Juni 1949 eröffnet worden ist,’ wurde er auf Grund des Art 1 Abs 1 der '1. Verordnung über Massnahmen auf dem Gebiete des Beamten Die Verordnung sei aber nicht von der Landesregierung insgesamt, wie es Auf alle Kille sei der ch tigungsrahmen überschritten; denn Art 1 Abs 1 sehe eine Vorsetzung in den Ruhestand "im dienstlichen Interesse” vor, § 27 ÜmstG gestatte aber nur solche liassnahmen, die zur "Sicherung der \7Ehrung und der öffentlichen Finanzen” geboten gewesen seien* Der Kläger hat das beklagte Land durch Schreiben vom 6. züge zu zahlen, jedoch ohne Brfolg* Hit der vorliegenden Klage verlangt er den Unterachiedsbetrag zwischen seinen früheren Bezügen und der ihm seit dem 1* Oktober 1949 Es ist der Ansicht, dass die ordentlichen Gerichte ge Aus den Ausführungsbestimmungen vom 9* April 1949 (ABI Nds S 105) ergebe sich, dass Art 1 Abs 1 der Verordnung vom Die früheren Einwendungen; dass die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch nicht berufen seien, und dass die Klage gemäss § 143 DBG als unzulässig anzusehen sei, wiederholt das beklagte Die Zulässigkeit der Klage ergibt si'ch jetzt, nachdem seit dem Schreiben des Klägers an den Niedersächsischen Minister des Innern vom 6. Dass für Klagen von Beamten auf Zahlung von Dienst-oder Versorgungsbezügen der ordentliche Rechtsweg immer gegeben ist, selbst dann, wenn die Begründetheit des Anspruchs ausschliesslich von der Gültigkeit eines Verwal-tungsaktes - wie im vorliegenden Palle - abhängt, hat der Senat erst neuerdings in BGHZ 8, 209 entschieden. die Gültigkeit der Verfüg'un'g über seine Versetzung in den Ruhestand nachzuprüfen, ist nicht richtig. Nach § 146 DBG sind zwar die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden darüber, ob und von welchem Zeitpunkt ab das Beamtenverhältnis endet, für die Beurteilung der vor dem Gericht geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche bindend. Der Revision ist zuzugeben, dass diese Vorschrift durch Art 19 Abs 4 GrundG nicht ausser Kraft gesetzt worden ist; aber die Auslegung, die dem § 146 DBG von der Revision gegeben wird, ist nicht zutreffend. Die Revision meint, die bisher in der Rechtsprechung (vgl RGZ 154, 193) und der Rechtslehre (vgl Fischbach DBG II 1951 Ann I 2 zu § 146) vertretene Ansicht, dass das Gericht auch im Rahmen des § 146 DBG an einen nichtigen Verwaltungsakt nicht gebunden sei und ihn bei der Beur-teiiung eines erhobenen vermögensrechtlichen Anspruchs nicht als rechtswirksam zugrunde legen dürfe, könne für Niedersachsen nicht mehr als richtig angesehen werden, nachdem die §§ 22 ff der. Deshalb muss auch insoweit, als für den Beamten die Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichts besteht, an der bisherigen wältungsäkt der Entscheidung über einen Vermögensrecht liehen Anspruch des Beamten nicht als rechtswirksam zugrun St de gelegt werden kann (vgl Urteile des.erkennenden Senats vom 28. Auch Art 1 Abs 4 der Verordnung vom 15• Januar 1949? der vorschreibt, dass die Entscheidung über eine Versetzung in den Ruhestand “für die Gerichte bindend” sei, vermag ah diesem Ergebnis nichts zu ändern. Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Berufungs richtet* angeführten Gründe die Annahme, dass der ganze Art 1 Abs 1 der Niedersächsischen 1. Verordnung über Massnahmen auf dem Gebiete des Beamten-, Besoldungs- ter auf jeden Fäll deshalb beizutreten, weil die dem Staatsministerium in Ärt‘1 Ä'b's 1 cle£ Verordnung vom 15. 