* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 87/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 87/75

Oktober 1972 hat das Amtsgericht Essen rechtskräftig festgestellt, daß die Staatskasse dem Kläger fUr die Dauer der Sicherstellung seines Führerscheins (12, - 17.8.1972) eine Entschädigung zu zahlen hat. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land den Antrag weiter, die Klage auch wegen der Verteidigerkosten und der Unkostenpauschale abzuweisen. 1. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß dem Kläger nach den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) vom 8. Denn die nach § 7 StrEG zu leistende Entschädigung schließt den Ersatz der Auslagen ein, die für die Aufhebung einer Strafverfolgungsmaßnahme notwendig waren, soweit die Kostenvorschriften der Strafprozeßordnung die Möglichkeit einer prozessualen Erstattung dieser Auslagen nicht vorsehen. a) Der rechtskräftige Beschluß des Amtsgerichts, nach dem der Beklagte für die Dauer der strafverfahrensrechtlichen Sicherstellung seines Führerscheins zu entschädigen ist, bindet den Zivilrichter, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat. Insbesondere hat es notwendige Auslagen, die durch eine der in § 2 StrEG bezeichneten Strafverfolgungsmaßnahmen bedingt sind und der Aufhebung (Abwendung) einer solchen Maßnahme dienen, nicht von der Entschädigung ausgenommen. Wortlaut, Sinn und Zweck des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen rechtfertigen nicht den Schluß, daß notwendige Auslagen zur Aufhebung (Abwendung) einer in § 2 StrEG bezeichneten Strafverfolgungsmaßnahme, im vorliegenden Fall also zur Wiedererlangung des sichergestellten Führerscheins, nicht entschädigungsfähig sein sollen. Es stellt eine typische Folge des Vollzugs einer Strafverfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 StrEG dar, daß der von ihr Betroffene die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nimmt, um die Aufhebung (Abwendung) der Maßnahme zu erreichen, und daß er deshalb zu vermögensmindernden Aufwendungen genötigt ist. Der von einer Strafverfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 StrEG Betroffene soll, falls die sonstigen Voraussetzungen für eine Entschädigungsberechtigung vorliegen, nicht einen - beschränkten - Ersatz für den Verlust bestimmter einzelner Vermögensgüter, sondern (außer bei Bagatellschäden) einen vollen Ausgleich seines gesamten Vermögensschadens erhal- c) Der Gesetzgeber hat das Verhältnis zwischen der strafprozessualen Kostenerstattung und der materiellrechtlichen Entschädigung nach §§ 7, 2 StrEG nicht ausdrücklich geregelt. Soweit die Kostenvorschriften der Strafprozeßordnung die Möglichkeiten einer prozessualen Kostenerstattung nicht vorsehen, kann deshalb auch ein sachlichrechtlicher, auf Erstattung der notwendigen Auslagen gerichteter Entschädigungsanspruch nach den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen unter den dort normierten Voraussetzungen bestehen und in zulässiger Weise geltend gemacht werden. d) Der Senat hat in dem angeführten Urteil im einzelnen dargelegt, daß ein unlösbarer, zur Versagung eines materiellrechtlichen Entschädigungsanspruchs führender Wertungswiderspruch zwischen der - auf notwendige Auslagen beschränkten - prozessualen Kostenerstattung im Strafverfahren und der materiellrechtlichen Auslagenentschädigung nach §§ 2, 7 StrEG nicht besteht. Die Beschränkung der Erstattung auf notwendige Auslagen ist danach, wie schon das Bundesarbeitsgericht entschieden hat (NJW 1961, 93), Ausdruck eines Prinzips, das allgemein für das materiellrechtliche Schadensersatzrecht gilt. Der von einer solchen Strafverfolgungsmaßnahme Betroffene darf daher einen Rechtsanwalt hinzuziehen, ohne sich dem Einwand auszusetzen, die Inanspruchnahme eines Anwalts sei zur Verteidigung gegen den schon verwirklichten Eingriff in seinen Aus der Beschränkung der Entschädigung auf notwendige Auslagen folgt, daß dem von einer entschfidigungspflichti-gen Strafverfolgungsmaßnahme Betroffenen für seine Anwaltskosten nur eine Entschädigung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen zusteht. Der Schutzbereich der zur Entschädigung verpflichtenden Norm reicht nicht so weit, daß er auch die Entschädigung für höhere als die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts einschließen würde (vgl. g) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts verursachte die Sicherstellung des Führerscheins, eine Strafverfolgungsmaßnahme nach § 2 StrEG, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts und damit die Anwaltsauslagen des Klägers in adäquater, dem entschädigungspflichtigen Land zurechenbarer Weise. Seine zur Wiedererlangung des Führerscheins auf gewandten Auslagen für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts in der angemessenen Höhe von 175 DM waren daher notwendig. 2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht dem Kläger auch einen Entschädigungsbetrag von 20 DM für Telefon-und Fahrtauslagen zur Wiedererlangung des Führerscheins zugebilligt.

