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BGH · III ZR 87/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 87/60

Im Hinblick auf die allgemeine Möbelknappheit und angesichts der Tatsache, daß Herr seinen dauernden Wohnsitz hierher zu verlegen hat, wird darum gebeten, ihm jegliche Hilfe angedeihen zu lassen bei der Überführung seiner Möbel von Braunschweig.11^* Der Kläger macht - nach seiner Behauptung seit Ende 1947/Anfang 1948 - vermögensrechtliche Ansprüche gegen das beklagte Land Niedersachsen als Rechtsnachfolger des früheren Landes Braunschweig geltend, die im gesamten Umfang vom Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten mit Schreiben vom 28. Seine Ansprüche hatte der Kläger zunächst damit begründet, daß mit der von Group Captain H^B verfaßten und ihm ausgehändigten Urkunde vom 5. Juli 1946 in seiner Privatwohnung fest augesagt, ihn ohne Probezeit als Leiter einer neu zu gründenden staatlichen Gesellschaft, die den abzutrennenden landwirtschaftlichen Sektor der ehemaligen Reichswerke S^HHHp verwalten und einer neuen Zweckbestimmung zuführen sollte, mit der Dienstbezeichnung, der Dienststellung und dem Endgehalt eines Oberregierungsrates unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Staatsdienst des damaligen Landes Braunschweig anzustellen. Entsprechend dem ihm für den ersten Rechtszug bewilligten Armenrecht hat er mit seiner im September 1956 erhobenen Klage hiervon einen Teilbetrag von 5 000 DM geltend gemacht und beantragt, Zur Begründung hat es ausgeführt, daß ein etwaiger Amtshaftungsanspruch des Klägers verjährt sei, und daß der Kläger die Voraussetzungen für einen sonstigen Schadensersatzanspruch, nämlich die von ihm behauptete Zusicherung bezüglich seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis, nicht bewiesen habe«. 1.) Das Oberlandesgericht geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht» das auf die Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 23, 36 ff verwiesen hat, davon aus, daß für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Nichteinhaltung einer behaupteten Zusicherung auf Anstellung im Beamtenverhältnis der Rechtsweg vor den Zivilgerichten eröffnet sei. WeimVerf (jetzt Art.34 GG) in Betracht kommen, da der Kläger mit seiner Klage nur Geldersatz fordert für die Verweigerung der ihm angeblich zugesicherten Anstellung als Beamter (vgl.BGHZ 23, 36, 49)* Soweit der Klageanspruch unmittelbar aus der behaupteten Zusicherung hergeleitet wird, bestehen gegen die Zulässigkeit des Zivilrechtsweges hier deshalb keine Bedenken, v/eil die Klage bereits Ende September 1956, also vor dem 1. Denn jedweder Schadensersatzanspruch der geltend gemachten Art könne nur dann begründet sein, wenn die Behauptung des Klägers, ihm sei die Übernahme als Oberregierungsrat in den Braunschweigis9hen Staatsdienst fest zugesichert worden, bewiesen worden wäre; dieser Beweis sei aber vom Kläger nicht geführt worden. Aus verschiedenen tatsächlichen Umständen, zu dem Teil auch aus dem eigenen Vorbringen des Klägers schließt das Oberlandesgericht, es sei schon nicht sehr wahrscheinlich, daß der damalige braunschweigische Ministerpräsident KtfHH dem Kläger unter Verzicht auf jegliche Probezeit die Anstellung als Öberregie-rungsrat unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit Gewährung des Endgehalts ohne jede Einschränkung fest zugesichert habe. In einer ausführlichen Beweiswürdigung kommt sodann das Oberlandesgericht - ebenso wie schon das Landgericht - zu dem Ergebnis, daß die vom Kläger behauptete bindende Zusage, ihn im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Oberregierungsrat im braunschweigischen Staatsdienst anzustellen, nicht bewiesen sei; vielmehr könnte auf Grund der Zeugenaussagen und der sonstigen Beweisanzeichen nur als bev/iesen angesehen werden, daß auf seiten des damaligen Ministerpräsidenten Kf0H die (grundsätzliche) Bereitschaft