Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin benutzt für ihre Ämter eine von ihr errichtete und ihr gehörende Fernsprechnebenstellenanlage mit 3800 Nebenstellen (Sprechstellen, Sprechapparate), die zu 90 % als sogenannte amtsberechtigte oder halbamtsberechtigte Apparate an das öffentliche Fernsprechnetz angeschlossen sind. Nr. 2 FGV eine Ausgleichsgebühr von 5 DM monatlich für jede zu einer außenliegenden Nebenstelle führende Leitung (sogenannte Regelnebenanschlußleitungen mit Endpunkten auf verschiedenen, nicht benachbarten Grundstücken). Die Klägerin, die für die Jahre 1974 und 1975 Ausgleichsgebühren von insgesamt 86.700 DM entrichtet hat, ist der Auffassung, daß ein Anspruch auf Gebühren nach Abschnitt 4.2. Sie hat geltend gemacht: Sie schulde der Beklagten für den rein internen Telefonsprechverkehr in ihrem Nebenstellennetz keine Gebühren, weil diese Benutzung ausschließlich dem inneren Dienst der städtischen Behörden diene und deshalb nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen vom 14. Sie hat ausgeführt: Der Gebührenanspruch sei gerechtfertigt, weil die Nebenstellenanlage der Klägerin mit dem Anschluß an das öffentliche Fernsprechnetz Bestandteil dieses Netzes geworden sei, das auch im internen Sprechverkehr von der Klägerin benutzt werde. Die Ausgleichsgebühr sei vornehmlich dazu bestimmt, einen gewissen Ausgleich für ihr entgehende Gesprächsgebühren herbeizuführen, die anfallen würden, wenn der Sprechverkehr von und zu den außenliegenden Nebenstellen im Ortsverkehr über ortsgebundene Hauptanschlüsse erfolgen und mit dem üblichen Satz von 0,23 DM je Einheit berechnet würde. Dazu führt es im wesentlichen aus: Wie im ersten Revisionsurteil bindend (§ 563 Abs. 2 ZPO) ausgesprochen sei, dürfe die Beklagte im internen Sprechverkehr der Nebenstellenanlage der Klägerin keine Entschädigung für den Ausfall von Gebühren verlangen,die sonst bei Gesprächen im Ortsverkehr (derzeit 0,23 DM je Gesprächseinheit) erhoben würden. Hinzu komme, daß die nach Auffassung der Beklagten hoch zu veranschlagenden Vorteile aus der Verbindung mit dem öffentlichen Netz bereits durch die Gebühr 2.14.1. Auch das spreche dafür, daß es sich bei den vorgenannten Aufwendungen eher um Randfragen handele, die aus der Sicht der Beklagten eine besondere Gebühr nicht gerechtfertigt hätten. Nr. 2 FGV unter den veränderten Gegebenheiten noch dem Äquivalenzprinzip entspreche, daß also zwischen den für diese Leistung entstehenden Kosten und der dem Fernmeldeteilnehmer in 4.2. 2. Das Berufungsgericht hat ein zwischen der durch die Gebühr 4.2. Diese Frage braucht jedoch hier nicht abschließend beantwortet zu werden, weil die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen unabhängig von Erwägungen der Beweislast eine Entscheidung über die Klageforderung ermöglichen. Das wird zu bejahen sein, wenn eine Gebühr ”erdrosselnd” wirkt, etwa einen bestimmten Wirtschaftszweig an die Grenze des Ruins bringt und damit prohibitiv wirkt; es reicht dagegen nicht aus, daß eine Gebühr von Einfluß auf die Preiskalkulation des Gebührenschuldners ist und zur Preiserhöhung führen kann (BVerwGE 12, 162, 166; 13, 214, 222; 26, 305, 309, 311; 29, 214, 215/216). Das Äquivalenzprinzip fordert nicht, daß die für eine Amtshandlung erhobene Gebühr nicht (erheblich) höher sein darf als die Aufwendungen der Behörde für diese Art von Amtshandlungen. Die Erhebung von Gebühren, die den Kostenaufwand der Verwaltung erheblich übersteigen, verstößt nicht gegen das zu dem Wesen der Gebühr gehörende Äquivalenzprinzip, sofern nur der Wert der Amtshandlung für den Betroffenen und die Höhe der Gebühr in einem angemessenen Verhältnis stehen Für die auf der Grundlage des § 14 PostVwG durch Rechtsverordnung festgesetzten Gebühren der Benutzung der Einrichtungen des Post- und Fernmeldewesens ist die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips nicht gesetzlich vorgeschrieben (vgl. Schon deshalb kann den Aufwendungen der Beklagten für den Sprechverkehr von und zu außenliegenden Nebenstellen nicht die ihnen vom Berufungsgericht für die Wirksamkeit der Gebührenstelle 4.2. Nr. 2 FGV erhobenen Gebühr am Maßstab des Äquivalenzprinzips kommen namentlich die Vorteile in Betracht, die sich (hier für die Klägerin) aus dem Anschluß der Nebenstellenanlage an das Öffentliche Fernsprechnetz ergeben (vgl. Im wesentlichen stellen sich diese Vorteile nach den Ausführungen der Beklagten, denen sich das Berufungsgericht insoweit angeschlossen hat, wie folgt dar: Ohne Unterbrechung einer bestehenden Amtsverbindung kann zeitweilig durch "Rückfrage” mit einer anderen Nebenstelle eine Innenverbindung hergestellt werden, um z.B. zusätzliche interne Informationen zu erlangen, die für die Weiterführung des