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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 16. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger hat die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung wegen Verletzung ihrer Streupflicht auf Ersatz seines Fahrzeugschadens von 739»55 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß als Grundlage des Klageanspruchs § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG in Betracht komme, da die Beklagte organisatorische Maßnahmen zur Bekämpfung der Straßenglätte in ihrem Bezirk getroffen habe. Mängel des Streudienstes der Beklagten sind nach Ansicht des Berufungsgerichts für den Verkehrsunfall des Klägers verantwortlich gewesen. In Anlehnung an die für ihren Bereich erlassene Poli-zeivorordnung betreffend die Straßenreinigung im Amtsbezirk EM-« vom 3* September 1937 habe die Beklagte einen Streudienst nur bis eine Stunde nach Sonnenuntergang unterhalten, obwohl sie hätte erkennen können, daß diese zeitliche Begrenzung weder durch die PolizeiVerordnung gedeckt noch zur Verkehrssicherung der Bisenbahnbrücke auf der Bethlehemer Straße ausreichend gewesen sei. Wenn das Berufungsgericht aus dieser Bestimmung die Pflicht der Beklagten her.leitet, innerhalb der geschlossenen Ortslage die Pahr-dämme an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Glatteis zu bestreuen, so entspricht dies zwar der gefestigten Rechtsprechung des Senats (BGH VersR 1956, 189; BGHZ 40, 379, 380). Nach § 1 Abs. 2 PrWegRG unterliegen der polizeilichen Reinigung öffentliche Wege, die außerhalb der geschlossenen Orlslage belegen sind, erst dann, wenn zuvor im geordneten Beschlußverfahren festgestellt ist, daß sie al3 überwiegend dem inneren Verkehr der Ortschaft dienend anzusehen 3ind. Wenn das Berufungsgericht ausführt, es sei anerkannt, daß Pahrdämme innerhalb geschlossener Ortschaft an verkehrs-wichtigen und gefährlichen Stellen bei Glatteis zu bestreuen seien, so enthalten diese Ausführungen nur rechtliche Erwägungen, nicht aber die Feststellung, daß die Eisenbahnbrücko innerhalb der geschlossenen Ortslage der Ortschaft Fortuna oelegen ist. 39)- Da dem Berufungsurteil auch nicht zu entnehmen ist, daß die Verkehrsbedeutung der Brücke für den inneren Verkehr der Ortschaft in einem Beschlußver-fahren festgestellt worden ist, kann auf Grund des vorliegenden Sachverhalts nicht entschieden werden, ob die Gemeinde nach dem Preußischen Y/egereinigungsgesetz -zu dem Bestreuen der Eisenbahnbrücke verpflichtet war oder nicht. Aufgrund des bisher festgestellten Sachverhalts könnte eine Streupflicht der Beklagten auch dann noch nicht bejaht werden, wenn das V/egereinigungsgesetz diese Pflicht für die hier interessierende Brücke nicht begründen würde, die v_.‘. Streupflicht der Beklagten vielmehr nach allgemeinen zivil-rechtlichen Grundsätzen als Ausfluß der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht zu beurteilen wäre und entsprechend einen Vermerk in den Ermittlungsakten (48 PLs 611/62 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in Köln) davon ausgegangen wird, daß es sich bei der Bethlehemer Straße um eine Landstraße I. Eine allgemeine Pflicht zur Sicherung des Verkehrs auf einer Landstraße erster Ordnung oblag der Beklagten nur für den Bereich der Ortsdurchfahrt der Straße und auch für diesen Bereich nur, falls die Beklagte mehr als 6000 Einwohner hatte; nur insoweit hatte sie die Straße nach §§ 2, 6 des Gesetzes über die einstweilige Reuregelung des Straßenwesens und die Straßenverwaltuig vom 26. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, da ohne ausreichende Feststellungen zur Lage der Eisenbahnbrücke eine Sachenfcschui-dung auch nicht zu Ungunsten des Klägers möglich ist.

Zitierte Normen: § 839 BGB
BrückeStraßeBerufungsgerichtgeschlossenKlägerGemeindeRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF 2016 097
IM NAMEN DES VOLKES
XXI.ZR-82/64	URTEIL	Verkündet	am
8* November 1965 Scheibl,
 Justizobersekreta*
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Gemeinde	vertreten	durch
 den Rat der Gemeinde,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanv/alt Br.
gegen
 den Arbeiter Josef*
:ass
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revislonsbeklagten,
 Rechtsanwalt Frhr.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Gähtgens, Kessler und Dr. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 16. Marz 1964 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 20. Dezember 1961 gegen 21 Uhr 30 erlitt der Kläger mit seinem Personenkraftwagen im Gemeindebezirk der Beklagten auf der	infolge	Vereisung der Fahr-
bahn einen Verkehrsunfall, als er über eine JLiisenbahnbrücke fuhr. Auf der Brücke, v/elche die Fahrbahn verengt und in der Mitte eine leichte Kuppe aufweist, war nicht gestreut.
Der Kläger hat die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung wegen Verletzung ihrer Streupflicht auf Ersatz seines Fahrzeugschadens von 739»55 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Er hat behauptet, auf der j^isenbahnbrücke habe schon drei Stunden vor dem Unfall Glatteis geherrscht, ^r selbst habe mit der Vereisung nicht rechnen können, da die übrige Straße feucht, jedoch nicht glatt gewesen sei.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie vertritt die Ansicht, sie habe am Unfalltag einen Streudienst nur bis 17 Uhr 15 und damit bis zu einem Zeitpunkt unterhalten müssen, zu dem sich noch kein Glatteis gebildet gehabt habe. Sie hat ferner behauptet, der Kläger habe den Unfall durch unvorsichtiges Pahren selbst verschuldet.
Das Landgericht hat unter Abweisung des weitergehenden Anspruchs der Klage zu 4/5, d.h. in Höhe von 591,64 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgev/iesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuwei s en.
Lntscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß als Grundlage des Klageanspruchs § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG in Betracht komme, da die Beklagte organisatorische Maßnahmen zur Bekämpfung der Straßenglätte in ihrem Bezirk getroffen habe. Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung. Nach § 1 des im Bereich der Beklagten geltenden Preußischen We-gerei&igungsgesetzes vom 1. Juli 1912 (GS S. 187) - Pr V/egRG -obliegt den Gemeinden in ihrem Bereich die polizeimäßige Reinigung öffentlicher Wege einschließlich des Bestreuens mit abstumpfenden Mitteln. Diese Pflicht zur pölizeimäßigen Reinigung ist eine den Verkehrsteilnehmern gegenüber obliegende Amtspflicht. Haben die verfassungsmäßig berufenen Organe der Gemeinde Maßnahmen zur Durchführung des Gesetzes getroffen und einen Streudienst eingerichtet, dann haftet die Gemein-
i
für Fehler des Streudienstes oder für Mängel bei der Organisation und Beaufsichtigung des Reinigungsdienstes nach Amtshaftungsgrundsätzen (BGHZ 27, 278, 280 ff; 32, 352,
354 ff).
Mängel des Streudienstes der Beklagten sind nach Ansicht des Berufungsgerichts für den Verkehrsunfall des Klägers verantwortlich gewesen. Bas Berufungsgericht führt hierzu aus:
In Anlehnung an die für ihren Bereich erlassene Poli-zeivorordnung betreffend die Straßenreinigung im Amtsbezirk EM-« vom 3* September 1937 habe die Beklagte einen Streudienst nur bis eine Stunde nach Sonnenuntergang unterhalten, obwohl sie hätte erkennen können, daß diese zeitliche Begrenzung weder durch die PolizeiVerordnung gedeckt noch zur Verkehrssicherung der Bisenbahnbrücke auf der Bethlehemer Straße ausreichend gewesen sei. Bie Beklagte sei vielmehr verpflichtet gewesen, die Eisenbahnbrücke von ihrem Streudienst bis in die Abendstunden überwachen zu lassen. Bie	Straße	habe auch noch am Abend
 einen nicht unerheblichen Verkehr aufgewiesen, der die Brücke habe benutzen müssen. Zudem sei die Brücke mit Rücksicht auf die Pahrbahnverengung, die Kuppe und vor allem deswegen eine besonders gefährliche Straßenstelle gewesen, weil sich auf ihr wegen des fehlenden Unterbaus bereits bei Temperaturen Glatteis bilden könne, bei denen die feste Fahrbahn noch eisfrei sei. Hätte die Beklagte den Streudienst für die Brücke so eingerichtet, wie sie es hätte tun müssen, wäre die Fahrbahn auf der Brücke am Unfalltag nach der Glatte!sbildung, d.h. nach 17 Uhr 45, bestreut und der Unfall des Klägers vermieden worden.
II.
Ber Revision ist der Erfolg nicht zu versagen.
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Nach § 1 Abs. 2 PrWegRG unterliegen der polizeilichen Reinigung solche öffentlichen Wege, die überwiegend den inneren Verkehr der Ortschaft dienen. Wenn das Berufungsgericht aus dieser Bestimmung die Pflicht der Beklagten her.leitet, innerhalb der geschlossenen Ortslage die Pahr-dämme an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Glatteis zu bestreuen, so entspricht dies zwar der gefestigten Rechtsprechung des Senats (BGH VersR 1956, 189; BGHZ 40, 379, 380).
Zu Recht weist die Revision jedoch darauf hin, daß das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, welche räumliche Beziehung die Eisenbahnbrücke zu der geschlossenen Ortslage der Ortschaft Fortuna gehabt hat. Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils.
Nach § 1 Abs. 2 PrWegRG unterliegen der polizeilichen Reinigung öffentliche Wege, die außerhalb der geschlossenen Orlslage belegen sind, erst dann, wenn zuvor im geordneten Beschlußverfahren festgestellt ist, daß sie al3 überwiegend dem inneren Verkehr der Ortschaft dienend anzusehen 3ind.
Wenn das Berufungsgericht ausführt, es sei anerkannt, daß Pahrdämme innerhalb geschlossener Ortschaft an verkehrs-wichtigen und gefährlichen Stellen bei Glatteis zu bestreuen seien, so enthalten diese Ausführungen nur rechtliche Erwägungen, nicht aber die Feststellung, daß die Eisenbahnbrücko innerhalb der geschlossenen Ortslage der Ortschaft Fortuna oelegen ist. Vielmehr spricht die im Urteilstatbestand enthaltene Angabe, daß die BflHHIHP Straße "zwischen Fortuna und dem Kloster Bethlehem" über die Brücke führe, gegen eine solche Lage. Sollte der von der Beklagten vorgelegte Lageplan die Bebauung im Zeitpunkt des Unfalls richtig wiedergeben, so würde die Brücke außerhalb der geschlossenen Orts!«'»""
 
liegen, da nach diesem Plan die zusammenhängende Bebauunger B^MHB Straße von der Ortsmitte aus gesehen vor der Lisen-bahnbrücke endet und sich die Brücke nicht mehr innerhalb der geschlossenen Ortslage befindet (vgl. OVG 74, 347; Hecht-Hellich, Gesetz über die Reinigung öffentlicher \7ege vom 1. Juli 1912, 3- Aufl., S. 39)- Da dem Berufungsurteil auch nicht zu entnehmen ist, daß die Verkehrsbedeutung der Brücke für den inneren Verkehr der Ortschaft in einem Beschlußver-fahren festgestellt worden ist, kann auf Grund des vorliegenden Sachverhalts nicht entschieden werden, ob die Gemeinde nach dem Preußischen Y/egereinigungsgesetz -zu dem Bestreuen der Eisenbahnbrücke verpflichtet war oder nicht.
Aufgrund des bisher festgestellten Sachverhalts könnte eine Streupflicht der Beklagten auch dann noch nicht bejaht werden, wenn das V/egereinigungsgesetz diese Pflicht für die hier interessierende Brücke nicht begründen würde, die v_.‘. Streupflicht der Beklagten vielmehr nach allgemeinen zivil-rechtlichen Grundsätzen als Ausfluß der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht zu beurteilen wäre und entsprechend einen Vermerk in den Ermittlungsakten (48 PLs 611/62 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in Köln) davon ausgegangen wird, daß es sich bei der Bethlehemer Straße um eine Landstraße I. Ordnung gehandelt habe. Eine allgemeine Pflicht zur Sicherung des Verkehrs auf einer Landstraße erster Ordnung oblag der Beklagten nur für den Bereich der Ortsdurchfahrt der Straße und auch für diesen Bereich nur, falls die Beklagte mehr als 6000 Einwohner hatte; nur insoweit hatte sie die Straße nach §§ 2, 6 des Gesetzes über die einstweilige Reuregelung des Straßenwesens und die Straßenverwaltuig vom 26. März 1934 (RGBl I S. 243) und § 23 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 7* Dezember 1934 (RGBl I S. 1237) zu verwalten und zu unterhalten. Da nach § 13 der DVO eine Ortsdurchfahrt nicht über die geschlossene Ortslage hinausreicht,
 
bestand nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen keine Streupflicht der Beklagten, wenn die Brücke außerhalb der geschlossenen Ortslage der Ortschaft Fortuna lag.
Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, da ohne ausreichende Feststellungen zur Lage der Eisenbahnbrücke eine Sachenfcschui-dung auch nicht zu Ungunsten des Klägers möglich ist. Ein näheres 3>ingehen auf das weitere Vorbringen der Revision insbesondere zur Gefährlichkeit und Verkehrswichtigkeit der Lisenbahnbrücke sowie zu den Fragen des ursächlichen Zusammenhangs und des Mitverschuldens des Klägers erübrigt sich, weil die Feststellungen hierzu im wesentlichen auf tatsächlichen Gebiet liegen und die Parteien ohnehin Gelegenheit erhalten, auch in der wiedereröffneten Tatsacheninstanz ihr bisheriges Vorbringen zu diesen Fragen zu substantiieren und zu ergänzen.
Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu übertragen, da diese Entscheidung vom Ausgang des Rechtsstreits abhängig ist.
Dr. Pagendarm	Dr.	Kreft	Gahtgens
 Dr. Reinhardt
 Keßler