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BGH

Gericht: BGH

Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7» November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfoBr„Geiger sowie der Bundesrichter Dr* Pagendarm, DroWolany* DroBeyer und Dr„ Hußla für Recht erkannts Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Ober lande sgern.chts Ilünchen vom 11 o De-zember 1955? Als Sicherheit bot er ihr eine ihm angeblich gegen den Beklagten zustehende Wiedergut-machungsforderung in Höhe von 6.0Q0 DM an* Die Klägerin machte die Gewährung des Kredits davon abhängig«? daß das Bayerische Landesamt für Wiedergutmachung die Entschädigungsforderung nach Bestand und Höhe anerkenne* und sandte dem Amt ein Formblatt für eine als nForderungsbestätigungn bezeichnete Urkunde zu« Das Formblatt wurde nach Ausfüllung der Klägerin zurückgesandt* Es lautete nunmehr5 I* Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß die Klage ihren Rechtsgrund in § 859 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Amtshaftungsbestimmungen hat«,- Pie Erteilung der "Forderungsbestätigung" seitens des Angestellten Aster war eine Amtshandlung«. sie in amtlicher Eigenschaft vornehmen,, Sie stand, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausfUhrt, in einem inneren unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben, Zwar standen bei der Erteilung der Besta-tigung die Interessen des Staates als Leistungspflichtigen für die Wiedergutmachung im Vordergrund und die Wahrnehmung dieser Belange stand nicht der von Afl^ stellvertretend geleiteten ÖffizialanwaltSchaft für die Wiedergutmachung, sondern einer anderen Abteilung des Landesamts für Wiedergutmachung zu, nämlich der ftegelungs- und Verwaltungsabteilungo Bas Berufungsgericht verweist aber mit Recht darauf, daß die Beantwortung von Anfragen dritter Personen oder Banken, die an dem Ausgang von 7/ieder-gutmachungs- oder Unterstützungsverfahren zugunsten bestimmter Verfolgter wirtschaftlich interessiert waren, den Belangen der Wiedergutmachungsberechtigten diente, die von den Fragestellern Vorschüsse oder Kredite auf erwartete Yiedergutmachungsleistungen erbeten hatten, und daß sie unter diesem Gesichtswinkel zu dem Geschäftsbereich der die Interessen der Wiedergutmachungsberechtigten wahrnehmenden Offizialanwaltschaft gehörte•> Ber Umstand, daß Aster die Forderungsbestätigung nicht ohne Genehmigung des Generalanwalts AuflHt hätte abgeben dürfen, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, Wie anerkannt rechtens ist, geht die innere Beziehung der Handlung eines Beamten zu seinem Amt nicht mit Notwendigkeit dadurch verloren, daß der Beamte seine Befugnisse überschreitet oder das Gegenteil dessen tut, was seine Bienstpflicht ihm gebieten würdeo Barüber hinaus ist Aster bei der Ausstellung und Erteilung der Forderungsbestätigung in Ausübung der ihm an-vertrauten öffentlichen Gewalt (Art 131 WeimVerf) tätig geworden, Bie Wiedergutmachung ist, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend .angenommen hat, eine hoheitliche Betätigung der Staatsgewalt (so bereits das Urteil des Senats vom 5* Mai 1955 - III ZR 252/53 )<> Eie von Aster ausgestellte Forderungsbestätigung bezieht sich auf einen öffentlichrechtlichen Entschädigungsanspruch aus der Wiedergutmachung*, Die Klägerin war mit ihrem Anliegen an diejenige Stelle herangetreten, die zu der Prüfung, sachlichen Behandlung und Abwicklung dieses Anspruchs berufen war, Wenn diese Stelle sodann die Forderungsbestätigung ausstelltej so wurden damit privatrechtliche (fiskalische) Belange des beklagten Landes nicht berührt und nicht wahr-genommeno überdies sind dem Bereich der öffentlichen Gewalt nicht nur unmittelbar hoheitlichen Zwecken dienende Handlungen, sondern auch solche Betätigungen zuzurechnen, die nach natürlicher Betrachtungsweise mit der Ausübung von Hoheitsgewalt als ein einheitliches Ganzes anzusehen sinds es entscheidet nicht die Eigenart der einzelnen (schädigenden) Handlung, sondern ihre Einordnung in den gesamten in Frage stehenden