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BGH · III ZR 87/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 87/06

Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Mit dem Satz "Die Beschwerde weist auf keinen Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz hin" wollte der Senat nicht auf ein Versäumnis der Be- schwerde hinweisen, sondern nur zu dem Ausdruck bringen, dass der Kläger, was der Senat aufgrund der Durchsicht der Verfahrensakten selbst festgestellt hat, in der Berufungsinstanz weder die Bedenken des Landgerichts überhaupt nur angesprochen noch - gegen das Bestreiten der Beklagten zu 2 - Beweis für die Anforderung des Gutachtens angetreten hat.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 87/06
vom 31.Januar 2008 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2008 durch die Richter Dr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 28. November 2007 wird, soweit dieser die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage betrifft, zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
1	Der Senat hat alle in der Anhörungsrüge angeführten Gesichtspunkte in
 der angegriffenen, mit Gründen versehenen Entscheidung berücksichtigt und erwogen, selbstverständlich auch den, dass das Landgericht in seiner primären Begründungslinie, mit der ein Prospektfehler verneint wird, unterstellt hat, der Kläger habe das Gutachten vor seiner Anlageentscheidung erhalten und gelesen, so dass "eine etwaige Pflichtverletzung also kausal wäre". Das ändert aber nichts daran, dass das Landgericht in einer weiteren Erwägung ("Hinzu kommt ..."), die der Senat durchaus als Hilfsbegründung ansieht, "gewisse Bedenken" zur Kausalität geäußert hat.
2
Mit dem Satz "Die Beschwerde weist auf keinen Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz hin" wollte der Senat nicht auf ein Versäumnis der Be-
 
schwerde hinweisen, sondern nur zu dem Ausdruck bringen, dass der Kläger, was der Senat aufgrund der Durchsicht der Verfahrensakten selbst festgestellt hat, in der Berufungsinstanz weder die Bedenken des Landgerichts überhaupt nur angesprochen noch - gegen das Bestreiten der Beklagten zu 2 - Beweis für die Anforderung des Gutachtens angetreten hat. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, der Partei eine erneute Tatsacheninstanz für die Nachholung von Vorbringen und Beweisanträgen zu eröffnen, wenn dies bereits nach der Prozesslage im Berufungsrechtszug geboten war und - wie hier - Hinweispflichten nicht verletzt worden sind.
Wurm	Dörr	Herrmann
 Wöstmann	Harsdorf-Gebhardt
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 25.04.2005 - 32 O 17210/04 -OLG München, Entscheidung vom 08.12.2005 - 29 U 3339/05 -