1949 erteilte Ermächtigung insoweit nicht als wirksam ange sehen werden kann, als sie Zurruhesetzungen auch unter Ver letzung der wohlerworbenen Rechte der Beamten gestattete, was zur Folge hat, dass auch den in die wohlerworbenen Rechte eingreifenden Einzelakten keine Wirksamkeit zukorn men kann. März 1955 - III ZR 209/51 - entschieden, dass § 27 UmstG nicht die Ermächtigung enthält,in die wohlerworbenen Rechte der Beamten im Sinne des Art 129 WeimVerf Zu den wohlerworbenen Hechten des Beamten ist auch das Reichsgerichts hat jedoch das Hecht des Beamten auf sein Amt in dem angegebenen Sinne klar bejaht (vgl schon HGZ 104? Von der Belassung im Dienst ist nicht nur die finan den öffentlichen Dienst eintritt, erhält nicht nur die Zusicherung irgend einer vom Ermessen des Dienstherrn abhängigen lebenslänglichen Versorgung, sondern die Zusicherung seiner Belassung im Amt, so lange nicht ein Tatbe-stand erfüllt- ist, der nach den bei der Einstellung gelten den gesetzlichen Vorschriften entweder selbst und unmittel bar eine andere Gestaltung herbeiführt oder dem Dienst herrn die Befugnis zu einer entsprechenden Massnahme gibt; so wird .im Hechtsleben die "lebenslängliche Anstellung” allgemein verstanden. Die Garantie solcher wohlerworbenen Hechte des Beamten ist als eine besondere Ausprägung der allgemeinen Eigentumsgarantie auf dem Gebiete des Beamten- Beachtet man dies, dann wird klar, dass die Zurruhesetzung des Klägers, die eine Kürzung seiner Bezüge um rund 60 i» zur Folge haben müsste, einen solchen Eingriff in seine Hechtsstellung bedeutet, der dem Dienstherrn nicht erlaubt sein kann, wenn die wohlerworbenen Rechte des Beamten gewahrt werden:sollen. Es geht bei dem Schutz der wohlerworbenen Rechte des Beamten nicht darum, dass der Dienstherr irgend eine "Fürsorgepflicht” walten lassen soll, sondern um die Respektierung des einmal vom Beamten erworbenen Hechtsstandes» Die wohlerworbenen Hechte, die dem Kläger als Beamten §uf Lebenszeit zustehen, durften auch im vorliegenden Fall nicht ausser acht gelassen werden. 1945, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden, und zwar ohne dass die Erfordernisse des § 28 Abs 2 vorgeschriebene Vorbildung oder Bewährung zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt worden ist, kann nicht zu seinen Lasten gehen. 28 Abs 2 Ziff 2 zuständige kommen ist, nicht als feh-lerhaft mit der Wirkung, dass auch noch nachträglich zu Ungunsten des Beamten daraus etwas hergeleitet werden könn te (vgl § 32 DBG). könne, dass sich das beklagte Land über die Erwartungen, die es bei ihm auf Grund der lebenslänglichen Anstellung erweckt hat, hinwegsetze. b) Auch die Notlage, der die Verordnung vom 15- Januar 1949 « • Ob sich aus der beamtenrechtlichen Treuepflicht, die zweiseitige ist und auch den Beamten bindet, im Sin-zerfalle ergeben könnte, dass er sich eine Einschränkung seines. Wenn das beklagte Land auf Grund seiner Finanzlage und auf Grund der Veränderung in den behördlichen Aufgaben gezwungen war, Personal abzubauen, so hatte es die Mög- lichkeit, nach Massgabe des § 43 DBG vorzugehen und die entbehrlichen Beamten nach Schaffung der entsprechenden gesetzlichen Grundlage in den Wartestand zu versetzen. Oktober 1925 (RGBl I, 999) und das Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 50. Notlagen dürfen.nicht auf Kosten einiger weniger behoben werden, viel mehr muss dann der Staat seine sämtlichen Bediensteten zu Opfern heranziehen; denn er ist verpflichtet, alle gleich-mässig zu behandeln, soweit die Rechtsstellung die gleiche ist Bei seiner in die Rechte des Klägers eingreifenden Verfii gung vom 16. rungsbestimmungen (ABI Nds 1949, 105) in Ziff I 4 gesagt wird, die in Art 1 Abs 1 der Verordnung vom 15? Januar 1949 vorgesehene Zurruhesetzung von Beamten ohne die Voraussetzungen des Deutschen Beamtengesetzes