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BGH

Gericht: BGH

hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Januar 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Leibrück, Br* Lersch* Br. Birnbach, Br* Lisco und Br* Pagendarm, für Recht erkannt: Januar 1943 gegen 11 Uhr fuhr der Zweitbe-klagte mit einem dem Erstbeklagten gehörenden Lastkraftwagen durch die I'riedrich-Engels-Allee in Wuppertal in westlicher Richtung. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage gegen den Erstbeklagten abgewiesen, da .der Unfall ein unabwend- 1. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, auf Grund der Beweisaufnahme sei die Möglichkeit nicht ausgeräumt, dass der Zweitbeklagte den Kläger und seine Begleiter noch rechtzeitig gesehen habe und durch sofortiges Bremsen den Unfall hätte vermeiden können, dass er aber das Bremsen in der Annahme unterlassen habe, er werde noch an dem Kläger vorbeifahren können« Insoweit handelt es sioh um eine tatrichterliche Peststellung, die mit der Revision nicht angegriffen werden kann« Wenn das Oberlahdesgsricht aus dieser Peststellung den Schluss gezogen hat, dass der Zweitbeklagte nicht jede nach den Umständen des Palles gebotene Sorgfalt (§7 Abs« 2 KrfzG.) beobachtet tobe, so ist hierin ein Hechts irrtum nicht erkennbar* Hie Rechtslage wäre möglicherweise anders» wenn sich einwandfrei hätte feststellen lassen» in .Welchem Zeitpunkt die in östlicher Richtung1 vorbeigefahrene Strassenbahn den Parteien die Sicht aufeinander genommen hatte» und wo sich der Kläger und der Lastkraftwagen befanden» als die Strassenbahn an dem Lastkraftwagen vorbeigefahren war* Liese Pest Stellung hat sich aber nach der Harlegung des Oberlandesgerichts nicht treffen/lassen. nicht beobachtet und der Unfall war somit kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 KrfzG. Nach den Harlegungen zu 1 kann die von dem Lastkraftwagen ausgehende Betriebsgefahr als mitwirkende Ursache des Unfalles nicht ausgeschlössen werden. Abwägung der beiderseitigen Verursachung ohne Rechts-Irrtum berücksichtigt« lie Abwägungen, auf Grund deren das Berufungsgericht die Schadensverteilung vorgenommen hat, lassen im übrigen einen Rechtsirrtum nicht erkennen« Die Revision rügt endlich, das Oberlandesgericht hätte den Übergang von Ansprüchen des Klägers auf seine Krankenversicherungsgesellschaft aufklären müssen« Rach § 11 Rr. 1 der Allgem« Krankenversicherungsbedingungen Q habe der Kläger seine Ersatzansprüche gegen den Beklagten in Höhe der von der KrankenversicherungsgeSeilschaft ge« leisteten Zahlungen abtreten müssen und sei insoweit nicht mehr selbst aktiv legitimiert« Da die ^rankenver-Sicherungsgesellschaft des Klägers Heilungskosten in Höhe von 461 «75 RM, * umgestellt auf 46,17 DM - gezahlt hat, erscheint es nicht unzweifeihaft, oh der Kläger nicht, -der üblichen Handhabung entsprechend, - insoweit seine Ansprüche an seine Krankenversicherungsgesellschaft abgetreten hat« Diese Frage hätte das Oberlandesgericht prüfen müssen,wenn durch diese Abtretung der Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten in voller Höhe ^ erloschen und somit für den Erlass eines Grundurtoiles kein Raum mehr wäre« Da der Kläger aber ausser dem Ersatz der Heilungskosten noch weitere Ansprüche erhebt, bestehen keine Bedenken dagegen, dass das Oberlandesgericht duroh Zwischenurteil über den Grund (§ 3o4 ZPO«) entschieden hat. Es war daher eine auch nur teilweise Aufhebung des Berufungsurteils nicht geboten« Auf jeden Pall wird die Erst beklagte in dem nachfolgenden Verfahren

