Die Abnehmer der von den zuständigen Beamten auf ihre Einfuhrfähigkeit untersuchten ausländischen Weine sind nicht "Dritte” im Sinn von § 839 Abs. 1 BGB, auf deren Schutz sich die Amtspflichten der Beamten bei der Einfuhruntersuchung - mit - erstrecken. über das Zollamt Ma^(^-Bahnhof einen Kesselwagen italienischen Dessertwein in die Bundesrepublik ein, der in dem Untersuchungszeugnis der italienischen Fachanstalt als "Dessertwein für die Herstellung von Wermutwein unter Zollsicherung (Kategorie 3)" bezeichnet war. Oktober 1962), die Ware f,zu dem freien Verkehr abzufertigen, und zwar als Dessertwein nach Feststellung der Einfuhrfähigkeit". Das Untersuchungsamt teilte zunächst mit, dem Antrag,den Wein uneingeschränkt zur Einfuhr freizugeben, könne nicht entsprochen werden. Als das Zollamt sodann darauf hinwies, daß sich die Annahme einer nur beschränkten Einfuhrfähigkeit für Wermutgrundweine rechtlich nicht halten lasse, erklärte das Untersuchungsamt, da der Wein als Wermutgrundwein zur Einfuhr"zugelassen worden sei, folge daraus, daß es sich um ein verkehrs-und damit einfuhrfähiges Erzeugnis handele•Diese Äußerung genügte dem Zollamt nicht, und es beauftragte die zolltechnische Prüfungsund Lehranstalt Frankfurt mit der Erstellung eines neuen Gutachtens. Der Leiter des Zollamts Ma^^-Bahn-hof habe seine Amtspflichten dadurch schuldhaft verletzt, daß er entweder nach dem UntersuchungsZeugnis vom 28.September 1962 etwa begründeten Zweifeln gegen die Einfuhrfähigkeit nicht sofort nachgegangen sei oder aber die einmal bestätigte Einfuhrfähigkeit des Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 8.864,30 DM mit Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr allen weiteren Schaden aus der Verweigerung der Abfertigung des italienischen Dessertweins zu ersetzen. Unter diesen Umständen sei das Zollamt nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet gewesen,den Wein erneut auf seine Einfuhrfähigkeit untersuchen zu lassen. Die Beurteilung der Einfuhrfähigkeit des "italienischen Wermutgrundweins" im September 1962 sei auf eine allgemeine Übung des chemischen Untersuchungsamts - und anderer Pachanstalten - zurückgegangen, die seinerzeit aufgespritete Weine geringer Qualität, welche als Dessertweine nicht anzuerkennen gewesen seien, als einfuhrfähige Wermutgrundweine behandelt hätten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen,da das Zollamt MaJ®-Bahnhof den Wein zu Recht von der Einfuhr zurückgewiesen habe. Die Zollbeamten hätten weder durch die Feststellung der Einfuhrfähigkeit des Weines im September 1962 eine Haftung der Beklagten nach § 839 BGB, Art. 34 GG gegenüber der Klägerin ausgelöst noch durch die spätere erneute Überprüfung der Einfuhrfähigkeit»durch die Zurückweisung des Weines von der Einfuhr und durch seine zollamtliche Behandlung gegen ihre Amtspflichten verstoßen. Bei der Prüfung der Einfuhrfähigkeit im September 1962 hätten sie sich zwar bei ordnungsgemäßem Vorgehen nicht mit dem Gutachten des chemischen Untersuchungsamts HflHHBBV vom 28. Denn die von dem Untersuchungsamt verwendete Formulierung - der Wein sei als "italienischer Wermutgrundwein” einfuhrfähig - habe darauf hingedeutet, daß die Fachanstalt die Einfuhrfähigkeit nicht unbeschränkt bejahte, sondern nur eine relative Einfuhrfähigkeit für gegeben erachtete. Hierfür habe auch die dem Zollamt schon damals bekannte Tatsache gesprochen, daß die Fachanstalt Ma4^P seinerzeit neben anderen Fachanstalten aufgespriteten Wein geringer Qualität, der den Anforderungen eines Dessertweins nicht entsprach, als Wermutgrundwein für einfuhrfähig hielt und damit So habe das Zollamt weder mit der Anordnung, den Wein erneut auf seine Einfuhrfähigkeit zu untersuchen, noch mit der späteren Zurückweisung von der Einfuhr seine Amtspflichten verletzt. Daher sei das Zollamt befugt gewesen, jederzeit eine ihm zur Erfüllung seiner Pflichten notwendig erscheinende weitere Untersuchung durchführen zu lassen, ohne daß es entscheidend darauf ankomme, ob die Klägerin mit dem Zollantrag vom 11. Soweit das Zollamt schließlich auf einer Verzollung des Weins gemäß dem Untersuchungsergebnis der zolltechnischen Prüfungsund Lehranstalt bestanden habe, nachdem die Klägerin einen Billigkeit serlaß nach § 13 Abs. 2 Weingesetz alter Passung bei dem Innenministerium des Landes Rheinland-Pfalz - zur Einfuhr des Weins unter der Voraussetzung seiner Verarbeitung zu Wermutwein unter Zollsicherung -erwirkt hatte, lasse sich ein schuldhaft pflichtwidriges Handeln der Zollbeamten nicht feststellen. Sie hält zunächst die Ansicht für unzutreffend, daß die Klägerin nicht "Dritte11 im Sinne des § 839 BGB gewesen sein solle, der gegenüber die Zollbeamten im September 1962 zur ordnungsgemäßen Prüfung und Entscheidung über die Einfuhrfähigkeit des italienischen Dessertweins verpflichtet gewesen seien. Da es sich bei dem Wein um ein offensichtlich für den Handel bestimmtes Erzeugnis gehandelt habe, sei die Klägerin in ihrer Eigenschaft als mögliche spätere Abnehmerin bereits an dem Einfuhrvorgang zu demindest mittelbar interessiert und damit ebenso wie der Importeur geschützter Dritter im Sinne von § 839 BGB gewesen. Darüber hinaus habe die Einfuhrfähigkeit des Weins für die Klägerin insofern eine im Verkehr maßgebliche - vom Berufungsgericht unter Verletzung von § 286 ZPO nicht beachtete - Bedeutung gehabt, als sie den Wein entsprechend den Gebräuchen im Weinhandel nur unter dem Vorbehalt der Einfuhrfähigkeit, als einfuhrfähig, gekauft habe. Das Berufungsgericht hat zu Recht