sei notwen- geben würden, wenn der durch die Finanzlage und die Aufga-:beneinschränkung erzwungene Personalabbau einseitig zu Lasten der Widerrufsbeamten und der kündbaren Angestellten durchgeführt würde”, so vermögen auch diese Erwägungen den Eingriff in die wohlerworbenen Rechte des Klägers nicht zu rechtfertigen. Riese hier interessierende Rechtsstellung des Klägers ist auch durch Art 33 GrundG nicht geändert worden. "institutioneile Garan tieft für das Berufsbeamtentum, sondern gewährleistet auch dem Beamten gewisse subjektive Rechte, insbesondere das Recht auf angemessene Alimentation, Damit steht die Zur- Verbindung mit der Verordnung über Massnahmen gegen dienstlich ungeeignete Beamte und Angestellte vom 17, Februar 1950 (BGBl I S 34) konnten zwar Das beklagte Land hat seine Verfügung vom 16. Von einer Heilung der ursprünglichen Verfügung des beklagten Landes auf Grund der Vorschriften der Verordnung vom 17. Nach alledem muss daran festgehalten werden, dass die Zutf ruhesetzung des Klägers unwirksam ist, weil sie in seine wohlerworbenen Rechte eingegriffen hat.und hierzu das Staatsministerium nicht befugt war; die auf §.27 UmstG gestutzte Verordnung vom 15.
* • • % p A S III ZR 68/51 An Verkündungsstatt zage stellt: a) dem Prozessbevollm, des Beklagten am 11. Juli 1953, b) dem Prozessbevollm, des Klägers am 15.Juli 1953. Karlsruhe, den 17.Juli 1953 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs Vogt J ustizobersekretär. Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks, Braunschweig, Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, Dr. Conrad - gegen # Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt JR Dr. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im schriftlichen Verfahren am 22. Juni 1953 unter Mitwirkung des . Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger und der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. V/eber und Dr. Wolany für Recht erkannt: Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 8. Februar 1951 wird zurückgewiesen« Die in dem Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Braunschweig vom 7.Juli 1950 enthaltene Verurteilung zur Zinszahlung fällt jedoch weg. Das beklagte Land trägt auch die Kosten des Revisionsrechtszuges. i r * i ! ( f •; • i • i • ♦ • . f • •• » • • :# . t •• *• • • • • •j’ • • • ♦ : ••• • • • . • • • ♦ • • : ü ' • ♦ ♦ ♦♦ * i s • % I ♦ • 8 • • • / t • • ! • • i '••• J' •': ••• .*• V % • • i * t t • • / « 4 1 % Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, der früher in der freien Wirtschaft » tätig war, ist am 1. Mai 1945 durch das Braunschweigische Staatsministerium unter Berufung in das Beämtenverhältnis auf Lebenszeit zu dem Regierungsrat und am 12. Oktober 1945 zu dem Oberregierungsrat ernannt worden.' Durch Entschlies-sung des Niedersächsischen Staatsministeriums vom 16. Juni 1949» die ihm am 20. Juni 1949 eröffnet worden ist,’ wurde er auf Grund des Art 1 Abs 1 der '1. Verordnung über Massnahmen auf dem Gebiete des Beamten > Besoldungs und m Versorgungsrechts vom 15« Januar 1949 (GVB1 Nds S 19) in den Ruhestand versetzt. Seit dem 1. Oktober 1949 erhielt er entsprechend der ihm Ende September 1949 zugestellten MNachweisung zur Anweisung der Versorgungsbezüge” vom 14. September 1949 nur noch 253>40 DM monatlich an Bezügen, während sich seine Dienstbezüge vorher auf 611,16 DM beliefen.