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BGH · III ZK 87/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZK 87/63

ZPO § 301 Durch ein Teilurteil darf nicht ein Teil des Pflicht-tcilsanspruchs abgewiesen werden, wenn nicht geklärt ist, ob die teilweise Klagabv/eisung wegen zu geringer Höhe der Aktivposten oder wegen zu hoher Passivposten erfolgt. Auf die Revision der Beklagten wird unter ihrer ZurÜckweisung im übrigen das Urteil des Hanseatischen Oberlaßdesgerichte zu Hamburg, 2, Zivilsenat, vom 18. wiesen hat, wird es auf die Berufung der Kläger aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsrechtszuges, an das Landgericht zurückverwiesen. Pebruar 1961 die Klage in Höhe von je 60.0C0,- TM als insoweit auf jeden Pall übersetzt abgewiesen.■Auf die Berufung der Kläger hat. Die Beklagte beantragt demgegenüber mit der Revision, in erster Linie die Berufung der Kläger insoweit als unzulässig zu verwerfen, als das Urteil die Kläger mit je 30.000,- DM abgewiesen hat, und im übrigen die Sache an das Oberlandesgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, in zweiter Linie unter Aufhebung des Oberlandesgerichtsurteils die Sache an. Die Revision macht zunächst und mit Recht geltend, daß die Klüger entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils auf das Recht der Berufung gegen das landgericht-liehe Urteil insoweit verzichtet haben, als sie mit je 30.000,- DM abgewiesen worden waren. Die Erklärung braucht nicht ausdrücklich als Verzicht auf Berufung bezeichnet zu werden, sie muß aber unzweideutig zu dem Ausdruck bringen, daß die Partei sich des Rechts auf Berufung ganz oder teilweise begeben will. Nun mag dem Berufungsgericht zugestanden werden, daß die Erklärung der Kläger in der Berufungsschrift, das Urteil werde “insoweit angefechten, als die Klage in Höhe von mehr als Je 30.000,- DK abgewiesen wird", nur als vorläufige Beschränkung der Berufung aufgefaßt werden kann und deswegen den Willen, auf das Recht der Berufung hinsichtlich des darunter bleibenden Betrages zu verzichten, nicht hinreichend klar zu dem Ausdruck bringt. Die Kläger sind zunächst, worauf die Revision mit Recht hinvveist, der Ausführung der Berufungsbeant-wertung, die Kläger würden in Höhe von je 30.000,- DM die Klagabweisung als gerechtfertigt anerkennen und sich mit ihrer Berufung lediglich dagegen wehren, daß die Klage in Hohe von mehr als je 30.000,- BBS abgewiesen worden sei, nicht ausdrücklich schriftsätzlich entgegengetreten; sie haben lediglich iri ihrem Schriftsatz vom 16. März 1962, in dem sie einen Vergleichsvorschlag des Berufungsgerichts ablehnten, ausgeführt, nach ihrer Auffassung .werde sich bei Durchführung der beantragten Beweisaufnahme über die Höhe der Kachlaßwerte zu ihren dunsten eine völlig andere Berechnungsweise ergeben, auch aus Verfahrensgründen hätte das landgerichtliche Teilurteil vom 8. Juni 1962, in dem sie zu dem Vergleichsvorschlag erneut Stellung nehmen, ihren Berufungsontrag wiederum dahin formuliert, das landgerichtliche Teilurteil aufzuheben, soweit die Klage in Höhe von mehr als je 30*000,- DM abgewiesen worden ist, und den Rechtsstreit zur anderweiten Entscheidung an das Landgericht ztsrückzuverweisen, und haben in unmittelbarem Anschluß hieran ausgeführtj uDaß die Kläger ihren Riickver-v/eisüngsantrag nur zur Höhe von je 30.000,- DM stellen können, findet seine Begründung darin, daß die Berufung auf einen entsprechend hohen Betrag beschränkt worden ist, Die Kläger wollen hiermit zu dem Ausdruck bringen, daß sie von sich aus kein Interesse daran haben, überhöhte Forderungen zu stellen, in der Hoffnung, dadurch eine Endentscheidung zu beschleunigen1’• In einem späteren Abschnitt desselben Schriftsatzes heißt es: "Nachdem die Kläger durch Nichteinlegung der Berufung gegen das Teilurteil zur Höhe von je 50.000,- EU ihren Klageanspruch praktisch um je 50.000,- DM ermäßigt hoben, beläuft sich die Forderung, die in erster Instanz geltend gemacht werden-soll, auf restliche je 92.COO,- DM zuzüglich vereinbarter .Eisen ...Die Kläger sind der Meinung, daß eine solche Forderung sich zu ihren Gunsten durchaus ergibt”. Der Schriftsatz macht sodann eine Berechnung auf, nach der jedem der Kläger noch die Summe, von 106,250,- DM zuzüglich Einsen zu-stünde, also ein Betrag, der die Klagesumme nicht ausfüllt, wenn die Kläger das Teilurteil in vollem Umfang anfechten und die vor Erlaß des Teilurteils verlangten Beträge von 2 mal je 122.015,~ DM nebst Zinsen auch weiterhin verlangen wollten. Jedenfalls mit diesen dem Gericht gegenüber abgegebenen und von ihm an die Gegenpartei zugestellten Erklärungen haben die Kläger unmiß-r verständlich zu dem Ausdruck gebracht, daß sie das Teilurteil nur (noch) bezüglich 2 mal 50.000,- DM anfechten und nach Zur tick Verweisung einen um 2 mal 50.000,- DM ermäßigten Klaganspruch verfolgen wollen» dabei ist unerheblich, ob die Kläger diese Erklärung etwa in der irrigen Annahme eines früher abgegebenen Teilverzichts auf das Recht der Berufung abgegeben haben. Zwar hätten die Kläger das Vorhandensein weiterer Aktivposten behauptet - cs geht hier vor allem um die Streitfrage, ob noch für die Ausrüstung der beiden Schiffe 20.000,- DM, für den Hausstand 30.000,- DM und ein Wert für das Geschäftsunter-nehmen des Erblassers einzusetzen ist die insoweit von den Klägern erhobenen Ansprüche würden aber durch ebenfalls noch unsichere weitere Passivposten ausgeglichen.. Run kann ein Urteil über einen Teil des Anspruchs, wie es die Vorschrift des § 301 ZPO vorsieht, nach gefestigter Rechtsprechung nur ergehen, wenn dieses Urteil durch das über den *eet des Anspruchs ergehende Schlußurteil nicht mehr berührt werden kann, wenn also die Entscheidung Über den Teil.unabhängig davon ist, wie der Streit über denkest ausgeht (vgl. Denn das Landgericht hat Uber den Bestand und die Höhe der noch in Rede stehenden Aktivposten (Wert des Hausstandes, Wert der Ausrüstung der beiden Schiffe sowie des Schiffahrtsunternehmens des Erblassers) nicht entschieden, hat sich auch nicht näher mit den noch in Betracht zu ziehenden Passivposten befaßt, insbesondere nicht mit der Höhe des von der Beklagten beanspruchten Ausgleichs für eine jahrelange Mitarbeit auf den Schiffen des Erblassers. ohne Rechtsverstoß als sachdienlich angesehen hat, statt den Rechtsstreit, soweit er zu ihm gelangt ist, sachlich zu entscheiden, die Sache zur umfassenden und einheitlichen Klärung der noch streitigen Punkte an das Landgericht zurückzuverweisen. Dabei kann der Revision auch in der Annahme nicht gefolgt werden, das Berufungsgericht hätte von seinem Standpunkt aus das landgerichtliche Urteil in Höhe von je 47.189,71 DM aufrecht erhalten sollen, weil in Höhe dieser Beträge die Klageforderung auch nach der Berechnung des Berufungsgerichts übersetzt gewesen sei* Das Berufungsgericht hat nämlich, was die Revision übersieht, bei seiner Berechnung den *Yert des Schiffahrtsunternehmens, der möglicherweise als Aktivposten in Betracht kommt, vorerst mit Null eingesetzt und damit offen gelassen, daß der Pflichtteilsanspruch jedes Klägers noch hoher als 12.810,29 DM und damit ein der Abweisung verfallender Betrag niedriger ist. Die Unzulässigkeit des Teilurteils zwingt ira vorliegenden Pall nicht dazu, das teilurteil von Amts wegen in vollem Umfang, auch soweit die Berufung der Kläger unzulässig ist, aufzuheben.

Zitierte Normen: § 297 ZPO
PassivpostenBerufungHöheTeilurteilBerufungsgerichtRechtLandgerichtKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2230 003
ZPO § 301
Durch ein Teilurteil darf nicht ein Teil des Pflicht-tcilsanspruchs abgewiesen werden, wenn nicht geklärt ist, ob die teilweise Klagabv/eisung wegen zu geringer Höhe der Aktivposten oder wegen zu hoher Passivposten erfolgt.
BGH, Urt. v. 23. September 1963 - III ZK 87/63
Hans.OLG zu Hamburg
LG Homburg
 Ill ZR_87/62.
Verkündet am 23. September 1963 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 der Witwe Kedwig H Am V/i
In dem Rechtsstreit
 geh.	in	Hol
 Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
1.	die Ehefrau Ursula R Hap^p~RiPM^ Ti
2.	den Tischler liwe H Rel
 gegen
geb. H(
HefPweg
 in Hai
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Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* September 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br, Hußla, Keßler und Bf* Reinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter ihrer ZurÜckweisung im übrigen das Urteil des Hanseatischen Oberlaßdesgerichte zu Hamburg, 2, Zivilsenat, vom 18. Bezember 1962 teilweise aufgehoben und dahin neu gefaßt:
Bie Berufung der Kläger gegen das Teilurteil des Landgerichts Hamburg, 8. Zivilkammer, vom 8. Februar 1961 wird insoweit verworfen, als die Kläger mit je 30.000,- BK abgewiesen worden sind* Insoweit das Urteil die Kläger mit je weiteren 30,000,- Blfi abgc-
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wiesen hat, wird es auf die Berufung der Kläger aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsrechtszuges, an das Landgericht zurückverwiesen.
Dem Landgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die beiden Kläger als ersteheliche Kinder des am
1956 verstorbenen Kapitäns und Schiffseigners
 Johann Peter Hi
 verlangen von der Beklagten, die mit.
dem Erblasser in dessen zweiter Ehe verheiratet gewesen und dessen Alleinerbin geworden ist, die Auszahlung der ihnen gesetzlich zustehenden Pflichtteile. Sie haben im Rechtestreit mit der Beklagten Uber den Ansatz und die .
Höhe der Aktiv- und Passivposten für die Errechnung der Pflichtteile gestritten und zuletzt vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an jeden.von ihnen lPPoCl^,- TM nebst Zinsen zu zahlen. Das Landgericht hat in einem Teilurteil vom 8. Pebruar 1961 die Klage in Höhe von je 60.0C0,- TM als insoweit auf jeden Pall übersetzt abgewiesen.■Auf die Berufung der Kläger hat. das Oberlandesgericht das Inndgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen. Die Beklagte beantragt demgegenüber mit der Revision,
 in erster Linie die Berufung der Kläger insoweit als unzulässig zu verwerfen, als das Urteil die Kläger mit je 30.000,- DM abgewiesen hat, und im übrigen die Sache an das Oberlandesgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen,
 in zweiter Linie unter Aufhebung des Oberlandesgerichtsurteils die Sache an. das Oberlandesgericht zurückzuverweisen .
Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.
0
 
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision macht zunächst und mit Recht geltend, daß die Klüger entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils auf das Recht der Berufung gegen das landgericht-liehe Urteil insoweit verzichtet haben, als sie mit je 30.000,- DM abgewiesen worden waren.
Der Verzicht auf eine Berufung nach Urteilsverkündung ist eine einseitige Prozeßhandliang, die gegenüber dem Beruf ungegericht ih Anwaltszwang, aber ohne die Form der Rücknahme in einer mündlichen Erklärung oder schriftsätz-lich abgegeben - werden kann. Die Erklärung braucht nicht ausdrücklich als Verzicht auf Berufung bezeichnet zu werden, sie muß aber unzweideutig zu dem Ausdruck bringen, daß die Partei sich des Rechts auf Berufung ganz oder teilweise begeben will.
