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BGH · III ZR 88/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 88/53

Der Raum war unterdes im Einverständnis des Klägers, der die Wohnung mit seiner Ehefrau und einem damals 16 Jahre alten Sohn bewohnte, von Frau VMHBfcbezogen worden, die am 5« April 1949und sodann unter Verwendung des hierfür eingeführten Formulars, erneut am 28. August 1949 ordnete das Wohnungsamt an, die Einweisung von Frau äMB in den ihr zugewiesenen Raum neben der Küche solle vollzogen werden. An demselben Tag wurde dem Kläger auf dem Wohnungsamt eröffnet, das Amt werde sich für den von ihm unbrauchbar gemachten Raum einen anderen Rauim nehmen und in diesen die Zwangseinweisung durchführen. Nunmehr überließ der Kläger den letzten ihm verbliebenen Raum seiner Wohnung der Frau VflMBIals Ersatz für den neben der Küche befindlichen Raum und richtete sich in seinem Gewerbebetrieb im Erdgeschoß zwei Zimmer mit Küche ein. Oktober 1949 auf Beschwerde von Frau WHHfcdie Zuweisung des neben der Küche gelegenen Raumes an Frau O^HHfczurückgenommen und das Wohnungsamt, allerdings erfolglos, angewiesen, der Frau V^|Bi die beantragte Zuweisung zu erteilen. Etage gelegenen Räume Verfügungsberechtigten zu dem Gegenstand, Die geschäftlichen Einbußen, deren Ersatz der Kläger von der Beklagten verlangt, gehen dagegen nach dem Vortrag des Klägei^s auf die anderweite Verwendung der im Erdgeschoß zu Gewerbezwecken eingerichteten und benutz- Die weiteren den Beamten der Beklagten vorgeworfenen Amtspflichtverletzungen bestanden nach Meinung des Klägers im folgendem die Wohnung sei durch Zuweisung von Brau OflHHIüberbelegt worden, der in der L Etage befindliche Büroraum sei? Auch jene Pflichtwidrigkeiten sind für den behaupteten geschäftlichen Schaden des Klägers nicht ursächlich gewordene In dem Zeitpunkt, als der Kläger den letzten ihm verbliebenen Raum seiner Wohnung an Brau Voussen überließ und sich in seinem Gewerbebetrieb zwei Zimmer mit Küche einrichtete, bestand nämlich nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite folgende Rage: Der Kläger hatte im Juni 1949 in seine Vierzimmer-Wohnung in Kenntnis der vom Wohnungsamt verfügten Erfassung des links neben der Küche gelegenen Raumes zwei andere Zimmer mit der Küche an die Familie Hm| vermietet. In seinem Einverständnis war das links neben der Küche gelegene Zimmer vor der Erfassung und anderweiten Zuteilung durch das Wohnungsamt von Brau VlflBHfcbezogen worden. Die vom Berufungsgericht als tatsächlich vorhanden festgestellte Möglichkeit, daß der Kläger, wenn nicht das der Frau VflHBfeals Ersatz zur Verfügung gestellte Zimmer, so den links neben der Küche gelegenen Raum für seine Wohnzwecke verwenden konnte, kann von der Revision nicht ausgeräumt werden. Namentlich ist vom Kläger nicht schlüssig dargetan, daß er, der sich zwei Wohnzimmer mit Küche im Erdgeschoß einrichtete, zur Herrichtung des links neben der Küche gelegenen Raumes außerstande gewe- sen wäre* Wenn das Berufungsgericht ausführt, die Heranziehung eines Raumes im Erdgeschoß als Schlaf-stelle und Aufenthaltsraum des Sohnes hätte keine ins Gewicht fallende Einschränkung des Gewerbebe^ triebs nach sich gezogen, so hat es damit besagen wollen, daß in diesem Pall dem Kläger ein geschäftlicher Schaden nicht erwachsen wäre« Die Revision rügt daher zu Unrecht, das Berufungsgericht habe mit seinen Ausführungen die Entstehung eines geschäftlichen Schadens zugegeben.» Er hat den ihm angeblich entstandenen Schaden durch eine ungerechtfertigte, selbständige Handlung aus freien Stücken herbeigeführt und ihm erwachsende geschäftliche Hachteile bewußt in Kauf genommen,» Damit ist sein Vorgehen im Rechts sinn zur alleinigen Schadensursache geworden und schließt es aus, die in Frage stehenden Maßnahmen des