- Der Kläger hält die Verfügung Über seine Zurruhe Setzung-für nichtig. Er ist der Ansicht, dass die Niedersächsische 1. Ver ordnung über liassnahmen auf dem Gebiete des Beamten , Be soldungs- und Versorgungsrechts vom 15. Januar 1949 9 min destens soweit ihr Art 1 Abs 1 in Betracht kommt, rechts ungültig sei. Als Ermächtigungsgrundlage führe die Ver ordnung .den § 27 Abs 2 des Umstellungsgesetzes an. Eine andere Rechtsgrundlage gebe es auch nicht. Die Verordnung sei aber nicht von der Landesregierung insgesamt, wie es 2? UmstG verlange, erlassen worden, sondern nur von zwei Ministern. Ausserdem sei die Ermächtigung zu den im § 27 UmstG 0 0 vorgesehenen Hassnahmen bereits am 31. I£lrz 1949 ausser Kraft getretene Bs komme hierbei nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses de r Verordnung, s ondern auf den Zeitpunkt der Einzelverfügungen an. Auf alle Kille sei der ch tigungsrahmen überschritten; denn Art 1 Abs 1 sehe eine Vorsetzung in den Ruhestand "im dienstlichen Interesse” vor, § 27 ÜmstG gestatte aber nur solche liassnahmen, die zur "Sicherung der \7Ehrung und der öffentlichen Finanzen” geboten gewesen seien* Schliesslich beruft ;;ich der Kläger darauf, dass seine 0 wohlerworbenen Rechte als Beamter durch die Verfügung über seine Zurruhesetzung verletzt würden, wenn diese als gül • • tig angesehen würde. Hach d Inkrafttreten des Grundge setzes sei das Riedersächsische llinisterium nicht mehr be 0 fast gewesen, einen Beamten auf Lebenszeit auf Grund der . Januar 1949 in den Ruhestand zu ver- 70rOrdnung v° setzen, selbst wenn dieser Verordnung bis zu dem Inkrafttreten des Grundgesetzes eine Eechtsgliltigkeit zuzusprechen gewesen wäre • Der Kläger hat das beklagte Land durch Schreiben vom 6. Januar 1950 aufgefordert, ihm seine früheren Dienstbe- 0 züge zu zahlen, jedoch ohne Brfolg* Hit der vorliegenden Klage verlangt er den Unterachiedsbetrag zwischen seinen früheren Bezügen und der ihm seit dem 1* Oktober 1949 0 00 gezahlten Versorgung für einen itonat Er hat beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 557*76 DT.I nebst 4 Zinsen seit Klagezustellung zu verur teilen* 4 Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Es ist der Ansicht, dass die ordentlichen Gerichte ge ' %' mäss § 146- DBG an die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Zurruhesetzung des Klägers gebunden seien Im übrigen sei an der Gültigkeit der Verfügung des Nie-dersächsisehen Ministeriums vom 16, Juni 1949 über die Zurruhesetzung des Klägers nicht zu zweifeln'. Die Ver- ordnung vom 15« Januar 1949 sei rechtswirksam. Aus den Ausführungsbestimmungen vom 9* April 1949 (ABI Nds S 105) ergebe sich, dass Art 1 Abs 1 der Verordnung vom 15* Januar 1949 nur solche Massnahmen im Auge habe * die sich aus dem "durch die Finanzlage und die Aufgabenein • • Schränkung 'erzwungenen Personalabbau" ergeben hätten. Erst in dfesem Rahmen sollte "die dienstliche Leistung • • * * i und die sonstige persönliche Eignung" dafür entscheidend sein, welche Beamte von dem Personalabbau betroffen werden sollten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Ober landesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zu- • • rück'gäwi'esen. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klagabweisuhgsantrag- weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision unter Aufgabe des Anspruchs f . . auf Zinszahlung. • • •• • 4b« • • • • • / Die Revision ist nicht begründet I. i • i • • • Die früheren Einwendungen; dass die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch nicht berufen seien, und dass die Klage gemäss § 143 DBG als unzulässig anzusehen sei, wiederholt das beklagte V 9 5 * # Land in der Revisionsinstanz nicht mehr; Die von den Vorder gerechten zu diesen beiden von Amts wegen zu prüfenden Prägen getroffenen Entscheidungen sind- richtig. Die Zulässigkeit der Klage ergibt si'ch jetzt, nachdem seit dem Schreiben