Mit der Klage hat die Klägerin den Kreditbetrag von 2 204,09 DM nebst 13,2 % Zinsen vom 1. Er hat die Auffassung vertreten, der Vertrag sei nichtig, weil Rechtsanwalt K^^HB sich standeswidrig verhalten habe und weil die Klägerin gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen habe. Das Berufungsgerieht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß der Kreditvertrag zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und dem Beklagten wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) vom 13. 1. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts beteiligte sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin in ihrem Verhältnis zu dem Beklagten als kreditgebende Bank an einer organisierten Unfallhilfe, bei der das Kreditgeschäft ein wirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellte. Sie wirkte dabei mit anderen Unfallhelfern zusammen : mit dem Mietwagenunternehmer, dem sie ihr Kredit ant rags -formular überließ und der sich dem Beklagten zur Unfallregulierung anbot, sowie mit Rechtsanwalt Krz.emien, den der Beklagte mit der Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unfallgegner beauftragte. Bei dieser Vertragsgestaltung verstößt der gesamte Kreditvertrag zwischen der Bank (der Rechtsvorgängerin der Klägerin) und dem Unfallgeschädigten (dem Beklagten) gegen das Rechtsberatungsgesetz (vgl. Ihre Tätigkeit war in Zusammenarbeit mit den anderen an der Unfallhilfe Beteiligten auf die Entlastung des Unfallgeschädigten von der Schadensabwicklung, insbesondere von der Geltendmachung seiner Schadensersatzforderungen ausgerichtet. Denn die Befreiung von der Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG gilt nicht für die (Mit-)Übernahme der Schadensregulierung durch eine Bank. Damit ist die im Kreditvertrag vorgesehene Abtretung der Schadensersatzforderungen des Unfall-geschädigten an die Bank wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungs ge setz nichtig (vgl. Die Nichtigkeit erstreckt sich aber nicht nur auf die vertraglich vorgesehene Abtretung, sondern erfaßt den ganzen Kreditvertrag, wie der Senat in dem o.a. Urteil dargelegt hat. Der Kreditvertrag über die Finanzierung des Schadensbetrags gegen die Abtretung der Ersatzansprüche hat jedoch insgesamt die Funktion, den Unfallgeschädigten (Beklagten) vollständig von der tatsächlichen und - das ist entscheidend - der rechtlichen Schadensabwicklung zu entlasten. betrags gegen die Abtretung der Schadenersatzansprüche des Unfall geschädigten (des Beklagten) dessen Entlastung von der gesamten Schadensabwicklung; sie besorgt damit (auch) fremde Rechtsangelegenheiten. Der Vertrag zwischen den Parteien über die Finanzierung des Schadensbeaträges gegen die Abtretung der Ersatzansprüche ist somit insgesamt auf die Verwirklichung eines gesetzwidrigen Tatbestands, auf eine nicht genehmigte geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch die Bank gerichtet. Die mit der organisierten Unfallhilfe verbundenen zahlreichen Möglichkeiten eines Konflikts zwischen den entgegengesetzten Interessen der Beteiligten und insbesondere die Gefahr einer Benachteiligung des Unfallgeschädigten (vgl. Um den Gesetzeszweck zu erreichen und Gesetzesumgehungen entgegenzuwirken, kann die Nichtigkeitsfolge nach § 134 BGB nicht auf die Forderungsabtretung oder einzelne Teile des im Rahmen organisierter Unfallhilfe geschlossenen Vertrags zwischen der kreditgebenden Bank und dem Unfallgeschädigten beschränkt werden. Das gesetzliche Verbot gilt daher gegenüber der nicht genehmigten Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in vollem Umfang und somit auch gegenüber dem gesamten Vertrag zwischen den Parteien. Der Restbetrag des Kredits und die von ihr geforderten Finanzierungskosten und Kreditzinsen stehen ihr unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht zu, weil die Kreditgewährung den wesentlichen Bestandteil einer gesetzlich verbotenen Tätigkeit bildete. Ein Anspruch auf den Kredit restbetrag, auf Finanzierungskosten und Kreditzinsen steht der Klägerin auch nicht auf Grund der Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB) zu, wie das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend ausgeführt hat. Die Klägerin löste nach den rechtstehlerfreien Feststellungen und Ausführungen des Berufungsgerichts insbesondere eine Verbindlichkeit gegenüber dem Mietwagen Unternehmer nicht ab. Nach der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung dieser nicht formularmäßig festge legten, sondern besonders vereinbarten VertragsbeStimmung sollte dem Mietwagenunternehmer somit ein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten nur zustehen, soweit dieser einen Ersatzanspruch gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer hatte. Die Klägerin hat nicht dar gelegt, daß dar Beklagte ein Darlehn zur Finanzierung des Unfallschadens auch ohne die vom MietwagenUnternehmer versprochene Unfallhilfe aufgenommen hätte oder daß wenigstens ein Vermutungstatbestand vor liegt, auf Grund dessen der Beklagte die üblichen Zinsen zu zahlen hat (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 87/74 URTEIL Verkfindet am 21. Oktober 1976 Schorm, Justizamtsinspe ktor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Bankhauses K|0, & Co. KG, vertreten durch seine persönlich haftenden Gesellschafter, den Bankkaufmann Jürgen HflU und den Dipl.