bestanden h^be, dem Kläger eine Stellung im braunschweigischen Staatsdienst zu verschaffen, falls sich die Voraussetzungen hierfür hersteilen lassen sollten, und dsß dem Kläger die Anstellung als Oberregierungsrat nur für den Pall in Aussicht gestellt * Zutreffend sind die Ausgangspunkte des Oberlandesgerichts, daß Grundlage jedweden Schadensersatzanspruchs des Klägers nur die von ihm behauptete feste, bindende Zusage des ehemaligen Ministerpräsidenten Kübel, den Kläger als Beamten auf Lebenszeit in den Braunschweigischen Staatsdienst zu übernehmen, sein kann, und daß den Kläger für diese klagebegründende Behauptung in vollem Umfang die Beweislast trifft. $ 286 unter I 2 c; IM ZPO § 286 £& Nr.4 und Nr.11), hier also auf die behauptete, angeblich ohne jede Einschränkung gegebene bindende Zusage des damaligen Ministerpräsidenten Bas Berufungsgericht hat sich mit den verschiedenen Beweisanzeichen ausführlich auseinandergesetzt. Ber Tatrichter braucht sich zudem nicht mit jedem einzelnen Beweisanzeichen ausdrücklich auseinanderzusetzen, wenn sich nur ergibt, daß durch ihn eine sachentsprechende Beurteilung der Gesamtumstände überhaupt stattgefunden hat und welche Gründe ihn beim Gewinnen seiner richterlichen Überzeugung geleitet haben (vgl.Stein-Jonas-Schönke aaO § 286 unter II 2; LM ZPO § 286 /B7 Nr.l). Denn aus ihrem Inhalt kann jedenfalls für die allein entscheidungserhebliche Behauptung des Klägers hinsichtlich der bindenden Zusage auf Über-nähme in das Beamtenverhältnis unmittelbar nichts hergeleitet .Verden. Wenn die Revision meint, das Berufungsgericht habe Erfahrungssätze insofern verletzt, als es nicht genügend die damaligen besonderen Verhältnisse in der Verwaltung berücksichtigt habe, vor allem, daß nach 1945 auf ältere, politisch unbelastete Personen zur Verwendung als Beamte zurückgegriffen worden sei, so kann dem nicht gefolgt werden. Aus dem Berufungsurteil kann auch nichts für die Behauptung der Revision entnommen werden, das Oberlandesgericht habe die gesamten Umstände des Palles nicht "im Zusammenhang" geprüft. Zu Unrecht rügt die Revision die Verletzung des § 448 ZPO, weil das Oberlandesgericht von einer Parteivernehmung des Klägers über seine klägebegrtindende Behauptung Abstand genommen hat. Der Tatrichter hat sich vielmehr mit dem Antrag des Klägers, ihn als Partei nach § 448 ZPO über seine klagebegründende Behauptung zu Ba das Oberlandesgericht in den Urteilsgründen des näheren ausgeführt hat, daß die Aussage des Zeugen K^HB durch das Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme bestätigt worden sei und aus diesem Grunde kein Anlaß für eine Beeidigung des Zeugen bestehe, ist ein in der Revisionsinstanz beachtlicher Ermessensfehler des Tatrichters nicht ersichtlich. das Oberlandesgericht hätte entsprechend § 139 ZPO/&mstände, die zu-.-der Bescheinigung des Group Captain vom 3* Juli 1946 geführt haben, weiter aufklären müssen. Übersiedlung des Klägers in das (in einer anderen Besatzungssone liegende) damalige Land Braunschweig angekommen sei* Angesichts dieser vom Inhalt und von der Bedeutung des Schreibens vom 5* Juli 1946 bedenkenfrei gewonnenen Überzeugung des Tatrichters bestand fUr diesen keine weitere Aufklärungspflicht hinsichtlich der Entstehung dieses Schreibens*

Zitierte Normen: § 839 BGB Art. 34 GG § 71 GVG § 448 ZPO
LandBraunschweigBrOberlandesgerichtdamaligZPOMinisterpräsidentenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2185 084
III ZR 87/60
Verkündet am 13.Juli 1961 i Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit
 des früheren Landwirts Curt 0
S<
m
Klägers, Berufungsklägers und Bevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt Frhr.vJ
gegen
 das Land H	vertreten durch den
 Hiedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dieser vertreten durch den Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks	in
 Bl
Beklagten, Berufungsbeklagt en und Hevisionsbeklagten.
Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Juli 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Geiger sov/ie der Bundesrichter Brltereft, Br.Arndt, Br.Beyer und Br.Hußla
 für Hecht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 29« März I960 wird zurückgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der im Jahre 1887 geborene Kläger, der im Dezember 1945 seine damalige Stellung als Geschäftsführer des Mannheimer Büros der bBHHH^AG aufgegeben hatte, suchte im Jahre 1946 ein neues Betätigungsfeld. Hierbei kam er mit dem britischen Militärgouverneur des damaligen Landes Braunschweig, Group - Captain in Verbindung. H^|B verwies den Kläger an den damaligen braunschweigischen Ministerpräsidenten KBB, dem er auch seinerseits den Kläger empfahl. In der Folgezeit fanden sowohl zwischen dem Kläger und Ministerpräsident KBB als auch zwischen diesem und Group Captain HBB Besprechungen statt * der Inhalt dieser Gespräche ist zwischen den Parteien streitig. Group Captain HBB stellte am 5 • Juli 1946 dem Kläger eine schriftliche Bescheinigung aus, die folgenden Wortlaut hatte:
11 To whom it may concern.
Herr Kurt 0 BB^jj^HBborn on the1887, now mi 111111 if in nBBBBB has sccepted an appointment with the Brunswick State Ministry and is required to report for duty as may be instructed by the Prime Minister of BBUNSWICK.
In view of the shortage of furniture and the fact, that Herr OBBB has to take up permanent residence here, it is requested that every facility mav be granted him to transfer his furniture from hBBB to BBUNSWICK!
(Siegel)	gez.Unterschrift (G.B.HBB)
Group Captain Comd.
120 HQ Mil.Gov.LAND BBUNSWICK CCC.(BE).” 11
11 An alle, die es angeht.
Herr Curt 0BH|Bfgeboren am (flB-3.887» z.Zt. wohnhaft in HBBBB» Bat eine Berufung des Braunschweigischen Staatsministeriums angenommen
 
und hat seinen Dienst entsprechend den Weisungen des Braunschweigischen Ministerpräsidenten anzutreten.
Im Hinblick auf die allgemeine Möbelknappheit und angesichts der Tatsache, daß Herr seinen dauernden Wohnsitz hierher zu verlegen hat, wird darum gebeten, ihm jegliche Hilfe angedeihen zu lassen bei der Überführung seiner Möbel von	Braunschweig.11^*
Im September 1946 zog der Kläger, der bis dahin ein Zimmer in einer Privatpension in Hfll^be-wohnt und seine Möbel in einem dortigen Speicher ein-gelafeort hatte, mit seiner Ehefrau.unter Mitnahme seines Hausrats von H^HBM nach S^Bl bei Braunschweig. Dort wurden ihm im Schloß, das gerade von den Besatzungstruppen geräumt worden war, unter Mitwirkung des Braunschweig!sehen Staatsministeriums neun Zimmer zur Benutzung zugewiesen. Der Kläger wohnt auch jetzt noch in	er	hat
 aber weder in dem früheren Land Braunschweig noch in dem jetzigen Land Niedersachsen eine staatliche Anstel lung erhalten.
Der Kläger macht - nach seiner Behauptung seit Ende 1947/Anfang 1948 - vermögensrechtliche Ansprüche gegen das beklagte Land Niedersachsen als Rechtsnachfolger des früheren Landes Braunschweig geltend, die im gesamten Umfang vom Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten mit Schreiben vom 28. September 1949 endgültig abgelehnt wurden. Seine Ansprüche hatte der Kläger zunächst damit begründet, daß mit der von Group Captain H^B verfaßten und ihm ausgehändigten Urkunde vom 5. Juli 1946 ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu dem Lande Braunschweig begründet worden sei. Später - seit Oktober 1955 - hat der Kläger diese Begründung fallen lassen und seine Ersatzansprüche auf folgenden behaupteten Sachverhalt gestützt:
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Der frühere braunschweigische Ministerpräsident KP^P habe ihm in einer Besprechung am 5 • Juli 1946 im Ministerium und nochmals am 7. Juli 1946 in seiner Privatwohnung fest augesagt, ihn ohne Probezeit als Leiter einer neu zu gründenden staatlichen Gesellschaft, die den abzutrennenden landwirtschaftlichen Sektor der ehemaligen Reichswerke S^HHHp verwalten und einer neuen Zweckbestimmung zuführen sollte, mit der Dienstbezeichnung, der Dienststellung und dem Endgehalt eines Oberregierungsrates unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Staatsdienst des damaligen Landes Braunschweig anzustellen. Er - der Kläger - habe der Übernahme dieses ihm angebotenen Amtes auch zugestimmt. Ministerpräsident Hi habe die Verpflichtung des Klägers für den Braunschv/ei-gischen Staatsdienst Group Captain	gegenüber	be-
stätigt, worauf dieser die Bescheinigung vom 5* Juli 1946 ausgestellt habe. Ministerpräsident Ki^^P habe seine Zusage später lediglich deshalb nicht einhalten können, weil sein Plan - aus den Beichswerken den landwirtschaftlichen Sektor auszugliedern - am Widerstand anderer gescheitert sei. Wegen der Nichterfüllung der ihm gegebenen verbindlichen Zusage, im braunschweigischen Staatsdienst als Beamter angestellt zu werden, sei das beklagte Land schadensersatzpflichtig, da es als Hechtsnachfolger des ehemaligen Landes Braunschweig für das Verhalten des damaligen Ibraun-schweigischen Ministerpräsidenten	einzustehen
 habe.
Der Kläger behauptet, daß ihm durch die Nichteinhaltung der Zusicherung ein Schaden von etwa 75 000 DM entstanden sei. Entsprechend dem ihm für den ersten Rechtszug bewilligten Armenrecht hat er mit seiner im September 1956 erhobenen Klage hiervon einen Teilbetrag von 5 000 DM geltend gemacht und beantragt,
 
% das beklagte Land zur Zahlung von 5 OOO LM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. April 1949 zu verurteilen.
Las beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten.
Es bestreitet zwar nicht, daß in Aussicht genommen gewesen sei, unter Umständen den Kläger im braunschweigischen Staatsdienst zu beschäftigen. Es behauptet jedoch, daß die entsprechenden Verhandlungen mit dem Kläger im Stadium von Vorbesprechungen geblieben seien und vor allem zu keinerlei verbindlichen Abmachungen geführt hätten; insbesondere sei dem Kläger irgend eine ausdrückliche und bindende Zusicherung - so wie dieser sie behauptet - nicht gegeben worden. Außerdem bestreitet das beklagte Land die Entstehung eines Schadens und erhebt die Einrede der Verjährung.
Las Landgericht hat nach einer umfangreichen Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß ein etwaiger Amtshaftungsanspruch des Klägers verjährt sei, und daß der Kläger die Voraussetzungen für einen sonstigen Schadensersatzanspruch, nämlich die von ihm behauptete Zusicherung bezüglich seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis, nicht bewiesen habe«.
