Kultusministers vom 29- November 1949 - AB1KM So: 40 - nicht entgegen, wenn sie unter II 6 eine Hilfs- ': und Sicherheitsstellung hei : .’’leichten” G-eräte- und Bodenübungen für .nicht notwendig erklären» Wenn die Revision I Frau Ha . angefochtenen Urteil iheschriebene Bereitschaltsstellung einzunehmen hatten, mag offen bleibenn Jedenfalls war es - und das mußte-: sich auch dieh.lhir.nle hr er in sagen - mit dsai Sinn einer Sicherheitsstellung nicht mehr zu vereinen, daß für dieses Amt Schul.mädchen. erschienen, und daß eine von ihnen unter den Äugen der Lehrerin umhersah, statt sich zu einem u.U o -LXl .3 ruchteilen von Sekunden notig werdenden Eingreifen bereitzuhalten» In dieses Zusammenhang ist die Rüge der Revision, von einem furn--. -:-Denn' bei 'einem Prüfungsturnen wie üm vorliegenden Fall muß und soll der Lehrer die Übung-des einzelnen Turners, die er bewerte« will., verfolgeno Die Beobachtung einer Hocke über einen quer-gestellten Kasten ist aber andererseits kein so schwieriges Unterfangen, daß eine Lehrkraft überfordert würde, wenn sie in einem Falle, in dem ein Mißlingen der Übung zu ■befürchten ist, "ihr"Augenmerk, nebenbei auch darauf richten, daß eine in ihrer nächsten Nähe stehende Helferin es nicht offensteh:t 1-ich an der 'erforderlichen '.Aufmerksamkeit fehlen läßt o Fehl geht auch die Huge der Revision, das Berufung©-gerieht hätte entsprechend dem Beweisantritt der Beklagten ein Sachverständigengutachten darüber erholen sollen, daß die von Frau Ha getroffenen Anordnungen einer ordnungsmäßigen Leitung des Turnunterrichts entsprochen hätten» Wenn die Revision bei ihrer Rüge darauf verweist/ die Hoch© hätte am Ende der Unterstufe vorbereitet -werden können, es sei auch-nicht falsch gewesen,"daß Frau Hs/ nicht selbst Hilfestellung eingenommen habe, so stehlt ihr entgegen? Las Berufungsurteil nimmt zugunsten-der Beklagten in Übereinstimmung mit‘deren Vortrag an, daß die Hocke zu dem Abschluß der Unterstufe verlangt werdenh könne j' es erblickt - und das ist nach dem Gesagten zu- . zu demindest in dem Umstand, daß sie nicht für eine ausreichende Sicherheitsstellung sorgte» Im übrigen.steht die Zuziehung eines Sachverständigen grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters» Dieser..kann,- wenn erhsich selbst für genügend sachkundig und der Hilfe eines Sachverständigen nicht bedürftig hält, im:allgemeinen;von der beantragten Einholung eines, Sachverständigengutachtens 'absehen* Die ; Ausführungen des Berufungsurteils bieten .keinen Anlaß f . 2c) Mithin kommt es nur;noch darauf an, ob die Beklagte sich zu Recht auf: die Beschränkung ihrer Amtshaf t ung gemäß :§ 839 Abs » ; 1 Satz 2 BGB beruft, wonach sie insoweit nicht .