-Volkswirt Günther Landstraße 61 , Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof Dr. gegen den Koch Peter F Z®|^| straße 1, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1976 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr*. Peetz und Boujong für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlande sgerichts in Frankfurt/Main vom 4. April 1974 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisions-rechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte, der am 2. Dezember 1970 in Ludwigshafen einen Verkehrsunfall erlitten hatte, mietete bei der Firma & Co. in Mj^HHI einen Mietwagen. Außer dem Mietvertrag Unterzeichnete er bei der Mietwagenfirma am selben Tag einen an den Rechts Vorgänger der Klägerin, das Bankhaus M^^B & Co. > gerichteten Antrag auf Gewährung eines Kredits "in Höhe der Gesamtsumme der der Bank noch anzugebenden Kosten”. Der beauftragte Rechtsanwalt KfBIHl sollte nach dem Antragsformular die Ersatzansprüche gegen den Unfallgegner geltend machen und der Bank die Höhe des benötigten Kredits anhand der eingehenden Rechnungen (insbesondere für Autoreparatur und Mietwagen) aufgeben; die Bank sollte die Kreditsumme nach Weisung des beauftragten Anwalts auszahlen; der Unfallgeschädigte trat sämtliche ihm auf Grund des Verkehrsunfalls zustehenden oder noch erwachsenden Schadensersatzansprüche zur Sicherung aller Ansprüche aus dem Kreditvertrag an die Bank ab und wies den von ihm beauftragten Rechtsanwalt unwiderruflich an, sämtliche bei ihm für den Unfall geschädigten eingehenden Zahlungen bis zur Höhe der Ansprüche der Bank an diese abzuführen. Am 8. Januar 1971 gab eine dritte Person im Namen des Rechtsanwalts auf dem entsprechenden Vor- druck des Kreditantrags der Bank folgende zu finanzierende Beträge an: 1. die Mietwagenrechnung der Fa. & Co. vom 17. Dezember 1970 1 069,69 DM 2. die Reparaturkosten lt. Gutachten vom 7. Dezember 1970 4 418,97 DM 3. die Rechnung des Ingenieurs B0B vom 7. Dezember 1970 215,43 DM abzüglich eines vom Haftpflicht Versicherer des Schädigers gezahlten Vorschusses 3 500. — DM 2 204,09 DM. Am 9. Dezember 1971 überwies der Beklagte der Bank einen ihm von dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zur Verfügung gestellten Betrag von 1 285 DM. Mit der Klage hat die Klägerin den Kreditbetrag von 2 204,09 DM nebst 13,2 % Zinsen vom 1. Januar bis 30. November 1971 (= 275,48 DM) sowie eine Bearbeitungsgebühr von 30 DM - abzüglich des gezahlten Betrages von 1 285 DM - mit der Begründung begehrt, sie habe den Kreditbetrag Rechtsanwalt K^BIB zur Verfügung gestellt; wohin dieser ihn weitergeleitet habe, entziehe sich allerdings ihrer Kenntnis . Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, der Vertrag sei nichtig, weil Rechtsanwalt K^^HB sich standeswidrig verhalten habe und weil die Klägerin gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen habe. Der Beklagte hat ferner die Höhe der Mietwagenforde-rung bestritten und bezweifelt, daß Rechtsanwalt K^^HB den Sachverständigen bezahlt habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Die Klägerin verfolgt mit ihrer zugelassenen Revision den Klageantrag weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurück zuweisen. Ent s che i dungs gründe Die Revision bleibt ohne Erfolg. I. Das Berufungsgerieht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß der Kreditvertrag zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und dem Beklagten wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1478, RGBl. III 303 - 12) nichtig ist (§ 134 BGB). Daher steht der Klägerin ein Darlehensrück Zahlungsanspruch und ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung der eingeklagten Bearbeitungsgebühren und Kreditzinsen nicht zu. 1. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts beteiligte sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin in ihrem Verhältnis zu dem Beklagten als kreditgebende Bank an einer organisierten Unfallhilfe, bei der das Kreditgeschäft ein wirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellte. Sie wirkte dabei mit anderen Unfallhelfern zusammen : mit dem Mietwagenunternehmer, dem sie ihr Kredit ant rags -formular überließ und der sich dem Beklagten zur Unfallregulierung anbot, sowie mit Rechtsanwalt Krz.emien, den der Beklagte mit der Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unfallgegner beauftragte. 4 Die Bestimmungen des Kreditvertrags, die die Rechtsvorgangerin der Klägerin in dem vorgedruckten Text des Kreditantrags einseitig festgelegt hat, sind suf die Entlastung des Unfallgeschädigten von der gesamten Regelung des Schadensfalles zugeschnitten. Der Unfall ge schädigte (Beklagte) überließ nach den Bestimmungen des Darlehensantrags diese Regelung dem mit der Geltendmachung der Ersatzansprüche beauftragten Rechtsanwalt und wies diesen unwiderruflich an, sämtliche eingehenden Ersatz Zahlungen - sogar Schmerzensgeld-zahlungen - zur Abwicklung des Kredits an die Klägerin abzuführen, und bevollmächtigte ihn, auch die den Kreditvertrag betreffenden Verhandlungen mit der Klägerin zu führen und über den Kreditbetrag zu verfügen. Nach dieser vertraglichen Gestaltung der Geschäftsbeziehungen wird eine Mitwirkung des Geschädigten bei der Unfallregulierung nicht erwartet. 2. Bei dieser Vertragsgestaltung verstößt der gesamte Kreditvertrag zwischen der Bank (der Rechtsvorgängerin der Klägerin) und dem Unfallgeschädigten (dem Beklagten) gegen das Rechtsberatungsgesetz (vgl. das Senatsurteil m. w. Nachw. in VersR 1976, 247 = WM 1976, 100 = DB 1976, 524 = VRS 50, 246 = JZ 1976, 479 mit insoweit zustimmender Anmerkung Köndgen). Die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten stellt für eine Bank im Regelfall eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach Art. 1 § 1 RBerG dar. Der Gesetzgeber hat die geschäftsmäßige Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen der fremden Rechtsbesorgung gleichgestellt, um zu verhindern, daß die gesetzliche Erlaubnispflicht durch Kennzeichnung der Rechtsbesorgung als Forderungsabtretung umgangen wird. Diese Erlaubnispflicht ist später auf den geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zu dem Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung ausgedehnt worden (§1 Abs. 1 der 5. Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes vom 29. März 1938, RGBl I S. 359). Für den Schutz zweck des Art. 1 § 1 RBerG, Mißbräuche auf dem Gebiet der Rechtsberatung zu verhüten, ist es grundsätzlich ohne rechtliche Bedeutung, ob die zur Entlastung des Unfall geschädigten übernommene Einziehung seiner Schadensersatzforderungen einem oder mehreren zusammenarbeitenden Rechtsträgern obliegt (vgl. BGHZ 61 , 317, 321). Die Rechts Vorgänger in der Klägerin übernahm geschäftsmäßig die Vorfinanzierung von Schadensersatzforderungen gegen deren Abtretung. Ihre Tätigkeit war in Zusammenarbeit mit den anderen an der Unfallhilfe Beteiligten auf die Entlastung des Unfallgeschädigten von der Schadensabwicklung, insbesondere von der Geltendmachung seiner Schadensersatzforderungen ausgerichtet. Sie suchte im Zusammenwirken mit den anderen Beteiligten die Schadensregulierung für den Unfallgeschädigten und die Einziehung seiner Ersatzforderungen zu betreiben. Mit dieser Tätigkeit im Rahmen organisierter Unfallhilfe besorgte sie fremde Rechtsangelegenheiten ohne die erforderliche Erlaubnis. Denn die Befreiung von der Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG gilt nicht für die (Mit-)Übernahme der Schadensregulierung durch eine Bank. '-7 Damit ist die im Kreditvertrag vorgesehene Abtretung der Schadensersatzforderungen des Unfall-geschädigten an die Bank wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungs ge setz nichtig (vgl. - außer dem o.a. Senatsurteil - BGHZ 47, 364, 366 ff; 61 , 317, 322 ff). Die Nichtigkeit erstreckt sich aber nicht nur auf die vertraglich vorgesehene Abtretung, sondern erfaßt den ganzen Kreditvertrag, wie der Senat in dem o.a. Urteil dargelegt hat. Diese Rechtsfolge ergibt sich allerdings nicht schon daraus, daß die Forderungsabtretung nichtig ist. Denn nach den Bestimmungen des Kreditantrags (Ziff. 13) soll die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Kreditvertrags nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen führen. Die gesetzliche Regelung über die Teilnichtigkeit (§ 139 BGB) ist also vertraglich abbedungen. Der Kreditvertrag über die Finanzierung des Schadensbetrags gegen die Abtretung der Ersatzansprüche hat jedoch insgesamt die Funktion, den Unfallgeschädigten (Beklagten) vollständig von der tatsächlichen und - das ist entscheidend - der rechtlichen Schadensabwicklung zu entlasten. Die