Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 14. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Die Überzeugung des BG, auch dieser Experte habe die Unechtheit der Steine und das Haarrißchen auf einem der Steine übersehen, beruht entscheidend auf der Feststellung, diese Steine hätten in dem Gespräch in London nur eine untergeordnete Rolle gespielt, es sei gar nicht in erster Linie um deren Echtheit, sondern um Identifizierungsmerkmale gegangen, unter diesen Umständen könne auch einem Experten ein Fehler unterlaufen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das BG es für möglich erklärt, daß der Zeuge Dr. sich die unechten Steine von Mermelstein verschafft habe, damit bei der Revision eine Sicherheit für die überhöhten Kredite Vortäuschen könnte. Auch soweit sich das BG mit dem Hinweis der Beklagten auseinandersetzt, ein Polizeifoto zeige einen Stein mit vier Facetten und beweise daher die zwischenzeitliche Vertauschung der Steine, läßt das angefochtene Urteil Rechtsfehler nicht erkennen. Gerade wenn man - mit der Revision - in diesem Hinweis keine neue Tatsachenbehauptung, sondern nur eine bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigende Konkretisierung des bisherigen Vortrags sieht, ist die Rüge, das BG habe aufgrund dieses Hinweises ein weiteres Sachverständigengutachten einholen müssen, unbegründet. Die Behauptung der Revision, seine Begutachtung habe sich auf die in London gefertigten Fotos beschränkt und die Herforder Polizeifotos nicht erfaßt, findet in den Akten und im Berufungsurteil keine Stütze; den Ausführungen des BG ist vielmehr das Gegenteil zu entnehmen.
BUNDESGERICHTSHOF III 2R 87/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Volksbank eingetragene Genossenschaft, gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Bankdirektor Helmut G^^^^ und Bankdirektor Gunter AÄj^^raße 10, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Justizminister des Landes, dieser vertreten durch den GeneralStaatsanwalt in Hamm, H^J^straße 53, Hamm, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Hans und Irmgard Allee 83, H^p - & Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 14. Juli 1983 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Mai 1982 - 11 U 145/80 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 378.000 DM Gründe Rechtsgrundsätzliche Fragen sind für die Entscheidung nicht erheblich. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. Auf die Frage, wen die Beweislast für die Echtheit der Steine zur Zeit der Beschlagnahme trifft, kommt es nicht an, weil die Beweisaufnähme nach Überzeugung des Berufungsgerichts die Unechtheit zweifelsfrei ergeben hat. Die Behauptung der Revision, eine Verkennung der Beweislast habe die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts (BG) beeinflußt, findet im Berufungsurteil keine Stütze. Unerheblich ist die Frage der Beweislast auch insoweit, als es um die besondere Qualifikation des Experten der Firma D^mp geht, der die Steine in London untersucht hat. Die Überzeugung des BG, auch dieser Experte habe die Unechtheit der Steine und das Haarrißchen auf einem der Steine übersehen, beruht entscheidend auf der Feststellung, diese Steine hätten in dem Gespräch in London nur eine untergeordnete Rolle gespielt, es sei gar nicht in erster Linie um deren Echtheit, sondern um Identifizierungsmerkmale gegangen, unter diesen Umständen könne auch einem Experten ein Fehler unterlaufen. Diese Würdigung läßt Rechtsfehler nicht erkennen. 2. Auch im übrigen erschöpft sich die Revision in Angriffen gegen die Beweiswürdigung des BG, die nach § 561 Abs. 2 ZPO ohne Erfolg bleiben müssen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das BG es für möglich erklärt, daß der Zeuge Dr. sich die unechten Steine von Mermelstein verschafft habe, damit bei der Revision eine Sicherheit für die überhöhten Kredite Vortäuschen könnte. Es bedurfte keiner weiteren Auseinandersetzung mit der Frage, wann und wie in Besitz der Falsifikate gelangt war und warum er durch die falschen Angaben in der Expertise das Risiko der Aufdeckung der Fälschung erhöhte. Zu seiner Feststellung, es falle auch auf, daß Dr. die Steine durch einfaches Einschre ben an die Bank übersandt habe, brauchte das BG keinen Sachverständigen. 3. Auch soweit sich das BG mit dem Hinweis der Beklagten auseinandersetzt, ein Polizeifoto zeige einen Stein mit vier Facetten und beweise daher die zwischenzeitliche Vertauschung der Steine, läßt das angefochtene Urteil Rechtsfehler nicht erkennen. Gerade wenn man - mit der Revision - in diesem Hinweis keine neue Tatsachenbehauptung, sondern nur eine bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigende Konkretisierung des bisherigen Vortrags sieht, ist die Rüge, das BG habe aufgrund dieses Hinweises ein weiteres Sachverständigengutachten einholen müssen, unbegründet. Der Sachverständige hatte sich nach den Feststellungen des BG intensiv mit den Fotos beschäftigt. Die Behauptung der Revision, seine Begutachtung habe sich auf die in London gefertigten Fotos beschränkt und die Herforder Polizeifotos nicht erfaßt, findet in den Akten und im Berufungsurteil keine Stütze; den Ausführungen des BG ist vielmehr das Gegenteil zu entnehmen. Die Beklagte hatte bei der Vernehmung des Sachverständigen Gelegenheit, ihre Einwendungen vorzubringen. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das BG aufgrund des Sachverständigengutachtens Becker und aufgrund des eigenen Vergleichs der Fotos mit den vorliegenden Steinen zur Feststellung der Identität gekommen ist. Krohn Tidow Kroner Boujong Halstenberg