Wohnungsamts und die behaupteten geschäftlichen Verluste in einen ursächlichen Zusammenhang zu bringen (vgl hierzu statt vieler RGRKom z BGB, vor §§ 249 - 255 Bern 7 Abo 2$ Palandt vor § 249 Bern 5 d dd)• Infolge- Bür die von ihm seihst verursachten geschäftlichen Einbußen kann der Kläger auch nicht etwa eine Entschädigung wegen enteignungsgleicheil Eingriffs (BGHZ 6 , 270 [290, 2917)’verlangeno Ein solcher Entschädigungsanspruch ist von den Vorinstanzen nicht behandelt worden* Er war aber, auch wenn sich der Kläger nicht ausdrücklich auf ihn und die zu seiner Begründung dienenden Hechtssätze bezogen hat, der .richterlichen Würdigung unterbreitet; denn das Vorbringen des Klägers in seiner Gesamtheit ließ hinreichend klar erkennen, daß er die Beklagte auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt haftbar machen will» Die Revision wirft dem Berufungsgericht zu Unrecht vor, es habe sich mit den vom Kläger als Schaden geltend gemachten Aufwendungen für die Einrich” tung des Erdgeschosses zu Wohnzwecken, sowie mit den Instandsetzungskosten des von Brau be- zogenen und schließlich geräumten Büroraums überhaupt nicht befaßto Biese Schäden sind in dem eingeklagten Schadensteilbetrag nämlich nicht erkennbar enthaltene Ber Kläger hat an der von der Revision angezogenen Stelle in der Klageschrift (Bl 11)9 deren Entwurf zugleich die Begründung seines Armenrechtsgesuches gebildet hatte, zwar auf die notwendig gewordenen Umbauten hingewiesen.. Hach Ablehnung dieses Gesuchs bat er in der Schlußverhandlung vor dem Landgericht nur den in der Klage enthaltenen Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 10.000 DM gestellt und zwar, wie der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ausdrücklich besagt, als Teilersatz für seinen durch die Einstellung des Gewerbebetriebs entstandenen Schaden. nem eben erwähnten Schriftsatz ausgeführt, die Erhöhung der Klage um den Mietausfall werde noch vorzunehmen sein* Letzteres ist nicht geschehen- Auch nach dem Tatbestand des Berufungsurteils (S3) hat der Kläger das Klagebegehren ausschließlich damit begründet, daß die Beklagte für die ihm entstandenen geschäftlichen Verluste einzustehen habe. Aufwendungen für die Einrichtung der Erdgeschoßzimmer und Instandsetzungskosten des Büroraums sind daher gleich dem Anspruch auf Ersatz des Mietausfalles nicht vom Kläger zur Grundlage des Klagebegehrens gemacht worden.

Zitierte Normen: § 839 BGB
WohnungsamtRaumBerufungsgerichtWohnungKlägerSchadenKücheRevision

Volltext der Entscheidung

2534 068
III ZR 88/53
Verkündet am 16» Dezember 1954 fKMKRh Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Schuhfabrikanten Peter BHBii in «■fcrtr. fgg
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
-	Prozeßbevollmächtigt er : Recht sanwaltflHBHHHHHBb-
gegen
 die Stadt KflB) vertreten durch den Rat der Stadt,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16* Dezember 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr. Weber, Dr*' .Kreft und Dr« Hußla
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 5- Pebruar 1953 wird zuruekgewiesenc*
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
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 Tatbestands
 Der Kläger ist auf Grund eines mit der Hauseigentümern geschlossenen Vertrags über die in der 1« Etage des Anwesens SflHHBlstraße in Kflfcp gelegene Wohnung verfügungsberechtigt. Die Wohnung besteht aus vier Zimmern* Küche. Bad, Abstellraum und einem links neben dem Eingang zur 1, Etage befindlichen Büroraum« Außerdem hat der Kläger die Räume im Erdgeschoß zu gewerblichen Zwecken inne. In das links an die Küche angrenzende Zimmer hatte er im Jahre 1948 im Vollzug einer vom Wohnungsamt der Beklagten gemachten Auflage zwei in seinem Betrieb tätige Arbeiterinnen auf genommen.»
