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BGH

Gericht: BGH

b) Ein iVThnraum kann nicht durch blosse ^Ban-Part elver einbar ung zur V erkv; ohnung wer den Es kommt; nur darauf an, ob er der Unterbringung von Betriebsangehörigen zu dienen be-stimmt ist 1 'Solange diese Zweckbestimmung er : halten bleibt-, verliert der Raum seine Eigen Schaft als Werkwohnung auch nicht schon dadurch, daß er an einen Betriebsfremden verm tet wird« enats des Schlecwig-Ho ichts in Schleswig vom wird Die Klägerin mietete durch schriftlichen Vertrag vom 7«/2'm Juni 194~ von dem Oberfinanzpräsidenten Schleswig-Holstein in Eiei, vertreten durch den Vorsteher des Finanzamtes in Rendsburg; als Treuhänder für das Vermögen der früheren deutschen Wehrmacht eine Reibe von Säumen in ehemaligen I,Iannschaftshaus IV der WflBBPBkaserne in RflBMH ” 2um Zweche der Unterkunft für ihre Gefolgschaftsmitgliecier und Einrichtung von Wer stattenn (§ 1 des Vertrages). Die Klägerin unterhält in den gemieteten Ep um en einen Fabrikationsbetriebs einen Teil der Räume verwendet sie zur Unterbringung von Gefolgsehaftsmitglieaern« Einen dieser Räume mit einer Grundfläche von .rund 40 qm vermietete die Klägerin in ITovenber mit Vis sen des Finanzamtes in,Rendsburg Kaufmann ca Ir dem sie dai düng stando D4HBHfc benutzte; den sich und seine:Familien Als im 1k liehen Beziehungen zwischen'der E]ä; gebrochen wurden; kündigte sie Di wWHffdrtizog im August:1948 aus: riehtigte vor seinem Auszug hiervon das V,ohnungsamt der Beklagten. beschloß weiter, in das Bimmen, die Familie des nicht bei der Klägerin beschäftigten Arbeiters IflHHHMHP einzuweisen o Dieser 'Beschluß des Wohnungsausschusses wurde am 30o August 1943 von dem Senat der Beklagten bestätigt Der Klägerin wurde‘dieser Beschluß mit einen am 15- September 1948 abgesandten Schreiben mitgeteiltk In diesem Schreiben heißt es weiter : 11 Sie werden gebeten, der arten von es Zimmer auf Art VIII des Kontröllratsgesetzes Nr 18 Bezug ge-nommen, ausserdem enthält die Verfügung folgende vor-gedruckte Bestimmungen: "Sie haben unverzüglich den Zugewiesenen die Be nutzung der oben genannten Räume zu gewähreny Mit dem Zugewiesenen wollen sie innerhalb 15 Tagen nach Zuzug einen Mietvertrag abschliessend Kommt der Vertrag nicht zustande, so kann das Wohnungsamt ihn festsetzen. Amtsgerichts in Rendsbu Die Räumungsklage stützte die Klägerin lungsverzug auch darauf, daß es sich bei dem von I (SflflBBl bewohnten Raum um einen Werkraum handle, den die Klägerin zu ihrem eigenen Bedarf benötige und der nicht der Beschlagnahme durch das Wohnungsamt unterliege0 Dagegen sei die Klage deswegen begründet Ui age rin dargetan habe, dass sie den in Kroge stehenden Raum für ihren Angestellten SfiHBff benötige,und zwischen den Parteien unstreitig sei, dass es sich bei dem Raum uro eine Werkwohnung handlet das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagte rerar teilt, an die Klägerin i31 -2-i DU nebst linsen zu ahien Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihren Klage ahweisungsen trag weiter, nährend die Klägerin um Zurück Vermieter ein llietausfall ' be^L c ?•" un<^ ^-sss in diesem Falle die. 1, Das Berufungsgericht kommt auf Grund der Würdigung der Bestimmung des § 1 Abs i des Vertrages zwischen der Klägerin und dem ..Oberfinanzpräsidenten zu dem Ergebnis, dass es sich bei der an IflHHHMBI zuge- . ' iergegen wendet sich die Revision mit dem - an sich zutreffenden - Hinweis darauf, daß eine Wohnung nicht durch bloße Parteiabrede den Charakter einer Werkwohnung bekommen könnet aus dem Urteil des Berufungsgerichts ist jedoch nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht von dieser Annahme ausgegangen wäret Das angefochtene Urteil: beruht ersichtlich auf der Erwägung, daß eine Werkwohnung eine solche Wohnung ist, die die Zweckbestimmung hat, auf Grund eines bestehenden Dienst - oder ArbeltsVerhältnisses einem Betriebsangehörigen überlassen zu werden (§;20 SchlH DG zu dem WohnG), Ob das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, im Eigentum des BetriebsInhabers steht, oder ob sie von ihm geistet ist, um darin;betriebsangehörige Personen unterzubringen,. Die Peststellung, daß die an lukaschewski zugewiesene Wohnung zur Unterbringung von Betriebsangehörigen der Klägerin best war, hat das Berufungsgericht ausdrücklich getroffe Das Berufungsgericht war nicht gehindert, zu dieser Feststellung .durch Auslegung des zwischen der Klägerin und dem Oberfinanzpräsidenten abgeschlossenen Mietvertrages zu gelangen .V .Da in § 1 Abs 1, des Vertrages ausdrücklich-'-vorgesehen ist , • daß ■ die Räume .zu dem "Zwecke der Unterkunft für hie Gefoigsehaftsmitglieder der Klägerinund.. Dadurch, dass die Klägerin den Raum an den nicht betriebszugehörigen selbständigen Kaufmann Df Bf vermietet hatte, hat er, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt,, seine Eigenschaft als Werkwohnüng nicht verloren Ob die .Vermietung an den betriebsfremden Kaufmann TWth MBB geeignet war, einen Dauerzustand zu, schaffen';, -wie die Revision 1 reu isr vu 'c.niaend, Koni den für die Revisionsinstanz bindenden Feststellungen des Oberlandesgerichts blieb trotz der Vermietung an U$BBB die.Zweckbestimmung des Raumes zur Unterbringung von Betriebsangehörigen erhaltene Hierauf kommt es aber.nach dem oben. Ohne Bedeutung ist es daher auch, ob der Oberfinanzpräsident lediglj-ch eine einmalige nur für eine begrenzte Zeit geltende Genehmigung zur Unterbringung eines Betriebsfremden m einem de Klägerin vermieteten Raum erteilt hat, oder ob, wie cue j Revision behauptet, insoweit eine dauernde Abänderung^ J des Vertrages erfolgen sollte. 