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BGH · Ill ZR 87/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 87/12

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Die grundsätzlichen Rechtsfragen hat der Senat bereits in seinen Urteilen vom 18. Oktober 2012 (III ZR 197/11, NJW 2013, 168 und III ZR 196/11, BeckRS 2012, 22332) zu dem Nachteil der Klägerin geklärt. September 2010 nicht mit der für einen qualifizierten Rechtsverstoß im Sinne des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs erforderlichen Deutlichkeit, dass das auf den Glückspielstaatsvertrag 2004 gegründete Glückspiel- und Sportwettenmonopol mit dem Unionsrecht nicht vereinbar war (III ZR 197/11, NJW2013, 168 Rn. 23 ff und III ZR 196/11, BeckRS 2012, 22332 Rn. 23 ff). März 2006 (BVerfGE 115, 276) die Europarechtswidrigkeit des Monopols, da das Gericht eine mit dem Grundgesetz nicht vereinbare Inkohärenz angenommen und zugleich betont hat, die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts liefen parallel zu den vom Gerichtshof der Europäischen Union zu dem Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben (Senat aaO jew. Gleichwohl konnte ein qualifizierter Verstoß infolge der Aufrechterhaltung des Monopols auch für die Folgezeit nicht angenommen werden, da das Bundesverfassungsgericht eine Übergangsfrist zur gesetzlichen Neuregelung bis zu dem 31. Dezember 2007 eingeräumt hatte, und die bayerischen Behörden die Maßgaben einhielten, die das Gericht zur Beseitigung der von ihm festgestellten Inkohärenz für die Interimszeit aufgestellt hatte (Senat aaO jew. 5 Von Bedeutung konnte daher nur noch sein, dass die Beklagten auch nach dem 31. Januar 2008, den - den Glückspielstaatsvertrag 2004 betreffenden - Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Sachen Carmen Media, Stoß u.a. und Winner Wetten (jeweils aaO) vom 8. September 2010 und dem Urteil des I.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
GlückspielstaatsvertragBeschwerdeKlägerinZR

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 87/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. Februar 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln von 23. Februar 2012 - 7 U 99/11 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Streitwert: 500.000 €.
Gründe
1	Ein	Revisionszulassungsgrund	(§	543	Abs.	2	Satz	1	ZPO)	besteht	nicht.
Die grundsätzlichen Rechtsfragen hat der Senat bereits in seinen Urteilen vom 18. Oktober 2012 (III ZR 197/11, NJW 2013, 168 und III ZR 196/11, BeckRS 2012, 22332) zu dem Nachteil der Klägerin geklärt.
2	Nach	den	vorgenannten	Senatsentscheidungen	ergab	sich	aus	der
 Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bis zu den Entscheidungen in den Sachen Carmen Media (C-46/08, Slg. 2010, 1-8149), Stoß u.a. (C-316/07 u.a., Slg. 2010, 1-8069) und Winner Wetten (C-409/06, Slg.
 
 2010, 1-8015) vom 8. September 2010 nicht mit der für einen qualifizierten Rechtsverstoß im Sinne des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs erforderlichen Deutlichkeit, dass das auf den Glückspielstaatsvertrag 2004 gegründete Glückspiel- und Sportwettenmonopol mit dem Unionsrecht nicht vereinbar war (III ZR 197/11, NJW2013, 168 Rn. 23 ff und III ZR 196/11, BeckRS 2012, 22332 Rn. 23 ff).
3	Allerdings folgte aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
 vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) die Europarechtswidrigkeit des Monopols, da das Gericht eine mit dem Grundgesetz nicht vereinbare Inkohärenz angenommen und zugleich betont hat, die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts liefen parallel zu den vom Gerichtshof der Europäischen Union zu dem Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben (Senat aaO jew. Rn. 27). Gleichwohl konnte ein qualifizierter Verstoß infolge der Aufrechterhaltung des Monopols auch für die Folgezeit nicht angenommen werden, da das Bundesverfassungsgericht eine Übergangsfrist zur gesetzlichen Neuregelung bis zu dem 31. Dezember 2007 eingeräumt hatte, und die bayerischen Behörden die Maßgaben einhielten, die das Gericht zur Beseitigung der von ihm festgestellten Inkohärenz für die Interimszeit aufgestellt hatte (Senat aaO jew. Rn. 32). Letzteres gilt auch für die Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen. Dies haben die Verwaltungsgerichte und das Bundesverfassungsgericht bestätigt (z.B. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06, WM 2007, 183, 185; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2007 -3 K 162/07, juris Rn. 29ff).
 
4	Hiernach stellten die Maßnahmen der Beklagten bis zu dem 31. Dezember 2007 keinen qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht dar. Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln im Vorprozess datiert vom 14. September 2007, so dass eine Haftung des beklagten Landes auch wegen unionsrechtswidriger Entscheidungen seiner Gerichte ausscheidet.
5	Von Bedeutung konnte daher nur noch sein, dass die Beklagten auch nach dem 31. Dezember 2007 an ihrer Rechtsauffassung festhielten und die Beklagte zu 2 ihre Klage gegen die hiesige Klägerin im Vorprozess nicht zurücknahm. Ab dem 1. Januar 2008 galt der neue Glückspielstaatsvertrag (siehe nordrhein-westfälisches Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zu dem Glückspielwesen in Deutschland vom 30. Oktober 2007, GV. NRW. S. 445). Hinsichtlich der Zeit zwischen dem 1. Januar 2008, den - den Glückspielstaatsvertrag 2004 betreffenden - Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Sachen Carmen Media, Stoß u.a. und Winner Wetten (jeweils aaO) vom 8. September 2010 und dem Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2010 (I ZR 156/07, ZfWG 2011, 41) hat die Beschwerde aber weder zulassungsrelevante Rechtsfehler des Berufungsgerichts noch Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung aufgezeigt.
6	Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV ist in dieser Sache ebenso entbehrlich wie in den Verfahren III ZR 197/11 und III ZR 196/11. Die in den Senatsurteilen vom 18. Oktober 2012 angeführten Gründe (aaO jew. Rn. 38) treffen auch hier zu. Die von der Beschwerde aufgeworfenen weiteren unionsrechtlichen Fragen, die ihrer Auffassung nach eine Vorlage erfordern, sind teilweise nicht klärungsbedürftig und teilweise nicht entscheidungserheblich.
 
7	Von	einer	näheren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	4	Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Schlick	Herrmann	Hucke
 Tombrink
Remmert
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 12.04.2011 -50 575/09 -OLG Köln, Entscheidung vom 23.02.2012 - 7 U 99/11 -