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BGH

Gericht: BGH

Wenn das Wohnungsamt bei einer in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführten Zwangsräumung die geräumten Sachen, wie es hier geschehen ist, von einem Spediteur in einer verschlossenen und versiegelten Kabine auf Bager nehmen lässt mit der Maßgabe, dass der Spediteur die Sachen nicht ohne weiteres, sondern nur mit Zustimmung der Behörde herausgeben dürfe, so kann das nicht beanstandet werden. Zu der Bekundung des Zeugen Ries, dass seine Unterredung mit dem Kläger vor dem 21* August 1951 stattgefunden haben müsse, macht die Revision geltend, dass der Kläger selbst unbestritten behauptet und die Zeugin bestätigt habe, dass der Kläger bei der Zwangsräumung am 21* August 1951 noch nicht anwesend, vielmehr von seiner Reise noch nicht zurückgekehrt gewesen sei« Daraus hätten sich Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen jedenfalls in Bezug auf die Richtigkeit seiner Erinnerung ergeben müssen* Das ist jedoch nicht richtig* Zunächst ist dazu zu bemerken, dass die Vernehmungsniederschrift keine Bekundung der Frau enthält, dass der Kläger am 21* August 1951 noch nicht zurückgekehrt gewesen sei, und dass auch der Kläger selbst vorgetragen hat, dass er am 2.19 August 1951 in HflHP anwesend gewesen sei und sich an verschiedene Behördenstellen gewandt habe (S 5 des Schriftsatzes vom 14o Mai 1952)P Ganz abgesehen davon war auch aus dem eigenen Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen, wie lange seine angebliche Reise gedauert haben soll und dass eine Unterredung mit dem Zeugen über die Zwangs- onsangriffe gehen aber schon deswegen ins Deere, weil nach dem Zuvor-'gesagten das Berufungsgericht keine begründeten Zweifel an der Bekundung des Zeugen Ries, dass die Unterredung mit dem Kläger bereits vor dem 21«, August 1951 stattgefunden haben müsse, zu hegen brauchte«, Denn wenn die Unterredung tatsächlich bereits vor der Zwangsräumung stattgefunden hat, dann kann schlechterdings die Zurückbehaltung der Sachen des Klägers nicht Gegenstand der Unterredung gewesen sein. Ferner kann auch die Rüge der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen, das Berufungsgericht habe den Satz der Lebenserfahrung ausser acht gelassen, «dass ein Mensch in der Lage des Klägers, wenn der Spediteur ihn wegen Herausgabe seiner Sachen an die Behörde verwiesen hat, nicht wochenlang von diesem wichtigsten Anliegen der Behörde gegenüber schweigen und sich lediglich auf eine Beschwerde wegen der Zwangsräumung bei persönlicher Vorsprache beschränken würde”0 Bazu ist zunächst zu sagen, dass das Berufungsgericht nicht hat feststeilen können, dass überhaupt nach der Zwangsräumung und vor dem 10o September 1951 eine «persönliche Vorsprache” des Klägers stattgefunden hat* Im übrigen mag sicherlich eine gewisse tatsächliche Vermutung dafür sprechen, dass jemand, der seine bei einem Spediteur eingelagerten Sachen wieder zur Verfügung haben möchte und' dazu von dem Spediteur an die Behörde verwiesen wird, sich auch tatsächlich alsbald mit entsprechenden Anträgen an die Behörde wendete Dabei handelt es sich aber keineswegs um einen Erfahrungssatz von einem derartigen Beweiswert, dass seine etwaige Nichtbeachtung der Nichtbeachtung einer entsprechenden Rechtsnorm gleichgeachtet werden könnte* Dass eine tatsächliche Vermutung, soweit sie hier allenfalls zugunsten des Klägers bestehen kann, vom Berufungsgericht bei der Beweiswürdigung überhaupt nicht in Erwägung gezogen sei, ist zudem nicht ersichtlich* Gegen den Kläger spricht insoweit, dass selbst in seinem Schreiben an den Bürgermeister vom 22* August 1951 und auch in der Eingabe des Interessenschutzverbandes der Staatsbürger vom 6* September 1951 von der Zurückbehaltung der Sachen nicht ausdrücklich die Rede ist. Weiter war es nicht rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht die Numerierung der Blattzahlen in der Wohnungsakte nicht entscheidend gegen die Beklagte gewertet, sondern die Möglichkeit nur eines Versehens für nicht ausgeschlossen erachtet hatc Bei der ursprünglichen Numerierung springt die Blattzahl von 29 sofort auf 405 erfah-rungsgemäss können Fehler in der fortlaufenden Numerierung besonders häufig bei dem auch hier in Frage