Lie hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Las beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
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Entschoidungsgründe:
♦
1.) Das Oberlandesgericht geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht» das auf die Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 23, 36 ff verwiesen hat, davon aus, daß für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Nichteinhaltung einer behaupteten Zusicherung auf Anstellung im Beamtenverhältnis der Rechtsweg vor den Zivilgerichten eröffnet sei. Das ist unbedenklich, soweit als Rechtsgrundlage für den Klageanspruch die Vorschriften des § 839 BGB und Art.131 WeimVerf (jetzt Art.34 GG) in Betracht kommen, da der Kläger mit seiner Klage nur Geldersatz fordert für die Verweigerung der ihm angeblich zugesicherten Anstellung als Beamter (vgl.BGHZ 23, 36, 49)* Soweit der Klageanspruch unmittelbar aus der behaupteten Zusicherung hergeleitet wird, bestehen gegen die Zulässigkeit des Zivilrechtsweges hier deshalb keine Bedenken, v/eil die Klage bereits Ende September 1956, also vor dem 1. September 1957 (BERG §§ 126, 136, 137, 142) erhoben worden ist.
Die Vorschrift des § 143 DBG gilt für Schadensersatzansprüche "nichtbeamteter Zusicherungsempfänger1' nicht (vgl.Anm.zu LM Beamtenrecht-Allgemeines Zusicherung auf Einstellung als Beamter^ Nr.l).
Aus den in dem erwähnten Urteil des erkennenden Senats (BGHZ 23, 36 ff) dargelegten Gründen ist ferner die Revision zulässig, obwohl die Revisionssumme nicht erreicht ist, weil insoweit die Voraussetzungen des § 547 Abs.l Ziff.2 ZPO i.V.m. § 71 Abs.2 GVG gegeben sind (BGHZ 23, 36, 41).
2.) Das Berufungsgericht bezeichnet es als zwei
 
felhaft, oh es überhaupt eine Rechtsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachten Ersatzansprüche gegen das beklagte Land gebe. Dem brauche aber nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn jedweder Schadensersatzanspruch der geltend gemachten Art könne nur dann begründet sein, wenn die Behauptung des Klägers, ihm sei die Übernahme als Oberregierungsrat in den Braunschweigis9hen Staatsdienst fest zugesichert worden, bewiesen worden wäre; dieser Beweis sei aber vom Kläger nicht geführt worden. Pür seine klagebegründenden Behauptungen obliege dem Kläger die Beweislast. Aus verschiedenen tatsächlichen Umständen, zu dem Teil auch aus dem eigenen Vorbringen des Klägers schließt das Oberlandesgericht, es sei schon nicht sehr wahrscheinlich, daß der damalige braunschweigische Ministerpräsident KtfHH dem Kläger unter Verzicht auf jegliche Probezeit die Anstellung als Öberregie-rungsrat unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit Gewährung des Endgehalts ohne jede Einschränkung fest zugesichert habe. Aus diesem Grunde müßten an die Beweispflicht des Klägers strenge Anforderungen gestellt werden. In einer ausführlichen Beweiswürdigung kommt sodann das Oberlandesgericht - ebenso wie schon das Landgericht - zu dem Ergebnis, daß die vom Kläger behauptete bindende Zusage, ihn im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Oberregierungsrat im braunschweigischen Staatsdienst anzustellen, nicht bewiesen sei; vielmehr könnte auf Grund der Zeugenaussagen und der sonstigen Beweisanzeichen nur als bev/iesen angesehen werden, daß auf seiten des damaligen Ministerpräsidenten Kf0H die (grundsätzliche) Bereitschaft bestanden h^be, dem Kläger eine Stellung im braunschweigischen Staatsdienst zu verschaffen, falls sich die Voraussetzungen hierfür hersteilen lassen sollten, und dsß dem Kläger die Anstellung als Oberregierungsrat nur für den Pall in Aussicht gestellt *
*
- aber nicht verbindlich zugesagt - worden sei, daß sich die Pläne des Ministerpräsidenten K^P hinsichtlich der Ausgliederung des landwirtschaftlichen Sektors der ehemaligen Reichswerke Salzgitter verwirklichen lassen würden. Auf Grund dieses Sachverhalts hält das Oberlandesgericht ebenso wie das Landgericht die Klage in jedem Fall für unbegründet.