•inn Anspruch genommen: werden kann, als die Klägerin auf 3, andere Weise ;für ähre Unfallschäden ;Brsats zu erlangen vermag», ,.:,i ' . Die;Klägerin hat sonach keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Ausgleicht Dann kann die Beklagte;jedenfalls so lange, als sie nicht. - soweit überhaupt zulässig - mit Wirkung für den Aus- .: gleich eine Zahlungspflicht anerkennt oder einen ihr gegen eien Ausgleich zustehenden Anspruch an die Klägerin abtritt, diese nicht auf künftige Leistungen des Aus-: gleiche verweisen» . Das Berufungsgericht: verneint ferner, 'von der Bevision/ nicht angegriffen, im Kinblicle auf § 828 Abs» 2 'BGB,- daß sich die Klägerin für:ihre Schäden bei der;13jährigen Helferin Dietlinde D; '" erholen könne. Das Mädchen habu:nicht die nötige Einsicht darüber .gehabt,'/daß seineUnaufmerksamkeit zu einem Unfall der Klägerin führen Tonne! Von Bedeutung sei hierbei, daß 1 sich der Vorgang unter;den Augen der Lehrerin abgespielt habe,, ohne’daß diese etwas, 'unternommen habe5 das Mädchen . hätte daher, auch, wenn es vorher von der Lehrerin über seine Aufgäbe bei,der Bereitschaftsstellung unterrichtet worden sei, davon ausgehen dürfen, .daß es sie nicht besonders ernst zu nehmen 'braucheb Es'hätte keine größere Sorgfalt zu üben brauchen, als die Lehrerin selbst beobachtet habe« :,.daß es sich riux* auf den 'über die Leistungen der Ver-1 Sicherung hinausgehenden' Schaden; beziehtj so heißt es ;;in dem zweiten Schriftsatz der Klägerin -vom 19° Juni J 956 Bio 2; bezeichnend; "weil im übrigen noch nicht, der Schaden zu übersehen isti" : daß sie: sich nicht nur auf bereitem entstandene, sondern; auch'; auf künftig "entstehende ; Schäden erstreckt * Das entspricht dem Willen der Klägerin, wie nament- t

Zitierte Normen: § 256 ZPO
ÜbungKasteUnfallHockeKlägerinHaRevision

Volltext der Entscheidung

Bür das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung !
Gesetz §	BGB § 839
Rechtssätzs Zu den Amtspflichten einer Lehrkraft an
 einer öffentlichen Schule, die Schülerinnen der Quarta die Hocke am quergestellten • Kasten turnen läßt»
Aktenzeichens■ III ZR 88/57	OLG	Düsseldorf
 Urteil des BGH vom 3-. Juli 1953	v	LG	Wuppertal
 Ill ZR 88/57
Verkündet am 3= Juli 1958 Fieser, ^ Justizangestellter als' Urkundsbeamter .der ■' k G-eschäft ss teile
H ;a Li e n d e s V o 1 k e s : In:: dem Rechtsstreit
 der Stadtgemeinde 'II	-	,	gesetzlich	vertreten
 durch-den Rat der -Stadt, ;■
Beklagten,' Berufungskiägerin und Revisionsklägerin, ~ FrozeßbevoIlmächtigteri^Rechtsahwaif
 gegen ;V
die minderjährige Schülerin Ingeborg L	vertreten durch ihre MutterHartha 31	, beide in.Wi
, W:;	'	'	-Weg Ir. ,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Eevisionsbeklagte,1
- 'Prozeßbevollmächtigter% Rechtsamva1t
hat der IIIc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vors 3« Juli 1958 unter Mitwirkung des . ;;k Senatspräsidenten Prof »Dr. Geiger sowie der Bund esri eilt er Dr. Weber,' Dr» Arndt, Dr, Wolany und Br» Hußla k
für Recht erkannts	,3vk'Vk
: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des .1.0 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf V	vom	14.o	Februar	1957 wird'zurückgewiesen, k: Doch .wird.
