BGB § 254 Billigt ein Strafgericht dem von einer StrafverfolgungsmaBnahme Betroffenen rechtskräftig ohne Einschränkung eine Entschädigung zu, so ist es in dem nachfolgenden Verfahren über die Entstehung und Höhe des zu ersetzenden Schadens dem Zivilgericht verwehrt, die (Mit-) Verursachung der StrafverfolgungsmaBnahme durch den Betroffenen im Rahmen der Prüfung des im übrigen in vollem Umfang anzuwendenden § 254 BGB zu berücksichtigen. Juli 1971 verlangt und hierzu geltend gemacht: Weil er für die Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis und der Sicherstellung seines Führerscheins sein Kraftfahrzeug nicht habe benutzen können, stehe ihm ein pauschalierter Entschädigungsbetrag von 15 DM Je Tag zu. Der Kläger habe die gegen ihn eingeleitete Strafverfolgungsmaßnahme, nämlich die Sicherstellung seines Führerscheins, selbst grob fahrlässig verursacht, weil er mit einem Blutalkoholgehalt von 1,26 o/oo ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt habe. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht rügt, gegen die Bindungswirkung des in dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Essen enthaltenen Ausspruchs über die Entschädigungspflicht der Staatskasse verstoßen. 1. Das Verfahren nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen gliedert sich in zwei Abschnitte, nämlich in die Entscheidung des Strafgerichts über die "Verpflichtung zur Entschädigung" (§8 StrEG) und die nach Rechtskraft dieser Entscheidung durch die Landesjustizverwaltung und die Zivilgerichte'zu treffende Feststellung der Höhe des Anspruchs (§§ 10, 13 StrEG). Das geschieht allerdings, wie auch das Oberlandesgericht angenommen hat, nur unter dem Vorbehalt, daß dem Betroffenen überhaupt ein Schaden entstanden ist, was erst im Verfahren nach den §§ 10, 13 StrEG nachgeprüft wird (Schätzler aaO § 8 An. 2). Die Ermittlung des Schadens und seiner Höhe ist vielmehr dem Betragsverfahren nach den §§ 10, 13 StrEG zugewiesen. Die Entscheidung des Strafgerichts kann allein im Wege der sofortigen Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung überprüft werden (§8 Abs.3 Satz 1 StrEG). Denn es hat die Klageabweisung auf die schuldhafte (Mit-) Verursachung der Strafverfolgungsmaßnahme durch den Kläger und damit auf Umstände gestützt, die zu dem Grund des Ersatzanspruchs gehören und daher von der Bindungswirkung der die Entschädigungspflicht feststellenden rechtskräftigen Entscheidung des Strafgerichts erfaßt werden. Die nach den §§ 5 und 6 StrEG maßgebenden Umstände stehen in engem Zusammenhang mit dem Ermittlungsoder Strafverfahren, so daß es durchaus sachgerecht ist, ihre Wertung durch das Strafgericht (§8 StrEG) vornehmen zu lassen (vgl. Der Strafrichter soll nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen wegen des inneren Zusammenhangs seines Erkenntnisses über die vorgeworfene Straftat, mithin wegen seiner Sachnähe zur Strafverfolgungsmaßnahme selbst, auch allein die Entscheidung treffen, ob und ggfls. b) Die Ausschluß- und Versagungsgründe der §§ 5 und 6 StrEG stellen Anwendungsfälle des in § 254 Abs. 1 BGB niedergelegten Grundsatzes dar, daß sich der Geschädigte ein Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens anrechnen lassen muß (Schätzler aaO § 5 Anm. 1 und 17; Die §§ 5 und 6 StrEG enthalten nach der Systematik des Gesetzes die Regelung der Fälle, in denen das mitwirkende Verschulden des Geschädigten darin besteht, daß er die Strafverfolgungsmaßnahme, derentwegen er Entschädigung begehrt, selbst veranlagt hat (Schätzle aaO § 7 An. 12), und die Entscheidung hierüber ist allein dem Strafgericht übertragen. Es hat ein Mitverschulden des Klägers allein darin erblickt, daß er durch das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluß die Sicherstellung seines Führerscheins grob fahrlässig herbeigeführt habe. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 StrEG schließt nicht nur bei einer vorsätzlichen, sondern - im Gegensatz zu § 254 BGB - bereits bei einer grob-fahrlässigen Herbeiführung der Strafverfolgungsmaßnahme durch den Betroffenen eine Abwägung der Verursachung und des Darüber hinaus ist in § 5 StrEG über die Berücksichtigung einer schuldhaften (Mit-) Verursachung der Strafverfolgungsmaßnahme durch den Betroffenen nichts bestimmt. hierzu Schätzler aaO § 3 An. 11), daß aus dem Gedanken des § 254 BGB oder aus Billigkeitsgründen die Zubilligung auch einer nur teilweisen Entschädigung im Anwendungsbereich des Gesetzes nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern sogar ausdrücklich vorgesehen ist. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist es deshalb dem Strafrichter nicht verwehrt, im Falle einer durch den Betroffenen nur leicht fahrlässig verursachten Strafverfolgungsmaßnahme - wie sie z.B. die Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins darstellt - lediglich eine teilweise Entschädigung zu bewilligen. Da in dem hier zu entscheidenden Fall der Strafrichter jedoch eine derartige Beschränkung nicht vorgenommen hat, muß die Frage der Verursachung der £trafVerfolgungsmaßnahme durch den Betroffenen für die im übrigen bei der Ermittlung des Schadens und seiner Höhe voll anzuwendende Vorschrift des § 254 BGB (Schätzler aaO § 5 Anm. 1 § 7 Der Senat hat in seinem zur Veröffentlichung in der EntscheidungsSammlung bestimmten Urteil vom heutigen Tage in der Sache III ZR 85/73 ausgesprochen, daß für den Betroffenen der auf der Sicherstellung seines Führerscheins beruhende, nur ihn persönlich treffende Entzug der Möglichkeit, seinen Kraftwagen im Straßenverkehr selbst zu führen, für sich allein einen Schaden, der durch eine pauschalierte Entschädigung ausgeglichen werden könnte - die hier der Kläger in erster Linie verlangt - nicht darstellt. Vielmehr sind in einem derartigen Fall nur solche finanziellen und wirtschaftlichen Nachteile, die dem Betroffenen durch den zeitweiligen Entzug des Führerscheins oder der Fahrerlaubnis konkret und adäquat entstanden sind, entschädigungspflichtig im Sinne des § 7 Abs. 1 StrEG.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: Ja StrEG § 2 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 §§ 7, 8, 10 und 13; BGB § 254 Billigt ein Strafgericht dem von einer StrafverfolgungsmaBnahme Betroffenen rechtskräftig ohne Einschränkung eine Entschädigung zu, so ist es in dem nachfolgenden Verfahren über die Entstehung und Höhe des zu ersetzenden Schadens dem Zivilgericht verwehrt, die (Mit-) Verursachung der StrafverfolgungsmaBnahme durch den Betroffenen im Rahmen der Prüfung des im übrigen in vollem Umfang anzuwendenden § 254 BGB zu berücksichtigen. BGH, Urt. v. 31. Oktober 1974 - III ZR 87/73 - OLG Hamm LG Essen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 87/73 URTEIL in dem Rechtsstreit des Heizungsmonteurs Herbert D EflH» RflBstraße B» Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. ^BIH - Verkündet am 31. Oktober 1974 Groß Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle gegen das Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Dor III. l'.lvMsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1974 unter Mitwirkung der Richter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Krohn, Peetz und Lohmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.März 1973 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nahm in Essen am 15. Januar 1971 gegen 23.30 Uhr nach dem Genuß von Alkohol mit seinem Kraftwagen am öffentlichen Straßenverkehr teil. Er fiel wegen seiner Fahrweise einer Polizeistreife auf. Diese stellte seinen Führerschein sicher und veranlaßte die Entnahme einer Blutprobe, deren Untersuchung für die Zeit der Fahrt einen Blutalkoholgehalt von 1,26 o/oo ergab. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Essen vom 28. Mai 1971 wurde der Kläger von dem Vorwurf eines Vergehens nach § 316 StGB freigesprochen. Zugleich wurde ihm wegen der "vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis" eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für StrafverfolKungamaßnahmen - StrEG -vom 8. März 1971 (BGBl IS. 137) zuerkannt. Der Antrag des Klägers, ihm für die Dauer der Sicherstellung seines Führerscheins (15. Januar 1971 bis 28. Mai 1971) als Ersatz für die entgangenen Gebrauchsvorteile seines Kraftwagens (Opel-Rekord 1500) aus der Staatskasse einen Entsdfidigungsbetrag