40.000 DM nicht übersteigt, so beginnt die Frist für den Antrag auf Urteilsergänzung erst mit der Zustellung des Beschlusses, durch den das Revisionsgericht den Wert der Beschwer auf mehr als Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Dr. Engelhardt, Dr.Halstenberg und Dr. Werp am 16. Der Antrag des Klägers vom 6. Gründe Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, kann einem Gesuch um Vollstreckungsschutz gemäß § 719 Abs. 2 ZPO nicht stattgegeben werden, wenn der Vollstreckungsschuldner es unterlassen hat, nach §§ 716, 321 ZPO die Ergänzung des Berufungsurteils zu beantragen (BGH Beschl. Es hat weder (von Amts wegen) eine Schutzanordnung gemäß § 711 ZPO getroffen noch über den in der Berufungsbegründungsschrift enthaltenen und im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Schutzantrag des Klägers befunden. Dem steht hier nicht entgegen, daß das Berufungsgericht von einer Vollstreckungsschutzanordnung möglicherweise abgesehen hat, weil es die Voraussetzungen des § 713 ZPO für gegeben erachtete, daß nämlich ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht stattfinde: Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer auf weniger als 40.000 DM festgesetzt (§ 546 Abs. 2 ZPO). Das hinderte den Kläger nicht, gleichwohl die Ergänzung des Urteils zu beantragen, so wie er auch Revision eingelegt und insoweit - mit Erfolg (vgl. Oktober 1983 = WM 1983, 1320) - beantragt hat, den Wert der Beschwer auf mehr als 40.000 DM festzusetzen. Im vorliegenden Fall ist die Frist für den Antrag auf Urteilsergänzung nach §§ 716, 321 ZPO im übrigen noch nicht abgelaufen. Februar 1982 -VIII ZR 39/82 = LM ZPO § 716 Nr. 3) beginnt die Zweiwochenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO erst mit der Zustellung des Beschlusses, durch den der Wert der Beschwer des Re-sionsklägers abweichend von der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts auf mehr als 40.000 DM festgesetzt wird. Erst dann steht nämlich endgültig fest, daß gegen das Berufungsurteil das Rechtsmittel der Revision stattfindet und die Partei infolgedessen davon ausgehen kann, mit Aussicht auf Erfolg vor dem Berufungsgericht einen Antrag auf Erlaß eines Ergänzungsurteils stellen zu können.
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein ZPO §§ 321, 711, 713, 716 Sieht das Oberlandesgericht von einer Anordnung nach § 711 ZPO zugunsten des Schuldners ab, weil nach seiner Auffassung der Wert der Beschwer 40.000 DM nicht übersteigt, so beginnt die Frist für den Antrag auf Urteilsergänzung erst mit der Zustellung des Beschlusses, durch den das Revisionsgericht den Wert der Beschwer auf mehr als 40.000 DM festlegt. BGH, Beschl. v. 16. Februar 1984 - III ZR 87/8^ “ 0LG 01denburo LG Osnabrück BUNDESGERICHTSHOF in zr 87/83 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Rentners Heinrich G Straße 1, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. Heinz K ■R -Straße 18, 2. Elisabeth K geb. H^||, l-RÄHPBB»-Straße 18, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. ” 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Dr. Engelhardt, Dr.Halstenberg und Dr. Werp am 16. Februar 1984 beschlossen: Der Antrag des Klägers vom 6. Februar 1984, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 5. Mai 1983 gemäß § 719 ZPO einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. Gründe Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, kann einem Gesuch um Vollstreckungsschutz gemäß § 719 Abs. 2 ZPO nicht stattgegeben werden, wenn der Vollstreckungsschuldner es unterlassen hat, nach §§ 716, 321 ZPO die Ergänzung des Berufungsurteils zu beantragen (BGH Beschl. vom 25. August 1977 - V ZR 141/77 = LM ZPO § 711 Nr. 1 m.w.Nachw.). So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht (vollständig) entschieden. Es hat weder (von Amts wegen) eine Schutzanordnung gemäß § 711 ZPO getroffen noch über den in der Berufungsbegründungsschrift enthaltenen und im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Schutzantrag des Klägers befunden. In solchen Fällen kann der Schuld- ner die Ergänzung des Berufungsurteils beantragen (BGH Beschlüsse vom 3. Oktober 1962 - IV ZR 252/62 = LM ZPO § 719 Nr. 21, vom 14. Januar 1964 - Ib ZR 4/64 = LM ZPO § 713 Nr. 10, vom 25. August 1977 - V ZR 141/77 = LM ZPO § 711 Nr. 1). Dem steht hier nicht entgegen, daß das Berufungsgericht von einer Vollstreckungsschutzanordnung möglicherweise abgesehen hat, weil es die Voraussetzungen des § 713 ZPO für gegeben erachtete, daß nämlich ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht stattfinde: Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer auf weniger als 40.000 DM festgesetzt (§ 546 Abs. 2 ZPO). Das hinderte den Kläger nicht, gleichwohl die Ergänzung des Urteils zu beantragen, so wie er auch Revision eingelegt und insoweit - mit Erfolg (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Oktober 1983 = WM 1983, 1320) - beantragt hat, den Wert der Beschwer auf mehr als 40.000 DM festzusetzen. Läßt der Schuldner die Frist für den Antrag auf Urteilsergänzung ungenutzt verstreichen, so hat er sich selbst in die Lage versetzt, einen zunächst vermeidbaren Nachteil nicht mehr abwenden zu können. Ein unersetzlicher Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO liegt dann nicht vor. Im vorliegenden Fall ist die Frist für den Antrag auf Urteilsergänzung nach §§ 716, 321 ZPO im übrigen noch nicht abgelaufen. Wie in den Fällen der Tatbestandsberichtigung (vgl. BGH Beschl. vom 18. Februar 1982 -VIII ZR 39/82 = LM ZPO § 716 Nr. 3) beginnt die Zweiwochenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO erst mit der Zustellung des Beschlusses, durch den der Wert der Beschwer des Re-sionsklägers abweichend von der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts auf mehr als 40.000 DM festgesetzt wird. Erst dann steht nämlich endgültig fest, daß gegen das Berufungsurteil das Rechtsmittel der Revision stattfindet und die Partei infolgedessen davon ausgehen kann, mit Aussicht auf Erfolg vor dem Berufungsgericht einen Antrag auf Erlaß eines Ergänzungsurteils stellen zu können. Die Frist hat hier noch nicht zu laufen begonnen. Der Senatsbeschluß vom 10. Oktober 1983 ist den Parteien nicht förmlich zugestellt worden (vgl. § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Krohn Tidow Engelhardt Halstenberg Werp