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BGH · III ZR 87/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 87/12

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 28. 2 Die Klägerin hat den Streitwert in ihrer Klageschrift auf vorläufig Das Landgericht hat dem folgend den Streitwert auf diesen Betrag festgesetzt. Es ist nicht ersichtlich und insbesondere von der Beschwerde nicht dargelegt, dass die Klägerin diese Wertfestsetzung beanstandet hat. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 1), zu demal sie auch in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde bei der Darlegung ihrer Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) auf den in den Vorinstanzen zugrunde gelegten Betrag von Vielmehr hat sich die Klägerin eines Schadensersatzspruchs in erster Linie wegen erheblicher Anwaltskosten sowie wegen beträchtlicher Gewinn- und Umsatzrückgänge berühmt (z.B. Schriftsätze vom 26. Dass die von der Klägerin in der Klageschrift und ihrer Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde insoweit vorgenommene Bezifferung mit

Zitierte Normen: § 26 EGZPO
GegenvorstellungNichtzulassungsbeschwerdeBundesgerichtshofsMärzKlägerinVorinstanzen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 87/12
vom 14. Mai 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert
 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 28. Februar 2013 gibt keine Veranlassung zur Änderung des darin bestimmten Betrags von
500.000	€.
Gründe:
1	Entgegen	der nunmehr von der Klägerin vertretenen Ansicht ist ihr
 Interesse an der begehrten Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten nicht mit lediglich 100.000 € zu bemessen.
2	Die	Klägerin	hat	den	Streitwert in ihrer Klageschrift auf vorläufig
500.000	€ beziffert. Das Landgericht hat dem folgend den Streitwert auf diesen Betrag festgesetzt. Auch das Berufungsgericht hat seinem Verfahren diese Summe zugrunde gelegt. Es ist nicht ersichtlich und insbesondere von der Beschwerde nicht dargelegt, dass die Klägerin diese Wertfestsetzung beanstandet hat. Aufgrund dessen kann sie im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
 
grundsätzlich nicht mehr damit gehört werden, der Wert sei abweichend zu beurteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. März 2012 -1 ZR 160/11, juris Rn. 3 und vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 1), zu demal sie auch in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde bei der Darlegung ihrer Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) auf den in den Vorinstanzen zugrunde gelegten Betrag von
500.000	€ Bezug genommen hat.
3	Aber	auch dessen ungeachtet ist eine Herabsetzung des Streitwerts auf
100.000	€ nicht veranlasst. Entgegen den Angaben in ihrer Gegenvorstellung waren für die Bemessung des Feststellungsinteresses nicht die aufgrund des Urteils des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2010 (I ZR 156/07, ZfWG 2011, 41) gegenstandslos gewordenen Ordnungsmittelbeschlüsse ausschlaggebend. Vielmehr hat sich die Klägerin eines Schadensersatzspruchs in erster Linie wegen erheblicher Anwaltskosten sowie wegen beträchtlicher Gewinn- und Umsatzrückgänge berühmt (z.B. Schriftsätze vom 26. Mai 2010 Rn. 42, 45, 55, vom 7. März 2011 Rn. 4 f, 142, 144 und vom 11. Januar 2012 Rn. 30 f). Dass die von der Klägerin in der Klageschrift und ihrer Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde insoweit vorgenommene Bezifferung mit
 
500.000	€ unrichtig war oder zwischenzeitlich geworden ist, ergibt sich aus ihrer Gegenvorstellung nicht und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.
Schlick	Herrmann	Hucke
 Tombrink
Remmert
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 12.04.2011 -50 575/09 -OLG Köln, Entscheidung vom 23.02.2012 - 7 U 99/11 -