von 15 DM täglich zu gewähren, wurde vom Generalstaatsanwalt in Hamm abgelehnt. Mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger vom beklagten Land zuletzt (in der Berufungsinstanz) die Zahlung eines Betrages von 1.980 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juli 1971 verlangt und hierzu geltend gemacht: Weil er für die Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis und der Sicherstellung seines Führerscheins sein Kraftfahrzeug nicht habe benutzen können, stehe ihm ein pauschalierter Entschädigungsbetrag von 15 DM Je Tag zu. Diesen Betrag könne er aber auch deshalb verlangen, weil ihm tatsächlich und konkret ein Schaden mindestens in dieser Höhe durch die teilweise Nichtbenutzbarkeit seines Kraftwagens entstanden sei. Da er zu dieser Zeit auswärts auf Montage gearbeitet habe, sei er auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen gewesen, die arbeitstäglich einen Mehraufwand an Fahrzeit von drei Stunden mit sich gebracht habe; hierfür könne er einen Verdienstausfall von täglich 15 DM - wie er im einzelnen dargelegt hat - geltend machen. Außerdem habe er für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel (Bahnfahrt und Benutzung eines Postomnibusses) Aufwendungen in Form von Wochenkarten zu dem Preise von 24 DM und 5,50 DM gehabt. Ersparte eigene Aufwendungen seien dabei nicht zu berücksichtigen, da diese auch bei Benutzung seines Kraftwagens hätten unberücksichtigt bleiben müssen; denn diese Kosten seien von zwei mitfahrenden Arbeitskollegen durch deren Beteiligung von je 30 IM wöchentlich abgegol ten worden. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entseheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die begehrte Entschädigung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen ab erkannt: Der Kläger habe die gegen ihn eingeleitete Strafverfolgungsmaßnahme, nämlich die Sicherstellung seines Führerscheins, selbst grob fahrlässig verursacht, weil er mit einem Blutalkoholgehalt von 1,26 o/oo ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt habe. Deshalb müßten ihm aufgrund einer Abwägung nach § 254 BGB Entschädigungsansprüche völlig versagt werden. Der Anwendung dieser Vorschrift stehe die Entscheidung des Strafgerichts über die Entschädigungspflicht der Staatskasse nicht entgegen. Sie sei nicht einem Grundurteil im Sinne des § 304 ZPO gleichzuachten. Erst im Verfahren vor den Zivilgerichten werde geprüft, ob dem von einer Strafverfolgungsmaßnahme Betroffenen ein Schaden entstanden sei. Daher sei auch erst hier Raum für die Untersuchung anhand des § 254 BGB, wer den Schaden vorwiegend verursacht habe. II. Der Revision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen der rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht rügt, gegen die Bindungswirkung des in dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Essen enthaltenen Ausspruchs über die Entschädigungspflicht der Staatskasse verstoßen. 1. Das Verfahren nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen gliedert sich in zwei Abschnitte, nämlich in die Entscheidung des Strafgerichts über die "Verpflichtung zur Entschädigung" (§8 StrEG) und die nach Rechtskraft dieser Entscheidung durch die Landesjustizverwaltung und die Zivilgerichte'zu treffende Feststellung der Höhe des Anspruchs (§§ 10, 13 StrEG). Die Entscheidung des Strafrichters nach § 8 StrEG stellt, wie ein Vergleich dieser Bestimmung mit den §§ 10, 13 StrEG ergibt, die Entschädigungspflichfdem Grunde nachn fest (Schätzler, StrEG, 1972, § 8 Anm. 2; Kleinknecht, StPO, 31.Aufl., § 8 StrEG Anm. 1). Das geschieht allerdings, wie auch das Oberlandesgericht angenommen hat, nur unter dem Vorbehalt, daß dem Betroffenen überhaupt ein Schaden entstanden ist, was erst im Verfahren nach den §§ 10, 13 StrEG nachgeprüft wird (Schätzler aaO § 8 Anm. 2). Der Grund hierfür ist, daß sich das Strafgericht bei der Feststellung der EntschäditWigspflicht nur mit der für den Anspruchsgrund bedeutsamen strafrechtlichen Seite des Falles zu befassen hat (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StrEG). Der Strafrichter ist weder verpflichtet noch hat er in der