2o Daraus, dass es sich nach den.bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hei .dem streitigen Wohnraum um eine,Werkwohnung handelte, ergibt sich noch nicht, daß schon seine Erfassung unzulässigvgewesen wäre. II 6)o Dagegen hat das Berufungsgericht mit Recht die Zuweisung des Raumes an den betriebsfremden Lukaschewski für rechtswidrig gehalten. Eine ausdrückliche Vorschrift über die Zuteilung von Werkwohnungen ist zwar in dem die Zuteilung freien Wohn-raums regelnden Art VIII WohnG nicht enthaltenk;Doch finden sich bereits in den Richtlinien Nr 9 der Militärregierung zu dem -Wohnungsgesetz Nr 18 (Homing Direktive) vom 30, Oktober 1946 (abgedruckt bei Bettermann-IIaarmanns Schnellkartei des Y/ohhungs rechts'unter B T 201} Bestimmungen «Über die-'Zuweisungyyon -Y/erkwohnraunder grundsätzlich solchen Personen zuzuweisen ist-* die gegenwärtig bei dem Unternehmen arbeiten,.. i zu demi Vollzug des Wohnungsgesetzes können gemäß Art I |bs 3■ WohnG von den deutschen Wohnungsbehörden erlas 3 werden, and zwar auch in der IPoim /on Durclixün rungsverordnungen oder ~ Gesetzen zun Wonnungsgeseoz (Estt ermann—Haarmann: Das ölt entliehe d oh nungs,recht 5„ Teil B III, 2 d, Anm 544 i) = Sine solche; demnach zulässige landesgesetzliche Bevorzugung der werksangenö-rigen hinsichtlich der Zuteilung von gewissen Werkwoh-nungen'enthalten §§ 20- 21 SchlH DG zturi KRG Nr 18» Nach diesen Bestimmungen darf das Wohnungsamt u a "Räume, die nach Rechtsgeschäft für Angehörige eines bestimmten B triebes zur Verfügung zu halten sind" erst dann Betrie fremden zuweisen, wenn es den Verfügungsberechtigten au gefordert hat, einen betriebsangehörigen Wohnungssuchen den vorzuschlagen, und der Berechtig^8 dies nicht inner halb einer Frist von zwei Wochen nach /. Biese Vorschriften werden von den Berufungsgericht dahin ausgelegt, von einem Betriebsinhaber gemietete Rau me seien dann als den Bestimmungen der §§ 20, 21 unterliegende Werkwohnung anzusehen, wenn der Betriebsinhäber in dem zwischen ihm und ,dem Vermieter der Räume abgeschlossenen Vertrag verpflichtet worden ssi5 die gemieteten Räume für seine Betriebsangehörigen zur Verfügung zu halten,, Die Richtigkeit dieser Auslegung der genannten Bestimmung ist in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbar Denn entgegen der Ansicht der Revisl0n harn die Verletzung von Vorschriften des nur in Schxesy/ig-J ölst ein geltenden Landesrechts nach § 549 ZPO nicht gerügt werden» Selbst wenn das Burchführungsgeset2? .• Der in BGHZ 3, 82 ff abgedruckte Beschluß des IIa Zivilsenats enthält nicht eine Nachprüfung der Auslegung, die das Kammergericht dem Eerliner Recht gegeben hatte., Auch dies beruht aber nicht nur auf einer.Übernahme einzelner Gesetzesvorschriften durch den Gesetzgeber eines anderen Landes, sondern darauf, daß es sich sachlich um die Anwendung und Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen handelte, die für Versicherungsanstalten des öffentlichen Rechts den gleichen Inhalt haben wie für private Versicherungsunternehmer und die nur.ausnahmsweise in der Perm'eines Gesetzes ergangen waren. Die Auslegung des § 1 Abs 1 des Mietvertrages zwischen der Klägerin und dem C-berfinanzpräsidenten durch das Berufungsgericht, das angenommen hat, die Klägerin habe sich dem Oberfinanzpräsidenten gegenüber verpflichtet, in den Mieträumen, soweit sie sie nicht als Werkstätten benötigte, nur Betriebsangehörige unterzubringeiijj verstößt weder gegen den Worblaut noch gegen cei Sinn .dieser Vertragsbestimmung ’und ist daher für. iJll Mi sm Es unterliegt daher keinen Eedenken fungsgericht angenommen hat, das Wohnung Wohnung an den betriebsfremden iflHHMM dürfen, ale bis es die Klägerin LG zu dem WohnG aufgefordert hatte tuwers en 21 SchlH VIII Abs 2 e WohnG erlischt allerdings ein vor der Erfassung begründetes Rechtsverhältnis, insbesondere ein Mietvertrag Teer die Benutzung des erfassten Wohnrauiss, spätestens mi t dem Inkrafttreten eines nach den Vorschriften des; Art VIII Abs 2 WohnG abgeschlossenen neuen Rechtsverhältnisses□ Trotzdem ist der Mietvertrag zwischen der Klägerin und dem Öberfinc.nz-präsidenten auch hinsichtlich des dem IflMIHHl zugewiesenen Raumes nicht hinfällig geworden« Die Vorsehrift des Art VIII Abs 2 e WohnG, die nicht zwingenden Rechts ist (Hans Art VIII Anm VII i), ist hier schon deshalb nicht anwendbar, weil kein Vertrag zwischen dem Vermieter der Räume, den Oberfinanz Präsidenten, und iJIHSHSHB H§ abgeschlossen oder ^ctgesers > is* T vs 7,"cd uruigca* t hat vielmehr, wozu es berechtigt war (Hans Art VIII Am III 7)- den Raum bei der Klägerin als Mieterin des Raumes in .Anspruch genommen und den Abschluß eines ün terror et-• Lurch die Vereinbarung eines üntermietverhältnisses wird aber das bisherige Vertragsverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Hauptmieter nicht .berührt (§ 23 Abs 2 SchlH DG- zu dem WohnG)., so dass also der Vertrag zwischen dem Oberfinanzpräsidenten und der Klägerin auch hinsichtlich des hier in Frage stehenden Raumes in Kraft geblieben ist- . IIIo War hiernach die Zuweisung des Mieters durch die gesetzlichen Vorschriften nicht gedeckt, so stellt der dadurch verursachte llietausfall für die Klägerin ein besonderes Opfer dar, das über die durch die gesetzliche Regelung geschaffene Inhaltsbegren zung ihres Rechts an den-gemieteten Räumen hinausgeht und das die Klägerin ungleich schwerer trifft als andere •Sie kann daher von der Beklagten, die durch den Eingriff begünstigt ist, ohne Rücksicht auf das Vorhandensein eines .Verschuldens Ersatz für den entstandenen Ausfall for dem o : 1c Die Beklagte.bestreitet den Eintritt eines Ausfalls mit der Begründung, die Klägerin habe bisher überhaupt keinen Betriebsangehörigen namhaft gemacht, der bereit und in der Lage gewesen wäre, den Raum etwa bis Mitte September 1948 zu. Die Möglichkeit, daß in dem nicht grossen Betrieb der Klägerin alle Betriebsangehörigen ein besseres Unterkommen als diesen Raum gehabt haben, habe nahe gelegen! Darin, daß das Berufungsgericht diese Möglichkeit nicht geprüft habe, liege eine Verletzung des § 286 ZP0„ Diese Rüge greift nicht durch, In dem angefochtenen Urteil ist allerdings kein Betriebsangehöriger der Klägerin, den die Wohnung damals hätte EUgewiesen werden könnend dem Hamen nach bezeichnet wordene In den Urteil . au s dieser offenkundigen Tatsache den Schluß zu ziehen,:daß auch:ein wenig umfangreicher-Betrieb wie 'der der Klägerin angesicnl der in allen Kreisen herrschenden Wohnungsnot einen den Vorschriften des § 20 Abs 1 SchlH DG zuin WohnG entspr chehden betriebsangehörigen Wohnungssuchenden gefunden und benannt hätte, wenn eine Aufforderung zur Ausübung dieses Ycj.sc! gewiesenen ein .Untermietverhältnis'' Art Till „,nzi III 7'S , Kitte oicL dii einen derartigen Vertrag mit September 1948) hat sie es sogar getan, 1 aber trotz der Weigerung der Klägerin in den Raum eilige zogen - so hätte das Wohnungsamt gemäß Art VIli Abs 2 c WohnC eine Verfügung erlassen können, die die Wirkung eines auf freiwilliger Vereinbarung der Karteien beruhenden Mietvertrages gehabt hätte (Hsus Art VIII Ann VI ^„ Angesichts des von dem Wohnungsamt eingenommenen Standpunktes kann hier kein Iweifei daran bestehen, dass das Wohnungsamt von seiner Befugnis zu dem Abschluß eines Iv.angs untermiet -Vertrages Gebrauch gemacht hätte, wenn die Klägerin sich ; mit dei duren den eigenmächtiger, Einzug des IdHBBMMHHMl entstandenen tatsächlichen löge nicht wohl eder übel abgefunden hätte .1 Im Übrigen würde angesichts der von dem tf Berufungsgericht ausdrücklich festgestellten ausser ordent-1 Es liegt auf der Hand, daß ein Mieter, der mit Mietzahlungen im Rückstand ist, ohne Zwangsvollstreckung irgendwelche Abzahlungen nur so.-lange, leistet, als er: sich:-noch in der Wohnung befindet, und die Hoffnung hat,, durch diese Zahlungen die Räumung hinauszuzögern.. Auch wenn daher der Meinung der Revision gefolgt würde, der Betrag von 66,30 DM entfalle nicht auf die Monate November und Dezember 1948, sondern auf eine Zeit nachher Verkündung des Räumungsu.rteils oder nach dem Ablauf der Räunungs-frist, so würde das Ergebnis sich nicht ändern. Der Rückstand blieb während der ganzen Zeit im 'wesentlichen gleich hoch, und wenn die Klägerin wirklich eine frühere Räumung hätte erzwingen können, so ist nichts dafür • dargetan, daß der in diesem Zeitpunkt vorhandene Rückstand von IJttHHHSS gezahlt worden wäre. Deshalb hat das Berufungsgericht mit Recht den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Einweisung und dem schliesslich verbliebenen Rückstand bejaht,_ . 4. Ob dem Entschädigungsanspruch ein mitwirkendes Verschulden des Betroffenen entgegenstehen würde, bedarf keiner Entscheidung„ Daf unstreitig das Wohnungsamt der Klägerin erklärt hatte, es könne Lukaschewski keinen'Ersatzraum zuweisen, so kann auch ein Verschulden der Klägerin nicht darin gesehen werden, daß sie nach Ablauf de Räumungsfrist keine weiteren Versuche zur Vollstreckung des Räumungsurteils unternommen hat.

Zitierte Normen: § 366 BGB
VorschriftBerufungsgerichtWohnungRaumKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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das Nachschlagewerk I die Amtliche Sammlung I
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ZPQ § 549	.	;	'	:	1;
Aus BGrHZ 3y: 82 ff: 6S 47 ff% 6 A 373ff ist nicht: zu. folgern, daß ein nur ..ist Bezirk des Berufungsgerichts geltender"Rechtssatz schon deshalb revisibel wäre, weil; er mit .der in -anderen Bezirken geltenden Rechtslage rein tatsächli ch üb er e ins t immt0
V/ohnG (KontrRG 18) Art Till
 tssatz:	a)	Das Wohnungsgesets schließt.die Högl
 nicht aus, daß durch die Landesgesetzg eine Sonderregelung; bezüglich der Verg von Werkwohnungeii; getroffen wird«;'
b) Ein iVThnraum kann nicht durch blosse ^Ban-Part elver einbar ung zur V erkv; ohnung wer den Es kommt; nur darauf an, ob er der Unterbringung von Betriebsangehörigen zu dienen be-stimmt ist 1 'Solange diese Zweckbestimmung er : halten bleibt-, verliert der Raum seine Eigen Schaft als Werkwohnung auch nicht schon dadurch, daß er an einen Betriebsfremden verm tet wird«
ZeichensIII ZR’87/51 -1 des BGH vom 16.-Oktober 1952
IG Kiel 01G Schleswig
 er Stadtgemeinde:	vertreten
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
■he Verhandl
 ion der Beklagten gege. enats des Schlecwig-Ho ichts in Schleswig vom
 wird
Die Klägerin mietete durch schriftlichen Vertrag vom 7«/2'm Juni 194~ von dem Oberfinanzpräsidenten Schleswig-Holstein in Eiei, vertreten durch den Vorsteher des Finanzamtes in Rendsburg; als Treuhänder für das Vermögen der früheren deutschen Wehrmacht eine Reibe von Säumen in ehemaligen I,Iannschaftshaus IV der WflBBPBkaserne in RflBMH ” 2um Zweche der Unterkunft für ihre Gefolgschaftsmitgliecier und Einrichtung von Wer stattenn (§ 1 des Vertrages). In § 10 des Vertrages ist bestimmt; "Eine üktervermietung ist nur mit vorheriger Genehmigung des Vermieters zulässig". lie Klägerin hatte diese Räume schon vor Abschluß des schriftlichen liiet Vertrages in Besitz.
