* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 87/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 87/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Die Kläger haben die Feststellung begehrt, daß die Beklagte zur Erstattung der Belegungsschäden an ihrem von den sowjetischen Truppen genutzten Hausgrundstück verpflichtet ist. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Feststellung getroffen, daß die Beklagte zur Erstattung der Belegungsschäden an dem Hausgrundstück verpflichtet ist, die in der Zeit vom 1. Entscheidunqsqründe Die Revision der Beklagten führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils auch insoweit, als das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat. April 1971 im Eigentum des Rechtsvorgängers der Kläger gestanden hat und bis zur Rückübertragung an diese im Dezember 1991 aufgrund einer von den Behörden der ehemaligen DDR vorgenommenen Enteignung Eigentum des Volkes gewesen ist. ihr Rechtsvorgänger - noch Eigentümer der Liegenschaft gewesen sind, hat das Berufungsgericht eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten für Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger gegen die Beklagte wegen der vom 1. 1. Zu Recht beruft sich die Revision auf das nach dem Berufungsurteil ergangene Senatsurteil vom 8. In dem genannten Urteil hat der Senat eine Schadensersatzverpflichtung der beklagten Bundesrepublik aus Art. 24 Abs. 1 AAV in Verbindung mit Art. 4 § 7 des Ausführungsgesetzes für BelegungsSchäden verneint, die vor dem 3. Der Senat hat sich für seine Auslegung insbesondere auf den Wortlaut des Art. 24 Abs. 1 des Vertrages, seine Überschrift, die dem Vertragstext vorausgestellte Präambel, auf die Denkschrift zu dem Vertrag (BR-Drucks. Er hat ferner darauf hingewiesen, daß die Vertragspartner des deutsch-sowjetischen Übereinkommens erkennbar nicht die Absicht hatten, mit ihrer für eine Übergangszeit getroffenen Vereinbarung eine umfassende Haftung der Bundesrepublik Deutschland - verbunden mit einer Erstattungspflicht der Sowjetunion - für schadenstiftende Handlungen der sowjetischen Truppen während der gesamten Dauer ihrer Stationierung in der ehemaligen DDR zu begründen . Dem Wortlaut der maßgebenden Entschädigungsvorschriften, der Entstehungsgeschichte der deutsch-sowjetischen Vereinbarung und des dazu erlassenen Ausführungsgesetzes und ihrem Zweck, den Abzug der sowjetischen Streitkräfte zu gewährleisten und die notwendigen rechtlichen Beziehungen für einen Verbleib während einer befristeten Übergangszeit zu schaffen, ist zu entnehmen, daß es sich um eine Abwicklungsregelung für eine gewisse Zeitspanne handelte, nicht aber um ein Stationierungsabkommen, das, etwa in Anlehnung an den Finanzvertrag und das NATO-Truppenstatut, umfassende Vorschriften auch über die während der Stationierung der Truppen in der Vergangenheit entstandenen BelegungsSchäden enthält. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, stehen den Klägern Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt, daß eine etwaige Verpflichtung der Stadt oder der ehemaligen DDR auf sie, die Beklagte, übergegangen ist, nicht zu. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Klägern Ansprüche gegen die beklagte Bundesrepublik aus der behaupteten Verpflichtungserklärung der Stadt MVHHHH aus dem Jahre 1952 schon deshalb versagt, weil die Kläger diese Erklärung, deren Vorhandensein von der Beklagten bestritten worden ist, nicht beibringen konnten. Die Beklagte kommt nicht aus dem Gesichtspunkt als Schuldnerin der in der Revisionsinstanz noch geltend gemachten Schadensersatzforderung in Betracht, daß sie nach Art. 21 Abs. 1 des Einigungsvertrages (EV) mit dem Wirksamwerden des Beitritts Eigentümerin des Grundstücks geworden ist. Ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts, daß im April 1971 eine Enteignung stattgefunden hat, gehörte das Grundstück der Kläger am 3. Die den sowjetischen Truppen zu militärischen Zwecken zur Verfügung gestellten Liegenschaften der DDR sind daher insgesamt Verwaltungsvermögen der beklagten Bundesrepublik geworden (Schmitt-Habersack in Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand: März 1995, Art. 21 EinigungsV Rn. 20). Allerdings ist mit einer Übernahme des Aktivvermögens als Verwaltungsvermögen nach Art. 21 EV auch ein Übergang derjenigen Schulden verbunden, die mit dem übernommenen Aktivvermögen in einem engen, unmittelbaren Zusammenhang stehen (Senatsurteil vom 8. Selbst wenn nach dem früheren Recht der DDR eine Rechtsgrundlage für Ansprüche der geschädigten Grundstückseigentümer gegen diese auf Ersatz der BelegungsSchäden der sowjetischen Streitkräfte gegeben gewesen wäre (vgl. Die Schadensersatzforderung der Kläger ist nicht entstanden, als die DDR unter Verwendung des erworbenen Grundstücks Verwaltungsaufgaben durchführte. Dezember 1994 (aaO zu II 3 c) ergibt, fehlt es bei der Schadensersatzforderung der Kläger in bezug auf das sonstige aktive Verwaltungsvermögen der ehemaligen DDR, das nach Art. 21 Abs. 1 EV in das Eigentum der beklagten Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist, an dem erforderlichen inneren Zusammenhang. Ein derartiger Zusammenhang ist auch zu dem Vermögen nicht gegeben, das von der DDR tatsächlich für öffentliche Zwecke und Aufgaben genutzt wurde und damit als Finanzvermögen im Sinne des Art. 22 EV Eigentum der Beklagten geworden ist. 3. Dem Berufungsgericht ist auch insoweit zu folgen, als es eine Haftung der Beklagten wegen VermögensÜbernahme nach § 419 BGB für etwaige Ansprüche der Kläger gegen die ehemalige DDR verneint hat. Dezember 1994 (aaO) eine Anwendbarkeit des § 419 BGB mit der Begründung abgelehnt, diese Vorschrift sei zur Beurteilung öffentlich-rechtlicher Vorgänge auch nicht analog heranzuziehen. Da § 419 BGB die Haftung des Vermögensübernehmers auf den Bestand des übernommenen Vermögens beschränkt, wäre ein Wettlauf um Befriedigungsobjekte ermöglicht, der für einen Staat, der Vermögen eines aufgelösten Staates übernommen hat, nicht tragbar ist (BGHZ 127, 285 und 297; BGH, Urteil vom 28. Ein Anspruch der Kläger gegen die beklagte Bundesrepublik läßt sich auch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge nicht herleiten. Dezember 1994 aaO), hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Einigungsvertrag (vgl. Da die Haftung aus Funktionsnachfolge nur eine "Hilfskonstruktion" darstellt, die dazu dienen soll, "dringende Ansprüche durchzusetzen, deren Befriedigung wegen ihres öffentlich-rechtlichen Charakters nicht bis zu dem Erlaß eines Gesetzes aufgeschoben werden kann, ohne daß der Berechtigte und die Rechtsordnung Schaden erleiden" (Senat aaO unter Bezugnahme auf BGHZ 36, 245, 249 f), besteht für eine Heranziehung des Haftungsgrundes der Funktionsnachfolge hier kein Raum.

Zitierte Normen: § 24 AAV § 21 EVertr § 419 BGB
GrundstückDDRaaOBerufungsgerichtKlägerBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Versäumnis-
URTEIL
III ZR 87/94
Verkündet am:
9. November 1995 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland,
 in Prozeßstandschaft für den Rechtsträger der WGS handelnd, vertreten durch die Oberfinanzdirektion
l-Damm
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. Dr. Annemarie Hfl| Hof §, Ha|
2. Edeltraud BeMHM»* geb. h| Im BflHfHHi W» Hat
3. Friedrich HgBB, Im	■,	W1
Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Otto-v.-G
Straße
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Deppert, Streck und Schlick
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. Februar 1994 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 28. Mai 1993 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
3
Tatbestand
 Die Kläger sind als Erbengemeinschaft Eigentümer des Hausgrundstücks HeBBBBBstraße V in	Das	Grund-
stück war am 1. April 1952 den sowjetischen Streitkräften zur Nutzung übergeben worden. Durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögens fragen der Stadt MBH^BB vom 12. Dezember 1991 wurde das Grundstück auf die Kläger zurückübertragen. Die Freigabe der Liegenschaft und die Besitzeinweisung der Kläger erfolgte am 28. Januar 1992 durch das Bundesvermögensamt	nachdem	die	sowjetischen
 Truppen das Grundstück geräumt hatten.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 1991 und 24. Juni 1992 beantragten die Kläger bei der Oberfinanzdirektion Magdeburg die Erstattung von Belegungsschäden. Diesen Antrag wies die Oberfinanzdirektion mit Bescheid vom 4. September 1992 zurück.