Zitierte Normen: § 316 StGB § 7 StrEG § 91 ZPO § 162 VwGO § 84 BRAGO § 287 ZPO § 12 BRAGO § 2 StrEG § 84 BRAGO
BetroffeneStrafverfolgungsmaßnahmeEntschädigungVerteidigungStrEGFührerscheinKlägerRechtsanwaltsAuslage

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 11. November 1976 Groß,
 Justizangestellte
in dem Rechtsstreit	alt	Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 des Landes Nordrhein-W e s t f a 1 e n, vertreten durch den General Staatsanwalt in HO,
III ZR 87/75	URTEIL
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und H.
gegen
 den Versicherungsagenten Wilhelm K
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1976 durch die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz,
 Lohmann und Kröner
 für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Februar 1975 wird zurückgewiesen .
Das beklagte Land hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 12. August 1972 stellte die Polizei in Essen den Führerschein des Klägers sicher, weil ein bei ihm durchgeführter Alkoholtest positiv verlaufen war. Eine dem Kläger entnommene Blutprobe ergab für die Zeit des Vorfalles einen Blutalkoholgehalt von OfUQ °/oo.
Der Kläger beauftragte nach seiner Rückkehr nach NIM MB die Rechtsanwälte MMM und LMM in WflMI Bit der Verteidigung in dem gegen ihn wegen Verdachts eines Vergehens nach § 316 StGB eingeleiteten Ermittlungsverfahren. Am 17. August 1972 erhielt der Kläger seinen Führerschein zurück; das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Am 28. August 1972 erließ der Oberstadtdirektor in Essen ge-
 
gen den Kläger einen Bußgeldbescheid, durch den gegen Ihn wegen Nichtbeachtung eines Überholverbots eine Geldbuße von 60 DM festgesetzt wurde«
Durch Beschluß vom 2. Oktober 1972 hat das Amtsgericht Essen rechtskräftig festgestellt, daß die Staatskasse dem Kläger fUr die Dauer der Sicherstellung seines Führerscheins (12, - 17.8.1972) eine Entschädigung zu zahlen hat. Mit Schreiben vom 17. Oktober 1972 haben die von ihm bevollmächtigten Rechtsanwälte beantragt, dem Kläger eine Entschädigung von insgesamt 285 DM (Nutzungsausfall für den Pkw: 90 DM; Unkostenpauschale: 20 DM; Honorar für die Verteidiger: 175 DM) zu gewähren.
Der Generalstaatsanwalt in Hamm hat diesen Antrag durch Bescheid vom 13. November 1972 zurUckgewiesen.
Der Kläger hat mit der Klage eine Entschädigung von 327 DM (u.a. 175 DM Verteidigerkosten) nebst Zinsen begehrt.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, soweit sie auf Zahlung einer Entschädigung wegen Nutzungsausfalls gerichtet war; die weltergehende Berufung hat es zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt das beklagte Land den Antrag weiter, die Klage auch wegen der Verteidigerkosten und der Unkostenpauschale abzuweisen. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
 
