* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 86/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 86/79

Hält eine Schiffspfandbriefbank die für sie gesetzlich festfelegte Beleihungsgrenze nicht ein, so führt das nach den allgemeinen Regeln für gewerberechtliche Verbote nicht zur Nichtigkeit des von ihr geschlossenen Darlehensvertrages. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Die Klägerin sieht eine grundsätzliche Bedeutung der Sache in der Beantwortung der Frage, ob die Vorschriften Uber die Beleihungsgrenze, die Darlehensdauer und die Versicherungspflicht des Gesetzes Uber Schiffspfandbriefbanken (§§ 10 Abs. 2 und Abs. 3, 11 Schiffsbankgesetz * SchBG) Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB darstellen. Für die Beurteilung maßgeblich ist die Neufassung des § 10 SchBG durch Gesetz vom 11. Das Darlehen sollte dem Darlehensnehmer entsprechend den vertraglichen Bestimmungen des nDarlehensabkommensn für einen Zeitraum von höchstens acht Jahren belassen werden (§3 der Bedingungen für die Darlehensbesorgung). b) Ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Versicherungspflicht ist den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vorbringen der Parteien gleichfalls nicht zu entnehmen. Die von der Revision angeführten Vorschriften über die Beleihungsgrenze stellen (ebenso wie im übrigen auch die Vorschriften Uber die Darlehensdauer und die Versicherungspflicht) Erfordernisse für Darlehensforderungen auf, die als Deckung für Schiffspfandbriefe benutzt werden dürfen (§9 SchBG). Aus dem gesetzlichen Wortlaut und Sinnzusammen-hang folgt zunächst, daß Darlehensforderungen, die den Bestimmungen der §§ 10 - 12 SchBG nicht entsprechen, auch nicht als Deckung für Schiffspfandbriefe dienen können. Selbst wenn aber ein Darlehensgeschäft, das diesen Vorschriften nicht genügt, für eine Schiffsbank nach den gewerberechtlichen Vorschriften des Schiffsbankgesetzes (§5 SchBG) verboten sein sollte, so läßt ein solches sich nur an die Bank richtendes Verbot nach den allgemeinen Regeln die zivilrechtliche Wirksamkeit des verbotswidrig geschlossenen Geschäfts unberührt (vgl. geln oder deren Ergänzung notwendig macht und deshalb der Sache eine grundsätzliche Bedeutung verleihen könnte, liegt nicht vor. Auch den übrigen von der Revision als grundsätzlich bezeichneten Fragen kommt eine solche Bedeutung nicht zu. Die Fragen, ob ein Anspruch der Bank auf eine Bereitstellungsgebühr auch dann entstehen kann, wenn die Bank sich weigert, die Darlehensvaluta zu dem vorgesehenen Zeitpunkt auszuzahlen, und ob eine Schiffsbank die vereinbarungsgemäß in Raten vorzunehmende Auszahlung eines Schiffshypothekendarlehens von der Stellung zusätzlicher Sicherheiten abhängig machen darf, auch wenn sie insoweit über Garantien verfügt, hängt vom Inhalt des betreffenden Darlehensvertrags ab. Grundsatzfragen sind insbesondere auch nicht bei der Auslegung der allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten (hier Uber die Berechtigung der Beklagten, unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Sicherheiten zu fordern oder die Auszahlung des Darlehens zu verweigern) zu klären. Das Berufungsgericht hat den Rücktritt der Klägerin vom Darlehensvertrag ohne Rechtsfehler als rechtsunwirksam angesehen. Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß die Beklagte die Erfüllung eines Darlehensvertrags nicht vertragswidrig verweigert hat. 3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch einen Schadensersatzanspruch der Klägerin unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten verneint.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 134 BGB § 54 KWG § 325 BGB
VorschriftSchBGDarlehenKlägerinSacheRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlag«	i\p6c
moCj. £ 4,' BGHZ	•
IGB § 134; SchiffsbankG idF v. 8. Mai 1963 (BGBl I S. 302) §§ 9, 12
Hält eine Schiffspfandbriefbank die für sie gesetzlich festfelegte Beleihungsgrenze nicht ein, so führt das nach den allgemeinen Regeln für gewerberechtliche Verbote nicht zur Nichtigkeit des von ihr geschlossenen Darlehensvertrages.
BGH, Beschl. v. 12. Juni 1980 - III ZR 86/79 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
in zr 86/79 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der IflBi MflHMU OMHM Corporation» MoMMI, Li vertreten durch den Vorstand, die Herren Bruce R David S. Brflft, Renfe NUMB,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Prof
 Dr.
gegen
 die Deutsche	AG,
durch die Vorstandsmitglieder Dr. Walter Hai Rudolf NoflM, KMMstraße m. Hl
 vertreten Dr. Hans-
Prozeßbevollmächtigter
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr.
 
Jlf
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. NUßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidovr, Dr. Peetz und Boujong am 12. Juni 1980 gemäß § 554 h Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 2 - BvR 831/76)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 2. Mai 1979 - 4 U 183/76 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
I.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
1.	Die Klägerin sieht eine grundsätzliche Bedeutung der Sache in der Beantwortung der Frage, ob die Vorschriften Uber die Beleihungsgrenze, die Darlehensdauer und die Versicherungspflicht des Gesetzes Uber Schiffspfandbriefbanken (§§ 10 Abs. 2 und Abs. 3, 11 Schiffsbankgesetz * SchBG) Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB darstellen.
 
Für die Beurteilung maßgeblich ist die Neufassung des § 10 SchBG durch Gesetz vom 11. März 1974 (BGBl I S. 673). Denn vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien wurden erst nach dem Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes angeknüpft.
a)	Ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Darlehensdauer (höchstens 12 Jahre, § 10 Abs. 3 SchBG) scheidet Jedoch aus.
Das Darlehen sollte dem Darlehensnehmer entsprechend den vertraglichen Bestimmungen des nDarlehensabkommensn für einen Zeitraum von höchstens acht Jahren belassen werden (§3 der Bedingungen für die Darlehensbesorgung). Der ”Vorablieferungs-Finanzierungsvertrag" sah eine Rückzahlung der Darlehensvaluta bis spätestens 1. Juli 1978 vor.
b)	Ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Versicherungspflicht ist den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vorbringen der Parteien gleichfalls nicht zu entnehmen.
Jedenfalls ist nicht ersichtlich, daß der in den Vertragsbedingungen vorgesehene Versicherungsschutz den Erfordernissen des § 11 SchBG nicht genügt.
c)	Die zugesagten Darlehen für die Zwischen- und die endgültige Finanzierung entsprechen allerdings (mit 63 % des Baupreises bei der Zwischenfinanzierung und 80 % des Kaufpreises für die endgültige Finanzierung) nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 2 SchBG, wonach die Beleihung 3/5 des Wertes des Schiffes oder Schiffsbauwerks
 nicht übersteigen darf, vorbehaltlich einer Ausnahmebewilligung der Aufsichtsbehörde. Insoweit bedarf es Jedoch nicht der Klärung einer Grundsatzfrage.
Die von der Revision angeführten Vorschriften über die Beleihungsgrenze stellen (ebenso wie im übrigen auch die Vorschriften Uber die Darlehensdauer und die Versicherungspflicht) Erfordernisse für Darlehensforderungen auf, die als Deckung für Schiffspfandbriefe benutzt werden dürfen (§9 SchBG). Die Überwachung der Einhaltung dieser DeckungsvorSchriften zu dem Schutz der Inhaber von Schiffspfandbriefen ist die wichtigste Aufgabe des Treuhänders (§29 SchBG, vgl. Prause, Das Recht des Schiffskredits 3. Aufl. SchBG § 9 Anm. « S. 225). Sie betreffen ferner auch das Verhältnis der Schiffsbank zur Aufsichtsbehörde. Aus dem gesetzlichen Wortlaut und Sinnzusammen-hang folgt zunächst, daß Darlehensforderungen, die den Bestimmungen der §§ 10 - 12 SchBG nicht entsprechen, auch nicht als Deckung für Schiffspfandbriefe dienen können. Selbst wenn aber ein Darlehensgeschäft, das diesen Vorschriften nicht genügt, für eine Schiffsbank nach den gewerberechtlichen Vorschriften des Schiffsbankgesetzes (§5 SchBG) verboten sein sollte, so läßt ein solches sich nur an die Bank richtendes Verbot nach den allgemeinen Regeln die zivilrechtliche Wirksamkeit des verbotswidrig geschlossenen Geschäfts unberührt (vgl. Steder in Das deutsche Bundesrecht III H 11 S. 16 für das Hypothekenbankgesetz und III H 13 S. 16 für das Schiffsbankgesetz; Prause aaO SchBG § 5 Anm. « S. 215 und § 29 Anm. * S. 235). Das entspricht der Rechtslage nach §§ 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 32, 35 KWG (vgl. das Senatsurteil vom 14. Juli 1966 - III ZR 240/64 « WM 1966, 1101 » DB 1966, 1725).
Ein Tatbestand, der eine Ausnahme von den allgemeinen Re-
 