Tätigkeitsbereich* La# die Porderungsbestätigung dem Abschluß eines bürgerlichrecht-lich.en Kreditvertrags zwischen der Klägerin und Homan Gebier dienen sollte, schließt, worauf bereits das Berufungsgericht hingewiesen hat, die Beurteilung ihrer Ausstellung als hoheitliche Betätigung nicht aus» Hach alledem kann die Erteilung der Forderungsbestätigung nur als eine öffentlichrechtliche Verwaltungshandlung angesehen und der abweichenden Ansicht der Revision nicht gefolgt werden, Biese löst’ in ungerechtfertigter Weise die Bestätigung aus ihrem sachlichen Zusammenhang heraus^ sie ergeht sich in einer äußerlichen Betrachtungsweise, wenn sie die Forderungsbestätigung mit der Antwort irgendeines beliebigen Britt Schuldners auf die gleiche ?Stufe setzt und in ihr eine Maßnahme der öffentlichen Fürsorge erblickt, wie sie von jeder Privatperson vorgenommen werden könneo Ihrem Inhalt nach enthält die Forderungsbestätigung die Mitteilung an die Klägerin* ftoman GBHfchabe gegen den Beklagten eine fällige Entschädigungsforderung über 60OOO DM» Diese Auskunft war, wie unter den Parteien unstreitig ist, unrichtig« Sie bildet, was die [Revision zu Unrecht abstreitet, die Verletzung einer Amtspflicht, die A^^ bei ihrer Abgabe gegenüber der Klägerin hatte« Erteilt nämlich ein Beamter eine Auskunft, so-muß diese sachgerecht sein» Die dahingehende Amtspflicht besteht aus dem Gedanken der hoheitsrechtlichen Fürsorge gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse die Auskunft gegeben wird und im besonderen gegenüber der Klägerin, die ersichtlich auf Grund der Auskunft Vermögensverfügungen treffen wollte (siehe hierzu das bereits genannte Senatsurteil vom 5« ge selbst GBHB Konzentrationslager mit dem für politische Häftlinge eingeführten roten Winkel versehen beobachtet und.habe gewußt, daß GftfHl vom Staatskommissariat einen Ausweis als politisch Verfolgter erhalten hatte? so ist ihr die vom Berufungsgericht erholte Auskunft -des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 27» Oktober 1952 entgegenzuhalten?•in der das Gegenteil ausgeführt und u»a» darauf verwiesen wird, daß das Entschädigungsgesetz in § 58 Abs 1 Ziff 6 eine Haftentschädigung? er habe sich zur Ausstellung der Forderungsbestätigung im Hinblick auf das Bayerische Gesetz Nr 75 über die Bildung eines Sonderfonds zu dem Zwecke der .Viedergutmachung vom 1«, Oktober 1947 für berechtigt gehalten» Jenes Gesetz ermächtigte die zuständigen Behörden indessen nur dazu, in Fällen wirtschaftlicher Notlage an Verfolgte - von anderen hier nicht in Betracht stehenden Hilfsmaßnahmen abgesehen - nur vorläufige Zahlungen und andere Zuwendungen -bis zu den Höchstbeträgen von 3 <.000 und 1,000 DM zu leisten (§ 1 des Gesetzes)? schädigungsansprüche von Gebier erteilte, war sonach auch durch das Sonderfonds-Gesetz nicht gedeckt 5 dies hätte er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen« Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin würde gBI^B den erbetenen Kredit nicht gewährt haben, wenn ihr sein angeblicher Entschädigungsanspruch nicht als bestehend bestätigt worden wäre, ergeben sich keine Bedenken« Ein Mitverschulden der Klägerin an ihrem Schaden hat das Berufungsgericht mit der Erwägung verneint, die Klägerin habe sich darauf verlassen dürfen, daß sie von dem Bandes-amt als von der mit dem Sachgebiet am besten vertrauten Stelle eine zuverlässige Auskunft erhalten werde, dies auch dann, wenn sie .über den Stand der Gesetzgebung nicht oder

Zitierte Normen: § 859 BGB § 286 ZPO
ForderungsbestätigungAsterBerufungsgerichtWiedergutmachungpolitischKlägerinAuskunftRevision

Volltext der Entscheidung

I w
I in. 2r. §2/^1
Verkündet ItoProtokoll jji'am 7« November 1955 fieser, Justizangest0 : "als Urkundsbeamter .,,der Geschäftsstelle
28
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Freistaats Bayern, vertreten durch das Staatsmini-sterium der Finanzen,
 Beklagten? Berufungsklägers, Anschlußberuf ungsb©klagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br
 gegen
die	vertreten	durch den Vor-
sitzenden des Verwaltungsrats?
Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt
 hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7» November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfoBr„Geiger sowie der Bundesrichter Dr* Pagendarm, DroWolany* DroBeyer und Dr„ Hußla
 für Recht erkannts
 Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Ober lande sgern.chts Ilünchen vom 11 o De-zember 1955? an Verkündungs Statt zugestellt am 19» Dezember 1955, wird zurückgewiesen*
Der Beklagte 'hat die Kosten der Revision zu tragen«»
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Im Jahre 1949 suchte Roman	der	sich als po-
litischer Häftling ausgab, bei der Klägerin um einen Kredit von 4oQ00 DM nach. Als Sicherheit bot er ihr eine ihm angeblich gegen den Beklagten zustehende Wiedergut-machungsforderung in Höhe von 6.0Q0 DM an* Die Klägerin machte die Gewährung des Kredits davon abhängig«? daß das Bayerische Landesamt für Wiedergutmachung die Entschädigungsforderung nach Bestand und Höhe anerkenne* und sandte dem Amt ein Formblatt für eine als nForderungsbestätigungn bezeichnete Urkunde zu« Das Formblatt wurde nach Ausfüllung der Klägerin zurückgesandt* Es lautete nunmehr5
,fIhr Schreiben vom 14.1.1949
Foröerungsbestätigungo
 Wir bestätigen den Empfang Ihres o^a« Schreibens und nahmei^davon Ke nnt rm^daß Herr Roman Gift? Z^9~
in	seine	Forderungen gegen uns
 in Höhe von
DM 6 o 000 o — "
(Deutsche Mark sechstausend)
an Sie abgetreten hat, daß Zahlung nunmehr unmittelbar an Sie zu leisten ist und daß Sie den Betrag bis zu dem *» erwarten« Höhe und Fälligkeit der Forderung erkenne ich an* Ansprüche Dritter sind nicht geltend gemacht worden
 Mi4HP, den 17. Januar 1949”
Die Urkunde war von dem Angestellten Ades genannten Amts unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel ,!B.Staatsministerium des Innern, Staatsminister für rassisch, religiös und politisch Verfolgte” versehen.
Nach Erhalt dieser Urkunde gewährte die Klägerin Roman G4HP in laufender Rechnung Kredit bis zu 4.000 DM.
