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BGH

Gericht: BGH

hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16 * Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Dr« Geiger sowie der Bundesrichter Br« Pagendarm, Dr<> Weber, Br« Arndt und Br« Hußla für Rocht erkannt? Dem Kläger, dem schon früher Pfleger bestellt worden waren, war, worauf auch das sngefochtene Urteil verweist, während des Berufungsverfahrens am 120 August 1955 der Rechtsanwalt SflHHP a-s Prozeßpfleger bestellt worden. Rechtsanwalt BflÜfe unter dem.23« August 1955, Rechtsanwalt Dr* lJB|punter dem 3e Mai 1956, haben dem Berufungsanwalt des Klägers, Rechtsanwalt Proseßvollnacht erteilt o Zwar ist die Pflegschaft auf eine entsprechende Erklärung des Klägers hin während des Berufungsverfahrens durch Beschluß des Vormundschaf tsgerichts vom 2« Oktober 1956 aufgehoben worden; diese Aufhebung übte aber; was das angcfochtene Urteil nicht beachtet hat, auf die Wirksamkeit der von den Pflegern erteilten Proseßvollnacht keinen Einfluß, auch nicht auf das fortgesetzte Prozeßverfahren aus (§§ 86, 246 ZPO) ® Die Bevollmächtigung stellte nicht nur eine Genehmigung der bisherigen Prozeßführung dar, sondern war auch für das künftige Verfahren von Bedeutung• Die Rechtslage ist in letzterer Hinsicht insoweit nicht anders, als wenn eine prozeßfähige Partei, der ein Pfleger nicht bestellt ist, ihre Prozeßfähigkeit verliert; dieser Umstand hindert den Prozeßbevoll-mächtigtcn nicht, auf Grund der ihm früher erteilten Vollmacht den Rechtsstreit für die prozeßunfähig gewordene Partei weiter zu führenc Das bedeutet? Auch wenn der Kläger prozeßunfähig sein sollte, war er bis zu dem Abschluß des Berufungsverfahrens in einer den Gesetz entsprechenden Woise vertreten® Seiner Berufung durfte daher nicht wegen mangelnder Prozeßfähigkeit der Erfolg versagt werden® Daß dies der Kläger mit der Revision geltend machen kann, bedarf keiner weiteren Erörterung, nachdem sein Re vis ionsanwa.lt von dem Berufungsanwalt, Rechtsanwalt Sö||^, zur Durchführung der Revision bevollmächtigt worden ist®“ Auf die Revision des Klägers muß daher, ohne daß die Prago seiner Prozeßfähig-keit entschieden zu werden braucht, das Berufungourteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurück-vorwiecen werden, damit dieses über die von dem Kläger ge^en das klagabweisonde Eroturteil eingelegte Berufung

Zitierte Normen: § 86 ZPO
RechtsanwaltBerufungPfleger®BerufungsverfahrensKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