Nach ihrem am 13» März 1949 erfolgten,, dem Wohnungsamt gemeldeten Auszug erfaßte das Wohnungsamt jenen an die Küche anschließenden Raum mit einer vom 31* März 1949 datierten, dem Kläger angeblich am 12. April 1949 zugestellten Verfügung. Der Raum war unterdes im Einverständnis des Klägers, der die Wohnung mit seiner Ehefrau und einem damals 16 Jahre alten Sohn bewohnte, von Frau VMHBfcbezogen worden, die am 5« April 1949und sodann unter Verwendung des hierfür eingeführten Formulars, erneut am 28. April 1949 die Zuweisung des Raumes erbat. Das Wohnungsamt lehnte jedoch das Gesuch ab. Es wies statt dessen den Raum unter dem 26. April 1949 einer Frau Urbach und nach deren Verzicht unter dem 30« Mai 1949 der Frau O|0| zu.' Den hiergegen von Frau VMHBMeingelegten Einspruch wies die Schlichtungsstelle in Wohnungssachen am 28» Juni 1949 zurück»
Im Juni 1949 vermietete der Kläger zwei andere Zimmer seiner Wohnung nebst Küche und Abstellraum an die aus zwei Erwachsenen und zwei Kindern bestehende Familie BMBBI Am 15. August 1949 ordnete das Wohnungsamt an, die Einweisung von Frau äMB in den ihr zugewiesenen Raum neben der Küche solle vollzogen werden.
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Die am 26. August 1949 in der Wohnung erschienenen Vollziehungsbeamten stellten fest, daß der Raum« in dem Türen* Fenster, Lichtanlage und Waschbecken entfernt worden waren, nicht bewohnbar war. An demselben Tag wurde dem Kläger auf dem Wohnungsamt eröffnet, das Amt werde sich für den von ihm unbrauchbar gemachten Raum einen anderen Rauim nehmen und in diesen die Zwangseinweisung durchführen. Bereits am nachmittag öffneten die Vollziehungsbeamten gewaltsam $en neben dem Eingang zur 1, Etage gelegenen Büroraum, versiegelten ihn und zeigten dem hinzukommenden Kläger eine auf den Büroraum bezügliche Erfassungsverfügung des Wohnungsamts vor. Am 29- August 1949 wurde sodann der Büroraum von Frau	"bezogen.	Nunmehr	überließ	der	Kläger den
 letzten ihm verbliebenen Raum seiner Wohnung der Frau VflMBIals Ersatz für den neben der Küche befindlichen Raum und richtete sich in seinem Gewerbebetrieb im Erdgeschoß zwei Zimmer mit Küche ein. Der ursprünglich von Frau VflB bewohnte Raum wurde in der Folgezeit instandgesetzt und zu Weihnachten 1949 erneut von ihr bezogen. Unterdessen hatte die Spruchstelle in Wohnungssachen bei dem Regierungspräsidenten in Köln am 19. Oktober 1949 auf Beschwerde von Frau WHHfcdie Zuweisung des neben der Küche gelegenen Raumes an Frau O^HHfczurückgenommen und das Wohnungsamt, allerdings erfolglos, angewiesen, der Frau V^|Bi die beantragte Zuweisung zu erteilen. Ferner hatte die Schlichtungsstelle am 29. November 1949 die Erfassung des Büro-raumes aufgehoben und dessen Zuweisung an Frau dHHBl zurückgezogen. Am 18. Oktober 1951 verurteilte das Landesverwaltungsgericht die Beklagte, den damals noch immer von Frau oHHlbewohnten Büroraum frei-zu demachen*
 
Der Kläger erhebt gegen die Beklagte Ersatzansprüche o Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrags von 10«.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Er sieht in dem Vorgehen der Beamten der Beklagten mehrere ihm gegenüber begangene Amt spflichtverlet Zungen.