stehenden Übergang zur nächsten Zehnerzahl leicht Vorkommen, indem nicht auf die nächste, sondern auf eine andere Zehnerzahl übergegangen wirdo Zudem ist hier in den Akten inhaltlich der Sachzusammenhang gewahrt und vom Kläger selbst sind auch im einzelnen keine Schriftstücke angegeben worden, die in den Akten fehlen sollen«, b) Die Vorinstanzen haben in dem Verhalten des Zeugen Jensen, der die Sachen des Klägers am 10« September 1951 nur gegen Zahlung der Kosten freigeben wollte, eine Amtspflichtverletzung erblickte Ob ihnen darin zu folgen oder ob im Gegensatz dazu anzunehmen ist, dass das Wohnungsamt nach einer Zwangsräumung die Herausgabe der geräumten Sachen, auch soweit sie an sich unpfändbar sind, von der Zahlung, wenn auch nicht der eigentlichen Räumungskosten, so doch der besonderen Lagerkosten abhängig machen kann, kann hier auf sich beruhen« Der Kläger selbst hat nicht vorgetragen, dass ihm gerade durch diese Verzögerung ein besonderer Schaden entstanden sei, und die Auffassung der Vorinstanzen, dass durch eine Zurückhaltung der Sachen des Klägers in der Zeit vom IO» September 1951 bis zur endgültigen Freigabe am nächsten Tage ein feststellbarer Schaden der vom Kläger geltend gemachten Art nicht entstanden sei, ist nicht zu bemängeln« Die Revision hat insoweit auch keine Bedenken erhoben0

WohnungsamtSpediteurZwangsräumungBehördeBerufungsgerichtKlägerSacheRevision

Volltext der Entscheidung

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III^ZR^ 88/54
Verkündet am 60 Oktober 1955 Fieser, Juist „Angest 0 als Urkunde• beamter der Geschäftsstelle0
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Schriftstellers Alfred str0 ■ lo
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägersc - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr0
gegen
 die	und
 Baubehörde,
vertreten durch die
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
~ Prozessbevollmächtigterg Rechtsanwalt ProfoBr
 hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 60 Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfoDr«, Geiger sowie der Bundes-richter Br0Pagendarm, Rietschel, Dr„Kreft und Br0Beyer
 für Recht erkannt?,
Bie Revision des Klägers gegen das*TTrteil des lo Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 280 Oktober 1953 - an Verkündungsstatt zugestellt am 6, November 1953 -• wird zurückgewiesen0
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt o
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger hatte im Mai 1951 ein frei gewordenes Zimmer bei einer Frau B£H0 in	G^0pstrasse
40, bezogen,, Dieses Zimmer wurde jedoch alsbald vom Wohnungsamt erfasst und anderweit zugewiesen«, Ein Antrag des Klägers, ihm das Zimmer zuzuweisen, wurde abgelehnt und die vom Kläger dagegen erhobenen GegenvorStellungen zurück-gewiesen« Der Kläger wurde zur Käumung des Zimmers bis zu dem 13o Juli 1951 aufgefordert und es wurde ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Zwangsräumung für denselben Tag angedroht« Dieser Räumungstermin aber wurde mir Rücksicht auf die Abwesenheit der Wohnungsinhaberin aufgehoben und dem Kläger unter dem 13* Atigust 1951 mitgeteilt, dass seine Ausweisung auf den 21« August 1951, 14 Uhr festgesetzt sei« Gleichzeitig wurde ihm ein anderes Zimmer zugewiesen« Zu dem für die Zwangsräumung festgesetzten Termin waren weder der Kläger noch seine Vermieterin anwesend« Die Sachen des Klägers wurden durch die Speditionsfirma K400 verpackt und in einer verschlossenen und versiegelten Kabine auf Lager genommen« Am 11« September 1951 erhielt der Kläger die eingelagerten Sachen zurücko
 Der Kläger verlangt von der Beklagten aus dem Ge-sichtspvinkt der Amtspflicht Verletzung Schadensersatz und hat zur Begründung vorgetrageng Das Wohnungsamt habe ihm vor seinem Einzug zugesagt, ihm das Zimmer bei Frau 34H0 zuzuweisen, und habe ihm mündlich die Genehmigung zu dem Einzug erteilt« Ferner habe es ihm den Räumungstermin nicht bekanntgegeben und nach der Zwangsräumung trotz verschiedener Freigabeanträge seine Sachen zurückbehalten« Den ihm dadurch angeblich entstandenen Schaden hat der Kläger auf mindestens 3 000 DM beziffert und Klage erhoben mit dem Antrag? die Beklagte zur Zahlung dieses Betrags zu verur* ■ teilen«