3 -
In der Folgezeit stellte sich heraus, daß	nicht	als
 politischer Häftling in Haft gewesen war«, Sein Antrag auf Entschädigung wurde von dem Beklagten abgelehnt* G^H^ zahlte an die Klägerin weder den Kredit zurück noch entrichtete er die vereinbarten Zinsen und Provisionen, Die Klägerin betrieb gegen ihn erfolglos die Zwangsvollstreckung« Sie nimmt nunmehr den Beklagten auf Ersatz ihres Schadens in Anspruch«, Pas Landgericht hat dem zunächst teils auf Verurteilung, teils auf Feststellung gerichteten Klageantrag hinsichtlich der erbetenen Verurteilung aus dem Gesichtspunkt eines zwischen den Streitteilen zustandegekommenen Vertrags auf Auskunftserteilung entsprochen«, Pas Oberlandesgericht hat die hiergegen von dem Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen und hat, indem es den von der Klägerin eingelegten Anschlußberufungen stattgab, dem im Berufungsrechtszug auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 5o956»48 DM nebst 8$ Zinsen ab 1. Oktober 1953 gerichteten Klageantrag in vollem Umfang auf Grund einer den Beklagten treffenden Amtshaftung stattgegeben«.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter, Pie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision«,
Entscheidungsgründe 8
I* Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß die Klage ihren Rechtsgrund in § 859 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Amtshaftungsbestimmungen hat«,- Pie Erteilung der "Forderungsbestätigung" seitens des Angestellten Aster war eine Amtshandlung«. Die Abgabe der in der Bestätigung enthaltenen Erklärungen war von der Klägerin amtlich erbeten? Aster nahm sie als Amtsperson vor und wollte'
m
 
sie in amtlicher Eigenschaft vornehmen,, Sie stand, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausfUhrt, in einem inneren unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben, Zwar standen bei der Erteilung der Besta-tigung die Interessen des Staates als Leistungspflichtigen für die Wiedergutmachung im Vordergrund und die Wahrnehmung dieser Belange stand nicht der von Afl^ stellvertretend geleiteten ÖffizialanwaltSchaft für die Wiedergutmachung, sondern einer anderen Abteilung des Landesamts für Wiedergutmachung zu, nämlich der ftegelungs- und Verwaltungsabteilungo Bas Berufungsgericht verweist aber mit Recht darauf, daß die Beantwortung von Anfragen dritter Personen oder Banken, die an dem Ausgang von 7/ieder-gutmachungs- oder Unterstützungsverfahren zugunsten bestimmter Verfolgter wirtschaftlich interessiert waren, den Belangen der Wiedergutmachungsberechtigten diente, die von den Fragestellern Vorschüsse oder Kredite auf erwartete Yiedergutmachungsleistungen erbeten hatten, und daß sie unter diesem Gesichtswinkel zu dem Geschäftsbereich der die Interessen der Wiedergutmachungsberechtigten wahrnehmenden Offizialanwaltschaft gehörte•> Ber Umstand, daß Aster die Forderungsbestätigung nicht ohne Genehmigung des Generalanwalts AuflHt hätte abgeben dürfen, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, Wie anerkannt rechtens ist, geht die innere Beziehung der Handlung eines Beamten zu seinem Amt nicht mit Notwendigkeit dadurch verloren, daß der Beamte seine Befugnisse überschreitet oder das Gegenteil dessen tut, was seine Bienstpflicht ihm gebieten würdeo
 Barüber hinaus ist Aster bei der Ausstellung und Erteilung der Forderungsbestätigung in Ausübung der ihm an-vertrauten öffentlichen Gewalt (Art 131 WeimVerf) tätig geworden, Bie Wiedergutmachung ist, wie das Berufungsgericht
