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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21 * Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof,Br, Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Br, Weber% Br* Wola-ny und Br, Beyer ^ 1945 wünschte die "Arbeitsgemeinschaft ehemaliger Konzentrationäre” - im Folgenden* Arbeitsgemeinschaft -ein Haus, um darin Diensträume und Unterkünfte für ihre Angestellten einzurichten» Zu diesem Zweck ordnete der damalige beauftragte Oberbürgermeister der beklagten Stadt, HeMfc am 4» Juni 1945 an, daß das Grundstück JfHflHHfcberg^ bis zu dem Mittag des folgenden Tages zu räumen sei. Der Schaden beläuft sich insgesamt auf 18.224,82JJM./Die Tochter des Klägers hat ihre Ansprüche, die in dem Gesamtschadensbetrag enthalten sind, an den Kläger abgetreten.. Der Kläger verlangt von der Beklagten zunächst einen Teilbetrag des ihm und seiner Familie Entstandenen Schadens ersetzt und hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.ICQ DM nebst 6 # Zinsen seit dem Nach der Übergabe des Hauses an die Arbeitsgemeinschaft habe die Beklagte sich bemüht, das Eigentum des Klägers tffcd seiner Angehörigen zu erhalten. geben ist, wenn die Urteilfcgrüriäe fünf Monate nach der Verkündung des Urteils noch nicht vorliegen, gibt hier keinen Anlaß, die in jenem Urteil offengelassene Frage,, ob auch der Wegfall der BerichtigungsraÖglich-keit (§ 320 Abs 2 Satz 3 ZPO) schon einen Verstoß gegen § 551.Kr 7 ZPO begründet, grundsätzlich zu entscheiden, Im vorliegenden Fall standen nach dem eigenen Vortrag der Beklagten noch drei Tage zur Verfügung, um einen etwaigen Berichtigungsantrag zu stellen, Innerhalb dieser Frist konnte der Prozeßbevollmächtigte zweiter Instanz der Beklagten, ohne daß man die Anforderungen an die Berufspflichten des Rechtsanwalts überspannt, sich schlüssig werden, ob und in welcher Richtung ihm eine Berichtigung des Urteilstatbestandes notwendig erschien. 2. Entgegen der Meinung der Revision kann der Schaden des Klägers nicht als Besatzungsschaden angesehen werden, Bas Berufungsgericht führt hierzu aus., nach der eingeholten Auskunft deß Land Commissioner sei davon auszugehen, daß der britische Stadtkommandant zwar die Beschlagnahme eines Hauses zu Gunsten der Arbeite- Es ist nicht festgestellt, daß das Haus Jfl|QHHP>erg V» sowie die Einrichtungsgegenstände des Klägers und seiner Familie durch die Besat-zungsmacbt oder einen Angehörigen der Besatzungsstreitkräfte beschlagnahmt worden sind, oder daß auch nur angeordnet worden ist, gerade das vom Kläger bewohnte Haus J^HHHBBberg f in Anspruch zu nehmen. Aus dem festgestellten Sachverhalt und dem eigenen Vorbringen der Beklagten ergibt sich im Gegenteil, daß die Beschlagnahme - auch wenn sie durch die Einwirkung des britischen Kommandanten ausgelöst wurde - doch durch eine eigene selbständige Maßnahme der Beklagten als deutscher Behörde erfolgte. Hiernach liegt in der Maßnahme des Oberbürgermeisters vom 4« Juni 1945 ein aus eigener Entschließung und Verantwortung sowie nach eigener Ermessensausübung vorgenommener Ver-• waltungsakt - ohne daß die Beklagte insoweit Organ der Besatzungsmacht war dessen rechtliche Folgen zu prüfen die deutschen Gerichte befugt sind. 3. Bas Berufungsgericht hat im Ergebnis auch zutreffend den vom Kläger geltend gemachten Schaden nicht als KriegsSachschaden bewertet, der einen vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machenden Anspruch aus Enteignung oder enteignungsgleibiW Tatbestand ausschließen würde (BGHZ 8, 256« Wenn die'Revision zur Begründung ihrer Ansicht, es liege ein Kriegssaobschaden vor, darauf verweist, daß die Maßnahme der Beklagten' aüsgelöst sei durch die kriegs-bedingte Rückverlegung von Konzentrationslagern und die dadurch verursachte Zusammenballung von ehemaligen KZ-Häftlingen ln X4tHHj> so reicht dies nicht aus, die Voraussetzungen des § 13 Abs 3 I»AG zu erfüllen» März 1954 - III ZR 70/51-S ^ ausgeführt, daß die seinerzeit nach dem Zusammenbruch zu dem Teil allgemein, zu dem Teil speziell-von der Besatzungsmacht oder von deutschen Behörden-ergangenen Anordnungen und Maßnahmen zur Betreuung und Versorgung der aus den KZ-Lagem entlassenen Personen grundsätzlich nicht als "im Zusammenhang mit kriegerischen Einzelereignissen getroffen" angesehen werden können» Auch hier diente die Inanspruchnahme des Grundstücks und des Hausrats des Klägers der allgemeinen Betreuung der ehemaligen KZ-Häftlinge. 1. Der Oberbürgermeister hat zwar die Beschlagnahme der Wohnungen im Hause JflHHHBBberg M und der Ein-richtungsgegenstände der Mieter nicht ausdrücklich auf das Reichsleistungsgesetz gestutzt. Wie jeder Verwaltungsakt grundsätzlich getragen wird von der für ihn geltenden gesetzlichen Grundlage, ohne daß es einer ausdrücklichen Bezugnahme auf diese bedarf, so bedurfte die* Anordnung des Oberbürgermeisters auch nicht des ausdrücklichen Hinweises,* daß. Auch wenn der Verwaltungsakt einer deutschen Stelle durch einen Befehl der Besatzungsmacht ausgelbst wurde, muß grundsätzlich angenommen werden, daß die Besatfeungsmacht, wenn sie eine Maßnahme befahl, die die deutsche’Behörde im einzelnen aus- oder durchführen sollte, die Anwendung deutschen Rechts wollte, soweit dieses zu dem Ziele führte (vgl BGHZ 10, 255 £2587“). Zwar enthalten diese Vorschriften zu dem Teil Beschränkungen, die die Behörde hei Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmungen zu beachten hat; so muß z.B« nach § 5 BLG dem Leistungspflich-tigen grundsätzlich der unentbehrliche eigene Bedarf für seine Wohnungsbedürfnisse belassen werden. HLG (Unterkunft) war der Oberbürgermeister schon nach der Bedarfesteilen^Bekarintmachung vom 11* Januar 194*4 (BUBI I, 13) als untere Verwaltungsbehörde zuständig* für eine Maßnahme nach § 15 Abs 1 Hr 5 (Einrichtungsgegenstände) konnte er jedenfalls durch Übertragung der entsprechenden Befugnisse die Hechte einer Bedarfsstelle erlangen. Hach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Beklagten muß auch angenommen werden, daß die Maßnahme des Oberbürgermeisters der Erfüllung eines öffentlichen Interesses diente. Der Schaden des Klägers und seiner Angehörigen ist zwar nicht durch die Beorderung selbst, sondern erst später entstanden, und zwar teilweise durch unaufgeklärtes Abhandenkommen von Einrichtungsgegenständen und.teilweise durch Beschädigung des in Anspruch genommenen Eigentums, das der Kläger mittlerweile wieder zurückerhalten hat. für derartige, weitergehenden und zufälligen schädlichen folgen einer Beorderung, insbesondere - wie hier - für Verluste und Beschädigungen, die infolge oder gelegentlich der Leistung des Pflichtigen entstehen und für die ein Ersatz von anderer Stelle nicht zu erlangen ist, gewährt § 26 Abs 3 HLG einen Anspruch' auf angemessene Entschädigung . KLG ergibt sich jedoch, daß das Risiko für die Zahlung der Vergütung und Entschädigung nicht der Beistungs-pflichtige, sondern gegebenenfalls die Bedarfsstelle zu tragen hat-, insbesondere dann, wenn feststeht, daß der begünstigte Dritte keine Zahlung leistet oder leisten wird und auch die Höhe der Entschädigung feststellbar ist (vgl Urteil des Senats vom 28«, Juni 1954 - Ill ZR 118/53? und seine Angehörigen nach dem Grundgedanke^ des § 26 Abs 4.HBG die Entschädigung unmittelbar von der Bedarf sstelle, das ist hier die beklagte, Stadt, verlangen. Bei dieser Sachlage bädarf es .keines weiteren ' Eingehens auf die Darlegungen der Revision, daß die Beklagte für einen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff oder aus Aufopferung nicht die haftende "Begünstigte" sei*

Zitierte Normen: § 320 ZPO
hausenAnordnungAnspruchOberbürgermeisterKlägerBGHZRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR67/53