geln oder deren Ergänzung notwendig macht und deshalb der Sache eine grundsätzliche Bedeutung verleihen könnte, liegt nicht vor.
2.	Auch den übrigen von der Revision als grundsätzlich bezeichneten Fragen kommt eine solche Bedeutung nicht zu.
Die Fragen, ob ein Anspruch der Bank auf eine Bereitstellungsgebühr auch dann entstehen kann, wenn die Bank sich weigert, die Darlehensvaluta zu dem vorgesehenen Zeitpunkt auszuzahlen, und ob eine Schiffsbank die vereinbarungsgemäß in Raten vorzunehmende Auszahlung eines Schiffshypothekendarlehens von der Stellung zusätzlicher Sicherheiten abhängig machen darf, auch wenn sie insoweit über Garantien verfügt, hängt vom Inhalt des betreffenden Darlehensvertrags ab. Insoweit kommt der Sache keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
Grundsatzfragen sind insbesondere auch nicht bei der Auslegung der allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten (hier Uber die Berechtigung der Beklagten, unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Sicherheiten zu fordern oder die Auszahlung des Darlehens zu verweigern) zu klären.
II.
Die Revision verspricht im Endergebnis keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat den Rücktritt der Klägerin vom Darlehensvertrag ohne Rechtsfehler als rechtsunwirksam angesehen. Seine Ausführungen zu dem Rücktritt nach
6
Ut
§ 325 BGB zu dem Fixgeschäft und zu dem Rücktritt nach § 326 BGB lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß die Beklagte die Erfüllung eines Darlehensvertrags nicht vertragswidrig verweigert hat. Die Beklagte durfte die Beibringung weiterer Unterlagen, insbesondere aber die Stellung weiterer Sicherheiten fordern, bevor sie das Darlehen auszahlte. Das ergibt sich aus den Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten. Diese sollten nach § 23 des Darlehensabkommens für das Vertragswerk ergänzend gelten. Sowohl wegen der Entwicklung des Tankermarkts (Entwertung der Tanker) als auch wegen der finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft, mit der die Klägerin einen langfristigen Chartervertrag geschlossen hatte, war die Beklagte berechtigt, die Auszahlung des zugesagten Darlehens bis zur Stellung weiterer Sicherheiten zu verweigern.
Wenn die Klägerin, wie die Revision darlegt, keinen Anspruch auf Auszahlung der ersten Darlehensrate hatte, solange sie nicht die erforderlichen Voraussetzungen dafür geschaffen hatte, so läßt das das Recht der Beklagten auf die Bereitstellungsgebühr unberührt. Nach den Vertragsbestimmungen war die Bereitstellungsgebühr (Zusagegebühr oder Zusageprovision, im englischen Text: "Commitment fee") an dem Zeitpunkt zu zahlen, an welchem IMM die Klauseln des Vertrags akzeptiert hatte.
3.	Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch einen Schadensersatzanspruch der Klägerin unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten verneint. Die auch hier entscheidungserhebliche Frage, ob die Beklagte zusätzliche Sicherheiten fordern durfte, ist zu bejahen (vgl. oben 2.).
 
k. Entgegen der Auffassung der Revision dürfte die Beklagte auch schon die Zahlung der ersten Darlehensrate von der Stellung zusätzlicher Sicherheiten abhängig machen.
Tidow
NUßgens
 Peetz
Krohn
 Boujong