 ebenfalls zutreffend .angenommen hat, eine hoheitliche Betätigung der Staatsgewalt (so bereits das Urteil des Senats vom 5* Mai 1955 - III ZR 252/53 )<> Eie von Aster ausgestellte Forderungsbestätigung bezieht sich auf einen öffentlichrechtlichen Entschädigungsanspruch aus der Wiedergutmachung*, Die Klägerin war mit ihrem Anliegen an diejenige Stelle herangetreten, die zu der Prüfung, sachlichen Behandlung und Abwicklung dieses Anspruchs berufen war, Wenn diese Stelle sodann die Forderungsbestätigung ausstelltej so wurden damit privatrechtliche (fiskalische) Belange des beklagten Landes nicht berührt und nicht wahr-genommeno überdies sind dem Bereich der öffentlichen Gewalt nicht nur unmittelbar hoheitlichen Zwecken dienende Handlungen, sondern auch solche Betätigungen zuzurechnen, die nach natürlicher Betrachtungsweise mit der Ausübung von Hoheitsgewalt als ein einheitliches Ganzes anzusehen sinds es entscheidet nicht die Eigenart der einzelnen (schädigenden) Handlung, sondern ihre Einordnung in den gesamten in Frage stehenden Tätigkeitsbereich* La# die Porderungsbestätigung dem Abschluß eines bürgerlichrecht-lich.en Kreditvertrags zwischen der Klägerin und Homan Gebier dienen sollte, schließt, worauf bereits das Berufungsgericht hingewiesen hat, die Beurteilung ihrer Ausstellung als hoheitliche Betätigung nicht aus» Hach alledem kann die Erteilung der Forderungsbestätigung nur als eine öffentlichrechtliche Verwaltungshandlung angesehen und der abweichenden Ansicht der Revision nicht gefolgt werden, Biese löst’ in ungerechtfertigter Weise die Bestätigung aus ihrem sachlichen Zusammenhang heraus^ sie ergeht sich in einer äußerlichen Betrachtungsweise, wenn sie die Forderungsbestätigung mit der Antwort irgendeines beliebigen Britt Schuldners auf die gleiche ?Stufe setzt und in ihr eine Maßnahme der öffentlichen Fürsorge

erblickt, wie sie von jeder Privatperson vorgenommen werden könneo
 Ihrem Inhalt nach enthält die Forderungsbestätigung die Mitteilung an die Klägerin* ftoman GBHfchabe gegen den Beklagten eine fällige Entschädigungsforderung über 60OOO DM» Diese Auskunft war, wie unter den Parteien unstreitig ist, unrichtig« Sie bildet, was die [Revision zu Unrecht abstreitet, die Verletzung einer Amtspflicht, die A^^ bei ihrer Abgabe gegenüber der Klägerin hatte« Erteilt nämlich ein Beamter eine Auskunft, so-muß diese sachgerecht sein» Die dahingehende Amtspflicht besteht aus dem Gedanken der hoheitsrechtlichen Fürsorge gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse die Auskunft gegeben wird und im besonderen gegenüber der Klägerin, die ersichtlich auf Grund der Auskunft Vermögensverfügungen treffen wollte (siehe hierzu das bereits genannte Senatsurteil vom 5«
Mai 1955)» Die Amtspflichtsverletzung ist schuldhaft geschehen« Das Berufungsgericht sieht die allein in Betracht zu ziehende Fahrlässigkeit auf seiten von A^^P darin:	habe	zwar nach seiner glaubwürdigen Zeugenaussa-
ge selbst GBHB Konzentrationslager mit dem für politische Häftlinge eingeführten roten Winkel versehen beobachtet und.habe gewußt, daß GftfHl vom Staatskommissariat einen Ausweis als politisch Verfolgter erhalten hatte? ... er hätte sich aber vor Augen halten müssen, daß sich zur Zejrt! seiner pflichtwidrigen Handlungsweise zahlreiche Kriminelle mit Erfolg als politisch Verfolgte ausgegeben hättenj auch hätte er, da die gesetzliche Hegelung der Wiedergutmachung noch ausstand, die Abgabe einer Erklärung unterlassen sollen,- für die die rechtlichen und, wie sich später gezeigt habe, auch die tatsächlichen Voraussetzungen gefehlt hätten? hinzu komme, daß GBBB aus dem für die Unterstützung politisch Verfolgter gebildeten Sonderfonds bereits 5«00Q DM
 
