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BGH · III ZR 87/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 87/84

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 11. Nach Meinung des Berufungsgerichts hat die Anfechtungserklärung vom 22. Beklagte als eine der Vergleichsschließenden abgegeben hat, braucht nicht eingegangen zu werden, weil das Berufungsgericht jedenfalls eine arglistige Täuschung der Beklagten bei Abschluß des Vergleichs am 20. Sie entfällt deshalb, wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt richtig ausgeführt hat, wenn die Klägerin, möglicherweise fahrlässig, bei den Vergleichs-Verhandlungen angenommen hat, die Beklagte sei über die Verwendung des der VGZ im Jahre 1973 gewährten Kredits im Bilde. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sieht das Berufungsgericht es als nicht bewiesen an, daß die Klägerin bei den Vergleichsverhandlungen Anlaß zu der Annahme hatte, der Beklagten sei die Verwendung des 1973 der VGZ gewährten Kredits (noch) nicht bekannt. Die von der Revision gegen die entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts gerichteten Verfahrensrügen greifen nicht durch. Eine Anfechtung wegen Irrtums nach $ 119 BGB verneint das Berufungsgericht zutreffend, da allenfalls ein rechtlich unbeachtlicher Motivirrtum des persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten bei dem Abschluß des Vergleichs vom 20. B. im Jahre 1973 übernommenen Bürgschaft (mangels Bestehen einer Hauptverbindlichkeit) ausgegangen werden kann, entfällt schon aus diesem Grunde der von der Revision angenommene Irrtum bei dem Abschluß des Vergleichs. Unter diesen Umständen braucht nicht weiter auf die Auffassung des Berufungsgerichts eingegangen zu werden, bei dem Abschluß des Vergleichs sei es nicht mehr um die im Jahr 1973 übernommene Bürgschaft gegangen, die schon durch das am 20. 4. Rechtsbedenkenfrei ist schließlich auch die Annahme des Berufungsgerichts, die im Jahr 1976 begründete Darlehensschuld sei nicht durch den Erlös, den die Klägerin bei der Verwertung der Immobilien der Firma Kopp KG erzielt hat, ausgeglichen worden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 181 BGB § 141 ZPO § 779 BGB
BGBBerufungsgerichtErgebnisBerufungsgerichtsZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 87/84	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Firma Georg BflHi KG, Max-HI durch den persönlich haftenden Am	M,	MH,
l-Straße ft, MftH, Gesellschafter Rudolf
 vertreten
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Volksbank e.G., vertreten durch den Vorstand Franz Kurt SiBlV, Ferdinand FflHHHHB und Reinhold Gl Straße £, MH,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
- Prozeßbevollmächtigte:
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg
 am 11. Juli 1985
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. April 1984 - 2 U 1289/82 -wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 250.000 DM.
Gründe:
I.
Der Sache kommt auch unter Berücksichtigung der am Ende der Revisionsbegründung aufgeführten Rechtsfragen insbesondere zu § 181 BGB und zu § 141 ZPO keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Die Ausführungen zu § 181 BGB sind im Ergebnis nicht entscheidungserheblich. Die zu § 141 ZPO i.V.m. $ 160 ZPO aufgeworfenen Fragen hat die Rechtsprechung bereits beantwortet. Der Sachverhalt rechtfertigt keine Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung.
II.
Die Revision verspricht im Ergebnis auch keinen Erfolg.
1. Der Darlehensvertrag vom 30. März 1976 ist unstreitig wirksam zustande gekommen. Nach Meinung des Berufungsgerichts hat die Anfechtungserklärung vom 22. Mai 1978 ihn nicht vernichtet. Dem ist im Ergebnis beizutreten.
Auf die Fragen, ob der Vergleich vom 22. Januar 1976 und der zu seiner Durchführung geschlossene Darlehensvertrag Teile eines im Sinne des § 139 BGB einheitlichen Rechtsgeschäfts sind und ob der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten,
R. B. die Anfechtungserklärung für sich persönlich oder für die
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Beklagte als eine der Vergleichsschließenden abgegeben hat, braucht nicht eingegangen zu werden, weil das Berufungsgericht jedenfalls eine arglistige Täuschung der Beklagten bei Abschluß des Vergleichs am 20. Januar 1976 ohne Rechtsfehler verneint hat.
2.	Arglist setzt Vorsatz voraus. Sie entfällt deshalb, wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt richtig ausgeführt hat, wenn die Klägerin, möglicherweise fahrlässig, bei den Vergleichs-Verhandlungen angenommen hat, die Beklagte sei über die Verwendung des der VGZ im Jahre 1973 gewährten Kredits im Bilde.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sieht das Berufungsgericht es als nicht bewiesen an, daß die Klägerin bei den Vergleichsverhandlungen Anlaß zu der Annahme hatte, der Beklagten sei die Verwendung des 1973 der VGZ gewährten Kredits (noch) nicht bekannt. Die von der Revision gegen die entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts gerichteten Verfahrensrügen greifen nicht durch. Von einer Begründung sieht der Senat ab (§ 565 a ZPO).
3.	Eine Anfechtung wegen Irrtums nach $ 119 BGB verneint das Berufungsgericht zutreffend, da allenfalls ein rechtlich unbeachtlicher Motivirrtum des persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten bei dem Abschluß des Vergleichs vom 20. Januar 1976 in Betracht kommt.
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Der Vergleich ist auch nicht nach § 779 BGB unwirksam. Der nach dem Inhalt des Vergleichs als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt entsprach der Wirklichkeit. Da nicht von einer Unwirksamkeit der von R. B. im Jahre 1973 übernommenen Bürgschaft (mangels Bestehen einer Hauptverbindlichkeit) ausgegangen werden kann, entfällt schon aus diesem Grunde der von der Revision angenommene Irrtum bei dem Abschluß des Vergleichs.
Unter diesen Umständen braucht nicht weiter auf die Auffassung des Berufungsgerichts eingegangen zu werden, bei dem Abschluß des Vergleichs sei es nicht mehr um die im Jahr 1973 übernommene Bürgschaft gegangen, die schon durch das am 20. Juni 1975 abgegebene Schuldanerkenntnis abgelöst worden sei.
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4.	Rechtsbedenkenfrei ist schließlich auch die Annahme des Berufungsgerichts, die im Jahr 1976 begründete Darlehensschuld sei nicht durch den Erlös, den die Klägerin bei der Verwertung der Immobilien der Firma Kopp KG erzielt hat, ausgeglichen worden.
Krohn	Tidow	Kroner
 Boujong	Halstenberg