Die Kläger haben die Feststellung begehrt, daß die Beklagte zur Erstattung der Belegungsschäden an ihrem von den sowjetischen Truppen genutzten Hausgrundstück verpflichtet ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Feststellung getroffen, daß die Beklagte zur Erstattung der Belegungsschäden an dem Hausgrundstück verpflichtet ist, die in der Zeit vom 1. April 1952 bis 19. April 1971 entstanden sind. Gegen diesen Feststellungsausspruch richtet sich die Revision der beklagten
4
Bundesrepublik. Durch Beschluß vom 20. Oktober 1994 hat der Senat die Beschwer der Beklagten auf mehr als 60.000 DM festgesetzt.
Entscheidunqsqründe
 Die Revision der Beklagten führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils auch insoweit, als das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat. Da die Entscheidung gegen die säumigen Revisionsbeklagten ergeht, ist über die Revision durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund einer Sachprüfung, zu befinden (BGHZ 37, 79; vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 268/89 - BGHR ZPO § 557 Säumnis 1) .
I.
Das Berufungsgericht ist in seiner Entscheidung (veröffentlicht in DZWir 1995, 165 mit Anm. März S. 168) davon ausgegangen, daß das Grundstück bis zu dem 19. April 1971 im Eigentum des Rechtsvorgängers der Kläger gestanden hat und bis zur Rückübertragung an diese im Dezember 1991 aufgrund einer von den Behörden der ehemaligen DDR vorgenommenen Enteignung Eigentum des Volkes gewesen ist. Für den Zeitraum, während dessen die Kläger - bzw. ihr Rechtsvorgänger - noch Eigentümer der Liegenschaft gewesen sind, hat das Berufungsgericht eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten für
5
die Belegungsschäden, die die sowjetischen Streitkräfte im Rahmen der Nutzung des Grundstücks verursacht haben, mit der Begründung bejaht, Art. 24 des Aufenthalts- und Abzugsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der UdSSR - AAV - vom 12. Oktober 1990 (BGBl. 1991 II S. 258) in Verbindung mit Art. 4 § 7 des Ausführungsgesetzes vom 21. Dezember 1990 (BGBl. 1991 II S. 256) erfasse die während der gesamten Aufenthaltsdauer der sowjetischen Truppen entstandenen Belegungsschäden.
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger gegen die Beklagte wegen der vom 1. April 1952 bis 19. April 1971 entstandenen Schäden rechtfertigt, halten den Rügen der Revision nicht stand.
1.	Zu Recht beruft sich die Revision auf das nach dem Berufungsurteil ergangene Senatsurteil vom 8. Dezember 1994 (III ZR 105/93 - DtZ 1995, 201	=	WM	1995,	1072, für BGHZ
128, 140 vorgesehen). In dem genannten Urteil hat der Senat eine Schadensersatzverpflichtung der beklagten Bundesrepublik aus Art. 24 Abs. 1 AAV in Verbindung mit Art. 4 § 7 des Ausführungsgesetzes für BelegungsSchäden verneint, die vor dem 3. Oktober 1990, dem Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung dieser Vorschrift (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 AAV), verursacht worden sind (sog. Altschäden). Solche Schäden sind nicht erstattungsfähig .
Der Senat hat sich für seine Auslegung insbesondere auf den Wortlaut des Art. 24 Abs. 1 des Vertrages, seine Überschrift, die dem Vertragstext vorausgestellte Präambel, auf die Denkschrift zu dem Vertrag (BR-Drucks. 714/90) und auf
6
die Bestimmungen der Art. 2 Abs. 1, Art. 4	§	7	Satz 1 des
 Ausführungsgesetzes gestützt. Er hat ferner darauf hingewiesen, daß die Vertragspartner des deutsch-sowjetischen Übereinkommens erkennbar nicht die Absicht hatten, mit ihrer für eine Übergangszeit getroffenen Vereinbarung eine umfassende Haftung der Bundesrepublik Deutschland - verbunden mit einer Erstattungspflicht der Sowjetunion - für schadenstiftende Handlungen der sowjetischen Truppen während der gesamten Dauer ihrer Stationierung in der ehemaligen DDR zu begründen .
2.	An dieser Auffassung hält der Senat fest (ebenso OLG Naumburg - 6. Zivilsenat - DZWir 1995, 167 mit Anm. März S. 168; OLG Brandenburg DtZ 1995, 417).