// +
Entscheidungsgründe
 Die zugelassene Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß dem Kläger nach den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) vom 8. März 1971 (BGBl IS. 157) ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe seiner Verteidigerauslagen (175 DM) zusteht. Denn die nach § 7 StrEG zu leistende Entschädigung schließt den Ersatz der Auslagen ein, die für die Aufhebung einer Strafverfolgungsmaßnahme notwendig waren, soweit die Kostenvorschriften der Strafprozeßordnung die Möglichkeit einer prozessualen Erstattung dieser Auslagen nicht vorsehen. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 18. September 1975 - III ZR 139/73 - (BGHZ 65, 170 « NJW 1975, 2341 « MDR 1976, 30 » JZ 1976, 278 m.Anm. Stoll * VersR 1976, 46 * DRiZ 1976, 54 - VRS 50, 17) schon ausgesprochen, von dem abzuweichen kein Anlaß besteht.
a)	Der rechtskräftige Beschluß des Amtsgerichts, nach dem der Beklagte für die Dauer der strafverfahrensrechtlichen Sicherstellung seines Führerscheins zu entschädigen ist, bindet den Zivilrichter, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat. Bedenken gegen die Zulässigkeit des behördlichen und des anschließenden zivilgerichtlichen Entschädigungsverfahrens nach §§ 10, 13 StrEG bestehen auch im übrigen nicht.
b)	Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen sieht eine Entschädigung für .jeden Vermögensschaden vor, der durch bestimmte, in § 2 StrEG aufgezählte Strafverfolgungsmaßnahmen entstanden ist, wenn der nachgewiesene Schaden 50 DM übersteigt (§7 StrEG), soweit
 
der Betroffene freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt. Nach den allgemeinen Regeln des Schadensersatzrechts stellen auch die durch das schädigende Ereignis adäquat verursachten Auslagen einen Vermögensschaden dar. Das genannte Gesetz hat die Erstattungsfähigkeit des Vermögensschadens weder ausdrücklich noch sinngemäß auf bestimmte Schadensarten beschränkt. Insbesondere hat es notwendige Auslagen, die durch eine der in § 2 StrEG bezeichneten Strafverfolgungsmaßnahmen bedingt sind und der Aufhebung (Abwendung) einer solchen Maßnahme dienen, nicht von der Entschädigung ausgenommen. Aus den Gesetzgebungsmaterialien ist ein Anhaltspunkt für eine solche Einschränkung des dem Betroffenen gewährten Entschädigungsanspruchs nicht zu entnehmen.
Wortlaut, Sinn und Zweck des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen rechtfertigen nicht den Schluß, daß notwendige Auslagen zur Aufhebung (Abwendung) einer in § 2 StrEG bezeichneten Strafverfolgungsmaßnahme, im vorliegenden Fall also zur Wiedererlangung des sichergestellten Führerscheins, nicht entschädigungsfähig sein sollen. Es stellt eine typische Folge des Vollzugs einer Strafverfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 StrEG dar, daß der von ihr Betroffene die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nimmt, um die Aufhebung (Abwendung) der Maßnahme zu erreichen, und daß er deshalb zu vermögensmindernden Aufwendungen genötigt ist. Der von einer Strafverfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 StrEG Betroffene soll, falls die sonstigen Voraussetzungen für eine Entschädigungsberechtigung vorliegen, nicht einen - beschränkten - Ersatz für den Verlust bestimmter einzelner Vermögensgüter, sondern (außer bei Bagatellschäden) einen vollen Ausgleich seines gesamten Vermögensschadens erhal-
 