Ziffer 1) des Urteils der 4° Zivilkammer.'des Landgerichts in Wuppertal;vom Hi Juli 1956 dahin ge~
- faßt?	-	;	k	;;;	k	k-;
"Eswird festgestellt, daß die-Beklagte verpflichte-] •'••■ist, der Klägerin den ihr aus dem Unfall vom .•’•'•
25» Februar 1954 entstandenen und entstehenden Ver-mögensschaden zu ersetzen, soweit nicht die Krankenversicherung :der Mutter der Klägerin den Schaden: deckt 0"	:	.	kV
Die Beklagte'hat die Kosten der Revision zu.'tragen, :
Von Rechts wegen
r*-> : , 2	—
Tatbestands
 il)ie,am	. 1941 geborene Klägerin hat am
25.0 Februar: 1954tals Schülerin der am städtischen Mädchen—; Gymnasium He	istraße	in	W-	einge-
richteten Quarta B bei der Ablegung einer Turnprüxung einen Unfall eriitten» Damals ließ die im Dienst der Beklagten stehende ObersehullehrerinIfrau Grete Ha-	die
 Schülerinnen; der Klasse an zwei quer gestellten Kästen .; die Hocke ausfUhren«; Die Klägerin turnte die Übung nächst an dem niedrigeren Kasten»; Bei dem Versuch; den; ■ /größeren; SO ...ein hohen und 53 ctmbreiien Kasten: zu springeny. blieb sie mit dem;Fuß an dem/Kasten hähgeh5;;;fiel:t vorn Uber und brach den rechten Oberarm» Die Verletzung ha t.bisher; zu; zw ei Opera t iönen . und e iner;. hoch.andauerndeh// ■.Funktionsminderung der rechten.:/Hand geführt „/:/;	ty/////t	’
;, Die 'Klägerin/sieht die Ursache ihres Unfalles darin, daß Fräu/Ka;	bei	der	Leitung	und	Beaufsichtigung
 des Turnens die gebotenen Vorsiehtsmaßnahme n verab säurnt'/ilgi habe« und verlangt/mit ihrer gegen die Beklagte erhobenen Klage Feststellung ; der;'Srsatzpflicht/ ;söwie:;/Schmer^
Das Landgericht, hat die Feststellung getroffen und den;weiteren Anspruch;/dem.öri.uäe nach für gerechtfertigt erklärt« Das■Oberlandesgericht hat; die Berufung der Bekla gten ; zurückgewieseh^;Ü'?;|A-hy.	'kliS /Lut
=• -Mit ';der ;.vom • Berufungsgerichte^	vk,
 verfolgt die Beklagte 'ähren;/Antrag; a ufrKlagsbwe isungfweiter Die Klägerin' bittet um iurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe °
Die Präge? ob ein irager einer öffentlichen Schale g ... einem S c 1 1 a 1 k 1 n d e a u s e i n e m ; ö f f e n 11 i c h r e c h 11 i c h e n P ü r s o r g e - i Verhältnis zu dem Schadensersatz verpflichtet sein. kanng;; s hat grundsätzliche Bedeutung. Oh sich die Klägerin im vorliegenden Re chisstreii zu Hecht aUfa, ein; solchestRech,tsA'i Verhältnis als Haftungsgrund beruft? .kann indessen? .wie die nachstebenden Ausführungen^zeigen?joffenggelassenlvverden!1> Damit büßt jedoch die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zulassung der Revision ihre, bindende Kraft nicht ein. Denn die Zulassung bände ; hur dann nicht?vvehn -es . auf'-.die j grundsätzliche Rechtsfrage bei: der Ent; sc hei dung richtiger AnAi sicht nach überhaupt nicht gekommen kann- Das aber läßt sich hier nicht' sagen..
, Die sonach gebotene Überprüfung des Rechtsmittels der Beklagten ergibt s .v
1 ) Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts?" die Oberochui1ehreria Prau Ha '	habe ihre Amtopflichten • fahrlässig verletzt
 Das Berufungsurteil sagtDie Heeke' am quergestellten Kasten sei erkennbar mit'der Gefahr verbunden? daß der die Übung Äusführendeimit den Plis sen am Kasten hängen bleibe und' vornüberVstürze«■ Die; Gefahr sei umso größer? je höher. der Kasten .und je kleiner der Turner sei und je t rnehr^ es letzterem an Mut ? Geschicklichkeit und. Übung
;-gü. mV
gebrechet Mit Rücksicht hierauf sei die Hocke beim Schul--’ unterricht ■ erst in .der Kitielstuf e ;;Pf licht Übung;:; und;;;könne'Al allenfalls zu dem • Abschluß -etfst u.f e' v e r lang#werdeni>;‘; Jedoch sei? wie in den Richtlinien des;;;/|Tordrhein-^est--A':a fälischen Kultusministers für die Leibeserziehung der Knaben zutreffend betont 's ei";: • ft uiidn da mi t ter^ # r e'cHfc'ube iA; .