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Das Landgericht hat dem Antrag der Beklagten entsprechend die Klage abgewiesen und in den Gründen ausgeführtg Es sei nicht dargetan, dass dem Kläger eine mündliche Einzugsgenehmigung erteilt sei« Von dem Zwangsräumungstermin habe der Kläger Kenntnis gehabt, da ihm die entsprechende Verfügung zugestellt worden sei« Dass der Kläger sich vor dem 10* September 1951 an zuständiger Stelle um die Freigabe seiner Sachen bemüht habe, sei nicht bewiesen« Zwar sei das Verhalten des beim Wohnungsamt beschäftigten Angestellten Jensen* der am 10« September 1951 die Freigabe der Sachen von der vorherigen Zahlung der Kosten abhängig gemacht habe, schuldhaft amtspflicht-widrig gewesen« Diese Amtspflichtverletzung sei aber nicht ursächlich für den angeblich durch die Zurückbehaltung der Sachen entstandenen Schaden gewesen«
In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung von 1 500 DM nebst Zinsen zu verurteilen« Das Oberlandesgericht hat Jedoch die Berufung zurückgewiesen« Mit der Revision verfolgt der Kläger den Antrag, unter Aufhebung des Berufungsurteils und teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Klageanspruch in Höhe von 1 500 DM nebst Zinsen dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären, und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Klägeanspruchs an das Landgericht, hilfsweise an das Berufungsgericht, zurück-zuverweisen« Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«

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lc Soweit die Vorinstanzen die von dem Kläger erhobenen Vorwürfe, dass das Wohnungsamt eine mündliche Zusage auf Zuweisung des Zimmers nicht eingehalten und ihm die auf den 21, August 1951 festgesetzte Räumung nicht vorher bekanntgegeben habe, für unbegründet erachtet haben, ist ein Rechtsverstoss nicht ersichtlich. Die Revision ist darauf auch nicht mehr zurückgekomrnen,
2, Die Revision ist der Auffassung, dass dem Spediteur K^l^pvon vornherein eine Anweisung dahin, dem Kläger seine Sachen auf Verlangen jederzeit herauszu-geben, hätte erteilt werden müssen, und dass die Herausgabe nicht von einer Einwilligung der Behörde hätte abhängig gemacht werden dürfen. Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden. Wenn das Wohnungsamt bei einer in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführten Zwangsräumung die geräumten Sachen, wie es hier geschehen ist, von einem Spediteur in einer verschlossenen und versiegelten Kabine auf Bager nehmen lässt mit der Maßgabe, dass der Spediteur die Sachen nicht ohne weiteres, sondern nur mit Zustimmung der Behörde herausgeben dürfe, so kann das nicht beanstandet werden. Eine derartige Maßnahme ist sowohl mit Rücksicht auf die Interessen des Ausgewiesenen selbst als auch zur Wahrung der berechtigten eigenen Interessen der Behörde gerechtfertigt. Denn einmal werden die Sachen auf diese Weise zweckmässig gegen Verlust und unberechtigte Verfüllungen geschützt, so dass insoweit das eigene Interesse des Ausgewiesenen gewahrt wird. Zum anderen kann aber auch der Behörde selbst die Möglichkeit nicht genommen werden, die Rückgabe zu kontrollieren, um sich gegebenenfalls Beweisunterlagen über die Ordnungsmässiglceit der Rückgabe verschaffen und sich so gegen etwaige spätere Vorwürfe,
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dass die Sachen nicht ordnungsmässig oder nicht vollzählig zurückgegeben seien, sichern zu können* Daraus allein, dass der Spediteur KflHP nicht mit der Weisung versehen war, die Sachen auf Verlangen des Klägers jederzeit und ohne besondere Genehmigung der Behörde herauszugeben, kann mithin den zuständigen Beamten der Beklagten der Vorwurf einer AmtspflichtVerletzung nicht gemacht werden*
3o Eine Amtspflichtverletzung könnte deshalb nur noch dann in Betracht kommen, wenn einer vom Kläger beantragten Freigabe seiner Sachen seitens des Wohnungsamts nicht oder nicht rechtzeitig entsprochen worden sein sollte.
a) ln diesem Zusammenhang wird zunächst die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hinsichtlich des Zeitpunkts an welchem der Kläger erstmals bei der Behörde unmittelbar wegen Herausgabe seiner Sachen vorstellig geworden ist, von der Revision nach verschiedener Richtung mit Verfall-rensrüg'en angegriffen?.