Nun mag dem Berufungsgericht zugestanden werden, daß die Erklärung der Kläger in der Berufungsschrift, das Urteil werde “insoweit angefechten, als die Klage in Höhe von mehr als Je 30.000,- DK abgewiesen wird", nur als vorläufige Beschränkung der Berufung aufgefaßt werden kann und deswegen den Willen, auf das Recht der Berufung hinsichtlich des darunter bleibenden Betrages zu verzichten, nicht hinreichend klar zu dem Ausdruck bringt. Gegen einen solchen Verzichtswillen wird man auch mit dem Berufungsgericht anführen können, daß die Berufungsbegründung vom 24. Mai I96I, in der u.a. die Unzulässigkeit eines $eil-urteils ohne Einschränkung gerügt wird, den Antrag enthält, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht zurüG'kzuverweisen. Das prozessuale Ver-
 
halten der Kläger erscheint indessen in einem anderen Licht, wenn man, was das Berufungsgericht unterlassen hat, die weiteren Vorgänge im Berufungsrechtszug in die Würdigung einbezieht. Die Kläger sind zunächst, worauf die Revision mit Recht hinvveist, der Ausführung der Berufungsbeant-wertung, die Kläger würden in Höhe von je 30.000,- DM die Klagabweisung als gerechtfertigt anerkennen und sich mit ihrer Berufung lediglich dagegen wehren, daß die Klage in Hohe von mehr als je 30.000,- BBS abgewiesen worden sei, nicht ausdrücklich schriftsätzlich entgegengetreten; sie haben lediglich iri ihrem Schriftsatz vom 16. März 1962, in dem sie einen Vergleichsvorschlag des Berufungsgerichts ablehnten, ausgeführt, nach ihrer Auffassung .werde sich bei Durchführung der beantragten Beweisaufnahme über die Höhe der Kachlaßwerte zu ihren dunsten eine völlig andere Berechnungsweise ergeben, auch aus Verfahrensgründen hätte das landgerichtliche Teilurteil vom 8. Rebruar 1961 nicht ergehen können; sie haben sodann ihren Berufungsantrag dahin formuliert, das Berufungsgericht möge unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverweisen. Vor allem aber haben die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 5. Juni 1962, in dem sie zu dem Vergleichsvorschlag erneut Stellung nehmen, ihren Berufungsontrag wiederum dahin formuliert, das landgerichtliche Teilurteil aufzuheben, soweit die Klage in Höhe von mehr als je 30*000,- DM abgewiesen worden ist, und den Rechtsstreit zur anderweiten Entscheidung an das Landgericht ztsrückzuverweisen, und haben in unmittelbarem Anschluß hieran ausgeführtj uDaß die Kläger ihren Riickver-v/eisüngsantrag nur zur Höhe von je 30.000,- DM stellen können, findet seine Begründung darin, daß die Berufung auf einen entsprechend hohen Betrag beschränkt worden ist,
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so daß über den weitergehenden Teil das Tellurteil als nicht angefochten zur Rechtskraft erwachsen muß. Diene Begrenzung des Klageanspruches ist vorgenot^men worden aus Gründen der Prozeßökonomie. Die Kläger wollen hiermit zu dem Ausdruck bringen, daß sie von sich aus kein Interesse daran haben, überhöhte Forderungen zu stellen, in der Hoffnung, dadurch eine Endentscheidung zu beschleunigen1’• In einem späteren Abschnitt desselben Schriftsatzes heißt es: "Nachdem die Kläger durch Nichteinlegung der Berufung gegen das Teilurteil zur Höhe von je 50.000,- EU ihren Klageanspruch praktisch um je 50.000,- DM ermäßigt hoben, beläuft sich die Forderung, die in erster Instanz geltend gemacht werden-soll, auf restliche je 92.COO,- DM zuzüglich vereinbarter .Eisen ... Die Kläger sind der Meinung, daß eine solche Forderung sich zu ihren Gunsten durchaus ergibt”. Der Schriftsatz macht sodann eine Berechnung auf, nach der jedem der Kläger noch die Summe, von 106,250,- DM zuzüglich Einsen zu-stünde, also ein Betrag, der die Klagesumme nicht ausfüllt, wenn die Kläger das Teilurteil in vollem Umfang anfechten und die vor Erlaß des Teilurteils verlangten Beträge von 2 mal je 122.015,~ DM nebst Zinsen auch weiterhin verlangen wollten. Jedenfalls mit diesen dem Gericht gegenüber abgegebenen und von ihm an die Gegenpartei zugestellten Erklärungen haben die Kläger unmiß-r verständlich zu dem Ausdruck gebracht, daß sie das Teilurteil nur (noch) bezüglich 2 mal 50.000,- DM anfechten und nach Zur tick Verweisung einen um 2 mal 50.000,- DM ermäßigten Klaganspruch verfolgen wollen» dabei ist unerheblich, ob die Kläger diese Erklärung etwa in der irrigen Annahme eines früher abgegebenen Teilverzichts auf das Recht der Berufung abgegeben haben. So und nicht
 
anders hat auch die Beklagte die Erklärungen der Kläger verstanden, wenn sie im Schriftsatz vom 18. Juni 1962 ausführt, ebenso wie die Kläger prozeßökonomisch richtig gehandelt haben wollen, wenn sie das (Peilurteil des Landgerichts in Höhe von je 30.000,- BK hätten in Rechtskraft erwachsen lassen, habe auch das Landgericht prozeß-wirtschaftlich zu Recht die Klage in Höhe von je 60.000,- DK durch Teilurteil-abweisen dürfen. Wenn die Kläger sodann am 20. November 1962 in der einzigen Streit.verhandlung vor dem Berufungsgericht den in die Sitzungsniederschrift aufgenommenen Antrag (s. aber § 297 ZPO) gestellt haben, dar? Teilurteil vom 8. Februar 1961 in erster Linie in vollem Umfang und nur hilfsweise in Höhe von 2 mal 30.000,- BM aufzuheben, so vermag dies an dem bereits wirksam gewordenen Teilverzicht auf die Berufung nichts mehr zu ändern.