ErstbeklagtenGrundOberlandesgerichtLastkraftwagenAnspruchZweitbeklagteBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

y
Io
2360 082
Begl* Abschrift
III ZR 88/go
 Verkündet am:
4« Januar 19$1 gez. Pieser, Just«Ans« als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bunde sgeri chtshofs
 Im Hamen des Volkes!
In dem Rechtsstreit
 des Kohlengroeshändlers Pritz J	_______
;raseew»
Beklagten und Revisionsklägers,
-	Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br*
gegen
 den Kaufmann Siegfried M flBHBHHHIBiy
 HflIBstr.
Kläger u, Revisionsbeklagten,
-	Prözessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Januar 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Leibrück, Br* Lersch* Br. Birnbach, Br* Lisco und Br* Pagendarm,
 für Recht erkannt:
Lie Revision des Beklagten gegen das Urteil des I* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büssel-dorf vom 2. Juni 1949 wird auf seine Kosten zurückgewiesen*
Von Rechts wegen*
Tatbestand:
Am 17. Januar 1943 gegen 11 Uhr fuhr der Zweitbe-klagte mit einem dem Erstbeklagten gehörenden Lastkraftwagen durch die I'riedrich-Engels-Allee in Wuppertal in westlicher Richtung. Die Strasse ist an der Unfallstelle ux östlich davon 11 m breit. Vor der Unfallstelle macht die Strasse eine sohwach gewölbte Biegung in südöstlicher Richtung. Die Schienen der durch die iriedrich-Bngela-Allee fahrenden Strassenbahn liegen nicht in der Mitte der Strasse, sondern hart am Rande des nördlichen Bürgersteiges. Der Zweitbeklagte fuhr auf dem nördlichen» also dem Bürgersteig zunäohst liegenden Gleis. Der Kläger überquerte in Begleitung der Ehefrau Hanni GlflHÜHi den Fahrdamm der iriedrich-Engels-Allee. ~r ging etwa einen Schritt rechts vorwärts vor Frau GlflHHHR die ein Kind an der Hand führte. Etwa auf der südlichen Schiene des Gleises, auf dem der Zweitbeklagte fuhr, wurde der Häger angefahren und verletzt. Kurze Zeit zuvor war auf dem südlichen Gleis eine Strassenbahn in östlicher Richtung vorbeigefahren.
Der Kläger hat den Erstbeklagt’en als Halter und den Zweitbeklagten als Führer des Lastkraftwagens: auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens - Heilungskosten» Kleiderschaden und Verdieristäüsfall - in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage gegen den Erstbeklagten abgewiesen, da .der Unfall ein unabwend-
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bares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 KrfzG gewesen sei«
Mit der Berufung tot der Kläger die Zahlung von 1.56o.- DM und eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie die Feststellung begehrt, dass der Erstboklagte verpflichtet sei, ihm die Hälfte deB zukünftigen Schadens zu erstatten. Das Oberlandesgericht hat den Zahlung*- und öen^eststellungsanspruch im Rahmen des KtoftfahrseuggeSetzes Grunde nach zu 1/3 für gerechtfertigt erklärt« Es hat 2	den	dem Erstbeklagten obliegenden Beweis, dass der Zweit*
beklagte jede naeh den Umständen des Palles gebotene Sorgfalt beobachtet habe, nicht als geführt angesehen.
Mit der Revision erstrebt der Erstbeklagte die Ab* Weisung der Klage. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Der Revision war der Erfolg zu versagen«
1.	Das Oberlandesgericht hat festgestellt, auf Grund der
 Beweisaufnahme sei die Möglichkeit nicht ausgeräumt, dass der Zweitbeklagte den Kläger und seine Begleiter noch rechtzeitig gesehen habe und durch sofortiges Bremsen den Unfall hätte vermeiden können, dass er aber das Bremsen in der Annahme unterlassen habe, er werde noch an dem Kläger vorbeifahren können« Insoweit handelt es sioh um eine tatrichterliche Peststellung, die mit der Revision nicht angegriffen werden kann« Wenn das Oberlahdesgsricht aus dieser Peststellung den Schluss gezogen hat, dass der Zweitbeklagte nicht jede nach den Umständen des Palles gebotene Sorgfalt (§7 Abs« 2 KrfzG.) beobachtet tobe,