Verkündet am 21*Oktober 1954 flMh Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 to
' 2532 082
Im Kamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der Hansestadt
\ vertreten durch den Senat, Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Polizeirat i.R, Max AiMB in PflHBtoriese 4SHtt
 Kläger und Revisionsbeklagtenr
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21 * Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof,Br, Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Br, Weber% Br* Wola-ny und Br, Beyer	^
'	iK	*
für Recht erkannt:
*	*** '»>**
Bie Revision der Beklagten gegen das.Urteil des 2. Zivilsenats des SchleswiglHolsteini-schen Oberlandesgeriohts in'Schleswig vom 9, Bezember 1952 wird zurückgewiesen,
 Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen*
Von Rechts wegen
- 2 ~
2*>
Tatbestands
 Der Kläger wohnte mit seiner Ehefrau und seiner Tochter als Mieter im Hause JtfBBMMberg ♦ (früher HSBfrerg Ä	Hach	dem	Zusammenbruch	im	Jahre
1945 wünschte die "Arbeitsgemeinschaft ehemaliger Konzentrationäre” - im Folgenden* Arbeitsgemeinschaft -ein Haus, um darin Diensträume und Unterkünfte für ihre Angestellten einzurichten» Zu diesem Zweck ordnete der damalige beauftragte Oberbürgermeister der beklagten Stadt, HeMfc am 4» Juni 1945 an, daß das Grundstück JfHflHHfcberg^ bis zu dem Mittag des folgenden Tages zu räumen sei. Hierbei bestimmte H^fc, daß die Hausbewohner nur Gegenstände ihres persönlichen Gebrauchs - Hah-rung, Wäsche, Bettwäsche, Kleidung usw. - mitnehmen dürften. Hdflfcübermittelte diese Anordnung schriftlich der Gemeindepolizei der Beklagten, die deren Durchführung übernehmen sollte, und dem Polizeipräsidium. Beide Dienststellen unterrichteten daraufhin durch je einen ihrer Beamten mündlich die Bewohner des Hauses JflMIBMberg 41 von dieser Anordnung. Die, Räumung geschah in der vorgeschriebenen Weise bis zu dem Mittag des 5. Juni 1945- Anschließend übergab ein Beamter der Gemeindepolizei das . Haus mit dem darin verbliebenen Hausrat der Mieter dem Leiter der Arbeitsgemeinschaft*
Auf ‘diese Weise büßten der Kläger, seine Ehefrau und seine Tochter den Besitz an sämtlichem ihnen gehörenden Hausrat ein. In der Folgezeit versuchten sie vergeblich, ihre Sachen zurückzuerhalten. Im Jahre 1948 erhoben der Kläger und seine Tochter vor dem Amtsgericht Lübeck gegen die Inhaber ihrer früheren Wohnung Klage
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auf Herausgabe des damals noch vorhandenen Teils ihrer Sachen und erwirkten Anerkenntnisurteile vom 14. Okto-
 
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ber und 4, Dezember i948. In der Zwischenzeit war jedoch, wie eine Wohnungsbesichtigung ergab, eine Reihe weiterer Gegenstände abhanden gekommen.,.Außerdem waren die noch vorhandenen Sachen beschädigt und abgenutzt, so daß der Kläger auch Ausbesserungskosten aufwenden mußte. Der Schaden beläuft sich insgesamt auf 18.224,82JJM./Die Tochter des Klägers hat ihre Ansprüche, die in dem Gesamtschadensbetrag enthalten sind, an den Kläger abgetreten..
Der Kläger verlangt von der Beklagten zunächst einen Teilbetrag des ihm und seiner Familie Entstandenen Schadens ersetzt und hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.ICQ DM nebst 6 # Zinsen seit dem
1.	April 1950 zu zahlen.
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Die Beklagte hat um Klagesbweisung gebeten. Sie
 bat vorgetragen: Die in Rede stehende Anordnung des * .*••'** damaligen Oberbürgermeisters gehe auf einen Befehl des
 britischen Stadtkommandanten zurück. Dieser habe dem Oberbürgermeister‘aufgegeben, der Vereinigung*der in DHBVzusammengEsträmten ehemaligen KZ-Häftlinge ein Haus zur Verfügung zu stellen, in dem diese Geschäftsräume einrichten und Bedienstete unterbringen könne.