Mädchen - je:nach Beherrschung der Übung-eine; Hilfs-odef-Bereitschaftsstellung notwendig» Die Klägerin sei die h i Kleinste der Klasse gewesen, habe - im Turnen mit "be-?-J-friedigend" benotet '- bisher noch nie . die Hocke'ata hohen: Kasten und: selbst bei; dem Übungsturnen die Hocke zunächst , am niedrigeren Kasten geturnt, also vor ihrem Unfall eine gewisse Scheu: vor deni' Turnen am .hblierenglCasteillge.^:dp; zeigt» Krau Ha.	..	hätte daher der Klägerin, -nachdem;
sie diese zu dem■.Turnen an dem. höheren Kasten:ermuntert: ' habe, wenigstens beim ersten Sprung Hilfestellung /geben-wH müssen» Sollte sie geglaubt' haben,. die Klägerin hatte die Hocke am hohen Kasten-schon früher ausgeführt, sso ■: * würde sie ihr Irrtum nicht entschuldigen; sie hätte ; stutzig werden und.ggf» die' Klägerin befragen-sollen, als sich diese, am niedrigeren Kasten habe pr'ifen lassenu-:: wollen». Zu allermindest, hätte Krau:Ha	.dafür,sorgen
 müssen, daß beim Sprung der Klägerin - kräftige jH'-gewanätög-V und geistesgegenwärtige Turnerinnen von etwa der gleichen \ Große wirklich in Bereitschaft'-' standen;,; also: mit federnden. Knien, das eine Bein etwas schräg vor das andere' gestellt, die Arme erhoben und die;Hände griffbereit, in .Erwartung und scharfer Beobachtung,der. Klägerin» Statt dessen habe sie als Helferinnen zwei verschieden große Mitschülerinnen der Klasse, die an jenem Tag körperlich.indisponiert und. . vorn Turnen befreit gewesen.seien - diajHelferin Dietlinde '
,D;	war	etwas	unpäßlich,	die	Helferin;Sybille
W hatte:eine leichte Sehnenzerrung am Kuß mit; der ^Anweisung eingeteilt, ; erst zuzufassen, wenn ■ die Übung .mißlingen sollte, und habe es unter ihren Augen geschehen lassen,; daß die kleinere der beiden Helferinnen, nämlich die 13jährige Dietlinde D	in der
 Gegend herumsah: und nicht' aufpaßte, als die Klägerin die
 
Hocke ausführte <. Frau Ha	selbst	habe	bei	dem	Prüfungs-A
turnen etwa, gleich weit wie die: Helferinnen vier Schritte1; . von den Kästen entfernt:gestanden, habe die einzelnen ; Leistungen überprüft und Zensuren geschriebene
 Die Überlegung des Berufungsgerichts, Drau Ha hätte mindestens dafür sorgen müssen, daß geeignete Helferinnen in Sicherheitsstellung, also für den Hall . eines etwaigen Mißlingens der Übung, bereitstanden', alS; U. die Klägerin die Hocke am höheren Kasten ausführte, über- ' .spannt die an eine Lehrkraft zu stellenden Anforderungen ;■ nichto Die Hocke, birgt die Gefahr des.Sturzes in sich' f und die Gefahr war nach den vom Berufungsgericht fest- ■ gestellten Umständen im Palle ' der Klägerin - für Prau Ha	sehr	wohl erkennbar - erhöht» Dieser Gefahr hat: i
die Lehrerin im Rahmsn ihrer Aufgabe, die Schüler im. Turn--betrieb vor gesundheitlichen;Schäden zu bewahren, vorzu-beugen. Wie der Senat wiederholt betont, hat (s,u,a.	■	ü	:
 Urt„ vom 2?o Januar:1958 III ZR 20/56 in MDR 1958, 409), wird zwar gerade beim'Turnunterricht eine gewisse Gefährdung der an der Übung teilnehmenden Schüler nicht , ganz zu vermeiden sein, ist es'aber andererseits Pflicht: der’Schule und ihrer .Lehrkräfte, die G-efahr so.1'niedrig;- ' wie den. Umständen, nach möglich und geboten zu halten-und entsprechende Yorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um einer Gefährdung der Gesundheit ihrer Schützlinge tunlichst zu -begegneh. Auch die in dem Schreiben der Sporthochschule Köln vom 19o Januar 1956 'wiedergegebene Äußerung des früheren Direktors der Deutschen Turnschule in Berlin Hermann 0.	,7	wonach	bei	der Hocke je nach der Beherrschung
 der Übung eine Hilfs- oder Bereitschaftsstellung notwendig sei, führt im Palle der Klägerin jedenfalls zu der Mindest-
i or de rung des -Berufungsgerichts nach einer Sicherheita-Stellung! Dein stehen die' Richtlinien des Hordrhsin-West-falischen.Kultusministers vom 29- November 1949 - AB1KM So: 40 - nicht entgegen, wenn sie unter II 6 eine Hilfs- ': und Sicherheitsstellung hei : .’’leichten” G-eräte- und Bodenübungen für .nicht notwendig erklären» Wenn die Revision I Frau Ha	. zugut elialten will, daß die Klägerin 'eine
(■besonders) gute lurrierin: gewesen sei, so entfernt sie sich: ■ mit letzterer Behauptungrvön den tatsächlichen ^Feststellungen«. ;
Oh die Helferinnen die:in dem. angefochtenen Urteil iheschriebene Bereitschaltsstellung einzunehmen hatten, mag offen bleibenn Jedenfalls war es - und das mußte-: sich auch dieh.lhir.nle hr er in sagen - mit dsai Sinn einer Sicherheitsstellung nicht mehr zu vereinen, daß für dieses Amt Schul.mädchen. bestimmt wurden, die hierzu, was . im wesentlichen nach tatsächlichen, der ; Revision verschlossenen Erwägungen, zu, beurteilen ist, nach ihrer ;körperlichen. Verfassung wenig.-geeigneü: erschienen, und daß eine von ihnen unter den Äugen der Lehrerin umhersah, statt sich zu einem u.U o -LXl .3 ruchteilen von Sekunden notig werdenden Eingreifen bereitzuhalten» In dieses Zusammenhang ist die Rüge der Revision, von einem furn--. lehren könne nicht die Überwachung ' jedes einzelnen Schülers bei seiner Übung verlangt werden, als neben der Sache liegend zurückzuweisen. -:-Denn' bei 'einem Prüfungsturnen wie üm vorliegenden Fall muß und soll der Lehrer
 die Übung-des einzelnen Turners, die er bewerte« will., verfolgeno Die Beobachtung einer Hocke über einen quer-gestellten Kasten ist aber andererseits kein so schwieriges Unterfangen, daß eine Lehrkraft überfordert würde, wenn sie in einem Falle, in dem ein Mißlingen der Übung zu
■befürchten ist, "ihr"Augenmerk, nebenbei auch darauf richten, daß eine in ihrer nächsten Nähe stehende Helferin es nicht offensteh:t 1-ich an der 'erforderlichen '.Aufmerksamkeit fehlen läßt o
Fehl geht auch die Huge der Revision, das Berufung©-gerieht hätte entsprechend dem Beweisantritt der Beklagten ein Sachverständigengutachten darüber erholen sollen, daß die von Frau Ha	getroffenen	Anordnungen einer
 ordnungsmäßigen Leitung des Turnunterrichts entsprochen hätten» Wenn die Revision bei ihrer Rüge darauf verweist/ die Hoch© hätte am Ende der Unterstufe vorbereitet -werden können, es sei auch-nicht falsch gewesen,"daß Frau Hs/ nicht selbst Hilfestellung eingenommen habe, so stehlt ihr entgegen? Las Berufungsurteil nimmt zugunsten-der Beklagten in Übereinstimmung mit‘deren Vortrag an, daß die Hocke zu dem Abschluß der Unterstufe verlangt werdenh könne j' es erblickt - und das ist nach dem Gesagten zu- . treffend - ein Verschulden- von Frau Es ;	. zu demindest
 in dem Umstand, daß sie nicht für eine ausreichende Sicherheitsstellung sorgte» Im übrigen.steht die Zuziehung eines Sachverständigen grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters» Dieser..kann,- wenn erhsich selbst für genügend sachkundig und der Hilfe eines Sachverständigen nicht bedürftig hält, im:allgemeinen;von der beantragten Einholung eines, Sachverständigengutachtens 'absehen* Die ; Ausführungen des Berufungsurteils bieten .keinen Anlaß f . ' für die Annahme, das Berufungsgericht habe trotz der .ihm; . zur Verfügung gestandenen Unterlagen nicht über eine hinreichende eigene Sachkunde verfügt, und habe dadurch, daß es von der Zuziehung eines, Sachverständigen absah,, die seinem tatrichterlichen Ermessen gezogenen Grenzen über- . schritten. Hinzu kommt %■ Die Frage , ob eine. Fahrlässigkeit
 
vorliegt, ist letztlich und im Rahmen der geklärten tatsäch-y liehen Umstände eine vom Richter, nicht vomSachverständigen" zu. beurteilende Rechtsfrage»
2c) Mithin kommt es nur;noch darauf an, ob die Beklagte sich zu Recht auf: die Beschränkung ihrer Amtshaf t ung gemäß :§ 839 Abs » ; 1 Satz 2 BGB beruft, wonach sie insoweit nicht .•inn Anspruch genommen: werden kann, als die Klägerin auf 3, andere Weise ;für ähre Unfallschäden ;Brsats zu erlangen vermag», ,.:,i	' .
Letzteres: ist; hinsichtlich-der■Leistungen,"die der Schnlerunfallschacenausgleich westdeutscher Städte möglicherweise in. Zukunft erbringexi ,vvirdf hei Zugrundelegung der Reststellungen des Berufiingsurtsils nicht;der Rail»
Der Ausgleich,ist' eine Terrechnungsstello zunr Ausgleich vonEntschädigungen, die seine Mitglieder, nämlich .Gemeinden und Gemeindsverbände, für Unfälle von Schülern und anderen Personengruppen übernommen haben» Er bildet'also eine. 1 Art Rückversicherung der Beklagten« . Die;Klägerin hat sonach keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Ausgleicht Dann kann die Beklagte;jedenfalls so lange, als sie nicht.
- soweit überhaupt zulässig - mit Wirkung für den Aus- .: gleich eine Zahlungspflicht anerkennt oder einen ihr gegen eien Ausgleich zustehenden Anspruch an die Klägerin abtritt, diese nicht auf künftige Leistungen des Aus-: gleiche verweisen»
.Eine;der Mutter, der Klägerin zu gewährende Beihilfe stellt ebenfalls eine anderweite Ersatzmöglichkeit nicht dar« Wie die neuere Rechtsprechung, des Bundesgerichtshofs anerkennt,, kann nämlich der mit einer Amtshaxtungsklage überzogene^ öffentliche Dienstherr.die Klagepartei auf keinen wie irgend gearteten Anspruch gegen die "effentliehe . Hand" verweisen, der erst durch die deliktische Handlung! oder Unterlassung eines seiner Beamten begründet worden ist o
. Das Berufungsgericht: verneint ferner, 'von der Bevision/ nicht angegriffen, im Kinblicle auf § 828 Abs» 2 'BGB,- daß sich die Klägerin für:ihre Schäden bei der;13jährigen Helferin Dietlinde D; '"	erholen	könne. Es führt.1