Amtsgesprächs bedeutsam sind. Die Nebenstellenanlage setzt sich aus einer mit dem öffentlichen Netz verbundenen Hauptstelle und den an sie durch Nebenanschlußleitungen angeschlossenen Nebenstellen (auch Zweitnebenstellen, Aubert aaO S. Die einzelne "Amtshandlung", auf deren Nutzen für den Gebührenschuldner es bei der Prüfung des Äquivalenzprinzips ankommt (BVerwGE 26, 305, 309; Bachof, JZ 1966, 789; Menger und Erichsen, VerwArch. Nebenstellen die für den Anschluß der gesamten Nebenstellenanlage an das öffentliche Netz erhobenen Gebühren insgesamt in einem so groben Mißverhältnis zu dem Wert der Leistung stehen, daß sie geeignet sind, einen wirtschaftlich vernünftig denkenden Betreiber davon abzuhalten, von einer Verbindung der Nebenstellenanlage mit dem öffentlichen Fernsprechnetz Abstand zu nehmen (vgl. Dazu hat der erkennende Senat bereits im ersten Revisionsurteil ausgeführt, daß die Einrichtung zweier nebeneinander bestehender und sich in ihrer Funktion teilweise überschneidender Anlagen - einer nur dem internen Sprechverkehr dienenden privaten Fernmeldeanlage und einer zusätzlichen Ausstattung mit Hauptanschlüssen -wegen der entstehenden hohen Kosten wirtschaftlich unvernünftig wäre (vgl. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß die Beklagte speziell für außenliegende Nebenstellen besondere Leistungen erbringt, die durch andere Gebühren als die Tarifstelle 4.2. Obwohl das Berufungsgericht sich davon überzeugt hat, daß der Beklagten hierdurch Kosten und Nachteile (z.B. auch schlechtere Bündelausnutzung) erwachsen, hält es doch ’’zur Abgeltung dieser Leistungen” eine gesonderte Gebühr nicht für statthaft, sondern meint, daß diese Kosten nur als Teil der ’’Gemeinkosten” auf andere Gebühren umgelegt werden dürften. a) Bei den vom Berufungsgericht dargestellten "Leistungen der Beklagten" handelt es sich um besondere Kosten und Aufwendungen, die der Beklagten in bezug auf außenliegende Nebenstellen erwachsen. Der Vergleich dieser Kosten mit der dafür geforderten Gebühr ist für die Prüfung am Maßstab des Äquivalenzprinzips unbehelflich, weil diese Kosten nicht einmal annäherungsweise den Wert (Nutzen) der Leistung (hier: den Anschluß der Nebenstellenanlage an das öffentliche Fernsprechnetz) auszudrücken vermögen. Denn das Berufungsgericht stellt fest, daß die der Beklagten erwachsenen besonderen Kosten durch andere Gebühren nicht abgegolten sind. b) Wie das Berufungsgericht an sich zutreffend ausführt, steht der Beklagten in der Frage, ob und in welcher Höhe sie bestimmte Kosten (etwa nach dem Veranlassungsprinzip) bestimmten Leistungen (Gebührenpositionen) "zuordnen" will, ein weites Gestaltungsermessen zu (zur Zulässigkeit des innerbetrieblichen Kostenausgleichs bei der Bundespost vgl. Nr. 2 FGV für unstatthaft hält und der Beklagten vorschreibt, diese Kosten "über Gemeinkosten auf andere Gebühren umzulegen". Nr. 2 FGV festgelegte monatliche Gebühr von 5 IW pro außenliegende Nebenstelle die Gesamtbenutzungsgebühren der Nebenstellenanlage nicht derart, daß ein wirtschaftlich vernünftig denkender Betreiber veranlaßt werden könnte, von dieser Form der Benutzung des öffentlichen Netzes abzusehen. Es trifft daher zu, daß der Bereich des ”Ortsfernsprechnetzes M sich nicht mit dem durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG das erste Revisionsurteil unter II 1 e der Entscheidungsgründe), nur für den durch die Vorschriften erfaßten Bereich gelten kann, ist die Beklagte grundsätzlich nicht gehindert, aus dem Gesichtspunkt des Ausfalls von Gesprächsgebühren insoweit "Ausgleichsgebühren" zu erheben, als die betroffenen Teile der Nebenstellenanlage nicht (mehr) dem inneren Dienst der einzelnen Behörde zu dienen bestimmt sind. In dieser Rechtsfrage ist der Senat an die im ersten Revisionsurteil vertretene (weitergehende) Rechtsauffassung nicht gebunden, weil die rechtliche Beurteilung, auf der die Aufhebung des ersten Berufungsurteils beruht (hier: Beachtung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG auch für das Gebührenrecht), im Grundsatz nicht geändert wird. Nr. 2 FGV nicht darauf an, ob gerade die Nebenstellenanlage der Klägerin den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG genügen würde, nachdem u.a. die örtliche Stadtsparkasse und die privat organisierten Stadtwerke an die Anlage angeschlossen sind (abl.in dem Sinne, daß solche Anschlüsse die gesamte Anlage von dem Privileg ausnehmen u.a. Klingler aaO S. Nr. 2 FGV käme der Klägerin demnach auch dann zugute, wenn ihre konkrete Nebenstellenanlage den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG nicht genügte. b) Wie das Berufungsgericht hervorhebt, kommen die mit dem Anschluß der Nebenstellenanlage an das öffentliche Fernsprechnetz verbundenen