ten. Der Gesetzeszweck würde nicht erreicht, wenn dieser Ausgleich dem Betroffenen sogar für eine so typische Folge der zur Entschädigung verpflichtenden Strafverfolgungsmaßnahme versagt würde, wie es Verteidigerauslagen darstellen.
c)	Der Gesetzgeber hat das Verhältnis zwischen der strafprozessualen Kostenerstattung und der materiellrechtlichen Entschädigung nach §§ 7, 2 StrEG nicht ausdrücklich geregelt. Daraus folgt jedoch nicht, daß die notwendigen Auslagen zur Aufhebung einer Strafverfolgungsmaßnahme nach § 7 StrEG nicht ersetzt werden könnten.
Die Kostenvorschriften in der Strafprozeßordnung sind in dem Sinne abschließend, daß dem Richter (Strafrichter) eine Erweiterung der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten einer strafprozessualen Kostenerstattung nicht zusteht, wie der Senat in dem angeführten Urteil unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Strafgerichte im einzelnen dargelegt hat. Diese Kostenvorschriften schließen einen auf einer materiellrechtlichen anderen Grundlage beruhenden, auf Auslagenerstattung gerichteten Anspruch nicht aus. Soweit die Kostenvorschriften der Strafprozeßordnung die Möglichkeiten einer prozessualen Kostenerstattung nicht vorsehen, kann deshalb auch ein sachlichrechtlicher, auf Erstattung der notwendigen Auslagen gerichteter Entschädigungsanspruch nach den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen unter den dort normierten Voraussetzungen bestehen und in zulässiger Weise geltend gemacht werden. Gegenteiliges hat der Gesetzgeber nirgends zu dem Ausdruck gebracht.
Dieses Verhältnis zwischen einem auf Auslagenersatz gerichteten materiellrechtlichen Anspruch und einem prozessualen Auslagenerstattungsanspruch ist im übrigen nicht
 
außergewöhnlich: So können vorprozessuale Auslagen unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadensersatzes oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zu ersetzen sein, wenn und soweit sie nicht als Prozeßkosten im Kostenerstattungsverfahren geltend zu machen sind.
d)	Der Senat hat in dem angeführten Urteil im einzelnen dargelegt, daß ein unlösbarer, zur Versagung eines materiellrechtlichen Entschädigungsanspruchs führender Wertungswiderspruch zwischen der - auf notwendige Auslagen beschränkten - prozessualen Kostenerstattung im Strafverfahren und der materiellrechtlichen Auslagenentschädigung nach §§ 2, 7 StrEG nicht besteht. Die Vorschriften des allgemeinen Schadensersatzrechts gelten für den Entschädigungsanspruch nach §§ 2, 7 StrEG entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen nichts Gegenteiliges ergibt. Die Beschränkung der Erstattung auf notwendige Auslagen ist danach, wie schon das Bundesarbeitsgericht entschieden hat (NJW 1961, 93), Ausdruck eines Prinzips, das allgemein für das materiellrechtliche Schadensersatzrecht gilt.
e)	Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts war hier zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen den Vollzug der entschädigungspflichtigen Strafverfolgungsmaßnahme erforderlich. Anwaltlicher Rat und anwaltliche Hilfe sind geeignet, eine sachdienliche, sachgerechte Verteidigung gegen den vom Gesetz als schwerwiegend bewerteten, für entschädigungspflichtig erklärten Eingriff in den Rechtskreis des Betroffenen zu gewährleisten. Der von einer solchen Strafverfolgungsmaßnahme Betroffene darf daher einen Rechtsanwalt hinzuziehen, ohne sich dem Einwand auszusetzen, die Inanspruchnahme eines Anwalts sei zur Verteidigung gegen den schon verwirklichten Eingriff in seinen
 
