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BGH · Ill ZR 87/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 87/02

"b) Die Haftung des Angestellten stellt für den Geschädigten keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO dar."

Zitierte Normen: § 19 BNotO
LeitsatzSchlick12GeschädigteWortVeröffentlichungBerichtigungZR

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 87/02
Berichtigung
 Der zweite Leitsatz des zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehenen Senatsurteils vom 14. November 2002 - III ZR 87/02 - wird dahin berichtigt, daß das Wort Urkundsnotar durch das Wort Geschädigten ersetzt wird. Er lautet demgemäß:
"b) Die Haftung des Angestellten stellt für den Geschädigten keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO dar."
Karlsruhe, den 12. Dezember 2002 Schlick
 Richter am Bundesgerichtshof