Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 24. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die von der Revision herausgestellte Frage, ob der Bürgermeister der Beklagten bei der Abfassung des Schreibens vom 23. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Bürgermeister auf privatrechtlichem Gebiet tätig geworden ist und deshalb eine Haftung der Beklagten nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB, Art. GG) ausscheidet. Februar 1977 vermag eine Haftung der Beklagten nicht zu begründen. Eine Haftung der Beklagten nach §§ 89, 31 BGB in Verb, mit §§ 823, 826 BGB hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 86/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Bernd I Am Bad - Prozeßbevollmächtigte: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen die Gemeinde S vertreten durch den Bürgermeister, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr, 23 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 24. Februar 1983 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. März 1982 - 11 U 84/81 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 41.000 DM. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Auch muß die Revision im Endergebnis ohne Erfolg bleiben. Die von der Revision herausgestellte Frage, ob der Bürgermeister der Beklagten bei der Abfassung des Schreibens vom 23. Februar 1977 - soweit es die tatsächliche Bebaubarkeit des Grundstücks betrifft - in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig geworden ist, läßt sich nur einzelfallbezogen beantworten. Zudem ist diese Frage nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Bürgermeister auf privatrechtlichem Gebiet tätig geworden ist und deshalb eine Haftung der Beklagten nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB, Art. GG) ausscheidet. Ob dieser von der Revision bekämpften Auffassung zuzustimmen ist, kann indessen offenbleiben. Auch eine ausschließlich öffentlich-rechtliche Bewertung des Schreibens des Bürgermeisters vom 23. Februar 1977 vermag eine Haftung der Beklagten nicht zu begründen. Die Angaben über die tatsächliche Bebaubarkeit des Grundstücks waren weder vorwerfbar falsch gewesen noch hatten sie eine hinreichende Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers dahin abgeben können, das Grundstück sei nicht aufgefüllt worden. Eine Haftung der Beklagten nach §§ 89, 31 BGB in Verb, mit §§ 823, 826 BGB hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. - k - Auch hat es eine Haftung aus einem Auskunfts-Vertrag” oder nach den Grundsätzen eines Verschuldens bei VertragsSchluß mit Recht abgelehnt. Krohn Tidow Kroner Boujong Scholz-Hoppe