Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 5. Die von der Klägerin erklärte Revisionsrücknahme ist gegenüber beiden Beklagten wirksam, obwohl das Verfahren hinsichtlich der (verstorbenen) Beklagten zu 2) durch Senatsbeschluß vom 2. Dezember 1976 - IV ZB 43/76 - NJW 1977, 717, 718) beschränkt sich die Unwirksamkeit nach S 249 Abs. 2 ZPO auf Prozeßhandlungen, die gegenüber dem Gegner vorzunehmen sind. Prozeßhandlungen, die - wie die Rechtsmitteleinlegung oder -rücknahme (S 515 Abs. 2 ZPO) - gegenüber dem Gericht erklärt werden müssen, sind dagegen trotz der Aussetzung voll wirksam. Zum selben Ergebnis kommt man auch, wenn man mit Grunsky (JZ 1977, 235, 237) auf den Schutzzweck des $ 249 ZPO abstellt: Die Vorschrift will Nachteile von der durch die Unterbrechung/AusSetzung geschützten Partei abwenden. Die - für die Revisionsbeklagten lediglich vorteilhaften - Rechtsfolgen des § 515 Abs.3 Satz 1 ZPO treten mit der Rücknahme von selbst ein.
BUNDESGERICHTSHOF III SR 96/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der der aHHHH Niederlassung Deutsche Spar- und Kreditbank AG, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dieter Wolfgang Paul und DieterG. dHHB, BHHBtraße H' dMHI|, •Bank Klägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. den Heizungsmonteur Anton B r Straße Hi 2. die Hausfrau Brigitte B r Straße fH Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. F. whhi - Beklagte und Revisionsbeklagte HB und Will nr? V V Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 5. November 1987 beschlossen: Die Klägerin wird, nachdem sie die Revision gegen das am 20. März 1986 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf - 6 U 214/85 - zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Revision werden ihr auf-erlegt (SS 566, 515 Abs. 3 ZPO). 2; Gründe : Die von der Klägerin erklärte Revisionsrücknahme ist gegenüber beiden Beklagten wirksam, obwohl das Verfahren hinsichtlich der (verstorbenen) Beklagten zu 2) durch Senatsbeschluß vom 2. März 1987 gemäß S 246 Abs. 1 ZPO ausgesetzt worden ist. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung (B6HZ 50, 397, 400; Beschluß vom 1. Dezember 1976 - IV ZB 43/76 - NJW 1977, 717, 718) beschränkt sich die Unwirksamkeit nach S 249 Abs. 2 ZPO auf Prozeßhandlungen, die gegenüber dem Gegner vorzunehmen sind. Prozeßhandlungen, die - wie die Rechtsmitteleinlegung oder -rücknahme (S 515 Abs. 2 ZPO) - gegenüber dem Gericht erklärt werden müssen, sind dagegen trotz der Aussetzung voll wirksam. Zum selben Ergebnis kommt man auch, wenn man mit Grunsky (JZ 1977, 235, 237) auf den Schutzzweck des $ 249 ZPO abstellt: Die Vorschrift will Nachteile von der durch die Unterbrechung/AusSetzung geschützten Partei abwenden. Da die Revisionsrücknahme der Revisionsbeklagten keine Nachteile bringt, ist diese Prozeßhandlung wirksam. Die - für die Revisionsbeklagten lediglich vorteilhaften - Rechtsfolgen des § 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO treten mit der Rücknahme von selbst ein. Zum Erlaß des - deklaratorischen - Beschlusses nach S 515 Abs. 3 Satz 2 ZPO genügt der Antrag des Beklagten zu 1). Krohn Engelhardt Kröner Boujong Halstenberg