Regel die Möglichkeit, im Rahmen der Entscheidung nach § 8 StrEG zu klären, ob und ggfls. in welcher Höhe dem Betroffenen ein Schaden tatsächlich erwachsen ist. Die Ermittlung des Schadens und seiner Höhe ist vielmehr dem Betragsverfahren nach den §§ 10, 13 StrEG zugewiesen. Diese Trennung des Verfahrens in zwei selbständige Abschnitte führt dazu, daß die Entscheidling des Strafgerichts über den Grund des Anspruchs, soweit die Strafverfolgungsmaßnahme selbst in Frage steht, im Betragsverfahren nicht nochmals nachgeprüft werden kann. Die Entscheidung des Strafgerichts kann allein im Wege der sofortigen Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung überprüft werden (§8 Abs. 3 Satz 1 StrEG). 2. Das hat das Berufungsgericht verkannt. Denn es hat die Klageabweisung auf die schuldhafte (Mit-) Verursachung der Strafverfolgungsmaßnahme durch den Kläger und damit auf Umstände gestützt, die zu dem Grund des Ersatzanspruchs gehören und daher von der Bindungswirkung der die Entschädigungspflicht feststellenden rechtskräftigen Entscheidung des Strafgerichts erfaßt werden. a) Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen regelt in den §§ 5 und 6 bestimmte Fälle, in denen eine Entschädigung gänzlich ausgeschlossen ist oder für einen gewissen Zeitraum und teilweise versagt werden kann. Diese Ausschluß- und Versagungsgründe sind bereits von dem Strafgericht bei seiner Entscheidung nach § 8 StrEG zu berücksichtigen (Schätzldr aaO § 5 Anm. 1). Diesen Standpunkt hatte schon die Bundesregierung in der Begründung zu § 4 des Gesetzentwurfs (§5 des Gesetzes) eingenommen (Bundestags-Drucksache VI/460, S.7), und der Rechtsausschuß des Bundestags hat sich dem in seinem Schriftlichen Bericht angeschlossen (Drucksache Vl/1512, S. 3 zu § 4 des Regierungs entwurfs). Die nach den §§ 5 und 6 StrEG maßgebenden Umstände stehen in engem Zusammenhang mit dem Ermittlungsoder Strafverfahren, so daß es durchaus sachgerecht ist, ihre Wertung durch das Strafgericht (§8 StrEG) vornehmen zu lassen (vgl. auch Schätzler aaO § 5 Anm. 1). Der Strafrichter soll nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen wegen des inneren Zusammenhangs seines Erkenntnisses über die vorgeworfene Straftat, mithin wegen seiner Sachnähe zur Strafverfolgungsmaßnahme selbst, auch allein die Entscheidung treffen, ob und ggfls. zu welchem Teil ein Entschädigungsanspruch des Betroffenen wegen der Strafverfolgungsmaßnahme überhaupt in Betracht kommt. b) Die Ausschluß- und Versagungsgründe der §§ 5 und 6 StrEG stellen Anwendungsfälle des in § 254 Abs. 1 BGB niedergelegten Grundsatzes dar, daß sich der Geschädigte ein Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens anrechnen lassen muß (Schätzler aaO § 5 Anm. 1 und 17; 8 * § 7 Anm. 12; Klo inknecht aaO § 8 StrEG Anm. 5; Händel, Zeitschrift fUr Verkehrs- und OrdnungswidrJRkeltenrecht 1973, 243, 249 f; Schriftlicher Bericht des Bundestags-rechtsausschusses-Drucksache VI/1512. S. 3 - zu § 4 des Regierungsentwurfs-). Die §§ 5 und 6 StrEG enthalten nach der Systematik des Gesetzes die Regelung der Fälle, in denen das mitwirkende Verschulden des Geschädigten darin besteht, daß er die Strafverfolgungsmaßnahme, derentwegen er Entschädigung begehrt, selbst veranlagt hat (Schätzle aaO § 7 Anm. 12), und die Entscheidung hierüber ist allein dem Strafgericht übertragen. Hiernach können im nachfolgenden verwaltungs- und zivilgerichtlichen Verfahren über die Entstehung und die Höhe des Entschädigungsanspruchs in Anwendung des § 254 BGB solche Tatsachen nicht mehr berücksichtigt werden, welche die Strafverfolgungsmaßnahme selbst verursacht oder veranlaßt haben. c) Das hat das Oberlandesgericht übersehen. Es hat ein Mitverschulden des Klägers allein darin erblickt, daß er durch das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluß die Sicherstellung seines Führerscheins grob fahrlässig herbeigeführt habe. Ein solches Verhalten verwirklicht jedoch den Ausschlußgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG (Schätzler aaO § 5 Anm. 22; Kleinknecht aaO § 5 StrEG Anm. 5; Händel aaO S. 254 mit Rechtsprechungsnachweisen; BayObLG NJW 1973, 1938), und darüber