Vorteile selbstverständlich auch den außenliegenden Nebenstellen zustatten. Bei diesen Sprechstellen sind die Anschlußvorteile besonders augenfällig, weil sie das Ergebnis einer von der Beklagten zugelassenen grundstücksüberschreitenden Regelnebenanschlußleitung zu außenliegenden Nebenstellen sind, die es dem Betreiber ermöglichen, seine (an das öffentliche Fernsprechnetz angeschlossene) Nebenstellenanlage weiter auszudehnen (Klingler, ArchivPF 1980, 364 unter 7.1.1.). Bei typischer Betrachtung werden sich solche Sprechstellen überwiegend außerhalb des durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG erfaßten Bereichs halten, weil sie die Grenzen der "einzelnen” Behörde häufiger überschreiten, als dies bei "innenliegenden" Nebenstellen der Fall ist. Es verstößt deshalb nicht gegen das Anliegen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG, wenn ihnen gegenüber - zwar nicht in erster Linie aber doch auch - dem Gedanken, daß die Zulassung solcher Nebenstellen mit Zugang zu dem öffentlichen Netz sonst anfallende Gesprächsgebühren im Ortsnetz entfallen läßt, bei der Gebührenbemessung mit Rechnung getragen wird. Auf die Revision der Beklagten ist deshalb unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
PostVerwaltungsG vom 24. Juli 1953 - BGBl I S. 676,
PostVwG - § 14; FernmeldeanlagenG v. 14. Januar 1928 -RGBl I S. 8; FAG, § 3 Abs. 1 Nr. 1; Fernmeldegebührenvorschriften - FGV - in der Fassung der 2. VO zur Änderung der Fernmeldeordnung (FO) vom 12. Februar 1974 -BGBl I S. 185
Zur Zulässigkeit der Erhebung von Ausgleichsgebühren für Telefongespräche, die innerhalb der von einer Gemeindebehörde eingerichteten Nebenstellenanlage im Ortsnetz der Hauptstelle geführt werden (im Anschluß an das Senatsurteil vom 28. Mai 1980 - III ZR 176/78).
BGH, Urt. v. 25. November 1982 - III ZR 86/81 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
in zr 86/81 URTEIL Verkündet am: 25. November 1982
Schorm,
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
d
vertreten durch den Präsidenten der S^J^traße 45,
Beklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rech^^^g^e Dr. und
gegen
Stadt ¥ __ gesetzlich vertreten istraße 13-15, Wl
den Oberstadtdirektor,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
Rechtsanwälte Dr. Dr.
und
- Prozeßbevollmächtigte:
2
Mi
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1982 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Boujong
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. April 1981 aufgehoben. Die Berufung der Klä-gerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 1977 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin benutzt für ihre Ämter eine von ihr errichtete und ihr gehörende Fernsprechnebenstellenanlage mit 3800 Nebenstellen (Sprechstellen, Sprechapparate), die zu 90 % als sogenannte amtsberechtigte oder halbamtsberechtigte Apparate an das öffentliche Fernsprechnetz angeschlossen sind. Davon befinden sich rund 1000 Nebenstellen außerhalb des Rathauses in anderen, über das Stadtgebiet verstreuten städtischen Behörden lind Ämtern (sogenannte außenliegende Neben-
stellen). Die Nebenstellen sind untereinander zu dem Teil durch klägereigene und zu dem Teil durch posteigene Leitungen verbunden. Für letztere berechnet die Beklagte monatlich eine nach der Länge der Leitung gestaffelte Gebühr, die sogenannte Leitungsgebühr nach Abschnitt
4.1. Nr. 1-4 der Fernmeldegebührenvorschriften (FGV).
Für jede amtsberechtigte Nebenstelle wird ein Gebührenzuschlag von 3 DM monatlich erhoben (Abschnitt 2.14.1.
Nr. 1 FGV). Für jedes von einer Nebenstelle zu einem anderen Hauptanschluß geführte Gespräch werden die üblichen Fernsprechgebühren berechnet. Seit dem 1. Juli 1974 (Zweite Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung - FO - vom 12. Februar 1974 - BGBl I 185, 261) erhebt die Beklagte außerdem gemäß Abschnitt 4.2. Nr. 2 FGV eine Ausgleichsgebühr von 5 DM monatlich für jede zu einer außenliegenden Nebenstelle führende Leitung (sogenannte Regelnebenanschlußleitungen mit Endpunkten auf verschiedenen, nicht benachbarten Grundstücken). Hierbei handelt es sich um Leitungen zu Nebenstellen, die in demselben Ortsnetzbereich wie die Hauptstellen liegen, an die sie angeschlossen sind (§6 Abs. 1 und Abs. 6 FO).
Die Klägerin, die für die Jahre 1974 und 1975 Ausgleichsgebühren von insgesamt 86.700 DM entrichtet hat, ist der Auffassung, daß ein Anspruch auf Gebühren nach Abschnitt 4.2. Nr. 2 FGV nicht gerechtfertigt sei. Sie hat um Erstattung der nach ihrer Meinung zu Unrecht gezahlten Gebühren gebeten. Mit Bescheid vom 19. Mai 1976 hat die Beklagte dies abgelehnt. Hiergegen hat die Klägerin innerhalb der Frist des § 13 Abs. 11 FO im ordentlichen Rechtsweg Klage erhoben.
