Oktober 1994 in dem Rechtsstreit Bundesrepublik Deutschland in Prozeßstandschaft für den Rechtsträger der handelnd» vertreten durch die Oberfinanzdirektion A^BP-B^M-Damm 20, M| Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, streck und Schlick am 20. Die Freigabe und Besitzeinweisung der Kläger erfolgte am 28. Die Kläger begehren die Feststellung, daß die Beklagte die an dem Hausgrundstück entstandenen BelegungsSchäden zu erstatten hat. Das Oberlandesgericht hat ihr unter Kostenaufhebung teilweise stattgegeben, nämlich hinsichtlich der im Zeitraum vom 1. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug ist auf 50.000 DM, der Wert der Beschwer für beide Parteien auf weniger als 60.000 DM festgesetzt worden. Die Beklagte, die mit der Revision ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt, beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen. Die Kläger haben bezüglich der Höhe der Belegungsschäden ein Bausachverständigengutachten vorgelegt, das einen Sanierungsaufwand von 196.587,53 DM vorsieht. Die Beschwer der Beklagten für das Revisionsverfahren liegt danach deutlich über 60.000 DM. Selbst wenn man den Vortrag der Kläger außer acht läßt, wonach bereits nach kurzer Nutzungszeit wesentliche Schäden entstanden sein sollen, sondern von einer gleichmäßigen Schadensentwicklung ausgeht, wären in dem vom Berufungsgericht für entschädigungsrelevant erachteten Zeitraum - 1. April 1971 - etwa die Hälfte der zu ersetzenden Belegungsschäden entstanden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 87/94 vom 20. Oktober 1994 in dem Rechtsstreit Bundesrepublik Deutschland in Prozeßstandschaft für den Rechtsträger der handelnd» vertreten durch die Oberfinanzdirektion A^BP-B^M-Damm 20, M| Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechte Dr wälte Dr. und gegen 1. Dr. Annemarie 9, 2. Edeltraud geb. H| Im 27, H| 3. Friedrich H^^P, Im 5 A, Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt sppp, GPHIP-Straße 56 a, ■ Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, streck und Schlick am 20. Oktober 1994 beschlossen: Der Wert der Beschwer der Beklagten wird auf mehr als 60.000 DM festgesetzt. Gründe Der klagenden Erbengemeinschaft ist durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögens fragen der Stadt M^|B ^|^vom 12. Dezember 1991 das Eigentum an dem Hausgrundstück H^ÜI^fcstraße 5 in rückübertragen wor- den. Das Grundstück war am 1. April 1952 den sowjetischen Streitkräften zur Nutzung übergeben worden. Die Freigabe und Besitzeinweisung der Kläger erfolgte am 28. Januar 1992, nachdem die sowjetischen Truppen das Grundstück geräumt hatten. Die Kläger begehren die Feststellung, daß die Beklagte die an dem Hausgrundstück entstandenen BelegungsSchäden zu erstatten hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr unter Kostenaufhebung teilweise stattgegeben, nämlich hinsichtlich der im Zeitraum vom 1. April 1952 bis zu dem 19. April 1971 entstandenen BelegungsSchäden. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug ist auf 50.000 DM, der Wert der Beschwer für beide Parteien auf weniger als 60.000 DM festgesetzt worden. Die Beklagte, die mit der Revision ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt, beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen. 4 Dem nach §§ 546 Abs. 2 Satz 2, 554 Abs. 4 ZPO zulässigen Antrag ist stattzugeben. Denn der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung belastet den Beklagten materiell mit mehr als 60.000 DM (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Juni 1988 - III ZR 65/88 - BGHR ZPO S 546 Abs. 2 Satz 2 - Grundstücksherausgabe 1). Die Kläger haben bezüglich der Höhe der Belegungsschäden ein Bausachverständigengutachten vorgelegt, das einen Sanierungsaufwand von 196.587,53 DM vorsieht. Sie betonen hierbei, daß das Gutachten nur solche Kosten berücksichtige, die zur Herstellung des Zustands erforderlich seien, der bei normaler Unterhaltung im Zeitpunkt der Rücknahme des Hausgrundstücks hätte vorhanden sein müssen. Bei dieser Sachlage muß die Beklagte gewärtigen, daß die Kläger bei Erfolg der Feststellungsklage Zahlungsansprüche in dieser Höhe geltend machen werden. Dem steht nicht entgegen, daß die Kläger an anderer Stelle zu dem Ausdruck bringen, daß die ihnen zu zahlende Entschädigung nicht unter 80.000 DM liegen sollte. Dies mag zwar auf eine Vergleichsbereitschaft der Kläger in dieser Größenordnung hindeuten. Daraus läßt sich aber nicht entnehmen, daß die Kläger auch im Falle des vollen Obsiegens im vorliegenden Rechtsstreit keine höhere Entschädigung verlangen werden. Unter Vornahme eines Abschlags von 20 % (vgl. BGH Beschluß vom 28. November 1990 - VIII ZB 27/90 - BGHR ZPO § 3 - Feststellungsantrag 2) ist daher für die vorliegende Feststellungsklage von einem Streitwert von mehr als 157.000 DM auszugehen. Die Beschwer der Beklagten für das Revisionsverfahren liegt danach deutlich über 60.000 DM. Das den Klägern zurückgegebene Hausgrundstück wurde nahezu 40 Jahre lang von den sowjetischen Streitkräften genutzt. Selbst wenn man den Vortrag der Kläger außer acht läßt, wonach bereits nach kurzer Nutzungszeit wesentliche Schäden entstanden sein sollen, sondern von einer gleichmäßigen Schadensentwicklung ausgeht, wären in dem vom Berufungsgericht für entschädigungsrelevant erachteten Zeitraum - 1. April 1952 bis 19. April 1971 - etwa die Hälfte der zu ersetzenden Belegungsschäden entstanden. Diese Sicht des Schadensverlaufs liegt ersichtlich auch der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts zugrunde. Rinne Streck Engelhardt Schlick Werp