"b) Die Haftung des Angestellten stellt für den Geschädigten keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO dar."
Ill ZR 87/02 Berichtigung Der zweite Leitsatz des zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehenen Senatsurteils vom 14. November 2002 - III ZR 87/02 - wird dahin berichtigt, daß das Wort Urkundsnotar durch das Wort Geschädigten ersetzt wird. Er lautet demgemäß: "b) Die Haftung des Angestellten stellt für den Geschädigten keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO dar." Karlsruhe, den 12. Dezember 2002 Schlick Richter am Bundesgerichtshof