Dem Wortlaut der maßgebenden Entschädigungsvorschriften, der Entstehungsgeschichte der deutsch-sowjetischen Vereinbarung und des dazu erlassenen Ausführungsgesetzes und ihrem Zweck, den Abzug der sowjetischen Streitkräfte zu gewährleisten und die notwendigen rechtlichen Beziehungen für einen Verbleib während einer befristeten Übergangszeit zu schaffen, ist zu entnehmen, daß es sich um eine Abwicklungsregelung für eine gewisse Zeitspanne handelte, nicht aber um ein Stationierungsabkommen, das, etwa in Anlehnung an den Finanzvertrag und das NATO-Truppenstatut, umfassende Vorschriften auch über die während der Stationierung der Truppen in der Vergangenheit entstandenen BelegungsSchäden enthält.
3.	Da Schäden aus der Zeit nach dem 3. Oktober 1990 nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, scheidet Art. 24
7
Abs. 1 AAV in Verbindung mit Art. 4 § 7 des Ausführungsgesetzes als Anspruchsgrundlage insgesamt aus.
II.
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, stehen den Klägern Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt, daß eine etwaige Verpflichtung der Stadt oder der ehemaligen DDR auf sie, die Beklagte, übergegangen ist, nicht zu.
1.	Zu Recht hat das Berufungsgericht den Klägern Ansprüche gegen die beklagte Bundesrepublik aus der behaupteten Verpflichtungserklärung der Stadt MVHHHH aus dem Jahre 1952 schon deshalb versagt, weil die Kläger diese Erklärung, deren Vorhandensein von der Beklagten bestritten worden ist, nicht beibringen konnten.
2.	Die Beklagte kommt nicht aus dem Gesichtspunkt als Schuldnerin der in der Revisionsinstanz noch geltend gemachten Schadensersatzforderung in Betracht, daß sie nach Art. 21 Abs. 1 des Einigungsvertrages (EV) mit dem Wirksamwerden des Beitritts Eigentümerin des Grundstücks geworden ist.
a)	Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV wird Vermögen der DDR, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient, grundsätzlich Bundesvermögen.
8
Ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts, daß im April 1971 eine Enteignung stattgefunden hat, gehörte das Grundstück der Kläger am 3. Oktober 1990 zu dem Volkseigentum der DDR. Daß es sich um Volkseigentum handelte, ergibt sich daraus, daß für die Liegenschaft, die am 25. November 1959 in staatliche Verwaltung genommen worden war, mit Wirkung ab 19. April 1971 die VEB
als Rechtsträgerin des Grundbesitzes eingesetzt war. Rechtsträgerschaf ten an Grundstücken konnten nach dem Recht der ehemaligen DDR nur an Volkseigentum bestehen (vgl. Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken vom 7. Juli 1969, GBl. II S. 433; BGH, Urteil vom 9. Februar 1995 - VII ZR 29/94 - NJW 1995, 1492, für BGHZ 128, 393 vorgesehen; Schmidt-Räntsch, EigentumsZuordnung, Rechtsträgerschaft und Nutzungsrechte an Grundstücken, 2. Aufl. S. 7 f). Ausschließlicher Inhaber des Volkseigentums war der sozialistische Staat (BGH aaO; Klinkert/Oehler/Rohde, Grundriß Zivilrecht, 1979 Heft 2 S. 18 m.w.N.; Palandt/Bassenge, BGB 54. Aufl. Art. 233 § 2 EGBGB Rn. 4).
b)	Das Grundstück der Kläger stellte auch Verwaltungsvermögen der DDR dar.
Der Begriff des Verwaltungsvermögens wird in Art. 21 EV grundsätzlich in dem im deutschen Verwaltungsrecht herkömmlichen Verständnis verwendet (Denkschrift zu dem Einigungsvertrag, BT-Drucks. 11/2760 S. 355,	365;	BGH,	Urteil vom 9. Februar 1995 aaO; BVerwG, ZIP 1994, 1314). Verwaltungsvermögen in diesem Sinne dient durch seine Zweckbestimmung und seinen Gebrauch unmittelbar der öffentlichen Verwaltung (vgl. BVerfGE 10, 20, 37; BVerwG, ZIP 1993, 1032; Horn, Das
9
Zivilund Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 2. Aufl. S. 403). Für die Zuordnung eines Vermögensgegenstandes zu dem Verwaltungsvermögen muß in der Regel eine entsprechende Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 Vorgelegen und noch am
3.	Oktober 1990 bestanden haben (vgl. BGHZ 127, 285 und 297; BGH, Urteil vom 9. Februar 1995 aaO).
Eine derartige Zweckbestimmung war bei dem Volkseigentum der DDR an den militärisch genutzten Grundstücken gegeben. Die den sowjetischen Truppen zu militärischen Zwecken zur Verfügung gestellten Liegenschaften der DDR sind daher insgesamt Verwaltungsvermögen der beklagten Bundesrepublik geworden (Schmitt-Habersack in Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand: März 1995, Art. 21 EinigungsV Rn. 20).