/i f
Rechtskreis nicht notwendig gewesen. Damit ist der Betroffene für die Kosten zu entschädigen, die er für die gesetzlichen Gebühren und Auslagen seines Rechtsanwalts auf wenden muß.
Die Entschädigungspflicht nur für die gesetzlichen Gebühren und Auslagen entspricht einem Grundsatz, der in verschiedenen Verfahrensordnungen zu dem Ausdruck gekommen ist:
Im Zivil-, Straf-, Sozial- und Finanzprozeß sind stets, aber auch nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts zu erstatten (§§ 91 Abs. 2 ZPO, 464 a Abs.2 Nr. 2 StPO, 193 Abs. 3 SGG, 139 Abs. 3 PGO). Entsprechend wird dieser Grundsatz im Verwaltungsprozeß angewandt (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO, OVG Münster NJW 1969, 709; Redeker/ v.Oertzen VwGO 5. Aufl. § 162 Anm. 10; Eyermann/Fröhler VwGO 6. Aufl. § 162 Rn. 8).
Aus der Beschränkung der Entschädigung auf notwendige Auslagen folgt, daß dem von einer entschfidigungspflichti-gen Strafverfolgungsmaßnahme Betroffenen für seine Anwaltskosten nur eine Entschädigung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen zusteht. Der Schutzbereich der zur Entschädigung verpflichtenden Norm reicht nicht so weit, daß er auch die Entschädigung für höhere als die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts einschließen würde (vgl. das zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehene Senatsurteil gleichfalls vom 11. November 1976 -III ZR 17/76).
f)	Zu entschädigen sind somit die durch die Rechtsbeeinträchtigung (den Vollzug der Maßnahme) entstandenen notwendigen Mehrauslagen des Betroffenen zur Wiedererlangung seiner Freiheit, aber auch die Verteidigungsauslagen, die nicht nur, aber auch diesem Ziel - z.B. zur Entkräftung des Tatverdachts - dienten (ebenso Schätzler StrEG § 7 Anm.5). Verteidigungsauslagen,die für Tätigkeiten vor dem Vollzug
 
der Strafverfolgungsmaßnahme oder nach der Beendigung des Vollzugs anfallen, sind zur Beseitigung des mit der Strafverfolgungsmaßnahme verbundenen Freiheitsverlustes nicht erforderlich und daher nach §§ 2, 7 StrBG nicht zu entschädigen. Soweit die dem Verteidiger gebührende Vergütung auch solche Tätigkeiten pauschal abgilt (vgl. §§84, 12 BRAGO), steht dem Betroffenen eine Entschädigung zu, die dem Anteil der Verteidigung gegen die vollzogene Strafverfolgungsmaßnahme an der gesamten Verteidigung entspricht. Für die Ermittlung dieses Anteils, die der Ermittlung eines ersatzfähigen Auslagenanteils in sonstigen Fällen des allgemeinen Schadensersatzrechts (z.B. bei ersatzfähigen Betriebs- oder Vorhaltekosten,hierzu BGHZ 32, 280, 287) vergleichbar ist, kommt eine Schätzung nach § 287 ZPO in Betracht.
Als Maßstab für diese Aufteilung sind entsprechend §12 Abs. 1 BRAGO insbesondere die Bedeutung der vollzogenen Strafverfolgungsmaßnahme in ihrem Verhältnis zu den sonstigen vom Rechtsanwalt wahrgenommenen Angelegenheiten sowie die Schwierigkeit und der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit einerseits für die Aufhebung der Strafverfolgungsmaßnahme und andererseits für die Verteidigung im übrigen heranzuziehen. Die gesetzliche Höchstgebühr für die anwaltliche Tätigkeit, die sich auf die Beseitigung der Strafverfolgungsmaßnahme richtet, kann dabei nicht überschritten werden.
g)	Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts verursachte die Sicherstellung des Führerscheins, eine Strafverfolgungsmaßnahme nach § 2 StrEG, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts und damit die Anwaltsauslagen des Klägers in adäquater, dem entschädigungspflichtigen Land zurechenbarer Weise. Der Kläger nahm nach seinem unwidersprochenen Vorbringen in der Berufungs-
Instanz anwaltliche Hilfe "allein deshalb11 in Anspruch, weil er "schleunigst die Beschlagnahme des Führerscheins rückgängig machen wollte". Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts stellte für den Kläger eine sachdienliche Maßnahme zur Erreichung dieses Zweckes dar. Seine zur Wiedererlangung des Führerscheins auf gewandten Auslagen für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts in der angemessenen Höhe von 175 DM waren daher notwendig. Der Gebührenbetrag liegt im Rahmen der gesetzlichen Gebühr nach § 84 BRAGO (in der zeitlich maßgebenden Fassung).
2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht dem Kläger auch einen Entschädigungsbetrag von 20 DM für Telefon-und Fahrtauslagen zur Wiedererlangung des Führerscheins zugebilligt.
Dr. Krohn	Dr.	Tidow	Dr.	Peetz
 Lohmann
Kröner