voneinander abhängigen wesentlichen Vertragsbestandteile gehören imtrennbar zu der Geschäftsbesorgung, die dem Geschädigten die Schadensabwicklung einschließlich der rechtlichen Durchsetzung der Ersatzansprüche abnehmen soll. Die Bank besorgt im Rahmen einer organisierten Unfallhilfe mit der Finanzierung des Schadens- betrags gegen die Abtretung der Schadenersatzansprüche des Unfall geschädigten (des Beklagten) dessen Entlastung von der gesamten Schadensabwicklung; sie besorgt damit (auch) fremde Rechtsangelegenheiten. Der Vertrag zwischen den Parteien über die Finanzierung des Schadensbeaträges gegen die Abtretung der Ersatzansprüche ist somit insgesamt auf die Verwirklichung eines gesetzwidrigen Tatbestands, auf eine nicht genehmigte geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch die Bank gerichtet. Die mit der organisierten Unfallhilfe verbundenen zahlreichen Möglichkeiten eines Konflikts zwischen den entgegengesetzten Interessen der Beteiligten und insbesondere die Gefahr einer Benachteiligung des Unfallgeschädigten (vgl. hierzu Weber, Anm. zu LM § 1 RechtsberatG Nr. 22) widersprechen dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes, das eine sachgemäße Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gewährleisten soll. Um den Gesetzeszweck zu erreichen und Gesetzesumgehungen entgegenzuwirken, kann die Nichtigkeitsfolge nach § 134 BGB nicht auf die Forderungsabtretung oder einzelne Teile des im Rahmen organisierter Unfallhilfe geschlossenen Vertrags zwischen der kreditgebenden Bank und dem Unfallgeschädigten beschränkt werden. Das gesetzliche Verbot gilt daher gegenüber der nicht genehmigten Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in vollem Umfang und somit auch gegenüber dem gesamten Vertrag zwischen den Parteien. -lo- ll. Das Berufungsgericht hat auch die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin wegen berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag ohne Rechtsirrtum verneint. Der Restbetrag des Kredits und die von ihr geforderten Finanzierungskosten und Kreditzinsen stehen ihr unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht zu, weil die Kreditgewährung den wesentlichen Bestandteil einer gesetzlich verbotenen Tätigkeit bildete. Eine gesetzlich verbotene Tätigkeit darf ein Fremd geschäftsführ er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 37 , 258) in keinem Fall für erforderlich halten. III. Ein Anspruch auf den Kredit restbetrag, auf Finanzierungskosten und Kreditzinsen steht der Klägerin auch nicht auf Grund der Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB) zu, wie das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend ausgeführt hat. 1. Der auf Grund der Bestimmungen des nichtigen Darlehensvertrags an Rechtsanwalt Kd|, einen der Unfallhelfer, geleistete Kreditbetrag ist dem Vermögen des Beklagten nicht zugeflossen. Der Beklagte hat daher weder einen von ihm selbst erlangten Geldbetrag noch Kapitalnutzungen herauszugeben (§§ 812, 818 Abs. 1 und 2 BGB). 11 2. Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß sie den Beklagten durch ihre Leistungen von Verpflichtungen gegenüber Dritten in einer über den zurückgezahlten Betrag hinausgehenden Höhe befreit hat. Die Klägerin löste nach den rechtstehlerfreien Feststellungen und Ausführungen des Berufungsgerichts insbesondere eine Verbindlichkeit gegenüber dem Mietwagen Unternehmer nicht ab. Denn durch die Übernahme des Mietfahrzeugs sollten dem Beklagten keine Kosten entstehen. Nach der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung dieser nicht formularmäßig festge legten, sondern besonders vereinbarten VertragsbeStimmung sollte dem Mietwagenunternehmer somit ein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten nur zustehen, soweit dieser einen Ersatzanspruch gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer hatte. Diese Auslegung verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen anerkannte Auslegungsregeln. 3. Finanzierungskosten und Kredit zinsen schuldet der Beklagte unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung schon deshalb nicht, weil er entsprechende Aufwendungen nicht erspart hat. Die Klägerin hat nicht dar gelegt, daß dar Beklagte ein Darlehn zur Finanzierung des Unfallschadens auch ohne die vom MietwagenUnternehmer versprochene Unfallhilfe aufgenommen hätte oder daß wenigstens ein Vermutungstatbestand vor liegt, auf Grund dessen der Beklagte die üblichen Zinsen zu zahlen hat (vgl. BGH NJW 1975, 1510). Es bedarf daher nicht der 12 - Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 817 Satz 2 BGB vorliegen, was das Berufungsgericht bejaht hat. Nüßgens Krohn Dr. Tidow Dr. Peetz Boujong a