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A'P
4V
Sie hat geltend gemacht: Sie schulde der Beklagten für den rein internen Telefonsprechverkehr in ihrem Nebenstellennetz keine Gebühren, weil diese Benutzung ausschließlich dem inneren Dienst der städtischen Behörden diene und deshalb nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen vom 14. Januar 1928 (RGBl 18-FAG -) genehmigungs- und gebührenfrei sei.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 86.700 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Mai 1976 zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat ausgeführt: Der Gebührenanspruch sei gerechtfertigt, weil die Nebenstellenanlage der Klägerin mit dem Anschluß an das öffentliche Fernsprechnetz Bestandteil dieses Netzes geworden sei, das auch im internen Sprechverkehr von der Klägerin benutzt werde. Die Ausgleichsgebühr sei vornehmlich dazu bestimmt, einen gewissen Ausgleich für ihr entgehende Gesprächsgebühren herbeizuführen, die anfallen würden, wenn der Sprechverkehr von und zu den außenliegenden Nebenstellen im Ortsverkehr über ortsgebundene Hauptanschlüsse erfolgen und mit dem üblichen Satz von 0,23 DM je Einheit berechnet würde. Mit der Ausgleichsgebühr sollten außerdem Aufwendungen gedeckt werden, die durch andere Gebührenarten nicht abgegolten seien. Dabei handele es sich bezüglich der posteigenen Leitungen im Nebenstellennetz um Aufwendungen und Erschwernisse, die durch die vom Regelnetzaufbau und von der Regelschaltweise abweichende Leitungsführung entständen und die über die unmittelbaren betrieblichen und verwaltungsmäßigen Aufwendungen für das Anschließen und Bereithalten von Leitungen hinausgingen. Für die privaten
Leitungen zu außenliegenden Nebenstellen würden zusätzliche Kosten durch Abnahme- und Überwachungstätigkeiten entstehen, welche bei Regelnebenanschlußleitungen mit Endpunkten auf demselben Grundstück oder auf benachbarten Grundstücken nicht anfielen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 28. Mai 1980 (III ZR 176/78 = ArchPF 1980, 355) das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Mit Urteil vom 9. April 1981 hat das Oberlandesgericht unter entsprechender Änderung des landgerichtlichen Urteils der Klage im wesentlichen stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1. Das Berufungsgericht hält nunmehr das Klagebegehren - bis auf die geltend gemachten Verzugszinsen - für gerechtfertigt. Dazu führt es im wesentlichen aus: Wie im ersten Revisionsurteil bindend (§ 563 Abs. 2 ZPO) ausgesprochen sei, dürfe die Beklagte im internen Sprechverkehr der Nebenstellenanlage der Klägerin keine Entschädigung für den Ausfall von Gebühren verlangen,die sonst bei Gesprächen im Ortsverkehr (derzeit 0,23 DM je Gesprächseinheit) erhoben würden. Damit sei bei der Gebühr 4.2. Nr. 2 FGV die für die Kalkulation "maßgebliche" Grundlage entfallen. Da der wichtigste Faktor unberücksichtigt bleiben müsse, sei die Kalkulation unter
dem Gesichtspunkt des Äquivalenzprinzips gestört. Der entstandene "Leerraum" könne durch die Kosten, die der Beklagten durch Gespräche von und zu außenliegenden Nebenstellen erwüchsen (Betriebserschwernisse, Abnahmeland Überwachungstätigkeit, schlechtere Bündelausnut-zung, Beratungsdienst), nicht ausgefüllt werden, weil diesen Kosten - abgesehen davon, daß sie der Höhe nach nicht bekannt seien, ihre Erfassung zu dem Teil sehr schwierig und die Schätzung der Beklagten vom Ergebnis her bedenklich sei - insgesamt kein hohes Gewicht beigemessen werden könne. Hinzu komme, daß die nach Auffassung der Beklagten hoch zu veranschlagenden Vorteile aus der Verbindung mit dem öffentlichen Netz bereits durch die Gebühr 2.14.1. Nr. 1 FGV abgegolten würden (Zuschlag von monatlich 3 DM für jede amtsberechtigte Nebenstelle).
Auch das spreche dafür, daß es sich bei den vorgenannten Aufwendungen eher um Randfragen handele, die aus der Sicht der Beklagten eine besondere Gebühr nicht gerechtfertigt hätten. Da die Kosten der Leistung nicht quantifizierbar seien und die Leistung selbst auch kein solches Gewicht habe, daß ein Mindestbetrag festgesetzt werden könne, dürfe für die Leistung kein besonderer Gebührentatbestand geschaffen werden. Die Abgeltung könne vielmehr nur durch Umlegung der Kosten auf andere Gebühren über die Gemeinkosten erfolgen. Im Ergebnis habe damit die Beklagte nicht nachgewiesen, daß die Ausgleichsgebühr 4.2. Nr. 2 FGV unter den veränderten Gegebenheiten noch dem Äquivalenzprinzip entspreche, daß also zwischen den für diese Leistung entstehenden Kosten und der dem Fernmeldeteilnehmer in 4.2. Nr. 2 FGV auferlegten Gegenleistung kein Mißverhältnis bestehe.
Da die Beklagte aber für die Rechtmäßigkeit der Gebüh-
renerhebung die Beweislast treffe, sei der Gebührenanspruch abzulehnen.
Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Erfolg.
2. Das Berufungsgericht hat ein zwischen der durch die Gebühr 4.2. Nr. 2 FGV erfaßten Leistung und der Höhe der Gebühr bestehendes Mißverhältnis nicht (positiv) festgestellt. Seine Aussage, es könne nicht feststellen, daß ein solches Mißverhältnis nicht bestehe, läßt zwar die Möglichkeit eines Mißverhältnisses offen, steht einer solchen Feststellung aber nicht gleich.Die daraus gezogene Folgerung, daß dieses "non liquet" nach Beweislastgrundsätzen zur Klageabweisung führen müsse, begegnet indes gewichtigen Bedenken.