Er will durch das Vorgehen gezwungen gewesen sein, die seinem Gewerbebetrieb dienenden Räume im Erdgeschoß des Hauses als Wohnung zu verwenden, und durch die dadurch eingetretene nahezu völlige Einstellung seines Fabrikationsbetriebs und des Verkauf age schäfts hohe geschäftliche Verluste einschließlich Gewinnausfall erlitten haben. Die Beklagte hat die Klageforderung nach Grund und Höhe bestritten. In den Vorinstanzen ist der Kläger unterlegen. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent scheidungsgründ e;
I-
Die Amtspflichtverletzungen, auf die der Kläger sein Klagebegehren gründet, sollen den Beamten der Beklagten bei Ablehnung der von Frau VflHBi erbetenen Einweisung, der Zuteilung des. links neben der Küche gelegenen Raumes an Frau OUHfc, * sowie bei deren Einweisung in den Büroraum unterlaufen sein. Sie haben also hoheitliche Eingriffe in den Rechtskreis des Klägers als des über die in der 1. Etage gelegenen Räume Verfügungsberechtigten zu dem Gegenstand, Die geschäftlichen Einbußen, deren Ersatz der Kläger von der Beklagten verlangt, gehen dagegen nach dem Vortrag des Klägei^s auf die anderweite Verwendung der im Erdgeschoß zu Gewerbezwecken eingerichteten und benutz-
 
%
ten Räume zurück, zu der der Kläger infolge der Maßnahmen der Beamten gezwungen worden sein Wille Hätten die Beamten der Beklagten hei den .Eingriffen in die Rechtssphäre des Klägers als Wohnungsinhabers schuldhaft ihnen gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflichten verletzt, wie dies das Berufungsgericht bezüglich der Erfassung des BUroraums und der damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen des Wohnungsamts vom 26* und 29« August 1949 angenommen hat, so müßte die Beklagte dem Kläger den ihm daraus entstehenden Schaden ersetzen (§ 839 BGB, Art 131 WeimVerf, Art 34 GrundG). Die durch die Einschränkung des Gewerbebetriebs erlittenen Schäden führt nun das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht nicht auf die Beeinträchtigung des Wohnrechts des Klägers, sondern auf das eigene Verhalten des Klägers als ausschließliche Schadensursache zurück*
Der Auffassung des Vordergerichts ist zuzustim-
menc
 Insoweit das Wohnungsamt den an die Küche angrenzenden Baum in Anwendung des Art VIII WohnG pflichtwidrig und unter Mißachtung des Erlasses des Wiederaufbauministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 1949 (MinBl NRhWf S 178), und dies noch dazu unter saumseliger Bachbehandlung* der Frau OflHfe gestatt der Frau V^gPH zugeteilt haben soll, ist eine Ursächlichkeit ohne weiteres zu verneinen• Denn insofern handelt es sich nur darum, daß anstelle des dem Kläger genehmen Bewerbers ein anderer Wohnungssuchender zu dem Zuge kam. Damit allein war eine weitergehende Beschränkung des dem Kläger zur eigenen Benutzung belassenen Wohnraums aus öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten nicht verbunden *
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Die weiteren den Beamten der Beklagten vorgeworfenen Amtspflichtverletzungen bestanden nach Meinung des Klägers im folgendem die Wohnung sei durch Zuweisung von Brau OflHHIüberbelegt worden, der in der L Etage befindliche Büroraum sei? obwohl er nicht frei gewesen sei, und ohne vorherige ordnungsmäßige Zustellung einer Erf as sungs Verfügung erfaßt worden, die zu Gunsten von Brau OflHHV ergangene Einweisungsverfügung sei nicht zugestellt und dem Kläger die Ergreifung von Rechtsbehelfen gegen die Zwangseinweisung durch die Beklagte unmöglich gemacht worden, auch habe das Y/ohnungsamt ungeachtet der am 29. November 1949 ergangenen Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht die* V/chnungsräumung	durchgeführt, dagegen
 habe es Frau V4HBP trotz der Entscheidung der Spruchstelle in Wohnungssachen vom 19. Oktober 1949 in die Wohnung einzuweisen unterlassen. Auch jene Pflichtwidrigkeiten sind für den behaupteten geschäftlichen Schaden des Klägers nicht ursächlich gewordene
 In dem Zeitpunkt, als der Kläger den letzten ihm verbliebenen Raum seiner Wohnung an Brau Voussen überließ und sich in seinem Gewerbebetrieb zwei Zimmer mit Küche einrichtete, bestand nämlich nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite folgende Rage:
Der Kläger hatte im Juni 1949 in seine Vierzimmer-Wohnung in Kenntnis der vom Wohnungsamt verfügten Erfassung des links neben der Küche gelegenen Raumes zwei andere Zimmer mit der Küche an die Familie Hm| vermietet. In seinem Einverständnis war das links neben der Küche gelegene Zimmer vor der Erfassung und anderweiten Zuteilung durch das Wohnungsamt von Brau VlflBHfcbezogen worden. Der Raum war am 26, August 1949 nach der Herausnahme der Türen, Fenster, Lichtanlage und Waschbecken unbewohnbar. Ob Brau V(
ihn vor ihrem Einzug, wie dies der Kläger vorträgt, erst bewohnbar gemacht und sodann nach der am 15- August 1949 ergangenen Anordnung der Zwangseinwei sung von Frau O^Httmit Billigung des Klägers die aufgeführten Gegenstände, weil von ihr eingebracht, entfernt hatte, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Bas vierte Zimmer der Wohnung stand dem Kläger noch zur Verfügung; er überließ es an Frau VflflHfe nachdem Frau OflUfc mit Hilfe des Wohnungsamts in den auf der 1. Etage befindlichen Büroraum eingezogen war. Mit der Belegung des BÜroraums war aber das links neben der Küche befindliche Zimmer von der Erfassung frei geworden. Es konnte also instandgesetzt und entweder wieder von Frau VflHHfe oder von dem Kläger bezogen werden«. Bie Behauptung des Klägers, er habe im Fall der Instandsetzung des Raumes dessen erneute Erfassung befürchten müssen, ist vom Berufungsgericht zutreffend zurückgewiesen worden«. Sonach hätte der Kläger, der sich, wie die Aufnahme der Familie RflMfeund der Frau V^MMt zeigt, ohnehin mit einem einzigen Zimmer seiner Wohnung und mit dem Büroraum begnügen wollte, die Möglichkeit gehabt, ein Zimmer der Wohnung für sich zu verwenden und im Erdgeschoss einen Raum einzurichten, der seinem Sohn gleichzeitig als Schlafstelle, notfalls als Aufenthalt sraum gedient hätte. Die vom Berufungsgericht als tatsächlich vorhanden festgestellte Möglichkeit, daß der Kläger, wenn nicht das der Frau VflHBfeals Ersatz zur Verfügung gestellte Zimmer, so den links neben der Küche gelegenen Raum für seine Wohnzwecke verwenden konnte, kann von der Revision nicht ausgeräumt werden. Namentlich ist vom Kläger nicht schlüssig dargetan, daß er, der sich zwei Wohnzimmer mit Küche im Erdgeschoß einrichtete, zur Herrichtung des links neben der Küche gelegenen Raumes außerstande gewe-
 
6?
sen wäre* Wenn das Berufungsgericht ausführt, die Heranziehung eines Raumes im Erdgeschoß als Schlaf-stelle und Aufenthaltsraum des Sohnes hätte keine ins Gewicht fallende Einschränkung des Gewerbebe^ triebs nach sich gezogen, so hat es damit besagen wollen, daß in diesem Pall dem Kläger ein geschäftlicher Schaden nicht erwachsen wäre« Die Revision rügt daher zu Unrecht, das Berufungsgericht habe mit seinen Ausführungen die Entstehung eines geschäftlichen Schadens zugegeben.»
Y/erin der Kläger von der au%ezeigten Möglichkeit keinen Gebrauch machte, sondern stattdessen, wie er im einzelnen in der Klage vorträgt, sich in seinen Gewerberäumen unter Vornahme kleinerer Umbauten eine Wohnung einrichtete, eine Reihe von Maschinen stilllegte, und das Ladenlokal als Wohnraum in Benutzung nahm, wenn er dadurch seinen Fabrikat ionsbetrieb nahezu zu dem Stillstand brachte und sich außerstande setzte, eine ihm kurz vorher erteilte Genehmigung zu dem Einzelhandel mit Schuhwaren auszunutzen und ein Auslieferungslager für eine andere Firma zu unterhalten, so hat er hierzu eine seine Handlungsweise rechtfertigende V.eranlassung nicht gehabt. Er hat den ihm angeblich entstandenen Schaden durch eine ungerechtfertigte, selbständige Handlung aus freien Stücken herbeigeführt und ihm erwachsende geschäftliche Hachteile bewußt in Kauf genommen,» Damit ist sein Vorgehen im Rechts sinn zur alleinigen Schadensursache geworden und schließt es aus, die in Frage stehenden Maßnahmen des Wohnungsamts und die behaupteten geschäftlichen Verluste in einen ursächlichen Zusammenhang zu bringen (vgl hierzu statt vieler RGRKom z BGB, vor §§ 249 - 255 Bern 7 Abo 2$ Palandt vor § 249 Bern 5 d dd)• Infolge-

dessen entfällt für den Kläger ein auf § 839 BGB,
Art 131 WeimVerf, Art 34 GrundG gestützter Schadensanspruch o