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Zu der Bekundung des Zeugen Ries, dass seine Unterredung mit dem Kläger vor dem 21* August 1951 stattgefunden haben müsse, macht die Revision geltend, dass der Kläger selbst unbestritten behauptet und die Zeugin bestätigt habe, dass der Kläger bei der Zwangsräumung am 21* August 1951 noch nicht anwesend, vielmehr von seiner Reise noch nicht zurückgekehrt gewesen sei« Daraus hätten sich Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen jedenfalls in Bezug auf die Richtigkeit seiner Erinnerung ergeben müssen* Das ist jedoch nicht richtig* Zunächst ist dazu zu bemerken, dass die Vernehmungsniederschrift keine Bekundung der Frau	enthält,	dass	der	Kläger	am	21*
August 1951 noch nicht zurückgekehrt gewesen sei, und dass
 auch der Kläger selbst vorgetragen hat, dass er am 2.19 August 1951 in HflHP anwesend gewesen sei und sich an verschiedene Behördenstellen gewandt habe (S 5 des Schriftsatzes vom 14o Mai 1952)P Ganz abgesehen davon war auch aus dem eigenen Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen, wie lange seine angebliche Reise gedauert haben soll und dass eine Unterredung mit dem Zeugen	über	die Zwangs-
räumung vor dem Rä’umungstermin tatsächlich nicht hätte stattfinden können, zu demal der Kläger angesichts seines unter dem 17o August 1951 an den Bürgermeister Br^H^ge-richtetei Schreibers hat zugeben müssen, dass er entgegen seiner früheren Behauptung nicht erst am Abend des 20«, sondern mindestens bereits am 17o August 1951 von der angeordneten Zwangsräumung Kenntnis hatte„ Die von der Revision angegebenen Gründe brauchten mithin dem Berufungsgericht keinen Anlass zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Zeugen' R^^ zu geben«.
Die Revision erhebt weiter Bedenken gegen die Bekundung des Zeugen RflP? dass der Grund des Besuchs des Klägers lediglich die Exmittierung gewesen, aber über diö Sachen des Klägers bei dem Besuch nicht gesprochen worden sei«, Die in dieser Richtung erhobenen Revisi. onsangriffe gehen aber schon deswegen ins Deere, weil nach dem Zuvor-'gesagten das Berufungsgericht keine begründeten Zweifel an der Bekundung des Zeugen Ries, dass die Unterredung mit dem Kläger bereits vor dem 21«, August 1951 stattgefunden haben müsse, zu hegen brauchte«, Denn wenn die Unterredung tatsächlich bereits vor der Zwangsräumung stattgefunden hat, dann kann schlechterdings die Zurückbehaltung der Sachen des Klägers nicht Gegenstand der Unterredung gewesen sein. Deswegen brauchten dem Berufungsgericht auch keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der hier in Rede stehenden Bekundung des Zeugen zu kommen«,
Ferner kann auch die Rüge der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen, das Berufungsgericht habe den Satz der Lebenserfahrung ausser acht gelassen, «dass ein Mensch in der Lage des Klägers, wenn der Spediteur ihn wegen Herausgabe seiner Sachen an die Behörde verwiesen hat, nicht wochenlang von diesem wichtigsten Anliegen der Behörde gegenüber schweigen und sich lediglich auf eine Beschwerde wegen der Zwangsräumung bei persönlicher Vorsprache beschränken würde”0 Bazu ist zunächst zu sagen, dass das Berufungsgericht nicht hat feststeilen können, dass überhaupt nach der Zwangsräumung und vor dem 10o September 1951 eine «persönliche Vorsprache” des Klägers stattgefunden hat* Im übrigen mag sicherlich eine gewisse tatsächliche Vermutung dafür sprechen, dass jemand, der seine bei einem Spediteur eingelagerten Sachen wieder zur Verfügung haben möchte und' dazu von dem Spediteur an die Behörde verwiesen wird, sich auch tatsächlich alsbald mit entsprechenden Anträgen an die Behörde wendete Dabei handelt es sich aber keineswegs um einen Erfahrungssatz von einem derartigen Beweiswert, dass seine etwaige Nichtbeachtung der Nichtbeachtung einer entsprechenden Rechtsnorm gleichgeachtet werden könnte* Dass eine tatsächliche Vermutung, soweit sie hier allenfalls zugunsten des Klägers bestehen kann, vom Berufungsgericht bei der Beweiswürdigung überhaupt nicht in Erwägung gezogen sei, ist zudem nicht ersichtlich* Gegen den Kläger spricht insoweit, dass selbst in seinem Schreiben an den Bürgermeister vom 22* August 1951 und auch in der Eingabe des Interessenschutzverbandes der Staatsbürger vom 6* September 1951 von der Zurückbehaltung der Sachen nicht ausdrücklich die Rede ist.