Ob die von der Beklagten beanspruchten Gebühren ’’unrechtmäßig erhoben" sind (vgl. § 13 Abs. 10 Satz 2 FO), hängt hier von der Gültigkeit der Gebührenposition
4.2. Nr. 2 FGV ab, die als Teil einer Rechtsverordnung die Qualität einer Rechtsnorm hat. Einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung gegenüber gilt zwar nicht - wie beim Verwaltungsakt - die Vermutung der Rechtmäßigkeit (Gültigkeit). Anders liegt es aber, wenn die Wirksamkeit einer Norm von einem '’Tatsachenurteil’’ (etwa über die Richtigkeit einer "Prognose" des Gesetzgebers, vgl. BVerfGE 16, 147, 166, 181) abhängt, das von einem Gericht aufgrund tatsächlicher Ermittlungen gefällt werden kann. Gelangt das Gericht bei dieser Prüfung in tatsächlicher Hinsicht zu einem "non liquet", so spricht vieles dafür, daß es von der Gültigkeit der Rechtsnorm auszugehen und diese anzuwenden hat (vgl. Maunz/Dürig/Herzog/
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4?
Scholz GG Art. 100 Rdn. 35; Maunz/Schmidt-Bleibtreu/ Klein/Ulsamer BVerfGG § 80 Rdn. 22). Diese Frage braucht jedoch hier nicht abschließend beantwortet zu werden, weil die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen unabhängig von Erwägungen der Beweislast eine Entscheidung über die Klageforderung ermöglichen.
3. Das hier zu beachtende Äquivalenzprinzip besagt, daß Gebühren in keinem Mißverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehen dürfen (BVerfGE 20, 257, 270). Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips führt aber nur dann zur Aufhebung von Gebührenbescheiden, wenn das Äquivalenzprinzip gröblich verletzt ist, wenn also Gebühr und Leistung außer Verhältnis stehen. Das wird zu bejahen sein, wenn eine Gebühr ”erdrosselnd” wirkt, etwa einen bestimmten Wirtschaftszweig an die Grenze des Ruins bringt und damit prohibitiv wirkt; es reicht dagegen nicht aus, daß eine Gebühr von Einfluß auf die Preiskalkulation des Gebührenschuldners ist und zur Preiserhöhung führen kann (BVerwGE 12, 162, 166; 13, 214, 222; 26, 305, 309, 311; 29, 214, 215/216). Das Berufungsgericht will demgegenüber ein "Mißverhältnis” bereits dann bejahen, wenn die Gebühreneinnahmen die besonderen öffentlichen Aufwendungen erheblich übersteigen. Dies ist rechtsirrig. Das Äquivalenzprinzip fordert nicht, daß die für eine Amtshandlung erhobene Gebühr nicht (erheblich) höher sein darf als die Aufwendungen der Behörde für diese Art von Amtshandlungen. Die Erhebung von Gebühren, die den Kostenaufwand der Verwaltung erheblich übersteigen, verstößt nicht gegen das zu dem Wesen der Gebühr gehörende Äquivalenzprinzip, sofern nur der Wert der Amtshandlung für den Betroffenen und die Höhe der Gebühr in einem angemessenen Verhältnis stehen
und die Gebühr nicht so hoch festgesetzt ist, daß sie von der Beantragung der Amtshandlung abzuschrecken geeignet ist (BVerwGE 13, 214, 222). Die vom Berufungsgericht hergestellte Relation zwischen Gebühr und Verwaltungsaufwand wird durch das Kostendeckungsprinzip erfaßt, das vom Äquivalenzprinzip zu unterscheiden ist (BVerwGE 12, 162, 169). Aus dem Wesen der Gebühr kann eine allgemeine Geltung des Kostendeckungsprinzips nicht hergeleitet werden (BVerwGE 12, 162, 167; 13,
214, 222). Für die auf der Grundlage des § 14 PostVwG durch Rechtsverordnung festgesetzten Gebühren der Benutzung der Einrichtungen des Post- und Fernmeldewesens ist die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips nicht gesetzlich vorgeschrieben (vgl. BVerfGE 28, 66, 85 ff.; Klingler, ArchivPF 1976, 584/586). Schon deshalb kann den Aufwendungen der Beklagten für den Sprechverkehr von und zu außenliegenden Nebenstellen nicht die ihnen vom Berufungsgericht für die Wirksamkeit der Gebührenstelle 4.2. Nr. 2 FGV zugemessene Bedeutung zukommen.
a) Bei der Prüfung der Zulässigkeit der nach 4.2. Nr. 2 FGV erhobenen Gebühr am Maßstab des Äquivalenzprinzips kommen namentlich die Vorteile in Betracht, die sich (hier für die Klägerin) aus dem Anschluß der Nebenstellenanlage an das Öffentliche Fernsprechnetz ergeben (vgl. erstes Revisionsurteil unter II 1 e der Entscheidungsgründe). Im wesentlichen stellen sich diese Vorteile nach den Ausführungen der Beklagten, denen sich das Berufungsgericht insoweit angeschlossen hat, wie folgt dar:
Alle Sprechstellen (der Nebenstellenanlage) sind unter einer Amtsrufnummer (Sammel- oder Durchwahlnummer) erreichbar. Amtsanrufe können zu allen amtsberechtigten
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(d.h. mit Amtsleitungen verbundenen, vgl. Aubert Fern-meldeR 3. Aufl. Bd. 1 S. 171) Sprechstellen der Nebenstellenanlage durchgestellt werden, und zwar auch mehrmals nacheinander. Mit Hilfe des Bedienplatzes können ankommen-de Amtsgespräche auf besetzte Nebenstellen aufgeschaltet und damit vorrangig behandelt werden. Jede amtsberechtigte Sprechstelle vermag abgehende Amtsverbindungen selbst herzustellen. Ohne Unterbrechung einer bestehenden Amtsverbindung kann zeitweilig durch "Rückfrage” mit einer anderen Nebenstelle eine Innenverbindung hergestellt werden, um z.B. zusätzliche interne Informationen zu erlangen, die für die Weiterführung des Amtsgesprächs bedeutsam sind. Bestehende AmtsVerbindungen können durch "Umlegen" (selbsttätig oder mit Hilfe der Abfragstelle) auf andere Nebenstellen umgelenkt und so der interne Gesprächspartner ohne Unterbrechung der bestehenden AmtsVerbindung (auch mehrmals) gewechselt werden. Falls zwei oder mehr Nebenstellenanlagen miteinander verbunden sind, können im Untereinanderverkehr der Anlagen Zeitverluste durch besetzte Verbindungsleitungen durch "Überlauf" im Rahmen der Leitweglenkung über andere Richtungen, einschließlich der Lenkung über das allgemeine Netz der Deutschen Bundespost als Letztweg reduziert werden. Im internen Verkehr der Nebenstellenanlage können die Rufnummern frei nach betriebsorganisatorischen Gesichtspunkten vergeben werden. Gebühren für Amtsgespräche können durch Gebührenaufteilungseinrichtungen auf die Nebenstelleninhaber oder auf betriebliche Organisationseinheiten aufgeteilt werden.