Der Oberbürgermeister habe diesem Befehl der Militärregierung nicht andere als durch die Inanspruchnahme
 des Hauses JWHBHKberg V nachkommen können. Auf
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dieses Haus hätten auch die ehemaligen KZ-Häftlinge Anspruch erhoben. Die Übergabe mit den Einricbtungsge-genständen sei im Befehl der Besatzungsmacht vorgeschrieben gewesen. Dem habe der Oberbürgermeister nicht entgegenwirken können. Nach der Übergabe des Hauses an die Arbeitsgemeinschaft habe die Beklagte sich bemüht, das Eigentum des Klägers tffcd seiner Angehörigen zu erhalten. Der Schaden des Klägers und seiner Angehöri-
 
gen sei im wesentlichen bereits in den Monaten Juni und Juli 1945 entstanden*
Bas Landgericht hat hinsichtlich des Hauptanspruchs nach dem Klageantrag erkannt und dem Zinsanspruch nur in Höhe von 4 v.H« statt der verlangten f,
6 v.H. stattgegeben. Bie gegen dieses Urteil von der Beklagten eingelegte Berufung ist zurückgewiesen worden* Hiergegen richtet sidh die. Revision der Beklagten* Ber Kläger bittet um Zurückweisung der Revision*
Entscheidungsgründe s
li
 Bie Revision rügt in erster Linie einen verfahrener echtli eben Verstoß insoweit, als das am 9- Bezemv-ber 1952 verkündete Berufungsurteil erst am 5. März 1953 ausgefertigt worden ist, so daß es den Prozeßbe-vollmächtigten der Parteien erst am 6. März 1953 zugegangen sein könne. Infolgedessen hätten die Parteien die in $ 320 Abs 1 ZPO eingeräumte Prist von einer Woche zur Überprüfung des Urteilstatbestandes und zur etwaigen Stellung eines Berichtigungsantrags nicht mehr zur Verfügung gehabt, sondern nur noch eine Prist . von drei Tagen. Benn ein Berichtigungsantrag sei gemäß § 320 Abs 2 Satz 3 ZPO nach Ablauf von drei Monaten seit Verkündung des. Urteils ausgeschlossen. *
Biese Verfahrensrüge greift jedoch nicht durch.
Ber von der Revision angezogene, vom erkennenden Senat in BGHZ 7,, 155 entwickelte Rechtssatz., daß ein Revisionsgrund nach § 551 Nr 7 ZPO jedenfalls dann ge-
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 geben ist, wenn die Urteilfcgrüriäe fünf Monate nach der Verkündung des Urteils noch nicht vorliegen, gibt hier keinen Anlaß, die in jenem Urteil offengelassene Frage,, ob auch der Wegfall der BerichtigungsraÖglich-keit (§ 320 Abs 2 Satz 3 ZPO) schon einen Verstoß gegen § 551.Kr 7 ZPO begründet, grundsätzlich zu entscheiden, Im vorliegenden Fall standen nach dem eigenen Vortrag der Beklagten noch drei Tage zur Verfügung, um einen etwaigen Berichtigungsantrag zu stellen, Innerhalb dieser Frist konnte der Prozeßbevollmächtigte zweiter Instanz der Beklagten, ohne daß man die Anforderungen an die Berufspflichten des Rechtsanwalts überspannt, sich schlüssig werden, ob und in welcher Richtung ihm eine Berichtigung des Urteilstatbestandes notwendig erschien.
' - * II.
1,	Bas Berufungsgericht hält unter Verneinung eines Anspruchs aus § 26 EDO den Klageanspruch für begründet aus dem Rechtsgedanken des enteignungsgleichen Eingriffs (Art 153 WeimVerf), während das Landgericht den Klageanspruch aus Aufopferung (§74, § 75 EinlALR) zugebilligt hat,
2.	Entgegen der Meinung der Revision kann der Schaden des Klägers nicht als Besatzungsschaden angesehen werden,
 Bas Berufungsgericht führt hierzu aus., nach der eingeholten Auskunft deß Land Commissioner sei davon auszugehen, daß der britische Stadtkommandant zwar die Beschlagnahme eines Hauses zu Gunsten der Arbeite-
 
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gemeinscbaft befohlen„babe\ gleichwohl stelle der Zugriff auf das Haus des Klägers nicht einen Eingriff der Besatzungsmacht dar.
Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision sind nicht begründet. Es ist nicht festgestellt, daß das Haus Jfl|QHHP>erg V» sowie die Einrichtungsgegenstände des Klägers und seiner Familie durch die Besat-zungsmacbt oder einen Angehörigen der Besatzungsstreitkräfte beschlagnahmt worden sind, oder daß auch nur angeordnet worden ist, gerade das vom Kläger bewohnte Haus J^HHHBBberg f in Anspruch zu nehmen. Aus dem festgestellten Sachverhalt und dem eigenen Vorbringen der Beklagten ergibt sich im Gegenteil, daß die Beschlagnahme - auch wenn sie durch die Einwirkung des britischen Kommandanten ausgelöst wurde - doch durch eine eigene selbständige Maßnahme der Beklagten als deutscher Behörde erfolgte. Benn die Beklagte hat selbst vorgetragen, daß und welche Erwägungen sie angestellt hat, das Haus JMBHBBbergf in Anspruch zu nehmen. Hiernach liegt in der Maßnahme des Oberbürgermeisters vom 4« Juni 1945 ein aus eigener Entschließung und Verantwortung sowie nach eigener Ermessensausübung vorgenommener Ver-• waltungsakt - ohne daß die Beklagte insoweit Organ der Besatzungsmacht war dessen rechtliche Folgen zu prüfen die deutschen Gerichte befugt sind. Bas Gesetz Nr 47 der AHK (AHK ABI 1951, 767) kann entgegen der Ansicht der Revision schon deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil dort vorausgesetzt ist, daß ein Verlust oder Schaden durch eine selbständige Handlung oder Unterlassung eines Angehörigen der alliierten Streitkräfte oder der Besatzungsbehörde verursacht worden ist (vgl auch Urteile des Senats vom 25. März 1954 - III ZR 70/51 >-'
St' Bp una vom 17. Mai 1954 - III ZS 22/53 - S 10).
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3.	Bas Berufungsgericht hat im Ergebnis auch zutreffend den vom Kläger geltend gemachten Schaden nicht als KriegsSachschaden bewertet, der einen vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machenden Anspruch aus Enteignung oder enteignungsgleibiW Tatbestand ausschließen würde (BGHZ 8, 256«
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Mit dem Vorderriohter ist davon auszugehen, daß der Schaden, nicht unmittelbar durch Kriegshandlungen entstanden ist (§13 Abs 1 BAG),.
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§13 Abs 3 BAG setzt dine behördliche Maßnahme voraus, die mit bestimmten kriegerischen Einzelgeschehnissen im unmittelbaren Zusammenhang steht * Ein solcher Zusammenhang besteht hier aber nicht. Wenn die'Revision zur Begründung ihrer Ansicht, es liege ein Kriegssaobschaden vor, darauf verweist, daß die Maßnahme der Beklagten' aüsgelöst sei durch die kriegs-bedingte Rückverlegung von Konzentrationslagern und die dadurch verursachte Zusammenballung von ehemaligen KZ-Häftlingen ln X4tHHj> so reicht dies nicht aus, die Voraussetzungen des § 13 Abs 3 I»AG zu erfüllen»
Ber erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 25. März 1954 - III ZR 70/51-S ^ ausgeführt, daß die seinerzeit nach dem Zusammenbruch zu dem Teil allgemein, zu dem Teil speziell-von der Besatzungsmacht oder von deutschen Behörden-ergangenen Anordnungen und Maßnahmen zur Betreuung und Versorgung der aus den KZ-Lagem entlassenen Personen grundsätzlich nicht als "im Zusammenhang mit kriegerischen Einzelereignissen getroffen" angesehen werden können» Auch hier diente die Inanspruchnahme des Grundstücks und des Hausrats des Klägers der allgemeinen Betreuung der ehemaligen KZ-Häftlinge.