 
Weiter war es nicht rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht die Numerierung der Blattzahlen in der Wohnungsakte nicht entscheidend gegen die Beklagte gewertet, sondern die Möglichkeit nur eines Versehens für nicht ausgeschlossen erachtet hatc Bei der ursprünglichen Numerierung springt die Blattzahl von 29 sofort auf 405 erfah-rungsgemäss können Fehler in der fortlaufenden Numerierung besonders häufig bei dem auch hier in Frage stehenden Übergang zur nächsten Zehnerzahl leicht Vorkommen, indem nicht auf die nächste, sondern auf eine andere Zehnerzahl übergegangen wirdo Zudem ist hier in den Akten inhaltlich der Sachzusammenhang gewahrt und vom Kläger selbst sind auch im einzelnen keine Schriftstücke angegeben worden, die in den Akten fehlen sollen«,
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Endlich rügt die Revision, dass das Berufungsgericht jeden Vorgang nur einzeln gewürdigt habe, es an einer Beurteilung der Summe dieser Einzelheiten aber habe fehlen lassene Jedoch kann der Revision auch insoweit nicht beigepflichtet werden«. Es lässt sich nicht feststellen, dass das Berufungsgericht in einer Weise, die als Rechtsverstoss gewertet werden müsste, lediglich jeden einzelnen Vorgang, der den Gegenstand der Beweisaufnahme gebildet hat, in seiner Vereinzelung und nicht in dem Zusammenhang mit den anderen' Vorgängen gewertet habe, zu demal das Berufungsgericht seine Feststellung ausdrücklich «nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme« getroffen hatc Jedenfalls lässt das Urteil erken-nen, dass eine umfassende und alles Wesentliche würdigende Beurteilung des Beweisergebnisses und ein Abwägen des Für und Wider durch den Berufungsrichter stattgefunden hat«.
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Sonach kann nicht festgestellt werden, dass dem Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung ein Rechtsfehler unterlaufen ist, und deshalb kann das Revisionsgericht«, das nicht anstelle des Tatrichters selbst eine Würdigung der erhobenen Beweise vornehmen, sondern lediglich die Beweiswürdigung des Tatrichters auf etwa dabei vorgekommene Re chtsverstosse nachprüfen kann, die vom Berufungsgericht auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme getroffenem Feststellungen nicht beanstanden«
b) Die Vorinstanzen haben in dem Verhalten des Zeugen Jensen, der die Sachen des Klägers am 10« September 1951 nur gegen Zahlung der Kosten freigeben wollte, eine Amtspflichtverletzung erblickte Ob ihnen darin zu folgen oder ob im Gegensatz dazu anzunehmen ist, dass das Wohnungsamt nach einer Zwangsräumung die Herausgabe der geräumten Sachen, auch soweit sie an sich unpfändbar sind, von der Zahlung, wenn auch nicht der eigentlichen Räumungskosten, so doch der besonderen Lagerkosten abhängig machen kann, kann hier auf sich beruhen« Der Kläger selbst hat nicht vorgetragen, dass ihm gerade durch diese Verzögerung ein besonderer Schaden entstanden sei, und die Auffassung der Vorinstanzen, dass durch eine Zurückhaltung der Sachen des Klägers in der Zeit vom IO» September 1951 bis zur endgültigen Freigabe am nächsten Tage ein feststellbarer Schaden der vom Kläger geltend gemachten Art nicht entstanden sei, ist nicht zu bemängeln« Die Revision hat insoweit auch keine Bedenken erhoben0

Nach alledem musste der Eevision der Erfolg versagt bleiben und waren dem Kläger gemäss § 97 ZPO die Kosten des vergeblich eingelegten Rechtsmittels aufzueriegeno
 Dr0Geiger	ProPagendarm	Rietschel
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