c)	Aus dem Gesagten folgt aber nicht, daß die Beklagte für die von den sowjetischen Truppen verursachten Belegungsschäden an dem nunmehr den Klägern gehörenden Hausgrundstück einzustehen hat. Allerdings ist mit einer Übernahme des Aktivvermögens als Verwaltungsvermögen nach Art. 21 EV auch ein Übergang derjenigen Schulden verbunden, die mit dem übernommenen Aktivvermögen in einem engen, unmittelbaren Zusammenhang stehen (Senatsurteil vom 8. Dezember 1994 aaO; BGH, Urteile vom 9. Februar 1995 aaO und vom 28. Juni 1995 - VIII ZR 250/94 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; BVerwG, ZIP 1994, 1314; vgl. BGHZ 127, 285 und 297). Selbst wenn nach dem früheren Recht der DDR eine Rechtsgrundlage für Ansprüche der geschädigten Grundstückseigentümer gegen diese auf Ersatz der BelegungsSchäden der sowjetischen Streitkräfte gegeben gewesen wäre (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1994 aaO zu II 3b), gehörten diese Verpflichtungen nicht
 zu dem passiven Verwaltungsvermögen der DDR. Die Schadensersatzforderung der Kläger ist nicht entstanden, als die DDR unter Verwendung des erworbenen Grundstücks Verwaltungsaufgaben durchführte. Vielmehr waren die Schäden, deren Regulierung die Kläger im Revisionsrechtszug weiterverfolgen, bereits verursacht, bevor die Liegenschaft dem Verwaltungsvermögen der DDR einverleibt wurde.
d)	Wie sich aus dem Senatsurteil vom 8. Dezember 1994 (aaO zu II 3 c) ergibt, fehlt es bei der Schadensersatzforderung der Kläger in bezug auf das sonstige aktive Verwaltungsvermögen der ehemaligen DDR, das nach Art. 21 Abs. 1 EV in das Eigentum der beklagten Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist, an dem erforderlichen inneren Zusammenhang. Ein derartiger Zusammenhang ist auch zu dem Vermögen nicht gegeben, das von der DDR tatsächlich für öffentliche Zwecke und Aufgaben genutzt wurde und damit als Finanzvermögen im Sinne des Art. 22 EV Eigentum der Beklagten geworden ist.
3. Dem Berufungsgericht ist auch insoweit zu folgen, als es eine Haftung der Beklagten wegen VermögensÜbernahme nach § 419 BGB für etwaige Ansprüche der Kläger gegen die ehemalige DDR verneint hat. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 1994 (aaO) eine Anwendbarkeit des § 419 BGB mit der Begründung abgelehnt, diese Vorschrift sei zur Beurteilung öffentlich-rechtlicher Vorgänge auch nicht analog heranzuziehen. Da § 419 BGB die Haftung des Vermögensübernehmers auf den Bestand des übernommenen Vermögens beschränkt, wäre ein Wettlauf um Befriedigungsobjekte ermöglicht, der für einen Staat, der Vermögen eines aufgelösten
 Staates übernommen hat, nicht tragbar ist (BGHZ 127, 285 und 297; BGH, Urteil vom 28. Juni 1995	-	VIII	ZR	250/94 - Ur-
teilsumdruck S. 10) .
4.	Ein Anspruch der Kläger gegen die beklagte Bundesrepublik läßt sich auch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge nicht herleiten. Wie der Senat entschieden hat (Urteil vom 8. Dezember 1994 aaO), hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Einigungsvertrag (vgl. Art. 21 f EV) eine abschließende Regelung darüber getroffen, welche Verpflichtungen der ehemaligen DDR übernommen werden sollen. Da die Haftung aus Funktionsnachfolge nur eine "Hilfskonstruktion" darstellt, die dazu dienen soll, "dringende Ansprüche durchzusetzen, deren Befriedigung wegen ihres öffentlich-rechtlichen Charakters nicht bis zu dem Erlaß eines Gesetzes aufgeschoben werden kann, ohne daß der Berechtigte und die Rechtsordnung Schaden erleiden" (Senat aaO unter Bezugnahme auf BGHZ 36, 245, 249 f), besteht für eine Heranziehung des Haftungsgrundes der Funktionsnachfolge hier kein Raum.
Rinne	Wurm	Deppert
 Streck	Schlick