Auch der Benutzer außenliegender Nebenstellen kann die besonderen Leistungsmerkmale der Hauptanlage - wie Kurzwahl, Telefondiktat und Personensuche - nutzen. Da jede amtsberechtigte Nebenstelle die Funktion eines Hauptanschlusses übernehmen kann, benötigt der Inhaber der
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Nebenstellenanlage nur so viele Hauptanschlußleitungen, wie erfahrungsgemäß für die Abwicklung gleichzeitig an-kommender Gespräche über die Vermittlungsstellen des öffentlichen Netzes (Amtsverkehr) erforderlich sind. Der Inhaber der Nebenstellenanlage erspart daher im Vergleich zur wahlweise denkbaren Kombination von privater Drahtfemmeldeanlage und einer entsprechenden Anzahl von Hauptanschlüssen im öffentlichen Netz u.U. erheblich an Grundgebühren für Hauptanschlüsse. Dies ist ein Vorteil, der ausschließlich auf der Verbindung der Nebenstellenanlage mit dem öffentlichen Netz beruht. Er ist um so größer, je ausgedehnter die Nebenstellenanlage ist.
b) Diese Vorteile des Anschlusses an das öffentliche Fernsprechnetz erstrecken sich allerdings sowohl auf innenliegende als auch auf außenliegende Nebenstellen.
Das steht indes der Berücksichtigung dieser Vorteile im Rahmen der Prüfung der Wirksamkeit der Gebührenposition
4.2. Nr. 2 FGV nicht entgegen. Die davon erfaßten außenliegenden Nebenstellen bilden mit dem übrigen Nebenstellennetz desselben Betreibers eine technische (Aubert aaO S. 172) und organisatorische Einheit. Die Nebenstellenanlage setzt sich aus einer mit dem öffentlichen Netz verbundenen Hauptstelle und den an sie durch Nebenanschlußleitungen angeschlossenen Nebenstellen (auch Zweitnebenstellen, Aubert aaO S. 174) zusammen (§ 6 Abs. 1, 5 und 7 FO). Die einzelne "Amtshandlung", auf deren Nutzen für den Gebührenschuldner es bei der Prüfung des Äquivalenzprinzips ankommt (BVerwGE 26, 305, 309; Bachof, JZ 1966, 789; Menger und Erichsen, VerwArch. 1968, 81), stellt deshalb hier die (Zulassung der) Verbindung der gesamten Nebenstellenanlage mit dem öffentlichen Fernsprechnetz dar. Hiernach kommt es darauf an, ob bei der Hinzurechnung der Gebühr 4.2. Nr. 2 FGV für außenliegende
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Nebenstellen die für den Anschluß der gesamten Nebenstellenanlage an das öffentliche Netz erhobenen Gebühren insgesamt in einem so groben Mißverhältnis zu dem Wert der Leistung stehen, daß sie geeignet sind, einen wirtschaftlich vernünftig denkenden Betreiber davon abzuhalten, von einer Verbindung der Nebenstellenanlage mit dem öffentlichen Fernsprechnetz Abstand zu nehmen (vgl. oben 3). Dazu hat der erkennende Senat bereits im ersten Revisionsurteil ausgeführt, daß die Einrichtung zweier nebeneinander bestehender und sich in ihrer Funktion teilweise überschneidender Anlagen - einer nur dem internen Sprechverkehr dienenden privaten Fernmeldeanlage und einer zusätzlichen Ausstattung mit Hauptanschlüssen -wegen der entstehenden hohen Kosten wirtschaftlich unvernünftig wäre (vgl. II 1 der Entscheidungsgründe).
Schon das umreißt den erheblichen wirtschaftlichen Vorteil, den der Anschluß der Nebenstellenanlage an das öffentliche Fernsprechnetz dem Betreiber bietet.
4. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß die Beklagte speziell für außenliegende Nebenstellen besondere Leistungen erbringt, die durch andere Gebühren als die Tarifstelle 4.2. Nr. 2 FGV nicht abgegolten sind. Zu diesen Leistungen rechnet es den besonderen.Arbeitsund Materialaufwand für die Beseitigung von Betriebserschwernissen (andersartige Rangierung bei Arbeiten im Hauptverteiler; Erschwerung der Suche nach Fehlerquellen; Gefahr der Beschädigung der posteigenen Querkabel zu den außenliegenden Nebenstellen; erhöhter Arbeitsaufwand bei Netzänderungen und bei der Entstörung; erhöhter Dokumentationsaufwand; höhere Planungskosten für den voraussehbaren Bedarf im Nebenstellennetz), für eine umfangreichere Abnahme- und Überwachungstätigkeit (darun-
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ter der Prüfung, ob die privaten Leitungen andere Leitungen im Femmeldenetz stören oder durch Fremdleitungen gestört werden; ob die für Nebenstellenanlagen allgemein vorgesehene Dämpfungsreserve auch noch für außenliegende Nebenstellen ausreicht), sowie für besondere Beratungstätigkeit. Obwohl das Berufungsgericht sich davon überzeugt hat, daß der Beklagten hierdurch Kosten und Nachteile (z.B. auch schlechtere Bündelausnutzung) erwachsen, hält es doch ’’zur Abgeltung dieser Leistungen” eine gesonderte Gebühr nicht für statthaft, sondern meint, daß diese Kosten nur als Teil der ’’Gemeinkosten” auf andere Gebühren umgelegt werden dürften.
Diese Auffassung ist, wie der Revision zuzugeben ist, gleichfalls durch Rechtsirrtum beeinflußt.
a) Bei den vom Berufungsgericht dargestellten "Leistungen der Beklagten" handelt es sich um besondere Kosten und Aufwendungen, die der Beklagten in bezug auf außenliegende Nebenstellen erwachsen. Der Vergleich dieser Kosten mit der dafür geforderten Gebühr ist für die Prüfung am Maßstab des Äquivalenzprinzips unbehelflich, weil diese Kosten nicht einmal annäherungsweise den Wert (Nutzen) der Leistung (hier: den Anschluß der Nebenstellenanlage an das öffentliche Fernsprechnetz) auszudrücken vermögen. Die vom Berufungsgericht angesteilte Prüfung weist auf das Kostendeckungsprinzip hin, das jedoch, wie bereits ausgeführt, hier nicht zur Anwendung kommt. Im übrigen würde aber auch das Kostendeckungsprinzip erst verletzt sein, wenn die Gesamtheit der Gebühren für die besonderen Leistungen bestimmter Art die Gesamtheit der Aufwendungen für diese besonderen Leistungen überstiegen (BVerwGE 12, 162, 166), oder wenn die Tarifgestaltung nicht auf das Ziel der Beschränkung der Gebühreneinnahme
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auf die Höhe des Verwaltungsaufwands ausgerichtet wäre, etwa derart, daß von vornherein ein Gebührenüberschuß angestrebt würde (BVerwGE 13, 214, 223). Denn das Berufungsgericht stellt fest, daß die der Beklagten erwachsenen besonderen Kosten durch andere Gebühren nicht abgegolten sind.
b) Wie das Berufungsgericht an sich zutreffend ausführt, steht der Beklagten in der Frage, ob und in welcher Höhe sie bestimmte Kosten (etwa nach dem Veranlassungsprinzip) bestimmten Leistungen (Gebührenpositionen) "zuordnen" will, ein weites Gestaltungsermessen zu (zur Zulässigkeit des innerbetrieblichen Kostenausgleichs bei der Bundespost vgl. BVerfGE 28, 66, 87). Dem widerspricht es aber, wenn das Berufungsgericht im Ergebnis die "Zuordnung” bestimmter Kosten außenliegender Nebenstellen zur Tarifposition 4.2. Nr. 2 FGV für unstatthaft hält und der Beklagten vorschreibt, diese Kosten "über Gemeinkosten auf andere Gebühren umzulegen".
Das anerkennenswerte Bestreben der Beklagten, ihre Gebührenordnung möglichst "transparent" zu machen und dabei die einzelnen Gebühren entsprechend dem Verhältnis von Leistung zu dadurch veranlaßten (dafür aufgewendeten) Kosten aufzuschlüsseln, bewirkt keine Selbstbindung in der Weise, daß ein Fehlgreifen ("Fehlkalkulation") bei einer bestimmten Tarifstelle deren Ungültigkeit zur Folge hätte.
Es verbleibt vielmehr auch in einem solchen Fall bei dem allgemeinen Prüfungsmaßstab des Äquivalenzprinzips, der nur bei grobem Mißverhältnis zwischen dem Nutzen der "Amtshandlung" für den Gebührenschuldner und der Höhe der Gebühr zur Mißbilligung der Gebührenforderung führt (oben 3).
c) Angesichts der festgestellten beträchtlichen Vorteile des Anschlusses der Nebenstellenanlage an das öffentliche Fernsprechnetz, an der die außenliegenden Nebenstellen teilhaben, erhöht die in der Tarifstelle 4.2. Nr. 2 FGV festgelegte monatliche Gebühr von 5 IW pro außenliegende Nebenstelle die Gesamtbenutzungsgebühren der Nebenstellenanlage nicht derart, daß ein wirtschaftlich vernünftig denkender Betreiber veranlaßt werden könnte, von dieser Form der Benutzung des öffentlichen Netzes abzusehen. Für die 3800 Sprechstellen der Klägerin führt diese Ausgleichsgebühr pro Apparat und Monat zu einer Mehrbelastung von weniger als einer DM. Diese Belastung ist nicht Ausdruck eines groben Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung.
5. Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Beklagte bei der Festsetzung der Gebühren für die Benutzung des öffentlichen Fernsprechnetzes bei Nebenstellenanlagen im Sinne des § 6 FO auch in gebührenrechtlicher Hinsicht die Auswirkung des in § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG enthaltenen Privilegs beachten muß. Hieran hat der Senat auch in seinem Urteil vom 11. Dezember 1980 (III ZR 130/79 = ArchivPF 1982, 104) grundsätzlich festgehalten. Die Aussage im ersten Revisionsurteil, daß das Privileg des § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG das (ganze) "Ortsfemsprechnetz" umfasse (II 1 e der Entscheidungsgründe), bedarf allerdings der Einschränkung. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG gemachte Ausnahme vom Ge-nehmigungszwang beschränkt sich auf Fernmeldeanlagen, die ausschließlich dem inneren Dienst einzelner Behörden gewidmet sind (Senatsurteil vom 11. Dezember 1980 aaO). Es trifft daher zu, daß der Bereich des ”Ortsfernsprechnetzes M sich nicht mit dem durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG
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erfaßten Bereich decken muß (Klingler, ArchivPF 1980,
372 unter 8.2.5). Da der durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG mitverfolgte Zweck, den internen Fernsprechverkehr einer Behörde durch Gebühren nicht zu belasten (vgl. das erste Revisionsurteil unter II 1 e der Entscheidungsgründe), nur für den durch die Vorschriften erfaßten Bereich gelten kann, ist die Beklagte grundsätzlich nicht gehindert, aus dem Gesichtspunkt des Ausfalls von Gesprächsgebühren insoweit "Ausgleichsgebühren" zu erheben, als die betroffenen Teile der Nebenstellenanlage nicht (mehr) dem inneren Dienst der einzelnen Behörde zu dienen bestimmt sind. In dieser Rechtsfrage ist der Senat an die im ersten Revisionsurteil vertretene (weitergehende) Rechtsauffassung nicht gebunden, weil die rechtliche Beurteilung, auf der die Aufhebung des ersten Berufungsurteils beruht (hier: Beachtung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG auch für das Gebührenrecht), im Grundsatz nicht geändert wird.
a) In diesem Zusammenhang kommt es für die Entscheidung über die Wirksamkeit der Gebührenposition 4.2.
Nr. 2 FGV nicht darauf an, ob gerade die Nebenstellenanlage der Klägerin den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG genügen würde, nachdem u.a. die örtliche Stadtsparkasse und die privat organisierten Stadtwerke an die Anlage angeschlossen sind (abl. in dem Sinne, daß solche Anschlüsse die gesamte Anlage von dem Privileg ausnehmen u.a. Klingler aaO S. 371 und in Eiser/Riederer/Obemolte, EnergiewirtschR § 3 FAG Anm. 2; Meyer, in Erbs/Kohlhaas, Strafr. Nebengesetze § 3 FAG Anm. 2 a; Neugebauer, Fernmelderecht und Rundfunkrecht, 3. Aufl. § 3 FAG Anm. 2 II C Aubert aaO S. 109; s. auch RG Recht 1911 Nr. 3774). Denn die Bedeutung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG für die Erhebung von Ausgleichsgebühren nach 4.2. Nr. 2 FGV erschließt
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sich nur bei einem generellen Verständnis der Norm. Eine bei solcher Betrachtung etwa sich ergebende Unzulässigkeit der Gebührenposition 4.2. Nr. 2 FGV käme der Klägerin demnach auch dann zugute, wenn ihre konkrete Nebenstellenanlage den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG nicht genügte.
b) Wie das Berufungsgericht hervorhebt, kommen die mit dem Anschluß der Nebenstellenanlage an das öffentliche Fernsprechnetz verbundenen Vorteile selbstverständlich auch den außenliegenden Nebenstellen zustatten. Bei diesen Sprechstellen sind die Anschlußvorteile besonders augenfällig, weil sie das Ergebnis einer von der Beklagten zugelassenen grundstücksüberschreitenden Regelnebenanschlußleitung zu außenliegenden Nebenstellen sind, die es dem Betreiber ermöglichen, seine (an das öffentliche Fernsprechnetz angeschlossene) Nebenstellenanlage weiter auszudehnen (Klingler, ArchivPF 1980, 364 unter 7.1.1.). Bei typischer Betrachtung werden sich solche Sprechstellen überwiegend außerhalb des durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG erfaßten Bereichs halten, weil sie die Grenzen der "einzelnen” Behörde häufiger überschreiten, als dies bei "innenliegenden" Nebenstellen der Fall ist. Es verstößt deshalb nicht gegen das Anliegen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG, wenn ihnen gegenüber - zwar nicht in erster Linie aber doch auch - dem Gedanken, daß die Zulassung solcher Nebenstellen mit Zugang zu dem öffentlichen Netz sonst anfallende Gesprächsgebühren im Ortsnetz entfallen läßt, bei der Gebührenbemessung mit Rechnung getragen wird. Zumindest bei dieser rechtlichen Ausgangslage hält es der Senat auch in Ansehung der aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG abzuleitenden gebührenrechtlichen Folgerungen für unbedenklich, daß für außenliegende Nebenstellen die in 4.2. Nr. 2 FGV bestimmte Gebühr erhoben wird.
6. Das Berufungsurteil kann deshalb mit der gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Der erkennende Senat ist jedoch in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden, weil die nicht angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen eine abschließende Entscheidung erlauben (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, verstößt die Gebührenforderung der Beklagten aus der Tarifsteile 4.2. Nr. 2 FGV auch im Hinblick auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG nicht gegen das zu beachtende Äquivalenzprinzip. Andere Gründe für die Unwirksamkeit der Gebührenforderung lassen sich nicht feststellen. Der mit der Klage verfolgte Erstattungsanspruch der Klägerin muß daher abgewiesen werden. Auf die Revision der Beklagten ist deshalb unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Nüßgens Krohn Tidow
Kroner Boujong