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Bei dieser Sachlage kann’aie Frage offen bleiben, ob und welche Gegenstände vor oder nach dem
1.	August 1945.verloren gegangen;oder beschädigt sind*
III*
Entgegen der Ansicht der beiden. Vorderrichter ist der KLageanSpruch aus § 26 Abs 3 HLG begründet,
1. Der Oberbürgermeister hat zwar die Beschlagnahme der Wohnungen im Hause JflHHHBBberg M und der Ein-richtungsgegenstände der Mieter nicht ausdrücklich auf das Reichsleistungsgesetz gestutzt. Wie jeder Verwaltungsakt grundsätzlich getragen wird von der für ihn geltenden gesetzlichen Grundlage, ohne daß es einer ausdrücklichen Bezugnahme auf diese bedarf, so bedurfte die* Anordnung des Oberbürgermeisters auch nicht des ausdrücklichen Hinweises,* daß. die Beschlagnahme des
 Hauses und der Einrichtungsgegehstände auf Grund des
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Reichsleistungsgesetzes erfolgte (vgl Urteil des Senats vom 28. Februar 1952 - III ZR 69/51 - S 9f insoweit in BGHZ 5, 217 nicht abgedruokt). Auch wenn der Verwaltungsakt einer deutschen Stelle durch einen Befehl der Besatzungsmacht ausgelbst wurde, muß grundsätzlich angenommen werden, daß die Besatfeungsmacht, wenn sie eine Maßnahme befahl, die die deutsche’Behörde im einzelnen aus- oder durchführen sollte, die Anwendung deutschen Rechts wollte, soweit dieses zu dem Ziele führte (vgl BGHZ 10, 255 £2587“). Kr aie Maßnahme deö Ober-Bürgermeisters bot sich damals als Rechtsgrundlage das Reichsleistungsgesetz ant das in seinem § 5 die Möglichkeit zur Beschaffung von Unterkunft und im § 15 Abs 1 Nr.5 die der Beschlagnahme von beweglichen Einrichtungs-
 
gegenständen vorsah. Zwar enthalten diese Vorschriften zu dem Teil Beschränkungen, die die Behörde hei Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmungen zu beachten hat; so muß z.B« nach § 5 BLG dem Leistungspflich-tigen grundsätzlich der unentbehrliche eigene Bedarf für seine Wohnungsbedürfnisse belassen werden. Soweit jedoch die Verwaltungsbehörde die ihr gezogene Grenze in dieser Sichtung überschreitet, führt.das grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts, sondern höchstens zu dessen Anfechtbarkeit. Auch bei den insoweit fehlerhaften Akten wird die Pflicht zur Zahlung einer Vergütung oder Entschädigung nach § 26 H&G ausgelöst. In diesem lajle bedarf es dann nicht mehr der Würdigung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung und des enteignungsgleichen Eingriffs.
Hier sind keine Umstände vorgetragen oder erkennbar, aus denen die Nichtigkeit des Verwaltungsakts der Inanspruchnahme gefolgert werden könnte. Zwar sieht § 23 Abs 1 HL& vor, daß die Anforderung an den Leistungs pflichtigen im allgemeinen schriftlich zu erfolgen hat* In dringenden Fällen kann die Leistung aber auch mündlich angefordert werden (§ 23 Abs 2 HLG). Ein Eilfall dieser Art lag..:, nach dem festgestellten Sachverhalt und dem beiderseitigen Parteivorbringen vor. Deshalb muß die durch die Polizeibeamten mündlich übermittelte Anordnung des Oberbürgermeisters an die Mieter des Hauses als ausreichend angesehen werden. Ob und wann dem Kläger selbst die Anordnung bekannt gegeben wurde, ist unerheblich; dehn die Bekanntgabe an den Besitzer oder Mitbesitzer - als solcher wäre die Ehefrau des Klägers anzusehen - genügt (BGHZ 4» 77| LM Nr 4 zu § 23 ELG).
Der Oberbürgermeister war auch für die Leistungsanforderung keine absolut unzuständige*Stelle, (vgl BGHZ 4,10 /Tl; 18/). Für eine Inanspruchnahme auf Grund des § 5
 
X *
HLG (Unterkunft) war der Oberbürgermeister schon nach der Bedarfesteilen^Bekarintmachung vom 11* Januar 194*4 (BUBI I, 13) als untere Verwaltungsbehörde zuständig* für eine Maßnahme nach § 15 Abs 1 Hr 5 (Einrichtungsgegenstände) konnte er jedenfalls durch Übertragung der entsprechenden Befugnisse die Hechte einer Bedarfsstelle erlangen. Hach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Beklagten muß auch angenommen werden, daß die Maßnahme des Oberbürgermeisters der Erfüllung eines öffentlichen Interesses diente. Übrigens hat der Senat bereits in dem erwähnten Urteil vom 25. März 1954 ausgesprochen, daß die Ausführung einer Anordnung der Besatzungsmacht, die zu befolgen der Oberbürgermeister der Beklagten verpflichtet war, in der Hegel in Erfüllung eines öffentlichen Interesses geschieht*
*
Mithin liegt eine Beorderung durch die Beklagte auf der Grundlage des Heichsleistungsgesetzes vor? sie löst die Rechtsfolgen des § 26 HLG aus.
