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BGH · III ZR 87/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 87/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 26. In diesem ersten Revisionsurteil hat der Senat zunächst das auf Vo11streckbarerklärung des zu ihren Gunsten ergangenen New Yorker Schiedsspruchs gerichtete Begehren der Antragstellerinnen für zulässig erklärt. Gebilligt hat der Senat ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, der Schiedsspruch sei nach dem für ihn maßgeblichen Recht verbindlich geworden (§ 1044 Abs. 1 ZPO), d. Im Rahmen der Prüfung, ob der Schiedsspruch nach dem für ihn maßgebenden Recht von New York rechtsunwirksam ist (S 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), hatte das Berufungsgericht zu prüfen, ob die Antragsgegnerin die Unwirksamkeit des Schiedsspruchs nach New Yorker Recht noch geltend machen kann denn nur in diesem Fall kann sie sie auch im Verfahren nach § 1044 ZPO noch geltend machen (Senatsurteil vom 10. Es hatte das Vorbringen der Antragsgegnerin, nach New Yorker Recht könne das Fehlen eines Schiedsvertrages oder die Fehlerhaftigkeit des Schiedsverfahrens unbefristet geltend gemacht werden, nach § 528 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Das hat der Senat im Hinblick auf die Pflicht des Gerichts, das ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln, beanstandet. Das Berufungsgericht hat nunmehr die Rechtslage nach New Yorker Recht unter Hinzuziehung von Sachverständigen geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß nach diesem Recht eine (weitere) "motion to reargue" zwar theoretisch möglich, aber ohne Aussicht auf Erfolg sei.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
SchiedsspruchRechtgeltenFirmaJosephZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 87/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Firma C. BBI^^MMB-Metallwarenfabrik GmbH & Co. KGr MflSstraße B,	vertreten	durch	ihre
 persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma Gerlinde Verwaltungsgesellschaft mbH^dies^vertreten durch die Geschäftsführerin Gerlinde bBBBIBIBB geb.
Gl
 Antragsgegnerin und Revisionsführerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Firma Joseph MiB^B AG,	_____
ScBBHBB Straße #, BH ZBBB, vertreten durch den Präsidenten des Verwaltungsrates, Joseph MüBIB, 24BHB,
Firma MüflBB Pharma-KG, eBHBBB 6, BBI ■, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Joseph MüfliS,
Antragstellerinnen und Revisionsgegnerinnen,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
Will
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 am 26. März 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. März 1986 - 8 U 140/84 - wird nicht angenommen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.686.796 DM.
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Der Senat hat in dieser Sache durch Urteil vom 10. Mai 1984 - III ZR 206/82 = WM 1984, 1014 - das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
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In diesem ersten Revisionsurteil hat der Senat zunächst das auf Vo11streckbarerklärung des zu ihren Gunsten ergangenen New Yorker Schiedsspruchs gerichtete Begehren der Antragstellerinnen für zulässig erklärt. Gebilligt hat der Senat ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, der Schiedsspruch sei nach dem für ihn maßgeblichen Recht verbindlich geworden (§ 1044 Abs. 1 ZPO), d. h. er unterliege nach dem ausländischen Recht keinem Rechtsmittel oder -behelf an ein Schiedsober- oder Staatsgericht mehr.
Im Rahmen der Prüfung, ob der Schiedsspruch nach dem für ihn maßgebenden Recht von New York rechtsunwirksam ist (S 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), hatte das Berufungsgericht zu prüfen, ob die Antragsgegnerin die Unwirksamkeit des Schiedsspruchs nach New Yorker Recht noch geltend machen kann denn nur in diesem Fall kann sie sie auch im Verfahren nach § 1044 ZPO noch geltend machen (Senatsurteil vom 10. Mai 1984 aaO). Es hatte das Vorbringen der Antragsgegnerin, nach New Yorker Recht könne das Fehlen eines Schiedsvertrages oder die Fehlerhaftigkeit des Schiedsverfahrens unbefristet geltend gemacht werden, nach § 528 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Das hat der Senat im Hinblick auf die Pflicht des Gerichts, das ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln, beanstandet.
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Das Berufungsgericht hat nunmehr die Rechtslage nach New Yorker Recht unter Hinzuziehung von Sachverständigen geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß nach diesem Recht eine (weitere) "motion to reargue" zwar theoretisch möglich, aber ohne Aussicht auf Erfolg sei. Dieses Ergebnis der berufungsgerichtlichen Prüfung ist vom Revisionsgericht hinzunehmen (BGH WM 1981, 190 m. w. Nachw.). Es begründet die Annahme, daß die Unwirksamkeit des Schiedsspruchs im Verfahren nach § 1044 ZPO ebenfalls nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Krohn	Kroner	Engelhardt
 Halstenberg	Werp