Folglich erweist sich die Berufung anders, als das angefochtene Urteil annimmt, im Umfang von 2 mal 30.000,- BM als unzulässig*	.
II.
Bern angefochtenen Urteil ist hingegen darin beizutreten, daß das Landgericht das Teilurteil vom 8.Februar .1961 nicht hätte erlassen dürfen*
Bas Landgericht hatte als bereits geklärt angesehen, daß beim Tode des Erblassers Nachlaßwerte im betrage von 1.208.560,98 DM vorhanden gewesen seien.
Die zu dem Nachlaß gehörenden beiden Motorschiffe, um deren Werte die Parteien streiten, seien nämlich zu bewerten:
**
MS Kedwjg HeJ MS Uwe Ursula
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a/. .
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- die Kläger hatten als Werte 950.000,- DM und 350.000,- DM genannt -
Hinzu kämen:
Bankguthaben
 Gesamtkassenbestand
Anteile
 Kapitänskonto
Sicherungskonto
 flausgrundstück Wischhafen
 Aktiva Hechnungsabgrenzung
 Moped und Bolz
794*000,
256.000,- «
93-	.257,	70	V
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	100,	-	t»
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6	.426,	-	ii
35-	640,	-	ii
21	.283,	-	ti
_rr^—	J328,	28,	M
208.	.560,	98	m
Von dieser Summe hat das Landgericht als von den Klägern selbst genannte
 Passivposten abgezogen	726.106,	-	IM
- die Beklagte hatte in ihrer ftach-laßberechwung Passivposten von insgesamt 787.563,21 DM angeführt -
Danach beträgt - nach Ansicht des Landgerichts -
ider Wert des Nachlasses	482.454,98	W.
der Pflichtteilsanspruch jedes Klägers (nach §§ 1924* 1931 a.F'.,
 5 2311 BGB je 3/16 aes Bachlasses),
demgemäß	1/2	von	180.920,62
Das Landgericht hat sodann weiter ausgeführt:
Da die Beklagte hierauf je 25*000,- DM gezahlt’habe, könnten die Kläger zusammen statt 244.030,- nur 130.920,62 DM fordern. Der Anspruch der Kläger würde sich darüber auf zu demindest
120.COO,- DM mindern, weil die Beklagte - was ein weiterer Passivposten 8ei - fiir ihre im. Betriebe des Erblassers geleistete Arbeit eine der Höhe nach noch genauer zu ermittelnde Ausgleichszahlung beanspruchen könne. Zwar hätten die Kläger das Vorhandensein weiterer Aktivposten behauptet - cs geht hier vor allem um die Streitfrage, ob noch für die Ausrüstung der beiden Schiffe 20.000,- DM, für den Hausstand 30.000,- DM und ein Wert für das Geschäftsunter-nehmen des Erblassers einzusetzen ist die insoweit von den Klägern erhobenen Ansprüche würden aber durch ebenfalls noch unsichere weitere Passivposten ausgeglichen..