des Klägers an den Niedersächsischen Minister des Innern vom 6. Januar 1950 mehr als sechs Monate ver- * strichen sind, ohne dass seinem Nachzahlungsanspruch • # stattgegeben worden wäre, schon aus §■ 143 Abs 1 Satz 1 DBG. • • • Dass für Klagen von Beamten auf Zahlung von Dienst-oder Versorgungsbezügen der ordentliche Rechtsweg immer gegeben ist, selbst dann, wenn die Begründetheit des Anspruchs ausschliesslich von der Gültigkeit eines Verwal-tungsaktes - wie im vorliegenden Palle - abhängt, hat der Senat erst neuerdings in BGHZ 8, 209 entschieden. •w w m Die Meinung der Revision, dass das ordentliche Ge . . « " rieht auf alle Pälle davon auszugehen habe, dass der Kläger im Ruhestand sei, Und dass es nicht befugt sei, I • % die Gültigkeit der Verfüg'un'g über seine Versetzung in den Ruhestand nachzuprüfen, ist nicht richtig. Nach § 146 DBG sind zwar die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden darüber, ob und von welchem Zeitpunkt ab das Beamtenverhältnis endet, für die Beurteilung der vor dem Gericht geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche bindend. Der Revision ist zuzugeben, dass diese Vorschrift durch Art 19 Abs 4 GrundG nicht ausser Kraft gesetzt worden ist; aber die Auslegung, die dem § 146 DBG von der Revision gegeben wird, ist nicht zutreffend. • • * Jr %• Die Revision meint, die bisher in der Rechtsprechung (vgl RGZ 154, 193) und der Rechtslehre (vgl Fischbach DBG II 1951 Ann I 2 zu § 146) vertretene Ansicht, dass das Gericht auch im Rahmen des § 146 DBG an einen nichtigen Verwaltungsakt nicht gebunden sei und ihn bei der Beur-teiiung eines erhobenen vermögensrechtlichen Anspruchs nicht als rechtswirksam zugrunde legen dürfe, könne für Niedersachsen nicht mehr als richtig angesehen werden, nachdem die §§ 22 ff der. MilRegVO Nr 165 die Höflichkeit eröffnet hätten, jeden Verwaltungsakt, und somit auch die * Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand, durch die % Verwaltungsgerichte nachprüfen zu lassen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. • • -9 Es gehört z;um Wesen des nichtigen Verwaltungsaktes » dass er Mgrundsätzlich allgemein unbeachtlich11 ist (Porsthoff, Verwaltungsrecht I 2. Aufl 1951 S 183). Deshalb ist • . nicht einzusehen, warum das ordentliche Gericht ihn dennoch * • •• zu beachten'hättej wenn die*Möglichkeit eines Verwaltungs • • t • • • gerichtsVerfahrens’ besteht. Es entspricht einem gefestigten m • • * * f 9 Grundsatz der Verwaltuhgsreohtslehre, dass der durch einen nichtigen Verwaltungsakt Betroffene nicht ”auf die formel • • « len Rechtsmittel » © beschränkt11 ist, sondern 11 die Nichtigkeit jederzeit ^uch ausserhalb des förmlichen Rechtsmittelverfahrens ' geltend machen” kann (Porsthoff aaQ 184 mit Rechtsprechungsnachweisen in Pussnote 2). Deshalb muss auch insoweit, als für den Beamten die Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichts besteht, an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten werden, dass der nichtige Ver * wältungsäkt der Entscheidung über einen Vermögensrecht liehen Anspruch des Beamten nicht als rechtswirksam zugrun St de gelegt werden kann (vgl Urteile des.erkennenden Senats vom 28. Juni 1951 - III ZR 6/50 -S 19/21 J 7. Januar • •• k •• « \ 1952' - III ZR 197/51 - S 5, sowie vom 21. Februar 1952 - Ill ZR 67/51 - S 3/10. Auch Art 1 Abs 4 der Verordnung vom 15• Januar 1949? der vorschreibt, dass die Entscheidung über eine Versetzung in den Ruhestand “für die Gerichte bindend” sei, vermag ah diesem Ergebnis nichts zu ändern. Ob die genannte Vorschrift überhaupt gültig ist, kann dahingestellt bleiben. Auf keinen Fall könnte ihr eine andere Bedeutung als dem § 146 Satz 1 DBG beigelegt werden. Eine Bindung an nichtige Verwaltungsakte kohnte sie nicht herbeiführen. III. Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Berufungs richtet* angeführten Gründe die Annahme, dass der ganze Art 1 Abs 1 der Niedersächsischen 1. Verordnung über Massnahmen auf dem Gebiete des Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 15. Januar 1949 rechtsunwirksam sei rechtfertigen könnten; im Ergebnis ist dem Berufungsrich- f ter auf jeden Fäll deshalb beizutreten, weil die dem Staatsministerium in Ärt‘1 Ä'b's 1 cle£ Verordnung vom 15. Januar’ 1949 erteilte Ermächtigung insoweit nicht als wirksam ange sehen werden kann, als sie Zurruhesetzungen auch unter Ver letzung der wohlerworbenen Rechte der Beamten gestattete, was zur Folge hat, dass auch den in die wohlerworbenen Rechte eingreifenden Einzelakten keine Wirksamkeit zukorn men kann. 1. Der Senat hat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 26. März 1955 - III ZR 209/51 - entschieden, dass § 27 UmstG nicht die Ermächtigung enthält,in die wohlerworbenen Rechte der Beamten im Sinne des Art 129 WeimVerf « * einzugreifen, gleichgültig, ob diesem Artikel Verfassung ••• • kraft zuzüsprechen war oder nicht. Auf dieses Urteil und • • • » • seine nähere Begründung kann in der vorliegenden Sache ver wiesen werden 2\ Zu den wohlerworbenen Hechten des Beamten ist auch das • • Hecht darauf, dass er lediglich unter den im Zeitpunkt •ii • • « : *i » % seiner Anstellung geltenden Voraussetzungen oder- unter • i • • • den während seines Dienstes erlassenen ihm günstigeren gesetzlichen Bestimmungen in den Huhestand versetzt werden kann, zu zählen. Diese Frage war zwar schon in der Zeit •i** der Weimarer Hepublik bestritten (vgl über den Stand der fc»»*** * • • Meinungen Anschütz WeimVerf Erl 3 zu Art 129)? der Ge- • • • % • ' setzgeber von 1933 hat sie in seinem Gesetz zur Wieder- • • herstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 zu Un- • • • • gunsten der Beamten entschieden. Die Rechtsprechung des * Reichsgerichts hat jedoch das Hecht des Beamten auf sein Amt in dem angegebenen Sinne klar bejaht (vgl schon HGZ 104? 61: "Bis zu dem Eintritt der Dienstunfähigkeit hat der auf Le • « •• t * * ■ ein wohlerworbenes Recht a i « benszeit angestellte Beamte . * ' * auf Belassürig’ im Amt, das gemäss Art 129 Abs 1 Satz 3 • » WeimVerf nur durch verfassungsänderndes Reichsgesetz be seitigt‘Werden kann."). i • • • • % * • ; ’ • • Von der Belassung im Dienst ist nicht nur die finan * • • zielle Lage des Beamten in aller Regel massgebend abhängig > sondern oft auch seine ganze Lebensstellung. Das beklagte Land sagt in den Ausführungsbestimmungen des Minister • • Präsidenten vom 9. April 1949 zu Art 1 Abs 1 der Verord • • nung vom 15. Januar 1949 zu Unrecht: "Der Grundsatz der * • Lebenslänglichkeit des Beamtenverhältnisses wird damit • • *•1 / • w* nicht.angetastet, dä nicht etwa eine Entlassung,•sondern • t ^ i * :;nur eine Zurruhesetzung mit dein vollen erdienten Ruhe ge • • • • halt vorgeseheh ist.” Wer äls Beamter auf Lebenszeit in • . •t \ j • • ft 9 den öffentlichen Dienst eintritt, erhält nicht nur die Zusicherung irgend einer vom Ermessen des Dienstherrn abhängigen lebenslänglichen Versorgung, sondern die Zusicherung seiner Belassung im Amt, so lange nicht ein Tatbe-stand erfüllt- ist, der nach den bei der Einstellung gelten den gesetzlichen Vorschriften entweder selbst und unmittel bar eine andere Gestaltung herbeiführt oder dem Dienst herrn die Befugnis zu einer entsprechenden Massnahme gibt; so wird .im Hechtsleben die "lebenslängliche Anstellung” allgemein