Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 30. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Juni 1983 - III ZR 205/82 -), war das Oberlandesgericht Düsseldorf im vorliegenden Rechtsstreit berechtigt und verpflichtet, aufgrund eigener Beweisaufnahme selbständig zu entscheiden, ob Kauer den Kläger durch arglistige Täuschung zur Abgabe der notariellen Erklärung vom 28. Wenn das Oberlandesgericht Düsseldorf sich davon nicht hat überzeugen können, muß der Kläger dieses Ergebnis hinnehmen. Das Berufungsgericht hat es für möglich erachtet, daß der Kläger die streitige notarielle Erklärung abgegeben hat, um zu erreichen, daß die Beklagte nicht auf einer sofortigem Rückführung des Kredits bestand. 2. Das Berufungsgericht hat auch die Beweislast nicht verkannt. das Oberlandesgericht Hamm von einer abredewidrigen Ausfüllung der Blankoüberweisungen zu überzeugen, ändert an der Verteilung der Beweislast für den vorliegenden Prozeß nichts.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 86/8A BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Alfred U Istraße » - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte Prof.Dr.1 und Dr. gegen RVHmB-Volksbank KflB e.G., vertreten durch die Vorstandsmitglieder Karl-Peter K und Horst KrflB, Hofllstraße H, KfBB, Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. und - Prozeßbevollmächtigte: XT Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 30. Mai 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. April 1984 - 17 U 266/82 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 300.000,— DM. Gründe : Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Das Rechtsmittel bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. Trotz der vom Oberlandesgericht Hamm im Parallelrechtsstreit 20 U 208/81 getroffenen Feststellung, das Vorstandsmitglied der Beklagten Kauer habe vom Kläger als Geschäftsführer der Untersinger GmbH blanko unterschriebene Überweisungsträger abredewidrig ausgefüllt (Urteil vom 15- September 1982, bestätigt durch Senatsbeschluß vom 23. Juni 1983 - III ZR 205/82 -), war das Oberlandesgericht Düsseldorf im vorliegenden Rechtsstreit berechtigt und verpflichtet, aufgrund eigener Beweisaufnahme selbständig zu entscheiden, ob Kauer den Kläger durch arglistige Täuschung zur Abgabe der notariellen Erklärung vom 28. April 1980 veranlaßt hat. Wenn das Oberlandesgericht Düsseldorf sich davon nicht hat überzeugen können, muß der Kläger dieses Ergebnis hinnehmen. Seine Revisionsbegründung hat revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler der Beweiswürdigung nicht aufzuzeigen vermocht. Insbesondere auch mit dem Vorbringen, es widerspreche der Lebenserfahrung, daß der Kläger als versierter Kaufmann eine die Beklagte einseitig begünstigende Vereinbarung abschließe, kann die Revision nicht durchdringen. Das Berufungsgericht hat es für möglich erachtet, daß der Kläger die streitige notarielle Erklärung abgegeben hat, um zu erreichen, daß die Beklagte nicht auf einer sofortigem Rückführung des Kredits bestand. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. 2. Das Berufungsgericht hat auch die Beweislast nicht verkannt. Die Voraussetzungen der Anfechtung muß derjenige beweisen, der sich auf die Anfechtung beruft, also der Kläger. Daß es ihm im Parallelprozeß gelungen war, - k - das Oberlandesgericht Hamm von einer abredewidrigen Ausfüllung der Blankoüberweisungen zu überzeugen, ändert an der Verteilung der Beweislast für den vorliegenden Prozeß nichts. Krohn Tidow Boujong Halstenberg Werp