Diese Sachbehandlung kann nicht gebilligt werden. Ein Pflichtteilsanspruch geht auf den halben Wert des gesetzlichen Erbteils derart, daß der Pflichtteilsberechtigte Befriedigung erst aus dem schuldenfreien Nachlaß verlangen kann. Der Anspruch wird derart errechnet, daß zunächst der Aktivbestand des Rachlaosens festgestellt und in Geld veranschlagt und sodann der ermittelte Betrag um den. Betrag der Passiven gekürzt wi*rd. Run kann ein Urteil über einen Teil des Anspruchs, wie es die Vorschrift des § 301 ZPO vorsieht, nach gefestigter Rechtsprechung nur ergehen, wenn dieses Urteil durch das über den *eet des Anspruchs ergehende Schlußurteil nicht mehr berührt werden kann, wenn also die Entscheidung Über den Teil.unabhängig davon ist, wie der Streit über denkest ausgeht (vgl. BGH in HJW i960, 339 mit weiteren Zitaten). Zwar wird es für zulässig erachtet, daß ein Teilanspruch mit der Begründung abgewiesen wird, der Gesamtanspruch könne nicht höher sein als der ^est. Das Reichsgericht hat aber nicht nur verlangt, daß der Teil des Anspruchs, Über den das Teilurteil befinden soll, ein objektiv bestimmter ist, so daß eine entgegengesetzte Teilentscheidung in höherer Instanz rechtlich über-
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haupt möglich ist. Es hat auch die Zuerkennung eines Mindest-Schadens durch ein Teilurteil bei Schadensersatzforderungen, die sich aus einzelnen selbständigen Posten zusammensetzen, für unzulässig erklärt, wenn nicht ersichtlich ist, auf Vielehe der einzelnen Posten der zugesprochene Ersatz entfällt; dem Erfordernis des § 301 ZPO, es müsse genau fest-stehen, Uber welchen Teil eines bestimmten Anspruchs entschieden ist, sei nicht genügt, wenn das Teilurteil, das Uber eine sich aus mehreren Einzelposten zusammensetzende Forderung ergehe, lediglich feststelle, die beklagte Partei schulde einen bestimmten Mindestbetrag (vgl. HG HER 1932, 553).
jr~	Rnnat	die	Bestimmtheit des im Teilurteil
 beschiedenen Anspruchsteils nicht gewährleistet« Daraus folgen durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit des vom Landgericht gefällten Teilurteils. Denn das Landgericht hat Uber den Bestand und die Höhe der noch in Rede stehenden Aktivposten (Wert des Hausstandes, Wert der Ausrüstung der beiden Schiffe sowie des Schiffahrtsunternehmens des Erblassers) nicht entschieden, hat sich auch nicht näher mit den noch in Betracht zu ziehenden Passivposten befaßt, insbesondere nicht mit der Höhe des von der Beklagten beanspruchten Ausgleichs für eine jahrelange Mitarbeit auf den Schiffen des Erblassers. Damit ist offen geblieben,' inwieweit die vom Landgericht ausgesprochene Teilabweisung wegen mangelnder Höhe der Aktivposten oder wegen einzelner Passivposten erfolgt ist, und fehlt der Abweisung eines Anspruchsteils eine hinreichend bestimmte und sichere Grund läge und Umgrenzung.
In diesem Vorgehen des Landgerichts liegt ein so wesentlicher Verfahrensmängel, daß es das Berufungsgericht
11
ohne Rechtsverstoß als sachdienlich angesehen hat, statt den Rechtsstreit, soweit er zu ihm gelangt ist, sachlich zu entscheiden, die Sache zur umfassenden und einheitlichen Klärung der noch streitigen Punkte an das Landgericht zurückzuverweisen. Dabei kann der Revision auch in der Annahme nicht gefolgt werden, das Berufungsgericht hätte von seinem Standpunkt aus das landgerichtliche Urteil in Höhe von je 47.189,71 DM aufrecht erhalten sollen, weil in Höhe dieser Beträge die Klageforderung auch nach der Berechnung des Berufungsgerichts übersetzt gewesen sei* Das Berufungsgericht hat nämlich, was die Revision übersieht, bei seiner Berechnung den *Yert des Schiffahrtsunternehmens, der möglicherweise als Aktivposten in Betracht kommt, vorerst mit Null eingesetzt und damit offen gelassen, daß der Pflichtteilsanspruch jedes Klägers noch hoher als 12.810,29 DM und damit ein der Abweisung verfallender Betrag niedriger ist.
IIIo
 Auf die Revision der Kläger ist daher wie geschehen zu erkennen. Die Unzulässigkeit des Teilurteils zwingt ira vorliegenden Pall nicht dazu, das teilurteil von Amts wegen in vollem Umfang, auch soweit die Berufung der Kläger unzulässig ist, aufzuheben.
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Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens, über die noch nicht in vollem Umfang abschließend befunden werden kann, ist dem Landgericht zu übertragene
 Br* Pagendarm	Br.	Kreft	Br.	Hußla
 Keßler	Br.	Reinhardt