verstanden. Die Garantie solcher wohlerworbenen Hechte des Beamten ist als eine besondere Ausprägung der allgemeinen Eigentumsgarantie auf dem Gebiete des Beamten- rechts zu verstehen (BGHZ 6, 211). Beachtet man dies, dann wird klar, dass die Zurruhesetzung des Klägers, die eine Kürzung seiner Bezüge um rund 60 i» zur Folge haben müsste, einen solchen Eingriff in seine Hechtsstellung bedeutet, der dem Dienstherrn nicht erlaubt sein kann, wenn die wohlerworbenen Rechte des Beamten gewahrt werden:sollen. Es geht bei dem Schutz der wohlerworbenen Rechte des Beamten nicht darum, dass der Dienstherr irgend eine "Fürsorgepflicht” walten lassen soll, sondern um die Respektierung des einmal vom Beamten erworbenen Hechtsstandes» 3. Die wohlerworbenen Hechte, die dem Kläger als Beamten §uf Lebenszeit zustehen, durften auch im vorliegenden Fall nicht ausser acht gelassen werden. • • a) Der Kläger ist zwar in einer wirren Zeit, am 1, Mai % 1945, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden, und zwar ohne dass die Erfordernisse des § 28 Abs 2 Ziff 2 DBG erfüllt gewesen wären. Es lässt sich jedoch nicht sagen, dass in der fraglichen Zeit der Anstellung auf Lebenszeit nicht ihre allgemeine Bedeutung beigelegt worden wäre. Der Umstand aber, dass der Kläger ohne die gesetzlich t. % 7t- vorgeschriebene Vorbildung oder Bewährung zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt worden ist, kann nicht zu seinen Lasten gehen. Las Deutsche Beamtengesetz selbst erach tet eine. Ernennung, die unter Verletzung der Vorschrift des 28 Abs 2 Ziff 2 zuständige kommen ist, nicht als feh-lerhaft mit der Wirkung, dass auch noch nachträglich zu Ungunsten des Beamten daraus etwas hergeleitet werden könn te (vgl § 32 DBG). Aus allgemeinen Erwägungen lässt sich • •* • • aber auch nichts Gegenteiliges folgern. Nachlässigkeiten * der Ernennungsbehörden können nicht zur Missachtung der wohlerworbenen Hechte des Beamten führen. Der Kläger weist • • • • mit Hecht darauf hin, dass er seinen gewerblichen Betrieb aufgegeben habe, bevor er in den Öffentlichen Dienst • • eingetreten sei, und dass es deshalb nicht statthaft sein i könne, dass sich das beklagte Land über die Erwartungen, die es bei ihm auf Grund der lebenslänglichen Anstellung erweckt hat, hinwegsetze. • • b) Auch die Notlage, der die Verordnung vom 15- Januar 1949 % ■ entspringt, und.die hieran anknüpfenden Erwägungen des be- » klagten Landes vermögen nicht, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen. « • Ob sich aus der beamtenrechtlichen Treuepflicht, die zweiseitige ist und auch den Beamten bindet, im Sin-zerfalle ergeben könnte, dass er sich eine Einschränkung seines. Hechts auf das Amt gefallen lassen müsse, "wenn es das Staatsinteresse dringend erfordert", wie es Brand in Nipperdey, Grundrechte und Grundpflichten II 234 ausdrückt, ' braucht hier nicht entschieden zu werden; denn solche dringenden Staatsinteressen sind im vorliegenden Palle nicht ersieht- lieh. » 11 Wenn das beklagte Land auf Grund seiner Finanzlage und auf Grund der Veränderung in den behördlichen Aufgaben gezwungen war, Personal abzubauen, so hatte es die Mög- lichkeit, nach Massgabe des § 43 DBG vorzugehen und die entbehrlichen Beamten nach Schaffung der entsprechenden gesetzlichen Grundlage in den Wartestand zu versetzen. So ist auch grundsätzlich die Gesetzgebung in ähnlichen Fällen verfahren, wie z. B. die Personalabbauverordnung vom 27. Oktober 1925 (RGBl I, 999) und das Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 50. Juni 1935 (RGBl I, 433 22 ff) zeigen. Notlagen dürfen.nicht auf Kosten einiger weniger behoben werden, viel mehr