hat allein das Strafgericht zu befinden. Hierbei ist nach Auffassung des Senats anzu demerken: Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 StrEG schließt nicht nur bei einer vorsätzlichen, sondern - im Gegensatz zu § 254 BGB - bereits bei einer grob-fahrlässigen Herbeiführung der Strafverfolgungsmaßnahme durch den Betroffenen eine Abwägung der Verursachung und des Verschuldens und eine hiernach vorzunehmende Quotelung des Schadens gänzlich aus. Darüber hinaus ist in § 5 StrEG über die Berücksichtigung einer schuldhaften (Mit-) Verursachung der Strafverfolgungsmaßnahme durch den Betroffenen nichts bestimmt. Die Vorschrift des § 254 BGB ist jedoch ein solch fundamentaler Rechtsgrundsatz für die Bemessung und Höhe des Schadensersatzes oder einer Entschädigung (heute unbestritten auch im öffentlich-rechtlichen Bereich), daß sie in allen Fällen anzuwenden ist, soweit sie nicht normativ ausdrücklich ausgeschlossen ist. Das ist aber, wie gesagt, im Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, insbesondere dessen § 5 Abs, 2 nicht geschehen. Vielmehr ergibt sich aus sonstigen Bestimmungen des genannten Gesetzes, insbesondere den §§ 6 und 3 StrEG (vgl. hierzu Schätzler aaO § 3 Anm. 11), daß aus dem Gedanken des § 254 BGB oder aus Billigkeitsgründen die Zubilligung auch einer nur teilweisen Entschädigung im Anwendungsbereich des Gesetzes nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern sogar ausdrücklich vorgesehen ist. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist es deshalb dem Strafrichter nicht verwehrt, im Falle einer durch den Betroffenen nur leicht fahrlässig verursachten Strafverfolgungsmaßnahme - wie sie z.B. die Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins darstellt - lediglich eine teilweise Entschädigung zu bewilligen. Da in dem hier zu entscheidenden Fall der Strafrichter jedoch eine derartige Beschränkung nicht vorgenommen hat, muß die Frage der Verursachung der £trafVerfolgungsmaßnahme durch den Betroffenen für die im übrigen bei der Ermittlung des Schadens und seiner Höhe voll anzuwendende Vorschrift des § 254 BGB (Schätzler aaO § 5 Anm. 1 § 7 10 - Aran. 12, 13; Kleinknecht aaO § 7 StrEG Aran. 3; Bericht des Bundestagsrechtsausschusses, Drucksache VI/1512 S. 4 - zu § 5 des Regierungsentwurfs heute § 7 StrEG -) bei der Prüfung durch den Zivilrichter gänzlich Ausscheiden. III. Der Senat hat in seinem zur Veröffentlichung in der EntscheidungsSammlung bestimmten Urteil vom heutigen Tage in der Sache III ZR 85/73 ausgesprochen, daß für den Betroffenen der auf der Sicherstellung seines Führerscheins beruhende, nur ihn persönlich treffende Entzug der Möglichkeit, seinen Kraftwagen im Straßenverkehr selbst zu führen, für sich allein einen Schaden, der durch eine pauschalierte Entschädigung ausgeglichen werden könnte - die hier der Kläger in erster Linie verlangt - nicht darstellt. Vielmehr sind in einem derartigen Fall nur solche finanziellen und wirtschaftlichen Nachteile, die dem Betroffenen durch den zeitweiligen Entzug des Führerscheins oder der Fahrerlaubnis konkret und adäquat entstanden sind, entschädigungspflichtig im Sinne des § 7 Abs. 1 StrEG. Auf die Ent sehe idungs gründe des genannten Urteils kann hier insoweit verwiesen werden. Solche zu berücksichtigenden konkreten Schäden hat der Kläger nach dem festgestellten Sachverhalt hier aber hilfsweise geltend gemacht» doch hat das Oberlandesgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig darüber nicht entschieden. Da das Revisionsgericht über die vom beklagten Land bestrittene Höhe des behaupteten tatsächlichen und konkreten Nutzungsschadens (Verdienstausfall und Mehraufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel) selbst nicht befinden kann, ist die Sache an das 11 a Berufungsgericht zu verweisen zu dem Zwecke der tatrichterlich - in Anwendung der sonstigen allgemeinen Rechtsgrundsätze bei der Ermittlung und der Höhe eines Schadens - zu treffenden Feststellung der an den Kläger zu leistenden Entschädigung. Dem Oberlandesgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrecht szugas übertragen. Kreft Dr. Krohn Peetz Dr. Beyer Lohmann