3.) Die Revision wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, wobei sie im wesentlichen rügt: Der Tatrichter habe zu strenge Anforderungen an die Beweispflicht des Klägers gestellt, ErfahrungsSätze verletzt, die "Gesamtheit” der festgestellten Tatsachen nicht ausreichend gewürdigt, rechtsfehlerhaft die beantragte Parteivernehmung des Klägers nach § 448 ZPO und die beantragte Beeidigung des Zeugen KlHB auf seine Aussage unterlassen, weitere Beweistatsachen nicht beachtet ocje;* ihnen eine unmögliche Auslegung gegeben, und schließlich die Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO verletzt.
4.) Die Rügen der Revision vermögen ihr nicht zu dem Erfolg zu verhelfen.
Zutreffend sind die Ausgangspunkte des Oberlandesgerichts, daß Grundlage jedweden Schadensersatzanspruchs des Klägers nur die von ihm behauptete feste, bindende Zusage des ehemaligen Ministerpräsidenten Kübel, den Kläger als Beamten auf Lebenszeit in den Braunschweigischen Staatsdienst zu übernehmen, sein kann, und daß den Kläger für diese klagebegründende Behauptung in vollem Umfang die Beweislast trifft.
Es kann der Revision nicht zugestanden werden,
.daß das Berufungsgericht die Grundsätze über die Anforderungen an einen zu führenden Beweis verkannt, insbesondere hier zu strenge Anforderungen gestellt
 
habe. 3)er Tatrichter ist gehalten und befugt, als Grundlage seiner Beweiswürdigung nicht nur das Ergebnis der Beweisaufnahme, sondern den gesamten Inhalt der Verhandlungen zu verwenden und damit auch Handlungen und Erklärungen der Parteien sowie die gesamten Umstände des Palles nach seiner freien Überzeugung zu würdigen; diese freie Beweiswürdigung umfaßt insbesondere beim Indizienbeweis sowohl die Peststellung der Beweisanzeichen selbst als auch die Schlußfolgerung von ihnen auf die unmittelbar erhebliche Tatsache (vgl.Stein-Jonas-Schönke ZPO 18.Au£l. $ 286 unter I 2 c; IM ZPO § 286 £& Nr.4 und Nr.11), hier also auf die behauptete, angeblich ohne jede Einschränkung gegebene bindende Zusage des damaligen Ministerpräsidenten
 Bas Berufungsgericht hat sich mit den verschiedenen Beweisanzeichen ausführlich auseinandergesetzt. Ihre Würdigung im einzelnen durch den Tatrichter ist jedenfalls möglich, so daß die Hügen der Revision insoweit nur einen in der Hevisionsinstanz unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Bev/eiswürdigung darstellen.
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Ber Tatrichter braucht sich zudem nicht mit jedem einzelnen Beweisanzeichen ausdrücklich auseinanderzusetzen, wenn sich nur ergibt, daß durch ihn eine sachentsprechende Beurteilung der Gesamtumstände überhaupt stattgefunden hat und welche Gründe ihn beim Gewinnen seiner richterlichen Überzeugung geleitet haben (vgl.Stein-Jonas-Schönke aaO § 286 unter II 2; LM ZPO § 286 /B7 Nr.l). Biesen Erfordernissen entspricht aber das Berufungsurteil, ohne daß insoweit in der Revisionsinstanz beachtliche Rechtsfehler erkennbar sind. Bas gilt insbesondere auch, soweit das Oberlandesgericht die vom Kläger vorgetragenen zwei "Handzettel" von Anfang August 1946 nicht ausdrücklich behandelt
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hat. Denn aus ihrem Inhalt kann jedenfalls für die allein entscheidungserhebliche Behauptung des Klägers hinsichtlich der bindenden Zusage auf Über-nähme in das Beamtenverhältnis unmittelbar nichts hergeleitet .Verden.