Die Klägerin unterhält in den gemieteten Ep um en einen Fabrikationsbetriebs einen Teil der Räume verwendet sie zur Unterbringung von Gefolgsehaftsmitglieaern«
Einen dieser Räume mit einer Grundfläche von .rund 40 qm vermietete die Klägerin in ITovenber	mit Vis
 sen des Finanzamtes in,Rendsburg Kaufmann	ca	Ir	dem	sie	dai
 düng stando D4HBHfc benutzte; den sich und seine:Familien Als im 1k liehen Beziehungen zwischen'der E]ä; gebrochen wurden; kündigte sie Di wWHffdrtizog im August:1948 aus: riehtigte vor seinem Auszug hiervon das V,ohnungsamt der Beklagten. Der Vohrninrsaueseh uß der Beklagten neschloß
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 Der Wphhuhgsausschuß der Beklagten beschloß am 25-August 194S. den Einspruch: abzulehnen-,häa es sich nach seiner Ansicht nicht um eine lYerkv/c .nunr	,	e l_
beschloß weiter, in das Bimmen, die Familie des nicht bei der Klägerin beschäftigten Arbeiters IflHHHMHP einzuweisen o Dieser 'Beschluß des Wohnungsausschusses wurde am 30o August 1943 von dem Senat der Beklagten bestätigt Der Klägerin wurde‘dieser Beschluß mit einen am 15- September 1948 abgesandten Schreiben mitgeteiltk In diesem Schreiben heißt es weiter : 11 Sie werden gebeten, der
 arten von es Zimmer
 auf Art VIII des Kontröllratsgesetzes Nr 18 Bezug ge-nommen, ausserdem enthält die Verfügung folgende vor-gedruckte Bestimmungen:
"Sie haben unverzüglich den Zugewiesenen die Be nutzung der oben genannten Räume zu gewähreny
 Mit dem Zugewiesenen wollen sie innerhalb 15 Tagen nach Zuzug einen Mietvertrag abschliessend Kommt der Vertrag nicht zustande, so kann das Wohnungsamt ihn festsetzen.
Bis zu dem Abschluß dieses Mietvertrages wird hiermit zwischen Ihnen und. den Obengenannten ein Mietvere. hältnis festgesetzt, das Ihnen vorläufig die Rechte und Pflichten eines Vermieters gibt,"
Schliesslich enthielt die Verfügung den Hinweis ihre Durchführung im Verwaltungswege erzwungen werd ne, und die Belehrung, dass gegen die Verfügung B de eingelegt werden könne, die aber keine aufschi Wirkung habe ,
zog am 18, September 1948 in den Raum ein. Er blieb mit der monatlich 33,15 DI.I betragenden Miete für die Monate November und Dezember 1948 in Rückstände Daraufhin erhob die Klägerin gegen	im	Dezember
1948 Klage auf Zahlung von 66,30 DU und sofortige Räumung der Wohnung ( 3 C 780/48 des. Amtsgerichts in Rendsbu Die Räumungsklage stützte die Klägerin lungsverzug auch darauf, daß es sich bei dem von I (SflflBBl bewohnten Raum um einen Werkraum handle, den die Klägerin zu ihrem eigenen Bedarf benötige und der nicht der Beschlagnahme durch das Wohnungsamt unterliege0
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Klage wurde der. Eürsorgeam durch das inxsgericht erst nach der mündlichen .Verhandlung!vom 12« Januar 1949 ab-s schriftlich mitgeteilt« Durch Urteil des Amtsgerichts vom :9 c Jo mar ipto vrarde das Uiex~erhälxnis zwischen der Klägerin und LMBBMBHHHl aufgehoben« Ans seidem wurde UBBBIigfS zur Zahlung des geforderten' Betrages und zur Räumung der Bohnung verurteile, es wurde ihm jedoch eine Raumungsfrist bis zu dem 28, Beeruar 1949 bewillige.
In den Gründen-des Urteils ist susgeführt; hegen des Hie Verzuges habe die Aufhebung, des LIietverhältnisses zwisch den Parteien nicht; erfolgen können,; weil, die Pürsorgebe-
t . der Klage erhalten habet-1
hörde noch nicht die Abschrift ^_____
Dagegen sei die Klage deswegen begründet
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 rin dargetan habe, dass sie den in Kroge stehenden Raum für ihren Angestellten SfiHBff benötige,und zwischen den Parteien unstreitig sei, dass es sich bei dem Raum uro eine Werkwohnung handlet
b——— ist-erst im Kebrnor «950 aus der Weh-nuxzg ausgewogen, da dos Johnungsamt der Bel läge e:i iu. vorher keinen Ersatzraun zur Verfügung stellte«■ Er schuJ dete der Klägerin bei seinen Auszug an Histruckstand 89,83 DU, ausserdem an Kosten 4-1 ;36 DH,, zusammen 131,, 24 Die Zwangs rolls treckung gegen	'gegen	des	Be-
trages, von 66,30 DHf zu dessen Zahlung er in dem Urteil des Amtsgerichts verurteilt war, ist fruchtlos ausgefallen C,
Die Klägerin ¥ oh n um g s a nt e s der Besohlegnehme und ü:
ist der Ansicht, daß die Beamten des Beklagten durch due ungerechtferxigte
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schuldig gemacht hättenj und nimmt die Beklagte auf : Ersatz des ihr hierdurch entstandenen Schadens in Anspruch -
Das Landgericht hat die Klage ahgewieseru Auf die Berufung der Klägerin list das Oder land eager ich! das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagte rerar
 teilt, an die Klägerin i31 -2-i DU nebst linsen zu
 ahien
Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihren Klage ahweisungsen trag weiter, nährend die Klägerin um Zurück
 Vermieter ein llietausfall ' be^L c ?•" un<^ ^-sss in diesem Falle die. Entschädigung den votiere ki et ans fall umfaßt«
Der erkennende Senat hat. ih seinem .Abdruck besziiam-ten Urteil von heutigen Lage 1er Sache III ZR 180/50/ auf das insoweit verwiesen v/ind. dargelegr, daß ein soldi eher entschädigungspflichtiSer enteignungsgleicher Eingriff in gleicher Weise dann gegeben ist, wenn der. recht widrige Eingriff schuldhaft war«; In demseloen Urteil -SüJ| ausgeführt, daß für. derartigI. * * * * 6 enveignungsgleiclie Eingriff«; fe der Wohnungsbehörde die Entschädigungspflicht dieje- j nige Körperschaft des öffentlichen Hechts trifft, deren Aufgabe die Befriedigung des Wohnungsoedarfs ist,- Der Eingriff dient der Befriedigt dieses Wohnungsbedarfes; er begünstigt daher diese Körperschaft im Sinne der Grün Sätze des Enteignuhgsrechts, die insoweit enusprechend wendbar sind« Die Entschädignngspfl-Chö tmfz also auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt die -;eklag~e«
Es bedarf deshalb auch keines Eingehens auf die von der Revision angeschnittene Frage, ob eine Haftung der Beklagten etwa deshalb entfällt, weil der Sachbearbeiter des Wohnungsamts nur in Ausführung eines Beschlusses des Wohnungsausschusses gehandelt hat«
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I. II« Entscheidend ist vielmehr, ob die von der Be-
klagten hinsichtlich des streitigen Baumes getroffenen
 Maßnahmen rechtmassig oder rechtswidrig waren« Der Mei;
nung des Berufungsgerichts, das jedenfalls die Einwei-
sung des Lukaschewski für rechtswidrig hält, ist bei-
zutreten«
1, Das Berufungsgericht kommt auf Grund der Würdigung der Bestimmung des § 1 Abs i des Vertrages zwischen der Klägerin und dem ..Oberfinanzpräsidenten zu dem Ergebnis, dass es sich bei der an IflHHHMBI zuge- . wiesenen Wohnung um eine Werkwohnung gehandelt habe.©,v, ' iergegen wendet sich die Revision mit dem - an sich zutreffenden - Hinweis darauf, daß eine Wohnung nicht durch bloße Parteiabrede den Charakter einer Werkwohnung bekommen könnet aus dem Urteil des Berufungsgerichts ist jedoch nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht von dieser Annahme ausgegangen wäret
 Das angefochtene Urteil: beruht ersichtlich auf der Erwägung, daß eine Werkwohnung eine solche Wohnung ist, die die Zweckbestimmung hat, auf Grund eines bestehenden Dienst - oder ArbeltsVerhältnisses einem Betriebsangehörigen überlassen zu werden (§;20 SchlH DG zu dem WohnG), Ob das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, im Eigentum des BetriebsInhabers steht, oder ob sie von ihm geistet ist, um darin;betriebsangehörige Personen unterzubringen,. ist . dabei: ohne Bedeutung.», Ebensowenig kommt es darauf• an, ob die Wohnung bisher tatsächlich als Wei wohnung benutzt ist, entscheidend ist'vielmehr allein, ob sie der Unterbringung von Betriebszugehörigen zu die nen bestimmt ist■" (Bettermann-Haarmann| Das Öffentliche Wqhnungsrecht 2. Teil B II iS 24) l. Die Peststellung, daß die an lukaschewski zugewiesene Wohnung zur Unterbringung von Betriebsangehörigen der Klägerin best war, hat das Berufungsgericht ausdrücklich getroffe Das Berufungsgericht war nicht gehindert, zu dieser
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Feststellung .durch Auslegung des zwischen der Klägerin und dem Oberfinanzpräsidenten abgeschlossenen Mietvertrages zu gelangen .V .Da in § 1 Abs 1, des Vertrages ausdrücklich-'-vorgesehen ist , • daß ■ die Räume .zu dem "Zwecke der Unterkunft für hie Gefoigsehaftsmitglieder der Klägerinund.. zur,. Einrichtung von merkst arten, vermietet wurden, -.istdie Annahme des Berufungsgerichtsdie Räume seien, soweit sie nicht als Werkstätten benötigt wurden, zur Unterbringung von Betriebsangehörigen, bestimmt gewesen, nicht - zu beanstanden,..
Dadurch, dass die Klägerin den Raum an den nicht betriebszugehörigen selbständigen Kaufmann Df Bf vermietet hatte, hat er, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt,, seine Eigenschaft als Werkwohnüng nicht verloren Ob die .Vermietung an den betriebsfremden Kaufmann TWth MBB geeignet war, einen Dauerzustand zu, schaffen';, -wie die Revision	1 reu isr	vu	'c.niaend,	Koni
 den für die Revisionsinstanz bindenden Feststellungen des Oberlandesgerichts blieb trotz der Vermietung an U$BBB die.Zweckbestimmung des Raumes zur Unterbringung von Betriebsangehörigen erhaltene Hierauf kommt es aber.nach dem oben. Ausgeführten allein sa. Ohne Bedeutung ist es daher auch, ob der Oberfinanzpräsident lediglj-ch eine einmalige nur für eine begrenzte Zeit geltende Genehmigung zur Unterbringung eines Betriebsfremden m einem de Klägerin vermieteten Raum erteilt hat, oder ob, wie cue j Revision behauptet, insoweit eine dauernde Abänderung^ J des Vertrages erfolgen sollte. Maßgebend is o allem, uS. jj der Raum weiter zur Unterbringung von -=	^
bestimmt war. wie das Berufungsgericht, ausdruc.wlic*. --	^
gestellt hat«,
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2o Daraus, dass es sich nach den.bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hei .dem streitigen Wohnraum um eine,Werkwohnung handelte, ergibt sich noch nicht, daß schon seine Erfassung unzulässigvgewesen wäre. Wie das Berufungsgericht-zutreffend ausfuhrt, war diese Erfassung nach Art YII Abs 1 WohnG zulässig.