2.	Der Schaden des Klägers und seiner Angehörigen ist zwar nicht durch die Beorderung selbst, sondern erst später entstanden, und zwar teilweise durch unaufgeklärtes Abhandenkommen von Einrichtungsgegenständen und.teilweise durch Beschädigung des in Anspruch genommenen Eigentums, das der Kläger mittlerweile wieder zurückerhalten hat. für derartige, weitergehenden und zufälligen schädlichen folgen einer Beorderung, insbesondere - wie hier - für Verluste und Beschädigungen, die infolge oder gelegentlich der Leistung des Pflichtigen entstehen und für die ein Ersatz von anderer Stelle nicht zu erlangen ist, gewährt § 26 Abs 3 HLG einen Anspruch' auf angemessene Entschädigung .
 
Nach § 26 Abs 4 KBG hat zwar grundsätzlich der begünstigte Dritte die Vergütung und Entschädigung gemäß § 26 HLG zu leisten, Aus § 26 Abs 4 Satz.2 KLG ergibt sich jedoch, daß das Risiko für die Zahlung der Vergütung und Entschädigung nicht der Beistungs-pflichtige, sondern gegebenenfalls die Bedarfsstelle zu tragen hat-, insbesondere dann, wenn feststeht, daß der begünstigte Dritte keine Zahlung leistet oder leisten wird und auch die Höhe der Entschädigung feststellbar ist (vgl Urteil des Senats vom 28«, Juni 1954 - Ill ZR 118/53? insoweit in BGHZ 14, 111 nicht abgedruckt ),
Aus dem unstreitigen Sachvortrag beider Parteien ergibt sich hier, daß die Arbeitsgemeinschaft, zu deren Gunsten die Beschlagnahme erfolgte, heute nicht;»:
•	mehr besteht, sich auch eine Rechtsnachfolgerschaft nicht ermitteln läßt. Mithin kann der Häger seinen Entschädigungsanspruch gegen die frühere Arbeitsgemeinschaft oder auch gegen einzelne ihrer Mitglieder heute praktisch nicht realisieren. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß und in welcher Höhe ein Schaden des.Klägers und seiner Eamilie entstanden ist; damit
. j^iüch die Höhe der angemessenen Entschädigung fest stell
 Gunter solchen Umständen können aber* de^VKLäger
*	'***»«'*'' *• .* .,
und seine Angehörigen nach dem Grundgedanke^ des § 26 Abs 4.HBG die Entschädigung unmittelbar von der Bedarf sstelle, das ist hier die beklagte, Stadt, verlangen.
Bei dieser Sachlage bädarf es .keines weiteren ' Eingehens auf die Darlegungen der Revision, daß die Beklagte für einen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff oder aus Aufopferung nicht die haftende "Begünstigte" sei*
 
Zo
3.	Nach den vom Großen Senat für Zivilsachen in BGHZ 11, 136 entwickelten Grundsätzen steht der Anspruch des § 26 Abs 3 E&G seinem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt nach einem bürgerlich-rechtlichen dchadensersatzanspruch in den wesentlichen Stücken gleich. Er ist wie dieser auf den vollen Ausgleich des dem Geschädigten entstandenen Vermögensnachteils gerichtet, so daß der Geschädigte bei einem Sachverlust den Betrag verlangen kann, den er aufwenden muß, um sich im Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung oder im Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung eine gleiche Sache zu beschaffen. Deshalb ist dieser Anspruch einer Umstellung im Verhältnis 10 $ 1 nicht zugängliche
 Da unstreitig ein Gesamtschaden von 18.224*82 DM entstanden ist, ist der geltend gemachte<Anspruch in Höhe von 6.100 DM auoh der Höhe nach begründet.
Hiernach war die Revision.mit der Kostenfolge aus § 97 ZS0 zurückzuweisen.
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