muss dann der Staat seine sämtlichen Bediensteten zu Opfern heranziehen; denn er ist verpflichtet, alle gleich-mässig zu behandeln, soweit die Rechtsstellung die gleiche ist Bei seiner in die Rechte des Klägers eingreifenden Verfii gung vom 16. Juni 1949 hat das beklagte Land diesen Grundsatz ausser acht gelassen. Wenn in den schon erwähnten Ausfüh- « rungsbestimmungen (ABI Nds 1949, 105) in Ziff I 4 gesagt wird, die in Art 1 Abs 1 der Verordnung vom 15? Januar 1949 vorgesehene Zurruhesetzung von Beamten ohne die Voraussetzungen des Deutschen Beamtengesetzes sei notwen- dig zur "Beseitigung der Unzuträglichkeiten, die sich er- % geben würden, wenn der durch die Finanzlage und die Aufga-:beneinschränkung erzwungene Personalabbau einseitig zu Lasten der Widerrufsbeamten und der kündbaren Angestellten durchgeführt würde”, so vermögen auch diese Erwägungen den Eingriff in die wohlerworbenen Rechte des Klägers nicht zu rechtfertigen. Die grundsätzliche Unterscheidung zwischen den Beamten auf Lebenszeit und Zeit einerseits und den Wi- derruf sbeamten sowie den kündbaren Angestellten andererseits würde sinnlos werden, wenn bei Personalabbaumassnahmen Perso nen in verschiedener Rechtsstellung gleichmässig be- • • handelt werden, könnten, ohne Rücksicht darauf, ob damit & • • wohlerworbene Rechte verletzt werden oder nicht. • • 4 Riese hier interessierende Rechtsstellung des Klägers ist auch durch Art 33 GrundG nicht geändert worden. Dieser * i Artikel enthält nicht nur eine sog. "institutioneile Garan tieft für das Berufsbeamtentum, sondern gewährleistet auch dem Beamten gewisse subjektive Rechte, insbesondere das Recht auf angemessene Alimentation, Damit steht die Zur- * % m ruhesetzung des Klägers, die eine Kürzung seiner BezUge •• • • % um rund 60 # bewirkt, jedenfalls für die hier in Betracht kommende Zeit-in Widerspruch #• Nach Art 132 GrundG Verbindung mit der Verordnung über Massnahmen gegen dienstlich ungeeignete Beamte und Angestellte vom 17, Februar 1950 (BGBl I S 34) konnten zwar • • auch lebenslänglich angestellte Beamte vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden. Aber diese Rechtsgrundlage kommt im vorliegenden Falle nicht in Betracht. Das beklagte Land hat seine Verfügung vom 16. Juni 1949 nicht auf Art 132 GrundG gestützt und auch von der Ermächtigung des § 14 Abs 2 der • • Verordnung vom 17. Februar 1950, die getroffene Massnahme zu bestätigen, zu ändern oder zu ergänzen, um den einzelnen Anforderungen der genannten Verordnung gerecht zu werden, keinen Gebrauch gemacht. Selbst wenn die sachlichen Voraus- setzungen des § 4 der Verordnung vom 17« Februar 1950 mog licherweise nach einer näheren bisher fehlenden Darle gung der Verhältnisse durch das beklagte Land bejaht wer-den könnten, fehlt es doch insbesondere an der zwingend vorgefechriebenen Belehrung des Klägers dahin, dass er das *9 Recht habe, das Vorliegen der Voraussetzungen der gegen ihn erlassenen Massnahme gerichtlich nachprüfen zu lassen 13 (vgl 8 10 der Verordnung vom 17. Pebruar 1950) Von einer Heilung der ursprünglichen Verfügung des beklagten Landes auf Grund der Vorschriften der Verordnung vom 17. Pebruar 1950 kann somit nicht die Hede sein. Nach alledem muss daran festgehalten werden, dass die Zutf ruhesetzung des Klägers unwirksam ist, weil sie in seine wohlerworbenen Rechte eingegriffen hat.und hierzu das Staatsministerium nicht befugt war; die auf §.27 UmstG gestutzte Verordnung vom 15. Januar 1949 konnte1 ihm eine solche " . Ermächtigung nicht erteilen. • • Deshalb war, wie geschehen, zu erkennen (§§ 563 V 97 ZPO). Dr. Geiger Dr. Pagendarm Rietschel Dr Weber Wolany • • • h • •