Der Raum war zu Wohnzwecken benutzt und sollte wieder zu Wohnzwecken dienen. Es handelte sich daher um einen "Wohnraum" im Sinne der angezogenen Bestimmung0 Daß es sich um eine. Werkwohnung handelte, stand der Erfassung nicht entgegen (Hans, Das Wohnungsgesetz Aufl 6/7 Art VII A.hm? II 6)o Dagegen hat das Berufungsgericht mit Recht die Zuweisung des Raumes an den betriebsfremden Lukaschewski für rechtswidrig gehalten.
Eine ausdrückliche Vorschrift über die Zuteilung von Werkwohnungen ist zwar in dem die Zuteilung freien Wohn-raums regelnden Art VIII WohnG nicht enthaltenk;Doch finden sich bereits in den Richtlinien Nr 9 der Militärregierung zu dem -Wohnungsgesetz Nr 18 (Homing Direktive) vom 30, Oktober 1946 (abgedruckt bei Bettermann-IIaarmanns Schnellkartei des Y/ohhungs rechts'unter B T 201} Bestimmungen «Über die-'Zuweisungyyon -Y/erkwohnraunder grundsätzlich solchen Personen zuzuweisen ist-* die gegenwärtig bei dem Unternehmen arbeiten,.. Nach I (3) dieser ■ Richtlinien; rechtfertigt sich dielGewährung dieser:Vorrechte nach Art VIII c WohnG, der bestimmt, dass auf entsprechende Anweisung'der Militärregierung an Orten, in denen Mangel an Facharbeitern besteht, derartigen Arbeitskräften Vorrang zu gewähren ist» Art VIII WohnG schliesst es daher nicht aus, eine Sonderregelung bezüglich der Vergebung von Werk-
mmtaa
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i zu demi Vollzug des Wohnungsgesetzes können gemäß Art I |bs 3■ WohnG von den deutschen Wohnungsbehörden erlas 3 werden, and zwar auch in der IPoim /on Durclixün rungsverordnungen oder ~ Gesetzen zun Wonnungsgeseoz (Estt ermann—Haarmann: Das ölt entliehe d oh nungs,recht 5„ Teil B III, 2 d, Anm 544 i) = Sine solche; demnach zulässige landesgesetzliche Bevorzugung der werksangenö-rigen hinsichtlich der Zuteilung von gewissen Werkwoh-nungen'enthalten §§ 20- 21 SchlH DG zturi KRG Nr 18» Nach diesen Bestimmungen darf das Wohnungsamt u a "Räume, die nach Rechtsgeschäft für Angehörige eines bestimmten B triebes zur Verfügung zu halten sind" erst dann Betrie fremden zuweisen, wenn es den Verfügungsberechtigten au gefordert hat, einen betriebsangehörigen Wohnungssuchen den vorzuschlagen, und der Berechtig^8 dies nicht inner halb einer Frist von zwei Wochen nach /. ui Forderung getan hat. Biese Vorschriften werden von den Berufungsgericht dahin ausgelegt, von einem Betriebsinhaber gemietete Rau me seien dann als den Bestimmungen der §§ 20, 21 unterliegende Werkwohnung anzusehen, wenn der Betriebsinhäber in dem zwischen ihm und ,dem Vermieter der Räume abgeschlossenen Vertrag verpflichtet worden ssi5 die gemieteten Räume für seine Betriebsangehörigen zur Verfügung zu halten,, Die Richtigkeit dieser Auslegung der genannten Bestimmung ist in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbar
 Denn entgegen der Ansicht der Revisl0n harn die Verletzung von Vorschriften des nur in Schxesy/ig-J ölst ein geltenden Landesrechts nach § 549 ZPO nicht gerügt werden» Selbst wenn das Burchführungsgeset2? w^e <*AÖ Revision
 vor trägt, hin einigen -Gemeinden::gel'cen.1;.£5
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Rande Schleswig -Holstein verwaltet werden, staatsrechtlich aber zu dem in der sowjetischen Besätsungszone gelegenen lande Mecklenburg gehören, so könnte trotzdem auf die Verletzung von 7cre ehr often des Burekfiüiriings -gesetses eie Revision nicht gestützt werden, wie der
 Senat in dem insoweit m BGHb o. ten Urteil von 28. Juni 1951 III Begründung dargelegt'hat, --
1 ff nicht aegedruck-ZR 6/50 nt eingehen-;
Die Revision sceilt zt r ITacnprüfung. ob die Anna Im e eines Verstosses gegen die angezogenen Vorschriften des .Durchfährungsgesetzes etwa im Hinblick auf gleichlautende Vorschriften in anderen ländern des Bundesgebietes der ITschprüfung durch den Bundesgerichzsncf unterliegt0 Ire Revision ibersiehi jedoch dt f eine n u nteächlieue über-eins:inciting der in mehreren Bezirken geltenden Gesetze .nicht genügt, um eile nach p 50° JVC erforderliche Identi-
L X en ( S b 6 Tli-gci :Oih0.S"“.D Cll Öllk 6-.-V Z jrU .2;. • Baumbach-lauter hach ZPO 21
4 B);, S e 1b
setzen anderer SchlH ;BGr ,-zu dem WohnungSj
 enthalten wären, würden dzoum die erv.önntei "orschrif ten dieses Bzndesgesexres meat revisioel werden.