23E9 006 '
' _ni.bshs-
.Verkündet lt« Protokoll am 16c Januar 1958 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäft o8 telle
I
In Hamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des Bäckermeisters Brust Straße fp,
 in
- Prozeßbevollmächtigters
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Prof-
gegen
 lo) die Gemeinde Neuenkirchen/Krs« Steinfurt, vertreten durch den Rat der Gemeinde,
2o) den Kreis Steinfurt, vertreten durch den Oberkreisdirektor,
3o) den Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster, vertreten durch den Direktor des LandschaftsVerbandes ,
N
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Dr0	-
hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16 * Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Dr« Geiger sowie der Bundesrichter Br« Pagendarm, Dr<> Weber, Br« Arndt und Br« Hußla
 für Rocht erkannt?
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 8« Hovember 1956 aufgehoben und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beru-fungsgericht surückverwiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz von Schäden in Anspruch, die ihm Bebienstete der Beklagten durch schuldhafte Amtspflichtverletzungen zugefügt haben sollen* Seine Klage ist vom Landgericht mit Urteil vom 20« Juni 1952 als unbegründet abgewiesen worden* Seine Berufung, mit der er unter Ermäßigung seiner Anträge verlangte, alle Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 110 DM, die Beklagten zu 1) und 2) ferner al3 Gesamtschuldner zur Zahlung von 3 500 DM, die Beklagte zu 1) zusätzlich zur Zahlung weiterer 500 DM, jeweils mit Zinsen, zu verurteilen, hat das Oberlandesgericht durch Urteil vom 8c November 1956, ohne in eine sachliche Prüfung einzutreten, zurückgewiesen* Es hat angenommen, der Kläger sei, und zwar möglicherweise, aber nicht nachweisbar schon ab Klagerhebung, wegen schweren Querul sntenwahns prozeßunfäliig«, Mit der Revision bittet der Kläger, das oberlandesgerichtliche Urteil aufzuheben und seiner Berufung stattzugeben. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision«,
>
Entscheidungsgründe
 Die Revision macht geltend, der Kläger sei im Berufung sverfahren nach Vorschrift der Gesetze vertreten gewesen. Die Würdigung dieser Rüge ergibt8
Dem Kläger, dem schon früher Pfleger bestellt worden waren, war, worauf auch das sngefochtene Urteil verweist, während des Berufungsverfahrens am 120 August 1955 der Rechtsanwalt SflHHP a-s Prozeßpfleger bestellt worden. Nachdem dieser auf seinen Wunsch am 30. November 1955 aus dem Amt entlassen worden war, wurde dem Kläger im April 1956 Rechtsanwalt Dr. PlHB als Pfleger bestellt, dessen Wirkungskreis

wiederum die Wahrung der Rechte des Klägers in dem vorliegenden Rechtsstreit umfaßte. Beide Pfleger,. Rechtsanwalt BflÜfe unter dem.23« August 1955, Rechtsanwalt Dr* lJB|punter dem 3e Mai 1956, haben dem Berufungsanwalt des Klägers, Rechtsanwalt	Proseßvollnacht	erteilt	o	Zwar ist die
 Pflegschaft auf eine entsprechende Erklärung des Klägers hin während des Berufungsverfahrens durch Beschluß des Vormundschaf tsgerichts vom 2« Oktober 1956 aufgehoben worden; diese Aufhebung übte aber; was das angcfochtene Urteil nicht beachtet hat, auf die Wirksamkeit der von den Pflegern erteilten Proseßvollnacht keinen Einfluß, auch nicht auf das fortgesetzte Prozeßverfahren aus (§§ 86, 246 ZPO) ® Die Bevollmächtigung stellte nicht nur eine Genehmigung der bisherigen Prozeßführung dar, sondern war auch für das künftige Verfahren von Bedeutung• Die Rechtslage ist in letzterer Hinsicht insoweit nicht anders, als wenn eine prozeßfähige Partei, der ein Pfleger nicht bestellt ist, ihre Prozeßfähigkeit verliert; dieser Umstand hindert den Prozeßbevoll-mächtigtcn nicht, auf Grund der ihm früher erteilten Vollmacht den Rechtsstreit für die prozeßunfähig gewordene Partei weiter zu führenc
 Das bedeutet? Auch wenn der Kläger prozeßunfähig sein sollte, war er bis zu dem Abschluß des Berufungsverfahrens in einer den Gesetz entsprechenden Woise vertreten® Seiner Berufung durfte daher nicht wegen mangelnder Prozeßfähigkeit der Erfolg versagt werden® Daß dies der Kläger mit der Revision geltend machen kann, bedarf keiner weiteren Erörterung, nachdem sein Re vis ionsanwa.lt von dem Berufungsanwalt, Rechtsanwalt Sö||^, zur Durchführung der Revision bevollmächtigt worden ist®“ Auf die Revision des Klägers muß daher, ohne daß die Prago seiner Prozeßfähig-keit entschieden zu werden braucht, das Berufungourteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurück-vorwiecen werden, damit dieses über die von dem Kläger ge^en das klagabweisonde Eroturteil eingelegte Berufung
 
A
nunmehr sachlichrechtlich entscheidete Das Revisionsgericht ist 3U einer solchen Entscheidung gegenwärtig nicht in der i»ageo
 Dem Berufungsgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten dieses Revisionsverfahrens überlassene
 Dr* Geiger	Dr.	Pagendarm	Dr*	Weber
 Dr. Arndt	Dr« HuBla
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