Bür die von ihm seihst verursachten geschäftlichen Einbußen kann der Kläger auch nicht etwa eine Entschädigung wegen enteignungsgleicheil Eingriffs (BGHZ 6 , 270 [290, 2917)’verlangeno Ein solcher Entschädigungsanspruch ist von den Vorinstanzen nicht behandelt worden* Er war aber, auch wenn sich der Kläger nicht ausdrücklich auf ihn und die zu seiner Begründung dienenden Hechtssätze bezogen hat, der .richterlichen Würdigung unterbreitet; denn das Vorbringen des Klägers in seiner Gesamtheit ließ hinreichend klar erkennen, daß er die Beklagte auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt haftbar machen will»
II *
Die Revision wirft dem Berufungsgericht zu Unrecht vor, es habe sich mit den vom Kläger als Schaden geltend gemachten Aufwendungen für die Einrich” tung des Erdgeschosses zu Wohnzwecken, sowie mit den Instandsetzungskosten des von Brau	be-
zogenen und schließlich geräumten Büroraums überhaupt nicht befaßto Biese Schäden sind in dem eingeklagten Schadensteilbetrag nämlich nicht erkennbar enthaltene
 Ber Kläger hat an der von der Revision angezogenen Stelle in der Klageschrift (Bl 11)9 deren Entwurf zugleich die Begründung seines Armenrechtsgesuches gebildet hatte, zwar auf die notwendig gewordenen Umbauten hingewiesen.. Er hat aber bei der
 
bezifferten Aufzählung seiner Schäden in Höhe von 25=519*75 DM bis 31* Dezember 1949 ausschließlich geschäftliche Verluste auf geführt (Bl 12 ff der Klageschrift mit Anlage 2) und erklärt, er mache hiervon im Rahmen der Armenrechtsbewilligung vom 17«» Oktober 1951 nur den Betrag von 10.000 DM geltend. Die Bewilligung des Armenrechts in dieser Höhe hat sich nur auf die Einklagung von geschäftlichen Verlusten bezogen. Im 'Armenrechtsverfahren hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 4. September 1951 noch angekündigt, daß er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Mi et rück ständen der Erau OflHHfci*1 Höhe von 290 DM verlangen werde, und hat sodann im Schriftsatz vom 8. Dezember 1951 darum nachgesucht, daß das Armenrecht auf die Einklagung des Mietausfalles, der von der Revision erwähnten Instandsetzungskosten in Höhe von 258 DM, sowie eines im Jahre 1950 entgangenen Geschäftsgewinns im Betrage von 12,300 DM erweitert werde. Hach Ablehnung dieses Gesuchs bat er in der Schlußverhandlung vor dem Landgericht nur den in der Klage enthaltenen Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 10.000 DM gestellt und zwar, wie der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ausdrücklich besagt, als Teilersatz für seinen durch die Einstellung des Gewerbebetriebs entstandenen Schaden.
Im Berufungsrechtszug hat de!r Kläger allerdings, und zwar irrig, im Schriftsatz vom 4. September 1951 (S 11) bemängelt, das Landgericht habe übersehen, daß auch der Mietausfall eingeklagt sei. Er hat aber nur beantragt, seinem Schlußantrag aus dem ersten Rechtszug stattzugeben, und hat in sei-
nem eben erwähnten Schriftsatz ausgeführt, die Erhöhung der Klage um den Mietausfall werde noch vorzunehmen sein* Letzteres ist nicht geschehen- Auch nach dem Tatbestand des Berufungsurteils (S3) hat der Kläger das Klagebegehren ausschließlich damit begründet, daß die Beklagte für die ihm entstandenen geschäftlichen Verluste einzustehen habe. Die von der Revision angezogenen Ansprüche betr. Aufwendungen für die Einrichtung der Erdgeschoßzimmer und Instandsetzungskosten des Büroraums sind daher gleich dem Anspruch auf Ersatz des Mietausfalles nicht vom Kläger zur Grundlage des Klagebegehrens gemacht worden. In der Revisionsinstanz kann dies nicht nachgeholt werden. Insoweit das Berufungsgericht am Schluß seiner Entscheidungsgründe den Anspruch des Klägers auf Ersatz von Mietausfall für unbegründet erklärt, hat es daher über einen nicht eingeklagten Anspruch entschieden. Die sich auf diesen Anspruch beziehende, im Berufungsurteil enthaltene Klagabweisung ist daher vom Senat zu beseitigen, wozu ein Ausspruch in den Gründen genügt.
3)ie Revision des. Klägers kann sonach keinen Erfolg haben. Soweit auf die von der Revision erhobenen Rügen bisher nicht im einzelnen eingegangen ist, betreffen sie durchweg Punkte, auf die es für die Entscheidung nach dem Gesagten nicht ankommt. Die Revision ist daher zurückzuweisen
 und der Kläger gemäß § 97 ZPO mit den Kosten des Verfahrens zu belasten*
Dr. Geiger	Rietschel	Drt
 Weber
Dr. Kreft
 Dr „ Hußla