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daraus hergeleitet worden (3C-HZ 6- 4- ff) . dass die Ber
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 völlig -übereinstimrnen. Bort hat der Gesetzgeber nicht aus der Gesetzgebung eines anderen Landes einzelne Rechtssütze oder Rechtsgedanken übernehmen, sondern die gesamte Regelung der Unstellungsfragen in Berlin derjenigen im Bundesgebiet-bewußt gl eichst eilen.-, wollen. .• Der in BGHZ 3, 82 ff abgedruckte Beschluß des IIa Zivilsenats enthält nicht eine Nachprüfung der Auslegung, die das Kammergericht dem Eerliner Recht gegeben hatte., sondern eine für die Zulässigkeit der Revision entscheidende erstmalige Anwendung des Berliner Gesetzes zur. Wiederherstellung der Rechtseinheito Der • II. Zivilsenat'hat in dem in BGHZ 6, 373 ff abgedruckten Urteil die Nachprüfbarkeit des § 9 des Oldenburgischen Landesbrandkassen-.gesetzes.bejaht. Auch dies beruht aber nicht nur auf einer.Übernahme einzelner Gesetzesvorschriften durch den Gesetzgeber eines anderen Landes, sondern darauf, daß es sich sachlich um die Anwendung und Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen handelte, die für Versicherungsanstalten des öffentlichen Rechts den gleichen Inhalt haben wie für private Versicherungsunternehmer und die nur.ausnahmsweise in der Perm'eines Gesetzes ergangen waren.	-
Die Auslegung des § 1 Abs 1 des Mietvertrages zwischen der Klägerin und dem C-berfinanzpräsidenten durch das Berufungsgericht, das angenommen hat, die Klägerin habe sich dem Oberfinanzpräsidenten gegenüber verpflichtet, in den Mieträumen, soweit sie sie nicht als Werkstätten benötigte, nur Betriebsangehörige unterzubringeiijj verstößt weder gegen den Worblaut noch gegen cei Sinn .dieser Vertragsbestimmung ’und ist daher für. die Revisionsinstanz bindend.

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 Es unterliegt daher keinen Eedenken fungsgericht angenommen hat, das Wohnung Wohnung an den betriebsfremden iflHHMM dürfen, ale bis es die Klägerin LG zu dem WohnG aufgefordert hatte
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3o rach Artikel. VIII Abs 2 e WohnG erlischt allerdings ein vor der Erfassung begründetes Rechtsverhältnis, insbesondere ein Mietvertrag Teer die Benutzung des erfassten Wohnrauiss, spätestens mi t dem Inkrafttreten eines nach den Vorschriften des; Art VIII Abs 2 WohnG abgeschlossenen neuen Rechtsverhältnisses□ Trotzdem ist der Mietvertrag zwischen der Klägerin und dem Öberfinc.nz-präsidenten auch hinsichtlich des dem IflMIHHl zugewiesenen Raumes nicht hinfällig geworden« Die Vorsehrift des Art VIII Abs 2 e WohnG, die nicht zwingenden Rechts ist (Hans Art VIII Anm VII i), ist hier schon deshalb nicht anwendbar, weil kein Vertrag zwischen dem Vermieter der Räume, den Oberfinanz Präsidenten, und iJIHSHSHB H§ abgeschlossen oder ^ctgesers > is* T vs 7,"cd uruigca* t hat vielmehr, wozu es berechtigt war (Hans Art VIII Am III 7)- den Raum bei der Klägerin als Mieterin des Raumes in .Anspruch genommen und den Abschluß eines ün terror et-•
Lurch die Vereinbarung eines üntermietverhältnisses wird aber das bisherige Vertragsverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Hauptmieter nicht .berührt (§ 23 Abs 2 SchlH DG- zu dem WohnG)., so dass also der Vertrag zwischen dem Oberfinanzpräsidenten und der Klägerin auch hinsichtlich des hier in Frage stehenden Raumes in Kraft geblieben ist-	.
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 triebsangehörigen Wohnungssuchenden vorzuschlagen, und die Frist von. zwei Wochen erfolglos, verstrichen wart Aus der -Nichtbeachtung dieser Bestimmung hat das Berufungsgericht daher mit Recht die Rechtsv/idrigkeit der Zu Weisung hergeleitet.
IIIo War hiernach die Zuweisung des Mieters
 durch die gesetzlichen Vorschriften nicht gedeckt, so stellt der dadurch verursachte llietausfall für die Klägerin ein besonderes Opfer dar, das über die durch die gesetzliche Regelung geschaffene Inhaltsbegren zung ihres Rechts an den-gemieteten Räumen hinausgeht und das die Klägerin ungleich schwerer trifft als andere •Sie kann daher von der Beklagten, die durch den Eingriff begünstigt ist, ohne Rücksicht auf das Vorhandensein eines .Verschuldens Ersatz für den entstandenen Ausfall for dem o	:
1c Die Beklagte.bestreitet den Eintritt eines Ausfalls mit der Begründung, die Klägerin habe bisher überhaupt keinen Betriebsangehörigen namhaft gemacht, der bereit und in der Lage gewesen wäre, den Raum etwa bis Mitte September 1948 zu. beziehen. Die Möglichkeit, daß in dem nicht grossen Betrieb der Klägerin alle Betriebsangehörigen ein besseres Unterkommen als diesen Raum gehabt haben, habe nahe gelegen! Darin, daß das Berufungsgericht diese Möglichkeit nicht geprüft habe, liege eine Verletzung des § 286 ZP0„ Diese Rüge greift nicht durch,
 In dem angefochtenen Urteil ist allerdings kein Betriebsangehöriger der Klägerin, den die Wohnung damals