erhalten hatte» Bei Würdigung seiner gesamten Zeugenaussage, deren ungenügende Ausschöpfung die Revision dem Berufungsgericht als einen Verstoß gegen § 286 ZPO verwirft; u»aö seinerBekundung? Gebier sei auch in der Lagerkartei des Konzentrationslagers Dachau als politischer Häftling geführt und von Dr»SchfHliB^ als solcher bezeichnet worden? hätte Aster vielleicht doch G^^K als politisch Verfolgten an-sehen dürfen? doch mag dies dahinstehen. Denn selbst wenn insoweit zugunsten von	zu entscheiden wäre? hat er
 bei der Erteilung seiner Auskunft die im Verkehr und von einem Beamten zu verlangende Sorgfalt außer acht gelassen (5 276 Abs 1 S 2 BGB)«
Das vom beklagten Land erlassene Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (Entschädigungsgesetz) .wurde nämlich erst am 12» August 1949 erlassen und wurde am läge der Auskunftserteilung? dem 17» Januar 1949? erst erwartet« Vor seinem Erlaß konnte nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit gesagt werden? inwieweit	An-
sprüche auf Entschädigung geltend machen könne« Wenn die Ptevision es bei Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse als absolut sicher hinstellt? daß G4HH eine den Betrag von 6o000 DM zu demindest erreichende $ntSchädigung zu erwarten gehabt habe? so ist ihr die vom Berufungsgericht erholte Auskunft -des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 27» Oktober 1952 entgegenzuhalten?•in der das Gegenteil ausgeführt und u»a» darauf verwiesen wird, daß das Entschädigungsgesetz in § 58 Abs 1 Ziff 6 eine Haftentschädigung? deren Auszahlung an	damals	im
 Auge hatte? nur im Fälligkeitsbetrag von höchstens 5»000 DM .vorsaho
 In seiner Zeugenaussage hat	darauf	verwiesen?
er habe sich zur Ausstellung der Forderungsbestätigung im
 Hinblick auf das Bayerische Gesetz Nr 75 über die Bildung eines Sonderfonds zu dem Zwecke der .Viedergutmachung vom 1«, Oktober 1947 für berechtigt gehalten» Jenes Gesetz ermächtigte die zuständigen Behörden indessen nur dazu, in Fällen wirtschaftlicher Notlage an Verfolgte - von anderen hier nicht in Betracht stehenden Hilfsmaßnahmen abgesehen - nur vorläufige Zahlungen und andere Zuwendungen -bis zu den Höchstbeträgen von 3 <.000 und 1,000 DM zu leisten (§ 1 des Gesetzes)? GBHB hatte aber« als die Forderungsbestätigung ausgestellt wurde, aus dem Sonderfonds bereits 3*000 DM bezogen« Die Auskunft, die	der	Klägerin	Uber	die	Ent-
schädigungsansprüche von Gebier erteilte, war sonach auch durch das Sonderfonds-Gesetz nicht gedeckt 5 dies hätte er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen«
Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin würde gBI^B den erbetenen Kredit nicht gewährt haben, wenn ihr sein angeblicher Entschädigungsanspruch nicht als bestehend bestätigt worden wäre, ergeben sich keine Bedenken« Ein Mitverschulden der Klägerin an ihrem Schaden hat das Berufungsgericht mit der Erwägung verneint, die Klägerin habe sich darauf verlassen dürfen, daß sie von dem Bandes-amt als von der mit dem Sachgebiet am besten vertrauten Stelle eine zuverlässige Auskunft erhalten werde, dies auch dann, wenn sie .über den Stand der Gesetzgebung nicht oder
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nicht genau unterrichtet gewesen wäre« Biese Annahme, die im wesentlichen Sache der tatsächlichen Beurteilung ist, wird von der Revision nicht näher angegriffen, läßt auch keinen Hechtsirrtum erkennen«
Gegen die Höhe der der Klägerin zugesprochenen Ansprüche erhebt die Revision keine Einwendungen« Nach dieser Richtung bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken«
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Nach alledem ist die Revisions ohne daß weitere Ausführungen veranlaßt sind* als unbegründet zurückzuweisen» Die Kosten der Revision sind gemäß § 97 ZPO dem Beklagten aufzuerlegeho
 DroGeiger	Dr«Pagendarm	Wolany
 Dr »Beyer
 Dr.Hußla