Schadensersatzansprüche der Klägerin aus § 839 BGB, Art. 34 GG wegen des Verhaltens der Zollbeamten bei Prüfung der Einfuhrfähigkeit im September 1962 verneint. Die Klägerin gehört, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht zu den durch die Einfuhrprüfung geschützten Dritten im Sinne von § 839 BGB, so daß ihr gegenüber Amtspflichten nicht verletzt worden sind. Demgemäß oblag auch den Zollbeamten die Pflicht, seine Vorschriften bei Prüfung der Einfuhrfähigkeit ausländischer Weine zu beachten (§§ 2, 10 WZO), gegenüber der Allgemeinheit, und sie diente dem öffentlichen Interesse, nicht hingegen dem wirtschaftlichen Schutz einzelner Importeure und späterer Abnehmer der Waren. Daraus, daß eine Amtshandlung, die dem öffentlichen Interesse dient, mittel bar Interessen eines einzelnen berührt, kann nicht auf das Bestehen von Amtspflichten gegenüber diesem einzel nen als einem Dritten im Sinne von § 839 BGB geschlossen werden (BGH LM § 839 (C) BGB Nr- 60). Die Interessen der Klägerin, die durch die Auswirkungen der Einfuhrprüfung berührt wurden, waren wirtschaftlicher,finanzieller Art. Sie deckten sich nicht mit dem lebensmittelrechtlichen, gesundheitlichen Schutzzweck der Amtspflichten,die den Zollbeamten bei der Prüfung der Einfuhrfähigkeit ausländischer Weine auferlegt waren. Da die Klägerin im übrigen die Einfuhruntersuchung nicht beantragt hatte und dem Zollamt daher auch nicht in der besonderen Rechtsbeziehung eines Antragstellers gegenüberstand (siehe dazu RGZ 121, 173/75), hat das Berufungsgericht sie zu Recht als an dem Einfuhrvorgang nicht beteiligt angesehen mit der Eolge, daß ihr nicht die Rechtsstellung eines nach § 839 BGB geschützten Dritten zukommt. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend hervorgehoben, daß es zu einer uferlosen, dem Willen des Gesetzes nicht entsprechenden Ausdehnung führen würde, wenn man die an dem Einfuhrvargang nicht beteiligten späteren Abnehmer der Ware als durch die Einfuhrprüfung geschützte Dritte behandeln wollte. Auf die Rechtsstellung der Klägerin nach § 839 BGB ist es auch ohne Einfluß, daß sie den Wein, wie sie vorträgt, entsprechend einem allgemeinen Handelsbrauch unter dem Vorbehalt der Einfuhrfähigkeit von der Firma He^mi gekauft hatte. Die Frage der Einfuhrfähigkeit war zwar, wie der Revision zuzugeben ist, für den Handel von ausschlaggebender Bedeutung, da grundsätzlich nur Erzeugnisse, die dem deutschen Weinrecht entsprachen und insofern einfuhrfähig waren, in den Verkehr gebracht werden durften (§§ 14, 13 Weingesetz a.F.; abgewandelt mit Wirkung vom 1.Juli 1971: §§ 19, 60 Abs. 1 Weingesetz neuer Fassung). 2. a) Hinsichtlich der späteren Anordnung des Zollamts, den Wein nochmals auf seine Einfuhrfähigkeit zu untersuchen, meint die Revision zunächst,es treffe nicht zu, daß die Klägerin durch die Formulierung ihres Antrags vom 11. Denn das Berufungsgericht hat seine Entscheidung nicht auf die Auslegung Jenes zweiten Zollantrags gestützt, sondern sich nur im Wege einer Hilfserwägung mit der Frage auseinandergesetzt,ob die Klägerin mit dem Antrag vom 11. b) Die Revision wendet sich weiter gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß das Zollamt berechtigt gewesen sei, Jederzeit eine ihm notwendig erscheinende erneute Untersuchung des Weines anzuordnen, und sie macht demgegenüber geltend: Die Bejahung der Einfuhrfähigkeit im September/Anfang Oktober 1962 sei ein begünstigender Verwaltungsakt gewesen, den das Zollamt allenfalls dann hätte widerrufen können, wenn die fehlende Einfuhrfähigkeit tatsächlich festgestellt worden wäre. Wie das Berufungs gericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Bejahung der Einfuhrfähigkeit durch das Zollamt Ms^|P-Bahnhof ira September/Anfang Oktober 1962 den Wein nicht zu ei nem einfuhr- und verkehrsfähigen Erzeugnis gemacht, da Jene Beurteilung nur deklaratorische und nicht kon stitutive Bedeutung hatte. zelfall ein Erzeugnis von verbotswidriger Beschaffenheit zur Einfuhr zuließen, weil sie diese Beschaffenheit nicht erkannten, so erlangte die ausländische Ware durch ein solches Versehen der Zollbeamten “selbstverständlich keinen Freibrief für den inländischen Verkehr”; vielmehr unterstand dieser weiterhin in vollem Umfang den Bestimmungen des § 13 Weingesetz a.F. Das hatte zur Folge,daß die Übereinstimmung mit den weinrechtlichen Vorschriften, also die Frage der Verkehrsfähigkeit bzw.im Einfuhr- und Zollverfahren der Einfuhrfähigkeit Jederzeit erneut überprüft und Je nach dem neuen Untersuchungsergebnis ggf.auch eine abweichende Feststellung getroffen werden konnte. Soweit die Revision meint, die Zulassung des Weins zur Einfuhr hätte allenfalls widerrufen werden können, wenn die fehlende Einfuhrfähigkeit entgegen der Beurteilung des chemischen TTntersuehungsamts RfBUP festgestellt worden wäre, übersieht sie die eindeutigen Untersuchungsergebnisse der Fachanstalten in und F(|^PHH,auf ä.ie ^as Zollamt seine Entscheidung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WZO zu Recht stützen konnte. Im übrigen hatte aber die Firma He^|[H bei der Gestellung des Weins am Zollamt Ma®i-Bahnhof im September 1962 noch nicht die zollamtliche Abfertigung beantragt; diese sollte erst in Hamburg vorgenommen werden (§41 ZollG n.F.). Da die Klägerin den Verwendungszweck bei der zweiten Gestellung am Zollamt Ma®B“ßa^n^0^ gegenüber dem zuvor von der Firma He^mi angegebenen Zweck veränderte und nunmehr Abfertigung zu dem freien Verkehr statt der Abfertigung zur Herstellung von Wermutwein unter zollamtlicher Überwachung beantragte, konnte die - endgültig zutreffende - Zollbelastung auch aus diesem Grunde erst nach Stellung des Zollantrages vom 11. Es stand nicht im Ermessen des Zollamts, subjektive Unsicherheiten eines Untersuchungsergebnisses "hinzunehmen” mit der Folge, daß das untersuchte Erzeugnis sodann entgegen § 13 Weingesetz a.F. als einfuhr- und verkehrsfähig hätte gelten müssen. Wenn das Zollamt im September 1962 von der Einholung weiterer Gutachten absah,so war es hierzu durch den Antrag der Rechtsvorgänge-rin der Klägerin, der Firma HeHBV* veranlaßt worden, die um Prüfung der Einfuhrfähigkeit des Weins "als italienischer Wermutgrundwein" nachgesucht hätte; in diesem Sinne hatte das chemische Untersuchungsamt RflBMHI die Einfuhrfähigkeit bestätigt. Die Revision meint zwar in diesem Zusammenhang weiter, die Klägerin habe auch davon ausgehen können, daß sie nach Feststellung der Einfuhrfähigkeit im September 1962 den V/ein ohne das Risiko einer erneuten Untersuchung und späteren Zurückweisung Abgesehen davon, daß die Klägerin den eingeführten Wein zu einem anderen Zweck verwenden woll-te, als die Firma zunächst angegeben hatte, genoß die Klägerin auch nicht einen Vertrauensschütz der von der Revision angenommenen Art. So würde die Wirkung der §§ 13, 14 Weingesetz a.F. weitgehend eingeschränkt werden, wenn eine einmal - versehentlich -erfolgte Zulassung zur Einfuhr dazu führen müßte,daß ein tatsächlich einfuhrunfähiges Erzeugnis im weiteren Einfuhr- und Zollabfertigungsverfahren nur gegen Leistung von Schadensersatz noch von der Einfuhr zurückgewiesen werden könnte. Da das angefochtene Urteil auch, sonst Rechtsfehler nicht erkennen läßt, ist die Revision nach alledem mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Nach nob I ngew*. rk: ja RGTIZ: no in BCrB § 839 Cb; WeinG aP § 14 Die Prüfung der lebensmittelrechtlichen Einfuhrfähig-keit ausländischer Weine nach §§ 14 WeinG aF, 2 WZO erfolgt im Interesse der Allgemeinheit und dient nicht dem Schutz der einzelnen Importeure und späteren Abnehmer der Ware. Die Abnehmer der von den zuständigen Beamten auf ihre Einfuhrfähigkeit untersuchten ausländischen Weine sind nicht "Dritte” im Sinn von § 839 Abs. 1 BGB, auf deren Schutz sich die Amtspflichten der Beamten bei der Einfuhruntersuchung - mit - erstrecken. WeinG aF §§ 13, 14 Die Bejahung der Einfuhrfähigkeit ausländischer Weine durch die zuständigen Beamten hat nur deklaratorische und nicht konstitutive Bedeutung. Sie schließt eine spätere Zurückweisung von der Einfuhr bzw. den Ausschluß vom Verkehr im Inland gemäß § 13 WeinG aP nicht aus, falls erneute Untersuchungen die Einfuhr-bzw. Verkehrsunfähigkeit der Ware ergeben. BGH, Urt. v. 21. Oktober 1971 - III ZR 87/68 - OLG Koblenz LG Koblenz BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES in_zS_§2Z6§ URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 21. Oktober 1971 Schorm, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma C. Sc h . GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer (►, B®M®®B®weg - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch den Präsidenten der Oberfinanzdirektion Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Streithelfer der Beklagten: Land Rheinland - ^f alz, vertreten durch das Ministerium des Innern, Ma®P, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt®® - - 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1971 un ter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Gähtgens und Dr. Krohn für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. März 1968 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Im September 1962 führte die Firma Gebrüder He^-und Co. (im folgenden: Firma He^m) über das Zollamt Ma^(^-Bahnhof einen Kesselwagen italienischen Dessertwein in die Bundesrepublik ein, der in dem Untersuchungszeugnis der italienischen Fachanstalt als "Dessertwein für die Herstellung von Wermutwein unter Zollsicherung (Kategorie 3)" bezeichnet war. Auf ihren Antrag, den Wein auf seine Einfuhrfähigkeit untersuchen zu lassen, beauftragte das Zollamt Maflfc das chemische Untersuchungsamt in mit der Untersuchung, Das Untersuchungsamt teilte am 28. September 1962 mit, der Wein sei ”als italienischer Wermutgrundwein" einfuhrfähig. Daraufhin überließ ihn das Zollamt am 1. Oktober 1962 der von der Firma He^|^R0 beauftragten Speditionsfirma zur Weiterbeförderung nach Hl Anfang Oktober 1962 verkaufte die Firma H( den Wein an die Klägerin. Diese ließ ihn am 10. Oktober 1962 erneut bei dem Zollamt Ma|^-Bahnhof gestel-len mit dem Zollantrag (vom 11. Oktober 1962), die Ware f,zu dem freien Verkehr abzufertigen, und zwar als Dessertwein nach Feststellung der Einfuhrfähigkeit". Auf diesen Antrag hin bat das Zollamt das chemische Untersuchungsamt um Mitteilung, ob die im Untersuchungszeugnis vom 28.September 1962 nachgewiesene Einfuhrfähigkeit als italienischer Wermutgrundwein gleichermaßen für Dessertwein gelte. Das Untersuchungsamt teilte zunächst mit, dem Antrag,den Wein uneingeschränkt zur Einfuhr freizugeben, könne nicht entsprochen werden. Als das Zollamt sodann darauf hinwies, daß sich die Annahme einer nur beschränkten Einfuhrfähigkeit für Wermutgrundweine rechtlich nicht halten lasse, erklärte das Untersuchungsamt, da der Wein als Wermutgrundwein zur Einfuhr"zugelassen worden sei, folge daraus, daß es sich um ein verkehrs-und damit einfuhrfähiges Erzeugnis handele•Diese Äußerung genügte dem Zollamt nicht, und es beauftragte die zolltechnische Prüfungsund Lehranstalt Frankfurt mit der Erstellung eines neuen Gutachtens. Die Prüfungsund Lehranstalt übersandte die Proben zur Begutachtung an das chemische Untersuchungsamt S] v und das städtische Lebensmitteluntersuchungsamt Beide Fachanstalten kamen zu dem Ergebnis,daß es sich bei dem Wein um einen nachgemachten, nicht ver-kehrsfähigen Dessertwein handele. Aufgrund dieser Unter suchungsergebnisse wies das Zollamt Ma^H-Bahnhof den Wein durch Bescheid vom 23.November 1962 nach § 10 Abs.l Satz 1 Weinzollordnung (vom 17. Juli 1909, Zentralblatt für das Deutsche Reich S.333 = WZO) von der Einfuhr zurück. Gegen den Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, der von der Oberfinanzdirektion KflIHB zurückgewiesen wurde. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht. Bevor über die Klage entschieden wurde, erledigte sich das Verfahren dadurch,daß die Speditionsfirma den Wein zur Deckung ihrer Speditionskosten versteigerte. Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Amtspflichtverletzungen der Beamten des Zollamts Ma^^-Bahnhof gegen die Beklagte geltend. Sie vertritt die Ansicht: Mit der Abfertigung des Dessertweins zu dem Versand nach Hamburg am 1. Oktober 1962 sei seine Einfuhrfähigkeit - im Wege eines begünstigenden Verwaltungsaktes - verbindlich festgestellt worden. Er habe daher weder einer nochmaligen Einfuhruntersuchung unterzogen werden noch habe seine Zulassung zur Einfuhr später widerrufen werden dürfen. Der Leiter des Zollamts Ma^^-Bahn-hof habe seine Amtspflichten dadurch schuldhaft verletzt, daß er entweder nach dem UntersuchungsZeugnis vom 28.September 1962 etwa begründeten Zweifeln gegen die Einfuhrfähigkeit nicht sofort nachgegangen sei oder aber die einmal bestätigte Einfuhrfähigkeit des Weins später nicht mehr beachtet habe. Durch dieses Verhalten des Zollamts hat die Klägerin nach ihrem Vortrag einen Schaden in Höhe von 8.864,30 DM für aufge-wandte Frachtkosten, für Faßmiete, Lagergeld und sonstige Aufwendungen erlitten; außerdem hat ihr angeblich der italienische Lieferant Ersatzansprüche angekündigt. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 8.864,30 DM mit Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr allen weiteren Schaden aus der Verweigerung der Abfertigung des italienischen Dessertweins zu ersetzen. Die Beklagte,die um Klageabweisung gebeten hat, hat vorgetragen: Die Klägerin habe mit ihrem Antrag vom 11. Oktober 1962 einen neuen Sachverhalt begründet. Sie habe den Wein einer anderen Bestimmung zuführen wollen, als die Firma bei dem Einfuhran- trag im September 1962 angegeben hatte. Denn sie habe ihn nicht mehr zur Herstellung von Wermutwein,sondern als gewöhnlichen Trinkdessertwein für einfuhrfähig erklären lassen wollen. Das ergebe sich eindeutig aus dem Wortlaut des Antrags vom 11. Oktober 1962,der zunächst - unzulässigerweise - dahin gelautet habe, der Wein solle nur verzollt werden, wenn es sich um einen einfuhrfähigen und verkehrsfähigen Dessertwein handele. Unter diesen Umständen sei das Zollamt nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet gewesen,den Wein erneut auf seine Einfuhrfähigkeit untersuchen zu lassen. Diese sei mit der Abfertigung zu dem Zollgutversand am 1. Oktober 1962 nicht endgültig und verbindlich festgestellt worden, so wie eine Ware, deren Verbots- widrige Beschaffenheit zunächst nicht erkannt werde,damit nicht zu einem verkehrsfähigen Erzeugnis werden könne. Die Beurteilung der Einfuhrfähigkeit des "italienischen Wermutgrundweins" im September 1962 sei auf eine allgemeine Übung des chemischen Untersuchungsamts - und anderer Pachanstalten - zurückgegangen, die seinerzeit aufgespritete Weine geringer Qualität, welche als Dessertweine nicht anzuerkennen gewesen seien, als einfuhrfähige Wermutgrundweine behandelt hätten. Hierauf hätten sich zahlreiche Importeure eingestellt und offensichtlich aus diesem Grunde ihre italienischen Wermutgrundweine der Kategorie 3 ohne Rücksicht auf den Bestimmungsort über Mafl^ geleitet, um dort die Untersuchung nach der Weinzollordnung herbeizuführen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen,da das Zollamt MaJ®-Bahnhof den Wein zu Recht von der Einfuhr zurückgewiesen habe. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die beklagte Bundesrepublik und das Land Rheinland-Pfalz als Streithelfer beantragen, die Revision zurückzuweisen. ?Stscheidungsgründe£ I. Das Berufungsgericht hat schuldhafte Amtspflicht-Verletzungen der Beamten des Zollamts Ma^^-Bahnhof gegenüber der Klägerin verneint mit der Begründung: Die Zollbeamten hätten weder durch die Feststellung der Einfuhrfähigkeit des Weines im September 1962 eine Haftung der Beklagten nach § 839 BGB, Art. 34 GG gegenüber der Klägerin ausgelöst noch durch die spätere erneute Überprüfung der Einfuhrfähigkeit»durch die Zurückweisung des Weines von der Einfuhr und durch seine zollamtliche Behandlung gegen ihre Amtspflichten verstoßen. Bei der Prüfung der Einfuhrfähigkeit im September 1962 hätten sie sich zwar bei ordnungsgemäßem Vorgehen nicht mit dem Gutachten des chemischen Untersuchungsamts HflHHBBV vom 28. September 1962 zufriedengeben dürfen. Denn die von dem Untersuchungsamt verwendete Formulierung - der Wein sei als "italienischer Wermutgrundwein” einfuhrfähig - habe darauf hingedeutet, daß die Fachanstalt die Einfuhrfähigkeit nicht unbeschränkt bejahte, sondern nur eine relative Einfuhrfähigkeit für gegeben erachtete. Hierfür habe auch die dem Zollamt schon damals bekannte Tatsache gesprochen, daß die Fachanstalt Ma4^P seinerzeit neben anderen Fachanstalten aufgespriteten Wein geringer Qualität, der den Anforderungen eines Dessertweins nicht entsprach, als Wermutgrundwein für einfuhrfähig hielt und damit 8 eine beschränkte Einfuhrfähigkeit von Wein - nur zur Verwendung für bestimmte Zwecke - anerkannte. Eine derartige beschränkte Einfuhrfähigkeit lasse sich aber mit; den gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbaren; auch Wermutwein dürfe nach § 3 Nr.l Wermutweinverordnung (Verordnung über Wermutwein und Kräuterwein vom 20. März 1936 - RGBl I 196 idP der Verordnung vom 22. Februar 1954, BGBl I 14; in Kraft bis zu dem 30. Juni 1971, siehe § 97 Abs. 2 Nr. 3 Weingesetz neuer Fassung) nur aus Verkehrs- und damit einfuhrfähigem Wein hergestellt werden. Da das chemische Untersuehungs-amt demnach in seiner Beurteilung vom 28. September 1962 eine nach dem Gesetz nicht zulässige Einschränkung gemacht habe, hätten sich die Zollbeamten veranlaßt sehen müssen, bereits damals eine weitere Prüfung vorzunehmen. Daraus, daß sie diese unterlassen hätten, könne die Klägerin indessen Rechte nicht herleiten. Denn ihr gegenüber sei keine Amtspflicht verletzt worden. Die Beachtung der Einfuhrverbote habe dem Zollamt gegenüber der Allgemeinheit obgelegen. Allenfalls habe noch eine Amtspflicht gegenüber der Firma He^m[^als Antragstellerin zur Wahrung ihrer Interessen bestanden. Die Klägerin gehöre jedoch nicht zu den geschützten "Dritten” im Sinne des § 839 BGB. Sie sei an dem Einfuhrvorgang weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt gewesen und lediglich als einer von vielen möglichen späteren Erwerbern in Betracht gekommen. Auch aus dem weiteren Verhalten der Zollbeamten könne die Klägerin Schadensersatzansprüche nicht herleiten. So habe das Zollamt weder mit der Anordnung, den Wein erneut auf seine Einfuhrfähigkeit zu untersuchen, noch mit der späteren Zurückweisung von der Einfuhr seine Amtspflichten verletzt. Die Bejahung der Einfuhrfähigkeit im September/Anfang Oktober 1962 sei nicht bindend gewesen. Sie habe nicht konstitutive, sondern nur deklaratorische Bedeutung gehabt. Daher sei das Zollamt befugt gewesen, jederzeit eine ihm zur Erfüllung seiner Pflichten notwendig erscheinende weitere Untersuchung durchführen zu lassen, ohne daß es entscheidend darauf ankomme, ob die Klägerin mit dem Zollantrag vom 11. Oktober 1962 die Präge der Einfuhrfähigkeit nochmals zur Prüfung gestellt habe. Allerdings habe das Zollamt nach der Formulierung des Antrages vom 11. Oktober 1962 davon ausgehen können,daß die neue Überprüfung dem Antrag der Klägerin entspreche. Bei der Beurteilung der Einfuhrfähigkeit seien die Zollbeamten sodann zu Recht den Untersuchungsergebnissen der Fachanstalten in und. gefolgt. Diese Ergebnisse seien zwar - mit - auf geschmackliche Sinnenproben zurückzuführen gewesen,die von der geschmacklichen Untersuchung des chemischen Untersuchungsamts im September 1962 abwi- chen. Das habe aber nicht zur Folge gehabt, daß das Zollamt seine Entscheidung auf die erste geschmackliche Untersuchung hätte abstellen müssen. Wenn ein derartiges Vorgehen auch bei geschmacklicher Veränderung einer Ware unter Umständen geboten sein könne, so seien doch die unterschiedlichen Untersuchungsergebnisse der Fachanstalten in Ma|^^ einerseits und in und andererseits nicht auf eine zwischenzeit- lich eingetretene geschmackliche Veränderung des Weins zurückzuführen gewesen. Eine solche liege bei dem geringen zeitlichen Abstand zwischen den verschiedenen Untersuchungen außerhalb des Bereichs des Möglichen und Wahrscheinlichen. Soweit das Zollamt schließlich auf einer Verzollung des Weins gemäß dem Untersuchungsergebnis der zolltechnischen Prüfungsund Lehranstalt bestanden habe, nachdem die Klägerin einen Billigkeit serlaß nach § 13 Abs. 2 Weingesetz alter Passung bei dem Innenministerium des Landes Rheinland-Pfalz - zur Einfuhr des Weins unter der Voraussetzung seiner Verarbeitung zu Wermutwein unter Zollsicherung -erwirkt hatte, lasse sich ein schuldhaft pflichtwidriges Handeln der Zollbeamten nicht feststellen. Denn es habe sich dabei um einen verwaltungsrechtlich schwierigen Vorgang gehandelt, aus dessen möglicherweise unrichtiger Beurteilung den Beamten ein Vorwurf nicht gemacht werden könne. II. Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revision in mehrfacher Hinsicht, ohne daß ihr Vorbringen jedoch zu dem Erfolg führt. 1. Sie hält zunächst die Ansicht für unzutreffend, daß die Klägerin nicht "Dritte11 im Sinne des § 839 BGB gewesen sein solle, der gegenüber die Zollbeamten im September 1962 zur ordnungsgemäßen Prüfung und Entscheidung über die Einfuhrfähigkeit des italienischen Dessertweins verpflichtet gewesen seien. Dazu macht sie geltend: Gerade die Tatsache, daß die Klägerin als mögliche Erwerberin des Weines in ■ 11 Betracht gekommen sei, habe die Zollbeamten zu einer sorgfältigen Handlungsweise auch ihr gegenüber verpflichten müssen. Da es sich bei dem Wein um ein offensichtlich für den Handel bestimmtes Erzeugnis gehandelt habe, sei die Klägerin in ihrer Eigenschaft als mögliche spätere Abnehmerin bereits an dem Einfuhrvorgang zu demindest mittelbar interessiert und damit ebenso wie der Importeur geschützter Dritter im Sinne von § 839 BGB gewesen. Darüber hinaus habe die Einfuhrfähigkeit des Weins für die Klägerin insofern eine im Verkehr maßgebliche - vom Berufungsgericht unter Verletzung von § 286 ZPO nicht beachtete - Bedeutung gehabt, als sie den Wein entsprechend den Gebräuchen im Weinhandel nur unter dem Vorbehalt der Einfuhrfähigkeit, als einfuhrfähig, gekauft habe. Die Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht Schadensersatzansprüche der Klägerin aus § 839 BGB, Art. 34 GG wegen des Verhaltens der Zollbeamten bei Prüfung der Einfuhrfähigkeit im September 1962 verneint. Die Klägerin gehört, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht zu den durch die Einfuhrprüfung geschützten Dritten im Sinne von § 839 BGB, so daß ihr gegenüber Amtspflichten nicht verletzt worden sind. Ob eine Amtspflicht den Beamten gegenüber einem Dritten obliegt, entscheidet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem Zweck, dem die Amtspflicht dienen soll. Eine Beziehung zwischen der Amtspflicht und einem Dritten ist dann gegeben, wenn die Amts- 12 Pflicht den Schutz des Dritten bezweckt oder mindestens mitbezweckt. Hingegen besteht diese Beziehung nicht, wenn die betreffende Amtspflicht ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit geschaffen ist (vgl.z.B. BGH LM § 25 StVZO Nr. 6; BGHZ 31, 5, 10 und 56, 40, 45/6). Das war bei der Pflicht zur Beachtung der Einfuhrverbote für ausländischen Wein (jedenfalls nach dem hier anzuwendenden bisherigen Recht) der Pall. Die Prüfung der Einfuhrfähigkeit folgte rein lebensmittelrechtlichen Gesichtspunkten nach dem Weingesetz. Sie bezweckte in erster Linie den Schutz der Verbraucher vor gesundheitlichen Schäden und darüber hinaus ihren Schutz vor Täuschungen durch Lieferung verfälschter, nachgemachter Weine oder von Erzeugnissen unter irreführenden Bezeichnungen sowie daneben - als Folge dieser Zielsetzung - auch den Schutz der Mitbewerber vor unlauterem Wettbewerb (Zipfel,Lebensmittelrecht III 1970 Weingesetz Vorbemerkung Rdn. 9). Das Weingesetz a.P. war damit nach seinem Grundzweck ein Schutzgesetz zugunsten der Allgemeinheit der Verbraucher (Zipfel aaO; BVerwG in Bundeszollblatt 1968, 618/619). Demgemäß oblag auch den Zollbeamten die Pflicht, seine Vorschriften bei Prüfung der Einfuhrfähigkeit ausländischer Weine zu beachten (§§ 2, 10 WZO), gegenüber der Allgemeinheit, und sie diente dem öffentlichen Interesse, nicht hingegen dem wirtschaftlichen Schutz einzelner Importeure und späterer Abnehmer der Waren. Daran ändert der Umstand nichts, daß der Wein zu dem Handel bestimmt war,und die Klägerin wurde nicht dadurch in den Schutzzweck der Einfuhrprüfung einbezogen, daß sie als mögliche spätere Abnehmer in an dem Einfuhrvorgang "zu demindest 13 mittelbar interessiert" war. Daraus, daß eine Amtshandlung, die dem öffentlichen Interesse dient, mittel bar Interessen eines einzelnen berührt, kann nicht auf das Bestehen von Amtspflichten gegenüber diesem einzel nen als einem Dritten im Sinne von § 839 BGB geschlossen werden (BGH LM § 839 (C) BGB Nr- 60). Die Interessen der Klägerin, die durch die Auswirkungen der Einfuhrprüfung berührt wurden, waren wirtschaftlicher,finanzieller Art. Sie deckten sich nicht mit dem lebensmittelrechtlichen, gesundheitlichen Schutzzweck der Amtspflichten,die den Zollbeamten bei der Prüfung der Einfuhrfähigkeit ausländischer Weine auferlegt waren. Da die Klägerin im übrigen die Einfuhruntersuchung nicht beantragt hatte und dem Zollamt daher auch nicht in der besonderen Rechtsbeziehung eines Antragstellers gegenüberstand (siehe dazu RGZ 121, 173/75), hat das Berufungsgericht sie zu Recht als an dem Einfuhrvorgang nicht beteiligt angesehen mit der Eolge, daß ihr nicht die Rechtsstellung eines nach § 839 BGB geschützten Dritten zukommt. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend hervorgehoben, daß es zu einer uferlosen, dem Willen des Gesetzes nicht entsprechenden Ausdehnung führen würde, wenn man die an dem Einfuhrvargang nicht beteiligten späteren Abnehmer der Ware als durch die Einfuhrprüfung geschützte Dritte behandeln wollte. Der Schutzzweck der Einfuhruntersuchung müßte sich dann nämlich nicht nur auf die Importeure und ihre Abnehmer, sondern auch auf deren - ebenfalls am Handel beteiligte - Abnehmer und alle Zwischenhändler erstrecken und unter Umständen noch dazu führen,daß jeder Verkäufer, bei dem die Lebensmittelbehörde einen nicht verkehrsfähigen ausländischen Wein beanstandet, beschlagnahmt oder einzieht, Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung des Einfuhrzollamts erheben könnte, weil dieses die mangelnde Einfuhrfähigkeit des Weines nicht erkannt und ihn nicht von der Einfuhr zurückgewiesen hatte. Auf die Rechtsstellung der Klägerin nach § 839 BGB ist es auch ohne Einfluß, daß sie den Wein, wie sie vorträgt, entsprechend einem allgemeinen Handelsbrauch unter dem Vorbehalt der Einfuhrfähigkeit von der Firma He^mi gekauft hatte. Die Frage der Einfuhrfähigkeit war zwar, wie der Revision zuzugeben ist, für den Handel von ausschlaggebender Bedeutung, da grundsätzlich nur Erzeugnisse, die dem deutschen Weinrecht entsprachen und insofern einfuhrfähig waren, in den Verkehr gebracht werden durften (§§ 14, 13 Weingesetz a.F.; abgewandelt mit Wirkung vom 1.Juli 1971: §§ 19, 60 Abs. 1 Weingesetz neuer Fassung). Diese gesetzliche Regelung bezweckte jedoch — wie dargelegt - den Schutz der Allgemeinheit vor gesundheitlichen Schäden, vor nachgemachten und gefälschten Weinen; und diesem Schutzzweck dienen auch die Amtspflichten der Zollbeamten bei der Prüfung der Einfuhrfähigkeit. Hingegen ist die Einfuhrprüfung nicht dazu bestimmt, finanzielle Schädigungen des Handels, die durch das Inverkehrbringen gesetzwidriger Ware entstehen können, zu vermeiden und den einzelnen Abnehmer oder Händler vor derartigen wirtschaftlichen Schäden zu schützen. Soweit die Klägerin in dem Kaufvertrag mit der Firma He^|^PM Vereinbarungen über die Einfuhrfähigkeit des Weines ge- - 15 troffen hatte, begründeten diese keine Amtspflichten des Zollamts ihr gegenüber, sondern allenfalls privat-rechtliche Rechte und Ansprüche der Klägerin gegenüber der Verkäuferin. 2. a) Hinsichtlich der späteren Anordnung des Zollamts, den Wein nochmals auf seine Einfuhrfähigkeit zu untersuchen, meint die Revision zunächst,es treffe nicht zu, daß die Klägerin durch die Formulierung ihres Antrags vom 11. Oktober 1962 die erneute Untersuchung selbst veranlaßt habe. Damit hat sie keinen Erfolg. Denn das Berufungsgericht hat seine Entscheidung nicht auf die Auslegung Jenes zweiten Zollantrags gestützt, sondern sich nur im Wege einer Hilfserwägung mit der Frage auseinandergesetzt,ob die Klägerin mit dem Antrag vom 11. Oktober 1962 die Frage der Einfuhrfähigkeit erneut zur Prüfung gestellt hatte. Davon abgesehen lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Auslegung des Antrags einen Rechtsfehler nicht erkennen; das Vorbringen der Revision ist nicht geeignet, sie in Frage zu stellen. b) Die Revision wendet sich weiter gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß das Zollamt berechtigt gewesen sei, Jederzeit eine ihm notwendig erscheinende erneute Untersuchung des Weines anzuordnen, und sie macht demgegenüber geltend: Die Bejahung der Einfuhrfähigkeit im September/Anfang Oktober 1962 sei ein begünstigender Verwaltungsakt gewesen, den das Zollamt allenfalls dann hätte widerrufen können, wenn die fehlende Einfuhrfähigkeit tatsächlich festgestellt worden wäre. Hierfür habe,was das Berufungsgericht unter Verletzung der §§ 282, 286 128 ZPO verkannt habe, die Beklagte die Barlegungsund Beweislast getragen. Bern kann nicht gefolgt werden. Wie das Berufungs gericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Bejahung der Einfuhrfähigkeit durch das Zollamt Ms^|P-Bahnhof ira September/Anfang Oktober 1962 den Wein nicht zu ei nem einfuhr- und verkehrsfähigen Erzeugnis gemacht, da Jene Beurteilung nur deklaratorische und nicht kon stitutive Bedeutung hatte. Bas hat das Berufungsgericht zu Recht aus der Natur des Einfuhrverbots für verkehrsunfähige Weine als eines absolut geltenden Verbots geschlossen. Nach §§ 14, 13 Weingesetz a.F. (abgewandelt seit 1. Juli 1971: §§ 60 Abs. 1,19-Weingesetz n.F.) unterlagen ausländisöhe Weine, die in die Bundesrepublik eingeführt wurden, grundsätzlich ebenso wie inländische Erzeugnisse den Vorschriften des deutschen Weinrechts. Sie waren nur dann - mit einigen Einschränkungen - im Inland verkehrsfähig, wenn ihre Beschaffenheit den deutschen Herstellungsbestimmungen entsprach (Zipfel, Lebensmittelrecht III § 13 Weingesetz Rdn. 17). An dieser Rechtslage konnte die - positive oder negative - Beurteilung der Einfuhrfähigkeit durch die Untersuchungsanstalten und Zollstellen nichts ändern, und die Nichtbeanstandung der Einfuhrfähigkeit eines Erzeugnisses konnte nicht dazu führen, daß das Erzeugnis damit unabhängig von § 13 Weingesetz a.F. verkehrsfähig geworden wäre (vgl. Zipfel aaO § 14 Weingesetz Rdn. 7; Hiero-nimi, Weingesetz 2. Aufl. 1958 § 14 Anm. 2; BVerwG in BZollBl 1968, 618). Wenn die Zollstellen im Ein- zelfall ein Erzeugnis von verbotswidriger Beschaffenheit zur Einfuhr zuließen, weil sie diese Beschaffenheit nicht erkannten, so erlangte die ausländische Ware durch ein solches Versehen der Zollbeamten “selbstverständlich keinen Freibrief für den inländischen Verkehr”; vielmehr unterstand dieser weiterhin in vollem Umfang den Bestimmungen des § 13 Weingesetz a.F. (Urteil des Reichsgerichts vom 2. Mai 1912 in der”Samm-Lung von Entscheidungen der Gerichte auf Grund des Weingesetzes vom 7. April 1909”, Heft II S. 66; Zipfel aaO § 14 Weingesetz Rdn. 7). Das hatte zur Folge,daß die Übereinstimmung mit den weinrechtlichen Vorschriften, also die Frage der Verkehrsfähigkeit bzw.im Einfuhr- und Zollverfahren der Einfuhrfähigkeit Jederzeit erneut überprüft und Je nach dem neuen Untersuchungsergebnis ggf. auch eine abweichende Feststellung getroffen werden konnte. Dieses Verfahren stand entgegen der Ansicht der Revision nicht im Widerspruch zu allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen. Beurteilt man nämlich die stillschweigende Bejahung der Einfuhrfähigkeit entsprechend der Zurückweisung von der Einfuhr als - begünstigenden - Verwaltungsakt (siehe OVG Münster MDR 1957, 189; anders: Verwaltungsgericht Freiburg in Zeitschrift für Zölle und Verbrauchssteuern 1963, 373 und Rümelin aaO S. 375), so handelte es sich, da die Einfuhrprüfung zu dem freien Verkehr nachträglich ergab, daß die Einfuhrfähigkeit zunächst zu Unrecht angenommen worden war, um einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt. Derartige Verwaltungsakte können, wenn die erlassende Behörde ihre Rechtswidrigkeit erkennt, von der Behörde wieder zurückgenommen werden (vgl. Wolff, Verwaltungsrecht I, 8. Aufl., § 51 IV c S. 377). Das muß ins- besondere in Fällen wie dem hier vorliegenden gelten, in denen durch den Verwaltungsakt eine rechtserhebliche Eigenschaft einer Sache (vgl. Wolff aaO § 46 VIII S. 339) entgegen zwingenden gesetzlichen Vorschriften unzutreffend festgestellt wurde. Soweit die Revision meint, die Zulassung des Weins zur Einfuhr hätte allenfalls widerrufen werden können, wenn die fehlende Einfuhrfähigkeit entgegen der Beurteilung des chemischen TTntersuehungsamts RfBUP festgestellt worden wäre, übersieht sie die eindeutigen Untersuchungsergebnisse der Fachanstalten in und F(|^PHH,auf ä.ie ^as Zollamt seine Entscheidung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WZO zu Recht stützen konnte. Das Berufungsgericht hat der Klägerin in diesem Zusammenhang zutreffend entgegengehalten, daß es ihr obgelegen hätte, Tatsachen geltend zu machen, die geeignet gewesen wären, jene Untersuchungsergebnisse zu widerlegen. Hiermit hat das Berufungsgericht weder die Darlegungsund Beweislast verkannt noch gegen die Vorschrift des § 128 ZPO verstoßen. c) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision weiterhin, das Berufungsgericht habe verkannt, daß es bei der Weinuntersuchung nur auf die Sinnennrüfung im Zeitpunkt der ersten Einfuhr ankoramen könne; da nämlich die geschmackliche Untersuchung rein subjektiven Anschauungen unterliege, müsse schon im Interesse des Importeurs, der unmittelbar nach der Einfuhr die Zol.lbelastung kennen müsse, die erste bei der Einfuhr getroffene Feststellung bindend sein. Diese Überlegung greift nicht durch gegenüber den Ausführungen des Berufungsurteils,das insbesondere festgestellt hat, eine geschmackliche Veränderung des Weins könne angesichts des geringen zeitlichen Abstandes zwischen den verschiedenen Untersuchungen nicht angenommen werden. Im übrigen hatte aber die Firma He^|[H bei der Gestellung des Weins am Zollamt Ma®i-Bahnhof im September 1962 noch nicht die zollamtliche Abfertigung beantragt; diese sollte erst in Hamburg vorgenommen werden (§41 ZollG n.F.). Infolgedessen konnte nach dem eigenen Antrag der Firma HedlB die Zollbelastung am Zollamt MaflB-Bahnhof ohnehin nicht ermittelt und ihr noch nicht bekanntgegeben werden. Zudem richtete sich die Zoll- und Abgabenbelastung nach dem Verwendungszweck, dem der Wein zugeführt werden sollte (siehe z.B. Deutscher Zolltarif 1962 Tarifnummer 2205 Anm. 3, BGBl 1961 II nach S. 1690). Da die Klägerin den Verwendungszweck bei der zweiten Gestellung am Zollamt Ma®B“ßa^n^0^ gegenüber dem zuvor von der Firma He^mi angegebenen Zweck veränderte und nunmehr Abfertigung zu dem freien Verkehr statt der Abfertigung zur Herstellung von Wermutwein unter zollamtlicher Überwachung beantragte, konnte die - endgültig zutreffende - Zollbelastung auch aus diesem Grunde erst nach Stellung des Zollantrages vom 11. Oktober 1962, unabhängig von der ersten Einfuhrprüfung im September 1962,festgesetzt und der Klägerin mitgeteilt werden. d) Die Revision vertritt schließlich die Ansicht, die Beklagte sei auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zur Schadensersatzleistung an 20 - die Klägerin verpflichtet. T)erm das Zollamt Ma^^-Bahnhof habe mat der Anerkennung des Untersuchungsergebnisses der Fachanstalt vom 28. Sep- tember 1962 und mit dem Verzicht,zu dem damaligen Zeitpunkt weitere Gutachten einzuholen, bekundet, daß es etwaige subjektive Unsicherheiten des Untersuchungsergebnisses hinnehmen wolle,die mit der durchgeführten Sinnenprobe verbunden sein konnten. Hiervon kann jedoch angesichts der Bindung sowohl des Zollamts Ma®fc-Bahnhof als auch der Beklagten selbst an die gesetzliche Regelung der §§ 13, 14 Weingesetz a.F. nicht die Rede sein. Es stand nicht im Ermessen des Zollamts, subjektive Unsicherheiten eines Untersuchungsergebnisses "hinzunehmen” mit der Folge, daß das untersuchte Erzeugnis sodann entgegen § 13 Weingesetz a.F. als einfuhr- und verkehrsfähig hätte gelten müssen. Wenn das Zollamt im September 1962 von der Einholung weiterer Gutachten absah,so war es hierzu durch den Antrag der Rechtsvorgänge-rin der Klägerin, der Firma HeHBV* veranlaßt worden, die um Prüfung der Einfuhrfähigkeit des Weins "als italienischer Wermutgrundwein" nachgesucht hätte; in diesem Sinne hatte das chemische Untersuchungsamt RflBMHI die Einfuhrfähigkeit bestätigt. Das Verhalten ihrer Rechtsvorgängerin muß sich die Klägerin bei einer Beurteilung nach § 242 BGB entgegenhalten lassen. Die Revision meint zwar in diesem Zusammenhang weiter, die Klägerin habe auch davon ausgehen können, daß sie nach Feststellung der Einfuhrfähigkeit im September 1962 den V/ein ohne das Risiko einer erneuten Untersuchung und späteren Zurückweisung 21 - von der Einfuhr würde verwenden können; da sie in diesem Vertrauen getäuscht worden sei, müsse ihr die Beklagte nach Treu und Glauben Schadensersatz leisten. Auch mit dieser Ansicht dringt die Revision nicht durch. Abgesehen davon, daß die Klägerin den eingeführten Wein zu einem anderen Zweck verwenden woll-te, als die Firma zunächst angegeben hatte, genoß die Klägerin auch nicht einen Vertrauensschütz der von der Revision angenommenen Art. So würde die Wirkung der §§ 13, 14 Weingesetz a.F. weitgehend eingeschränkt werden, wenn eine einmal - versehentlich -erfolgte Zulassung zur Einfuhr dazu führen müßte,daß ein tatsächlich einfuhrunfähiges Erzeugnis im weiteren Einfuhr- und Zollabfertigungsverfahren nur gegen Leistung von Schadensersatz noch von der Einfuhr zurückgewiesen werden könnte. Der Grund für die endgültige Zurückweisung von der Einfuhr lag schließlich nicht in einem Verhalten der Beamten des Zollamts sondern allein in der gesetzwid- rigen Beschaffenheit des eingeführten Weins. Hierfür trifft aber nicht die Beklagte die Verantwortung, sondern die Rechtsvorgängerin der Klägerin. Auch aus diesem Grunde steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch nach § 242 BGB gegenüber der Klägerin nicht zu. 22 Da das angefochtene Urteil auch, sonst Rechtsfehler nicht erkennen läßt, ist die Revision nach alledem mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Meyer G-ähtgens Kreft Dr. Krohn Dr. Beyer