 hätte EUgewiesen werden könnend dem Hamen nach bezeichnet wordene In den Urteil . ist jedoch folgendes erwogenj Bei der grossen Wohnungsnot in Schleswig-Holstein stehe-fest, daß die Klägerin, auch wenn Schulz.damals für die nung nicht in Präge gekommen sei? ohne weiteres eir anderen Betriebsangehörigen Bewerber gefunden' und b hätteo Hiernach ist tatsächlich 'festgestellt5 daß es Klägerin möglich gewesen wärei damals' einen geeigneten Betriebsangehörigen Wohnungssuchenden, dem 'die Wohnung hätte zugewiesen werden müssen, namhaft zu machen0 E Verletzung des § 286 ZPO' liegt entgegen der Ansicht, d Revision nicht vorc Diese Vorschrift gebietet dem Rieht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhand lung nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob ei sächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr ■'ächten sei o Hiernach ist es dem Richter’.zwar verbo ne pusseramtliche Kenntnis zu verwerten, er ist abe gehindert, offenkundige Tatsachen und allgemeine 'rungssätze zu berücksichtigen (Stein-Johas-Schönke ZPO 17t Aüfl § 286 Anm III 1)c Die grosse Wohnungsnot in Schleswig-Holstein war nach den Ausführungen des ang tehen Urteils bei deni Berufungsgericht offenkundige Da Berufungsgericht war nicht, gehindert. au s dieser offenkundigen Tatsache den Schluß zu ziehen,:daß auch:ein wenig umfangreicher-Betrieb wie 'der der Klägerin angesicnl der in allen Kreisen herrschenden Wohnungsnot einen den Vorschriften des § 20 Abs 1 SchlH DG zuin WohnG entspr chehden betriebsangehörigen Wohnungssuchenden gefunden und benannt hätte, wenn eine Aufforderung zur Ausübung
 dieses Ycj.sc! lagsreckts ergangen ; uj. e 2= Daß die Klägerin eilt
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.schliesseiio Der Ausdruck ■ ’'Eigentümer1' in dieser Yorsehr ist nicht in technischen Sinne zu verstehen. Wie bereits i
gewiesenen ein .Untermietverhältnis'' Art Till „,nzi III 7'S , Kitte oicL dii einen derartigen Vertrag mit
 September 1948) hat sie es sogar getan, 1 aber trotz der Weigerung der Klägerin in den Raum eilige zogen - so hätte das Wohnungsamt gemäß Art VIli Abs 2 c WohnC eine Verfügung erlassen können, die die Wirkung eines auf freiwilliger Vereinbarung der Karteien beruhenden Mietvertrages gehabt hätte (Hsus Art VIII Ann VI ^„ Angesichts des von dem Wohnungsamt eingenommenen Standpunktes kann hier kein Iweifei daran bestehen, dass das Wohnungsamt von seiner Befugnis zu dem Abschluß eines Iv.angs untermiet -Vertrages Gebrauch gemacht hätte, wenn die Klägerin sich ; mit dei duren den eigenmächtiger, Einzug des IdHBBMMHHMl entstandenen tatsächlichen löge nicht wohl eder übel abgefunden hätte .1 Im Übrigen würde angesichts der von dem tf Berufungsgericht ausdrücklich festgestellten ausser ordent-1
in den Raum eingezogenen iflHHI ^er nieder herausbekommen haben 985 BGB gegen ihn hätte vorgehe, füngsgericht an.; änderen .Stelle , lulcaschewski konnte mit'-seiner dem Raum hinausgesetzt werden, zur Verfügung Stande Geeigneter aber unstreitig nicht vorhanden
 wenn sie . können, wi .sdrücklich Familie nich
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Selbst wenn aber	eine solche Bestim-
mung nach § 366 Abs 1 BGB nicht getroffen;hätte, würde sich das Ergebnis nicht ändern.. Es liegt auf der Hand, daß ein Mieter, der mit Mietzahlungen im Rückstand ist, ohne Zwangsvollstreckung irgendwelche Abzahlungen nur so.-lange, leistet, als er: sich:-noch in der Wohnung befindet, und die Hoffnung hat,, durch diese Zahlungen die Räumung hinauszuzögern.. Auch wenn daher der Meinung der Revision gefolgt würde, der Betrag von 66,30 DM entfalle nicht auf die Monate November und Dezember 1948, sondern auf eine Zeit nachher Verkündung des Räumungsu.rteils oder nach dem Ablauf der Räunungs-frist, so würde das Ergebnis sich nicht ändern. Der Rückstand blieb während der ganzen Zeit im 'wesentlichen gleich hoch, und wenn die Klägerin wirklich eine frühere Räumung hätte erzwingen können, so ist nichts dafür • dargetan, daß der in diesem Zeitpunkt vorhandene Rückstand von IJttHHHSS gezahlt worden wäre. Deshalb hat das Berufungsgericht mit Recht den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Einweisung und dem schliesslich verbliebenen Rückstand bejaht,_	.
4. Ob dem Entschädigungsanspruch ein mitwirkendes Verschulden des Betroffenen entgegenstehen würde, bedarf keiner Entscheidung„ Daf unstreitig das Wohnungsamt der Klägerin erklärt hatte, es könne Lukaschewski keinen'Ersatzraum zuweisen, so kann auch ein Verschulden der Klägerin nicht darin gesehen werden, daß sie nach Ablauf de Räumungsfrist keine weiteren Versuche zur Vollstreckung des Räumungsurteils unternommen hat. Selbst wenn der Ge-
richtsvollzieher die Räumung ohne Ersatzraum durch-.geführt hätte, so hätte es nahe gelegen, daß.die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Obdachlosenpolizei den Mieter wieder in denselben.: Raun eingewiesen hätte , Bann hätte die Eeklagte aus diesem Grunde den Ausfall tragen müssen» ähnliche Erwägungen stehen auch dem Einwand entgegen, die Klägerin hätte die rückständigen Mietbeträge aus Pursorgemittein erhalten können» Hierbei übersieht die Revision ausserdem, daß es nicht Sache der Klägerin, sondern Sache des Amtsgerichts war der Fürsorgebehörde Kenntnis von der Mietaufhebungsklage zu geben und dieser die in ihren Ermessen liegende Entscheidung darüber zu überlassen, ob sie für die Rückstände eintreten wollte.
IV o Der in der 'Klageforderung: neben den Mi etr tick st an den enthaltene Betrag für aufgewendete Kosten ist dadurch entstanden, daß die Klägerin gegen EflHHHHMl Klage erhoben hat;» Sie- konnte aber hier nach Lage der Sache annehmen, daß dieses Vorgehen zu dem Erfolge führen werde» Auch diese zu dem Zwecke der Verminderung des Scha dehs aufgewendeten Kosten gehören daher zu den Opfern, die der Klägerin durch den rechtswidrigen Eingriff der Beklagten entstanden sind; diese Kosten hat die Bekls te daher ebenfallslzUtersetseni ';:	V
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Hiernach erweist sich' die -Revision-im vollen UmiJ fang - als unbegründet 0 ■' Sie war mit der sich aas § 97 ergebenden Kostenfolge zarückzaweiseno
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Dr o Delbrück •	Meiß • Dr. Pagendarm ?|§ä
-Dr .Gelhaar ' Df-. Bock