Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). September 1975 (III ZR 40/73 = BGHZ 65, 182) entschieden hat,ist im Baugenehmigungsverfahren eine Amtspflichtverletzung der Beamten der beteiligten Gemeinde gegenüber dem Baubewerber dann anzunehmen, wenn sie das nach § 36 Abs. 1 BBauG erforderliche Einvernehmen der Gemeinde versagen, 2. Das Berufungsgericht hat eine Amtspflichtverletzung der Beamten der Gemeinde verneint mit der Begründung, der Kläger habe nicht dargetan, daß sein Vorhaben nach § 3^ BBauG planungsrechtlich zulässig gewesen wäre; das geplante Appartementhaus habe das Ortsbild empfindlich gestört, auch sei die Erschließung nicht gesichert gewesen. Immerhin hatte der Rat der Gemeinde dem Rechtsvorgänger des Klägers sein Einverständnis zur Errichtung eines Appartementhauses erteilt. 3. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger könne nicht nachweisen, daß ihm durch die infolge des Verhaltens der Gemeinde verzögert erteilte Baugenehmigung der geltend gemachte Schaden entstanden sei. Diesen Kredit würde ihm eine Bank auch bei rechtzeitig erklärtem Einverständnis der Gemeinde nicht gewährt haben. Mithin wird das klagabweisende Urteil getragen von der nicht zu beanstandenden Begründung, der Kläger könne nicht nachweisen, daß ihm durch das Verhalten der Gemeinde der geltend gemachte Schaden entstanden sei.
BUNDESGERICHTSHOF /f ui zr 87/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Dipl.-Ing. Haus Nr. Albrecht > Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Gemeinde e * vertreten durch den 1. Bürgermeister HöS, Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Jj Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Bou^ong am 12. Juni 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Mai 1979 - 1 U 4025/77 -wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 703.491 DM Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision verspricht im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. Wie der Senat in seinem Urteil vom 29. September 1975 (III ZR 40/73 = BGHZ 65, 182) entschieden hat,ist im Baugenehmigungsverfahren eine Amtspflichtverletzung der Beamten der beteiligten Gemeinde gegenüber dem Baubewerber dann anzunehmen, wenn sie das nach § 36 Abs. 1 BBauG erforderliche Einvernehmen der Gemeinde versagen, obwohl das Bauvorhaben nach den §§ 33 bis 35 BBauG zulässig ist. Einer über den Einzelfall hinausreichenden Fortentwicklung der dort niedergelegten Rechtsgrundsätze bedarf es nicht. 2. Das Berufungsgericht hat eine Amtspflichtverletzung der Beamten der Gemeinde verneint mit der Begründung, der Kläger habe nicht dargetan, daß sein Vorhaben nach § 3^ BBauG planungsrechtlich zulässig gewesen wäre; das geplante Appartementhaus habe das Ortsbild empfindlich gestört, auch sei die Erschließung nicht gesichert gewesen. Ob diese Betrachtungsweise hier ausreicht, eine Amtspflichtverletzung der Beamten der Gemeinde zu verneinen, mag zweifelhaft sein. Immerhin hatte der Rat der Gemeinde dem Rechtsvorgänger des Klägers sein Einverständnis zur Errichtung eines Appartementhauses erteilt. Doch braucht aus nachstehenden Gründen darauf nicht eingegangen zu werden. 3. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger könne nicht nachweisen, daß ihm durch die infolge des Verhaltens der Gemeinde verzögert erteilte Baugenehmigung der geltend gemachte Schaden entstanden sei. Nach seinem eigenen Vorbringen habe der Kläger zur Fertigstellung des Bauvorhabens noch einen zusätzlichen Kreditbedarf von 350.000 DM gehabt. Diesen Kredit würde ihm eine Bank auch bei rechtzeitig erklärtem Einverständnis der Gemeinde nicht gewährt haben. Denn der Kläger habe bereits 1974 für den eingeräumten Kre- dit keine Zinsen zahlen können. Zudem seien 1974 wegen der in stärkerem Maße einsetzenden Rezession auf dem Bausektor auch andere Bauträger in Schwierigkeiten geraten. Eine Bank würde daher das damalige Objekt nicht als ausreichende Sicherheit für einen wesentlich über 850.000 DM hinausgehenden Kredit angesehen haben. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Das Berufungsgericht hat § 287 ZPO nicht verletzt, es hat auch nicht erhebliche Beweisanträge übergangen. Mithin wird das klagabweisende Urteil getragen von der nicht zu beanstandenden Begründung, der Kläger könne nicht nachweisen, daß ihm durch das Verhalten der Gemeinde der geltend gemachte Schaden entstanden sei. Die Revision muß daher im Endergebnis erfolglos bleiben. Nüßgens Krohn Tidow Kröner Boujong