 so ist hierin ein Hechts irrtum nicht erkennbar* Hie Rechtslage wäre möglicherweise anders» wenn sich einwandfrei hätte feststellen lassen» in .Welchem Zeitpunkt die in östlicher Richtung1 vorbeigefahrene Strassenbahn den Parteien die Sicht aufeinander genommen hatte» und wo sich der Kläger und der Lastkraftwagen befanden» als die Strassenbahn an dem Lastkraftwagen vorbeigefahren war* Liese Pest Stellung hat sich aber nach der Harlegung des Oberlandesgerichts nicht treffen/lassen. Wenn insoweit der Sachverhalt nicht völlig hat aufgeklärt werden können» so gehen die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen zu Lasten des Erstbeklagten, «enn der Zweitbeklagte» -diese Möglichkeit hält das Berufungsgericht für gegeben» -die Pu83gänger» die sich seiner Fahrbahn näherten» rechtzeitig gesehen hat oder hätte sehen müssen» und er gleichwohl im Vertrauen darauf» dass er noch vorbeifahren könne oder dass die Fussgänger stehen bleiben würden» unterlassen hat» ein Warnsignal abzugeben oder seine Fahrgeschwindigkeit zu vermindern» so hat er jedenfalls die erhöhte Sorgfaltspflicht gern. § 7 Abs. 2 KrfzG. nicht beobachtet und der Unfall war somit kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 KrfzG.
2.	Hie Abwägung» inwieweit der Unfall vorwiegend von dem
 einen oder dem anderen Teil verursacht worden und inwieweit ein Verschulden des Klägers zu berücksichtigen ist» liegt nach ständiger Rechtsprechung auf dem Gebiet der tat-richterlichen Pestetilung. Nach den Harlegungen zu 1 kann die von dem Lastkraftwagen ausgehende Betriebsgefahr als mitwirkende Ursache des Unfalles nicht ausgeschlössen werden. Has Berufungsgericht hat sie daher bei der
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Abwägung der beiderseitigen Verursachung ohne Rechts-Irrtum berücksichtigt« lie Abwägungen, auf Grund deren das Berufungsgericht die Schadensverteilung vorgenommen hat, lassen im übrigen einen Rechtsirrtum nicht erkennen«
3.	Die Revision rügt endlich, das Oberlandesgericht
 hätte den Übergang von Ansprüchen des Klägers auf seine Krankenversicherungsgesellschaft aufklären müssen« Rach § 11 Rr. 1 der Allgem« Krankenversicherungsbedingungen Q	habe	der Kläger seine Ersatzansprüche gegen den Beklagten
 in Höhe der von der KrankenversicherungsgeSeilschaft ge« leisteten Zahlungen abtreten müssen und sei insoweit nicht mehr selbst aktiv legitimiert« Da die ^rankenver-Sicherungsgesellschaft des Klägers Heilungskosten in Höhe von 461 «75 RM, * umgestellt auf 46,17 DM - gezahlt hat, erscheint es nicht unzweifeihaft, oh der Kläger nicht, -der üblichen Handhabung entsprechend, - insoweit seine Ansprüche an seine Krankenversicherungsgesellschaft abgetreten hat« Diese Frage hätte das Oberlandesgericht prüfen müssen,wenn durch diese Abtretung der Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten in voller Höhe ^	erloschen	und somit für den Erlass eines Grundurtoiles
 kein Raum mehr wäre« Da der Kläger aber ausser dem Ersatz der Heilungskosten noch weitere Ansprüche erhebt, bestehen keine Bedenken dagegen, dass das Oberlandesgericht duroh Zwischenurteil über den Grund (§ 3o4 ZPO«) entschieden hat. Es war daher eine auch nur teilweise Aufhebung des Berufungsurteils nicht geboten« Auf jeden Pall wird die Erst beklagte in dem nachfolgenden Verfahren
 
vor dem Landgericht über die iföhe des Anspruches •Ge-legenheit haben, die Frage der Abtretung su klären«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO*
gez. Br* Delbrück gez* Dr. Lersch ge*. Dr.Birhbaeh gez* Dr* Disco	gez*	Dr«	Pagendara
 Beglaubigt:
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Justizassistent, als Urkunds-Beamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs*