Sie hat hierzu vorgetragen: Ihre Grundstücke seien als Bauland im engeren Sinne (Baustellenland) einzustufen« Für die gesamte Stromer Straße und Landstraße sei eine Bebauung an sich zulässig gewesen« Liese sei in dem Gebiet zwischen dem Umdeich und der Ortschaft Strom nur deshalb unterblieben, weil die Klägerin die Bebauung wegen ihrer Hafenplanung hinter-trieben habe, Lie Parzelle Flur 32 Flurstück 36 (Leichgrundstück) sei gleichfalls als Bauland zu bewerten« Dieses Grundstück sei für jeden Erwerber deshalb vollwertig gewesen, weil er sich diesen Grundstücksteil auf die nach der Bauordnung erforderlichen Freiflächen habe anrechnen lassen können« Der Wert der Grundstücke sei nach den jetzigen Preisverhältnissen auf 30 DM je qm zu veranschlagen« 1961/62, als die Klägerin die vereinbarte Mindestentschädigung von 4,25 LM je qm geleistet habe, habe der Grundstückswert 20 DM je qm betragen« Der Nachzahlungsbetrag errechne sich daher auf 23,625 DM je qm« Das ergebe bei einer Fläche von insgesamt 10 953,5 qm eine zusätzliche Entschädigung von 258 876,44 DM« Die Klägerin hat um Zurückweisung der Berufung gebeten und hierzu vorgetragen; Der Bundesgerichtshof habe die im ersten Berufungsurteil vertretene Auffassung, daß die Grundstücke der Beklagten kein Bauland im engeren Sinne (Baustellenland) seien, bestätigt» Auch eine Einstufung als Bauland im weiteren Sinne (Bauerwartungsland) sei nicht gerechtfertigt» Schädigung von 163 808,52 DE nebst 5 > Zinsen auf 156 008,26 DL: seit dem 6» Noveffiber 1962 festgesetzte Im übrigen wird der Antrag auf Festsetzung einer höheren Entschädigung für den Grund und Boden hinsichtlich der weiter enteigneten Grundstücke zurückgewieseno Die Unternehmerin (Klägerin dieses Hechtsstreits) trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Amtsgericht, und zwar einschließlich der Kosten, die der Antragsgegnerin (Beklagte dieses Rechtsstreits) durch Hinzuziehung eines Rechtsanwalts entstanden sind, letztere nach einem Streitwert von 148 208 DEo’* 2«) Wie bereits im Vorurteil des erkennenden Senats gebilligt, geht das Berufungsgericht davon aus, daß für die Bemessung der Entschädigungshöhe die Bestimmungen des Bundesbaugesetzes (§§ 93 ff) anzuwenden seien, und infolgedessen die Entschädigung für den durch die Enteignung eingetretenen Rechtsverlust sich gemäß § 95 Abs« 1 BBauG nach dem Verkehrs-v/ert des betroffenen Grundstücks bemesse, wobei gemäß § 93 Abs« 4 BBauG der Zustand des Grundstücks (Qualität) im Zeitpunkt der Enteignung (24» April 1961) maßgebend sei« Beschlusses (6» November 1962) 19 DM je qm betragene -Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abstellung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bntschädigungsbeachlusses und nicht, wie in § 95 Abs* 1 Satz 2 BBauG bestimmt, auf den Zeitpunkt, in dem die Bnteignungßbehörde über den Enteignungsantrag entschieden hat, rechtfertigte sich dadurch, daß hier infolge des noch nach dem Bremer Enteignungsgesetz vom 18* Juli 1899 (BremGBl 14) durch-geführten Verfahrens der Enteignungsbeschluß (24»April 1961) und Entschädigungsbeschluß (6, November 1962) entgegen § 113 BBauG zeitlich auseinanderliegen« - Wegen der zu niedrigen ursprünglichen Festsetzung sei daher von den jetzigen Preisverhältnissen auszugehen» Hierbei sei der Wert auf 21 DM je qm zu veranschlagen» Bei der Bewertung des Grundstücks mit 19 DM je qm (6. November 1962) und 21 DM je qm (Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung) sei dem Gutachten des Gutachterausschusses der Stadt Bremen vom 22» Dezember 1965 zu folgen» Da die Beklagte die vereinbarte Mindest-entSchädigung von 4,25 Du je qm bereits erhalten habe, sei der Teil der Preissteigerung, der auf den bereits gezahlten Betrag entfalle, bei der Bemessung der zusätzlichen Entschädigung nicht zu berücksichtigen» Dabei hätte das Berufungsgericht dann nicht den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 5« Januar 1966 Seite 4 außer acht lassen dürfen, wonach bei Verkäufen in unmittelbarer Hähe des Grundstücks der Beklagten in ..olmerthausen für kanalisierte Grundstücke an anbaufertigen Straßen Durchschnittspreise von 65 bis 70 DM je qm gezahlt worden seien.» Dem ist entgegenzuhaltens Vieles spricht zunächst für die Richtigkeit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Einschätzung des enteigneten Grundstücks als Bauland, die es damit begründet: Hätte die Klägerin die natürliche und rechtlich zulässige Weiterentwicklung nicht durch widerrechtliche Versagungen von Baugenehmigungen verhindert, dann hätte das Grundstück der Beklagten bei Inkrafttreten der BauregelungsverOrdnung im Jahre 1936 bereits im Innenbereich gelegen» Aus ihrem rechtswidrigen Verhalten dürfe die Klägerin aber keine Vorteile ziehen» Sie müsse die Grundstücke an der Stromer Straße und Landstraße daher zu demindest bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung als Bauland im engeren Sinne behandeln» Jedoch kann die Richtigkeit dieser Einschätzung dos Grundstücks als Bauland dahingestellt bleiben, da hierdurch jedenfalls die Beklagte und Revisionsklägerin nicht beschwert ist» Denn selbst wenn man die Qualität als Bauland nur unterstellt, so rechtfertigt dies nicht die Annahme der Revision, daß es sich um 3auland gehandelt haben müsse, das einem je qm gezahlt worden seien» Mag auch die Klägerin sich eine konjunkturelle Weiterentwicklung des Grundstücks entgegenhalten lassen müssen, soweit sie widerrechtlich von ihr verhindert worden ist, so kann dies jedenfalls nicht für eine konjunkturelle Weiterentwicklung gelten, deren Nichteintritt zwar auch auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen ist, aber des Merkmals eines widerrechtlichen Verhaltens der Klägerin entbehrt« Durfte die Klägerin für die an der Stromer Straße und Landstraße gelegenen Grundstücke auch Baugenehmigungen nicht versagen, so bestand indes für sie keine Verpflichtung zuz* Kanalisierung, und auch die Eigentümer dieser Grundstücke hatten keinen Anspruch hierauf« Ohne jeden Belang war es hierbei, aus welchen Gründen die Kanalisierung unterblieb, es sei denn, daß auch insoweit ein willkürliches und damit rechtswidriges Verhalten der Klägerin vorlag, was aber die Beklagte nicht behauptet und auch gar nicht behaupten kann« Damit entfällt aber auch die Beachtlichkeit des von der Revision angefühz'ten Vortrages der Beklagten, ohne die Behinderung durch die Hafenplanung wäre 1936 der Kanalanschluß bereits hergestellt und damit eine intensivere bauliche Ausnutzung zugelassen gewesen« Eine Bedeutung hätte diesem Vortrag der Beklagten nur dann zukoramen können, wenn mit ihm behauptet und unter Beweis gestellt worden wäre, daß bei einem rechtmäßigen Verhalten der Klägerin im Hinblick auf zu erteilende Baugenehmigungen ohne Rücksicht auf die Hafenplanung auch eine Kanalisierung durchgeführt worden wäre» Dahin ging der Vortrag der Beklagten jedoch nicht, sondern in ihm ist nur behauptet und unter Beweis gestellt, daß bei nichtbestehender Hafenplanung die Kanalisierung erfolgt wäre« Ohne Rechtsirrtum hat es mithin das .Berufungsgericht auf die Qualität des enteigneten Grundstücks abgestellt, die es bei dem - für die Be-klagte sehr günstig auf das «^ahr 1936 hinausgeschobenen - Beginn der für die Enteignung ursächlichen Hafenplanung besaf3, und den von der Revision in Rede gestellten Mehrwert unberücksichtigt gelassen, den das Grundstück nie hatte, sondern nur bei nichtbestehender Ifafenplanung bekommen hätteo Bann läßt sich aber ein Rechtsfehler auch nicht daraus ersehen, daß das Berufungsgericht in Anlehnung an das Gutachten des Gutachterausschusses der Stadt auch nur diu-ser Qualität entsprechende Grundstücke zu dem Preisvergleich herangezogen und die von der Beklagten angeführten bereits kanalisierten Grundstücke an anbaufertigen Straßen davon ausgeschlossen hato
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2034 022 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 87/66 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
10. Juli 1967 Schorm, Justizangestellter
ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Ehefrau Käthe Rittergut 1 K)
geh • GrflB Landkreis
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Beklagten, Widerklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr,
gegen
die Stadtgemeinde Senator für Häfen,
Schiffahrt
vertreten durch den und Verkehr in B(
Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmachtigters Rechtsanwalt Dr. flHV
Der lllo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10o Juli 196? unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Pagendarm sowie der Bundesrichter Br» Kreft, Dr» Arndt, Br» Beyer und Br» lieinhardt
für Recht erkannt}
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 19» April 1966 wird zurückgewiesen»
Bie Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen»
Von Rechts wegen
Tatbestand!
Wegen des Sachund StreitStandes wird auf das in diesem Rechtsstreit bereits ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 8« Februar 1965 - III ZR 147/63 Bezug genommen, durch welches das Urteil des Berufungsgerichts vom 11 o Juni 1963. aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an da3 Berufungsgericht zurückverwiesen worden war»
ln dem anschließenden Verfahren vor dem Berufungsgericht haben die Parteien ihr früheres Vorbringen
und ihre Anträge wiederholt, die Beklagte jedoch unter Erhöhung ihrer Entschädigungsforderung«
Sie hat hierzu vorgetragen: Ihre Grundstücke seien als Bauland im engeren Sinne (Baustellenland) einzustufen« Für die gesamte Stromer Straße und Landstraße sei eine Bebauung an sich zulässig gewesen«
Liese sei in dem Gebiet zwischen dem Umdeich und der Ortschaft Strom nur deshalb unterblieben, weil die Klägerin die Bebauung wegen ihrer Hafenplanung hinter-trieben habe, Lie Parzelle Flur 32 Flurstück 36 (Leichgrundstück) sei gleichfalls als Bauland zu bewerten« Dieses Grundstück sei für jeden Erwerber deshalb vollwertig gewesen, weil er sich diesen Grundstücksteil auf die nach der Bauordnung erforderlichen Freiflächen habe anrechnen lassen können« Der Wert der Grundstücke sei nach den jetzigen Preisverhältnissen auf 30 DM je qm zu veranschlagen« 1961/62, als die Klägerin die vereinbarte Mindestentschädigung von 4,25 LM je qm geleistet habe, habe der Grundstückswert 20 DM je qm betragen« Der Nachzahlungsbetrag errechne sich daher auf 23,625 DM je qm« Das ergebe bei einer Fläche von insgesamt 10 953,5 qm eine zusätzliche Entschädigung von 258 876,44 DM«
Die Beklagte hat demgemäß beantragt*
1« Unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts und unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 6« November 1962 eine zusätzliche Entschädigung gegenüber der Entscheidung des Landgerichts von 258 875 DM nebst 5 Zinsen seit dem 6« November 1962 festzusetzen,
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2» der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Amtsgericht nach dem Streitwert entsprechend der endgültigen Festsetzung der Entschädigung auf-zuerlegen»
Die Klägerin hat um Zurückweisung der Berufung gebeten und hierzu vorgetragen; Der Bundesgerichtshof habe die im ersten Berufungsurteil vertretene Auffassung, daß die Grundstücke der Beklagten kein Bauland im engeren Sinne (Baustellenland) seien, bestätigt» Auch eine Einstufung als Bauland im weiteren Sinne (Bauerwartungsland) sei nicht gerechtfertigt»
Eine Bauerwartung in dem vom Bundesgerichtshof dargelegten Sinne habe bei den Grundstücken der Beklagten nicht bestanden. Dabei sei zu berücksichtigen, daß die Grundstücke nicht nur bei der Sturmflut am 16»/17° Februar 1962 überflutet gewesen seien, sondern auch in einem ausgewiesenen, besonders gefährdeten Überschwemmungsgebiet lägen»
Das Berufungsgericht hat in seinem erneuten Ui'teil auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen -abgeändert und wie folgt gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen»
Auf die Widerklage wird der Beschluß des Amtsgerichts Bremen vom 6» November 1962 - E 30/61 -abgeändert und wie folgt gefaßt:
“Für die Parzelle Flur 72 Flurstück 15/1, 10 048 qm groß, wird Uber die vereinbarte Mindestentschädigung von 4,25 DI»! / qm hinaus eine weitere Ent-
Schädigung von 163 808,52 DE nebst 5 > Zinsen auf 156 008,26 DL: seit dem 6» Noveffiber 1962 festgesetzte
Im übrigen wird der Antrag auf Festsetzung einer höheren Entschädigung für den Grund und Boden hinsichtlich der weiter enteigneten Grundstücke zurückgewieseno
Die Unternehmerin (Klägerin dieses Hechtsstreits) trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Amtsgericht, und zwar einschließlich der Kosten, die der Antragsgegnerin (Beklagte dieses Rechtsstreits) durch Hinzuziehung eines Rechtsanwalts entstanden sind, letztere nach einem Streitwert von 148 208 DEo’*
Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen»
Von den Kosten des ersten Rechtszuges und des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 11/12 und die Beklagte 1/12• Von den Kosten der Berufung tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 o
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Widerklageantrag insoweit weiter, als er hinsichtlich der Parzelle Flur 72 Flurstück 15/1 teilweise abgewiesen worden ist * Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision»
Bnscheidungsgründe s
lo) Zufolge der beschränkten Revisionseinlegung der Beklagten geht der Streit nunmehr nur noch darum, daß das Berufungsgericht der Beklagten für das Flurstück 15/1 in der Größe von 10 048 qm Uber die vereinbarte Entschädigung von 4,25 DM je qm eine weitere Entschädigung in Höhe von 163 808,52 DE nebst Zinsen
L
zugesprochen hat, während die Beklagte eine weitere Entschädigung in Höhe von 237 364 DM nebst Zinsen für angemessen erachtet, mithin mit ihrer Revision begehrt, die Klägerin zur Leistung noch eines weiteren Entachädigungsbeträges von 73 575,48 DM nebst Zinsen zu verurteilen« Mit ihrem Revisionsbegehren bleibt die Beklagte jedoch erfolglos«
2«) Wie bereits im Vorurteil des erkennenden Senats gebilligt, geht das Berufungsgericht davon aus, daß für die Bemessung der Entschädigungshöhe die Bestimmungen des Bundesbaugesetzes (§§ 93 ff) anzuwenden seien, und infolgedessen die Entschädigung für den durch die Enteignung eingetretenen Rechtsverlust sich gemäß § 95 Abs« 1 BBauG nach dem Verkehrs-v/ert des betroffenen Grundstücks bemesse, wobei gemäß § 93 Abs« 4 BBauG der Zustand des Grundstücks (Qualität) im Zeitpunkt der Enteignung (24» April 1961) maßgebend sei«
ünter eingehender Würdigung aller von ihm getroffener, für die Qualitätsbeurteilung beachtlicher Feststellungen kommt das Berufungsgericht nunmehr zu dem Ergebnis, daß die hier in Rede stehende Parzelle Flur 72 Flurstück 15/1 als Bauland im engeren Sinne (Baustellenland) zu bewerten sei«
Zur Preisbemessung führt das Berufungsgericht im wesentlichen aus; Die Enteignungsbehörde habe das Flurstück 15/1 als Bauerwartungsland angesehen und die Entschädigung auf 8 DM je qm bemessen« Da das Grundstück als Bauland im engeren Sinne einzustufen sei, habe sein Wert jedoch bei Erlaß des Entschädigungs-
Beschlusses (6» November 1962) 19 DM je qm betragene -Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abstellung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bntschädigungsbeachlusses und nicht, wie in § 95 Abs* 1 Satz 2 BBauG bestimmt, auf den Zeitpunkt, in dem die Bnteignungßbehörde über den Enteignungsantrag entschieden hat, rechtfertigte sich dadurch, daß hier infolge des noch nach dem Bremer Enteignungsgesetz vom 18* Juli 1899 (BremGBl 14) durch-geführten Verfahrens der Enteignungsbeschluß (24»April 1961) und Entschädigungsbeschluß (6, November 1962) entgegen § 113 BBauG zeitlich auseinanderliegen« - Wegen der zu niedrigen ursprünglichen Festsetzung sei daher von den jetzigen Preisverhältnissen auszugehen» Hierbei sei der Wert auf 21 DM je qm zu veranschlagen» Bei der Bewertung des Grundstücks mit 19 DM je qm (6. November 1962) und 21 DM je qm (Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung) sei dem Gutachten des Gutachterausschusses der Stadt Bremen vom 22» Dezember 1965 zu folgen» Da die Beklagte die vereinbarte Mindest-entSchädigung von 4,25 Du je qm bereits erhalten habe, sei der Teil der Preissteigerung, der auf den bereits gezahlten Betrag entfalle, bei der Bemessung der zusätzlichen Entschädigung nicht zu berücksichtigen»
Von dem jetzigen Wert des Grundst icke von 21 Du je qm seien daher außer den bereits gezahlten 4,25 DM je qm weitere 0,4474 DLI je qm (2/19 von 4,25 DM) abzuziehen, so daß sich eine zusätzliche Entschädigung von 16,3026 DM je qm (21 DM - 4,6974 DM) ergebe» Die zusätzliche Entschädigung betrage daher bei lö 048 qm insgesamt 163 808,52 DM»
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3») Diese in Übereinstimmung mit der Kechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 26, 373, 377) angestellte Preisbemessung greift die Revision nicht an» Sie hält jedoch die der Preisbemessung zugrunde gelegten Schätzpreise von 19 DLi (6o November 1962) und 21 Dtl (Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung) je qm für fehlerhafto
Die Revision meint: Da das Berufungsgericht selbst davon ausgehe, daß das Grundstuck der Beklagten bei Inkrafttreten der BauregelungsVerordnung vom Jahre 1936 (Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15° Februar 1936 - RGBl I 104 -) bereits im Innenbereich gelegen hätte, wenn durch die Klägerin nicht die natürliche und rechtlich zulässige Weiterentwicklung behindert worden wäre, habe es seiner Beurteilung nicht zugrundelegen dürfen, daß fUr das Grundstück gemäß § 71 Abs» 3 BauO (Bauordnung für die Stadt Bremen und das Landgebiet vom 29» Oktober 1906 - BremGBl 405 -) lediglich eine zweigeschossige Bebauung in freistehenden Dinzel- oder Doppelhäusern zulässig gewesen sei» Für beachtlich habe es vielmehr den Vortrag der Beklagten ansehen müssen, daß 1936 ohne die Behinderung durch die Hafenplanung auch bereits ein Kanölanschluß hergestellt und damit eine intensivere bauliche Ausnutzung zugelassen gewesen wäre» Dies hätte aber dazu führen müssen, daß bei der Prei3bemessung zu dem Vergleich Verkaufsfälle aus in solcher Weise erschlossenen Gebieten heranzuziehen gewesen wären, also aus Gebieten, in denen insbesondere V/ohnungsbaugesellschaften als Käufer aufgetreten seien«
Dabei hätte das Berufungsgericht dann nicht den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 5« Januar 1966 Seite 4 außer acht lassen dürfen, wonach bei Verkäufen in unmittelbarer Hähe des Grundstücks der Beklagten in ..olmerthausen für kanalisierte Grundstücke an anbaufertigen Straßen Durchschnittspreise von 65 bis 70 DM je qm gezahlt worden seien.» Zumindest hätte das Beruf ungsgericht angesichts der von der Beklagten dargelegten Preisunterschiede dem Antrag der Beklagten entsprechen müssen, einen Sachverständigen zu hören*
Dem ist entgegenzuhaltens Vieles spricht zunächst für die Richtigkeit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Einschätzung des enteigneten Grundstücks als Bauland, die es damit begründet: Hätte die Klägerin die natürliche und rechtlich zulässige Weiterentwicklung nicht durch widerrechtliche Versagungen von Baugenehmigungen verhindert, dann hätte das Grundstück der Beklagten bei Inkrafttreten der BauregelungsverOrdnung im Jahre 1936 bereits im Innenbereich gelegen» Aus ihrem rechtswidrigen Verhalten dürfe die Klägerin aber keine Vorteile ziehen» Sie müsse die Grundstücke an der Stromer Straße und Landstraße daher zu demindest bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung als Bauland im engeren Sinne behandeln» Jedoch kann die Richtigkeit dieser Einschätzung dos Grundstücks als Bauland dahingestellt bleiben, da hierdurch jedenfalls die Beklagte und Revisionsklägerin nicht beschwert ist» Denn selbst wenn man die Qualität als Bauland nur unterstellt, so rechtfertigt dies nicht die Annahme der Revision, daß es sich um 3auland gehandelt haben müsse, das einem
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kanalisierten Bauland an anbaufertiger Straße gleichzustellen gewesen sei und wofür Durchschnittspreise von 65 bis 70 BL! je qm gezahlt worden seien» Mag auch die Klägerin sich eine konjunkturelle Weiterentwicklung des Grundstücks entgegenhalten lassen müssen, soweit sie widerrechtlich von ihr verhindert worden ist, so kann dies jedenfalls nicht für eine konjunkturelle Weiterentwicklung gelten, deren Nichteintritt zwar auch auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen ist, aber des Merkmals eines widerrechtlichen Verhaltens der Klägerin entbehrt« Durfte die Klägerin für die an der Stromer Straße und Landstraße gelegenen Grundstücke auch Baugenehmigungen nicht versagen, so bestand indes für sie keine Verpflichtung zuz* Kanalisierung, und auch die Eigentümer dieser Grundstücke hatten keinen Anspruch hierauf« Ohne jeden Belang war es hierbei, aus welchen Gründen die Kanalisierung unterblieb, es sei denn, daß auch insoweit ein willkürliches und damit rechtswidriges Verhalten der Klägerin vorlag, was aber die Beklagte nicht behauptet und auch gar nicht behaupten kann« Damit entfällt aber auch die Beachtlichkeit des von der Revision angefühz'ten Vortrages der Beklagten, ohne die Behinderung durch die Hafenplanung wäre 1936 der Kanalanschluß bereits hergestellt und damit eine intensivere bauliche Ausnutzung zugelassen gewesen« Eine Bedeutung hätte diesem Vortrag der Beklagten nur dann zukoramen können, wenn mit ihm behauptet und unter Beweis gestellt worden wäre, daß bei einem rechtmäßigen Verhalten der Klägerin im Hinblick auf
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zu erteilende Baugenehmigungen ohne Rücksicht auf die Hafenplanung auch eine Kanalisierung durchgeführt worden wäre» Dahin ging der Vortrag der Beklagten jedoch nicht, sondern in ihm ist nur behauptet und unter Beweis gestellt, daß bei nichtbestehender Hafenplanung die Kanalisierung erfolgt wäre«
Insoweit macht die Beklagte daher eine hypothetische WertSteigerung ihres Grundstückes geltend, deren Beachtung sich nicht auf ein widerrechtliches Verhalten der Klägerin gründen läßt* Solche hypothetischen Ytertsteigerungen können aber bei der Bnteignungs* entSchädigung grundsätzlich keine Berücksichtigung finden* Denn einem Grundstück eine höhere Qualität - also auch eine Steigerung des Hrschließungsgrades -zugrunde zu legen, die dieses Grundstück nie besaß und infolge der - hier insoweit jedenfalls nicht rechtswidrigen - Auswirkung der die Enteignung vorbereitenden Planung auch niemals erwerben konnte, ist nicht gerechtfertigt, da andernfalls der Ent-eignete für den Entzug eines Vermögenswertes Entschädigung erhalten würde, der niemals zu seinem Vermögen gehörte* Hierin unterscheidet sich die Ent-eignungsentschädigung grundsätzlich vom Schadensersatz* Während bei diesem die Pragestellung dahin geht, wie sich die Vermögenslage des Geschädigten ohne das schädigende Ereignis künftig entwickelt hätte, also der von der Revision angeführte hypothetische Vermögenswert zu entschädigen wäre, ersetzt die Enteignungsentschädigung nur den wirtschaftlichen Wert, den das entzogene Grundstück tatsächlich in dem Augen-
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blick hatte, in dem es von der Enteignung oder den ihr möglicherweise schon vorausgehenden Vorwirkungen betroffen wurde« Bei der Enteignungsentschädigung haben also, anders als beim Schadensersatzanspruch, in der Zukunft liegende Wertsteigerungen, die ohne die Enteignung und die ihr zugrundeliegenden Planungen eingetreten wären, unberücksichtigt zu bleiben«
Solche Zukunftshoffnungen oder Gewinnchancen können bei der Enteignungsentschädigung nur dann Berücksichtigung finden, wenn ihre Verwirklichung im Zeitpunkt der Enteignung oder deren Vorwirkung so sicher unmittelbar bevorstand, daß sie sich bereits als wertbildende Paktoren auswirkten, der allgemeine Grundscücksverkehr ihnen also 3chon Hechnung trug«
Auch in diesem Palle handelt es sich dann nicht um die Entschädigung eines hypothetischen Wertes, sondern um die Entschädigung eines dem Grundstück bereits tatsächlich anhaftenden Mehrwertes (BGHZ 30, 281, 286/287)-
Etwas anderes läßt sich auch nicht aus § 95 Abs« 2 Ziff o 1 BBauG entnehmen« Denn wenn nach dieser Vorschrift bei der Festsetzung der Enteignungsent-schäaigung Wertanderungen unberücksichtigt zu bleiben haben, die infolge der bevorstehenden Enteignung eingetreten sind, so besagt dies nur, daß infolge der bevorstehenden Enteignung eingetretene Wertminderung zu entschädigen, dagegen nicht, daß auch unterbliebene Wertsteigerungen zu beachten sind.
Ohne Rechtsirrtum hat es mithin das .Berufungsgericht auf die Qualität des enteigneten Grundstücks abgestellt, die es bei dem - für die Be-klagte sehr günstig auf das «^ahr 1936 hinausgeschobenen - Beginn der für die Enteignung ursächlichen Hafenplanung besaf3, und den von der Revision in Rede gestellten Mehrwert unberücksichtigt gelassen, den das Grundstück nie hatte, sondern nur bei nichtbestehender Ifafenplanung bekommen hätteo Bann läßt sich aber ein Rechtsfehler auch nicht daraus ersehen, daß das Berufungsgericht in Anlehnung an das Gutachten des Gutachterausschusses der Stadt auch nur
diu-ser Qualität entsprechende Grundstücke zu dem Preisvergleich herangezogen und die von der Beklagten angeführten bereits kanalisierten Grundstücke an anbaufertigen Straßen davon ausgeschlossen hato
4°) Die Revision der Beklagten erweist sich mithin als unbegründet und ist, da das Berufungsurteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zu Lasten
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dex* Beklagten erkennen läßt, mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zuruckzuweiseno
Dt» Pagendarm J)r» Kreft Br» Arndt
Br» Beyer
Dr„ Reinhardt