Wenn die Revision meint, das Berufungsgericht habe Erfahrungssätze insofern verletzt, als es nicht genügend die damaligen besonderen Verhältnisse in der Verwaltung berücksichtigt habe, vor allem, daß nach 1945 auf ältere, politisch unbelastete Personen zur Verwendung als Beamte zurückgegriffen worden sei, so kann dem nicht gefolgt werden. Einen Erfahrungssatz, daß nach 1945 politisch unbelastete, bisher in der staatlichen Verwaltung nicht beschäftigt gewesene ältere Personen im allgemeinen oder insbesondere von einem Minister, der nicht aus der Beamtenschaft hervorgegangen war, sofort in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen wurden, gibt es nicht.
Aus dem Berufungsurteil kann auch nichts für die Behauptung der Revision entnommen werden, das Oberlandesgericht habe die gesamten Umstände des Palles nicht "im Zusammenhang" geprüft.
Zu Unrecht rügt die Revision die Verletzung des § 448 ZPO, weil das Oberlandesgericht von einer Parteivernehmung des Klägers über seine klägebegrtindende Behauptung Abstand genommen hat. Die Revision hat nicht aufzuzeigen vermocht, daß das Berufungsgericht insoweit pflichtwidrig unterlassen habe, sein Ermessen nach § 448 ZPO walten zu lassen, oder daß .es die ihm hierin gesetzten Ermessensgrenzen überschritten habe (vgl.IM ZPO § 448 Nr.2). Der Tatrichter hat sich vielmehr mit dem Antrag des Klägers, ihn als Partei nach § 448 ZPO über seine klagebegründende Behauptung zu
 
vernehmen, ausführlich auseinandergesetzt und dargelegt, welche Gründe ihn bewogen haben, den Kläger nach § 448 ZPO nicht zu vernehmen. Bas läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Zu dem gleichen Ergebnis führt die gO'itoro Revisionsrüge, das Oberlandesgericht, hätte zu dem Zwecke der Erschöpfung der Beweise den Zeugen	antrags-
gemäß beeidigen müssen. Benn die Beeidigung ist in das - vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbare -Ermessen des Tatrichters gestellt, und dieser ist befugt, auch einer unbeeidigten Zeugenaussage Glauben zu schenken (vgl.Stein-Jonas-Schönke aaO § 391 unter I 1 und 3 d). Ba das Oberlandesgericht in den Urteilsgründen des näheren ausgeführt hat, daß die Aussage des Zeugen K^HB durch das Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme bestätigt worden sei und aus diesem Grunde kein Anlaß für eine Beeidigung des Zeugen bestehe, ist ein in der Revisionsinstanz beachtlicher Ermessensfehler des Tatrichters nicht ersichtlich.
Schließlich ist auch die Rüge der Revision unbegründet^. das Oberlandesgericht hätte entsprechend § 139 ZPO/&mstände, die zu-.-der Bescheinigung des Group Captain	vom	3* Juli 1946 geführt haben,
 weiter aufklären müssen. Benn das Berufungsgericht hat sich mit diesem Bestätigungsschreiben mehrfach ausführlich auseinandergesetzt und aus seinem Inhalt sowie aus den sonstigen Umständen entnommen, daß das Schreiben einerseits nur subjektive Schlüsse des Group Captain	aus	ihm	von	den	Parteien	gemachten
 Mitteilungen - deren genauer Inhalt auch durch die in der ersten Instanz durchgeftihrte Vernehmung der Zeugin	(der	früheren	Sekretärin von H^|^)
nicht habe festgestellt werden können - enthalte, und daß andererseits es	auf	eine reibungslose
s//f
Übersiedlung des Klägers in das (in einer anderen Besatzungssone liegende) damalige Land Braunschweig angekommen sei* Angesichts dieser vom Inhalt und von der Bedeutung des Schreibens vom 5* Juli 1946 bedenkenfrei gewonnenen Überzeugung des Tatrichters bestand fUr diesen keine weitere Aufklärungspflicht hinsichtlich der Entstehung dieses Schreibens*
Nach alledem war die Hevision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPOzmrückzuv/eisen.
Br.Geiger	Dr.Kreft	Br.Arndt
 Br. Beyer	BB	Br.Hußla	ist	beur~
laubt und deshalb verhindert, zu unterschreiben.
Br«Geiger
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