Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Werp, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 24. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin ohne Rechtsirrtum als nicht verjährt angesehen. Das angefochtene Urteil läßt auch im übrigen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen. Eine Annahme der Revision ist daher nicht veranlaßt.
BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 86/91 vom 24. Juni 1993 in dem Rechtsstreit Firma Christoph Df Hugo-WflH-Straße 4 Inhaber Karl-Heinz Dl Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. ■■■ - Dr. gegen gesetzlich vertreten durch den Bürgermeister, Rathaus, L( Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Werp, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 24. Juni 1993 gemäß § 554 b ZPO beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Stuttgart vom 11. April 1991 - 19 (13) U 200/89 -wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 1.168.472,76 DM 3 Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277). Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin ohne Rechtsirrtum als nicht verjährt angesehen. Auf der Grundlage der von ihm rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellung, daß immer noch Schadstoffe aus Anlagen der Beklagten aus dem Boden ihres Grundstücks in das Grundwasser ausgeschwemmt werden, ist die schädigende Handlung im Sinne des § 22 Abs. 2 WHG, daß aus einer Anlage schädliche Stoffe in ein Gewässer gelangen, noch nicht beendet. Insoweit liegt es anders als in dem Fall, der der Senatsentscheidung BGHZ 97, 97, 109 f. zugrunde lag. Dort stellten die von der Kläranlage ausgehenden (Geruchs-)Immissionen keine einheitliche unerlaubte Handlung dar, vielmehr lagen mehrere (wiederholte) Handlungen vor, die je eigene Schadensfolgen hervorriefen und dadurch erst den Gesamtschaden bewirkten. 4 Das angefochtene Urteil läßt auch im übrigen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen. Eine Annahme der Revision ist daher nicht veranlaßt. Krohn Werp Rinne Wurm Deppert