hierzu aus? Das Mädchen habu:nicht die nötige Einsicht darüber .gehabt,'/daß seineUnaufmerksamkeit zu einem Unfall der Klägerin führen Tonne! Von Bedeutung sei hierbei, daß 1 sich der Vorgang unter;den Augen der Lehrerin abgespielt habe,, ohne’daß diese etwas, 'unternommen habe5 das Mädchen . hätte daher, auch, wenn es vorher von der Lehrerin über seine Aufgäbe bei,der Bereitschaftsstellung unterrichtet worden sei, davon ausgehen dürfen, .daß es sie nicht besonders ernst zu nehmen 'braucheb Es'hätte keine größere Sorgfalt zu üben brauchen, als die Lehrerin selbst beobachtet habe«
Diesen Überlegungen-ist beizupflichten» Es braucht daher der naheliegenden Erwägung nicht nachgegangen;zu:werden, ob ; nicht ein beim Turnen zur;Hilfeleistung- zugszogener Schüler bei dieser ein ihm von der Schule anvertraUteöpAmt nusübt . -und als folge davon eins.ihm hierbei'; unter lauf ende Säumnis -nicht von ihm zu vertreten ist, sondern ebenso wie eine
'Pflichtwidrigkeit Des Turnlehrers,von der Verantwortlichkeit
 der Schule aus § C39 13CB i.V.m. Art» 134- G-G umf a ßt wird»/■' /h
' "	•	'	"	•	'	;V	hü'..:-	ü	.•	•	.	•..	;	•-	'	   ■	•■■■■■:
./■■.- Eine anderweiteüErsatzmögl	Klägerin':	hhi:
; dagegen insofern; offenh als die ;:Privatkrankenkä SBe'/lhrerh;'''//':'' Mutter; Leistungen zu dem Ausgleich der;; Unfall Schäden, gewährt»'
Das ist . vom/Berufungsgericht, nicht . verkannt g wird - aber -, auch v .von der Klägerin, wie ihr Vortrag in':den Vorir5:s;tanzen nnd -v in; der; Eev i s ioninst a nz . z e igt, ./ni cht'/in Zwo if e’lege z ogen »■ K- ; ;h;
'Das Klagebegehren ist richtigerwdise/	/zu	T
:,.daß es sich riux* auf den 'über die Leistungen der Ver-1 Sicherung hinausgehenden' Schaden; beziehtj so heißt es ;;in dem zweiten Schriftsatz der Klägerin -vom 19° Juni J 956 Bio 2; bezeichnend; "weil im übrigen noch nicht, der Schaden zu übersehen isti" :
:	Diesem Klagebegehren aber ist auf Grund der die
 Beklagte treffenden Amtshaftung im vollen Umfang
 statizugebsn» 1st dem so , dann; braucht nicht entschieden zu werden, ob die Beklagte; aus dem außer- ; deliktischen Klagegrund des öffentlichrechtlichön^ lürsorgeverhä3.tnisses zu .Ersatzleistungen herange-zogen werdentkaniio
 Die -vor^ Erstgericht getroffene Feststellung ist ; t ; demgemäß, wogegen durchgreifende Bedenken nicht bestehen P oo wie in dem 'Tenor, der gegenwärtigen Ent-.1, Scheidung geschehen, mit einer, Einschränkung zu vor- 1 sehena Zugleich ;ist; sie nach der Richtung klarzu-•Stellen,. daß sie: sich nicht nur auf bereitem entstandene, sondern; auch'; auf künftig "entstehende ; Schäden erstreckt * Das entspricht dem Willen der Klägerin, wie nament- t
lieh aus ihrem
 bereits 1 genanntsn Schriftsatz:
auch
 aus den Ausführungen des angefochtenen Urteils zu § 256 ZPO erhellt, ebenso dem;: wahren1 .Willen des - 'Erst-;;..! gerichtS: und des Berufungsgerichts;.; Jon. einer Schlechter-; Stellunggier Beklagten1kann daher.insoweit nicht ge- t. sprechen v.:erden,
 Die.Kosten delxRevisionsinstanz sind in Anwendung der § § 2 7,. S 2 ZP 0 d e r B ek la gt e n ■ a uf z ue r 1 e ge n „ D e r. We r t ; einer Anspruchsf estStellung,insofern T3ie: weit ergeht,; z als die Partei : sie:. erstrebt und voraussichtlich, aus-
nutzen wird, kann niedrig bemessen Wörden, so daß infolgedessen auch das Interesse der beklagten Partei, die PestStellung eingeschränkt zu sehen, nur gering zu -veranschlagen 1bto
 Pr, G-eiger Pro Weher Pr» Arndt Wolany Pr, Hußla