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BGH · IXI BB 86/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IXI BB 86/62

Pinanzvertrages - anders als für den Sozial versicherungs*^ träger - nicht eine eigene 90tägige Anmeldefrist* Der Privat-versicherer muß die aus der Kenntnis des Versicherungsnehmers sich ergebenden Rechtsfolgen* insbesondere den teilweisen Ablauf der Anmeldefrist,, gegen sich gelten lassen« Die Klägerin hat auf Grund einer Kraftfahrzeugver-Sicherung der bei ihr versicherten Firma Uflaus Ersatz für einen bei einem Verkehrsunfall beschädigten Kraftwagen geleistet und macht gegen die Beklagte die der Firma DSHfc wegen des Unfalls angeblich zustehenden und auf die Klägerin übergegangenen Ersatzansprüche geltend« Oktober 1959 einen Betrag von 2.600,- DM und machte mit einem am 29- Oktober 1959 diktierten und am 4» November 1959 abgesandten Schreiben Ersatzansprüche beim Amt für Verteidigungslasten des Landratsamtes VaflHIH^mit der Begründung geltend, ein Kraftwagen der amerikanischen Streitkräfte habe den Unfall verschuldet. Mai I960 lehnte das Amt für Verteidigüngslasten die Ansprüche der Klägerin wegen Fristversäumung und Die für Ansprüche gegen die Streitkräfte geltende 90-tägige Anmeldefrist sei gewahrt, weil diese Frist für die Klägerin erst nach dem Übergang der Ansprüche begonnen habe. Im übrigen wäre die Frist auch eingehalten, wenn,auf die Kenntnis der Firma abzustellen sei; dann wäre die bis zu dem 3* November 1959 laufende -^rist durch das Schreiben der Firma vom 6. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt, die Beteiligung eines Kraftwagens der Streitkräfte weiter bestritten und die Auffassung vertreten, die Anmeldefrist sei ohne triftige Gründe versäumt, auch wenn die Verzögerung durch Weiterleitung der Anmeldung vom Land-ratsant in VadHK nac^ außer Betracht bleibe. Nach § 67 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sind die der Firma Dreher als Versicherungsnehmerin zustehenden Ansprüche auf Ersatz ihres Schadens gegen die Streitkräfte bzvv. die auf die Klägerin übergegangen, soweit diese der Versicherungsnehmerin den Schaden ersetzt hat. Die Firma hatte angeblich der-artige Ansprüche nach § 7 des Straßenverkehrsgesetzes, wobei sich die weitere Beurteilung des Falles, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach den Bestimmungen des Finanzvertrages vom 23- Oktober 1954 in der ab 5» Mai 1955 geltenden Fassung (BGBl II 301/381) richtet. Nach Art. 0 dieses Vertrages bestimmen sich die Ansprüche wegen Verluste und Schäden, die .nach dem 5» &ai 1955 im Gebiet der infolge von Handlungen oder Unterlassungen der.hier stationierten fremden Streitkräfte entstehen, nur nach diesen Vorschriften» Dabei sind die Vorschriften des deutschen Hechts zu berücksichtigen, nach denen sich die Haftung der unter sonst gleichen Umständen richten wiird e.Nach Art» g Abs.10 des Vertrages ist nach einer Ablehnung des Antrages durch die deutschen Behörden innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung Klage gegen die zu erheben, die in Prozef3- In Baden-Württemberg werden in der unteren Verwaltungsstufe diese Aufgaben durchweg von den Landratsämtern und Stadtverwaltungen erledigt, bei denen Ämter für Verteidigungs-lasten als Verwaltungsabteilungen errichtet sind. § 4 dieses Gesetzes stimmt mit § 4 des Bundesgesetzes dahin überein, daß bei Zustellungen durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes die Drkunde mit dem dritten 'fage nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gilt; das v.ar der 15. Art. B Abs.6 des Finanzvertrages bestimmt weiter folgendes: Macht ein Anspruchsberechtigter innerhalb von 90 Tagen von dem Zeitpunkt ab, in welchem er von dem Verlust oder Schaden Kenntnis erlangt hat, seinen Anspruch gegen die Streitkräfte nicht geltend, so gilt das als Verzicht auf den Anspruch, es sei denn, daß ein triftiger Grund für die verspätete Geltendmachung vorliegt, insbesondere wenn ihm.nicht bekannt war, gegen wen sich der Anspruch richtete. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin diese 90-tägige Anmeldefrist gewahrt habe.und dazu folgendes ausgeführt: Nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte sei unter dem "Anspruchsberechtigten" neben dem Verletzten auch ein Sozialversicherungsträger zu verstehen, auf den die Ansprüche des Verletzten nach § 1542 der Reichsversicherungsordnung (HVO) Übergegangen sind. Nach dem Zweck der Vorschrift müsse vielmehr die Anmeldefrist des Kaskoversicherers mit dem Augenblick beginnen, in dem er selbst vom Schaden und einer Beteiligung der Streitkräfte Kenntnis erlangt 1 auch dürfe im Augenblick des Übergangs die Frist durch den Geschädigten nicht versäumt sein. Die Praxis der Besatzungsmächte unter der Geltung des Gesetzes Nr. 47 hatte zu Schwierigkeiten geführt, weil diese den Übergang der Ersatzansprüche auf die Sozialversicherungsträger nach § 1542 RVO nicht immer anerkannt oder berücksichtigt hatten, so daß alle Zahlungen an die Geschädigten bzw. deren Hinterbliebenen erfolgten und die Sozialversicherungsträger versuchen mußten, im Klagewege dadurch bedingte Doppelzahlungen unter dem Gesichtspunkt einer Bereicherung von den Empfängern der Leistungen wieder herauszuverlangen (vgl» BGH VersR 1954, 174). Andererseits kann eine Anmeldung durch den Verletzten auch für die Träger der Sozialversicherung wirken, wenn diese Anmeldung den Gesamtschaden mit allen möglichen Folgen ausreichend umfaßt und angemeldet hat. Für die sonstigen Fälle eines gesetzlichen Forderungs-Überganges oder gar einer Forderungsabtretung kann diese Auslegung nicht gelten, weil sie nur aus der besonderen Interessenlage der Sozialversicherungsträger, der eigenartigen Ausgestaltung ihres Forderungsüberganges und der Entstehungsgeschichte des Finanzvertrages zu verstehen und zu erklären ist. Das alles trifft auf den Privatversicherer vor Übergang des Anspruchs durch Leistung der Entschädigung nicht zu; er ist bis dahin nicht ansprüchs-berechtigt und hat keine eigenen Ansprüche. Der Versicherer wird in der Regel seine Leistung von einer Schadensmeldung des Versicherungsnehmers abhängig machen, die ihn darüber unterrichtet, ob er nach dem Sachverhalt möglicherweise Regreßansprüche aus auf ihn übergehenden Ansprüchen haben wird und gegen wen diese Ansprüche sich richten werden, insbesondere ob sie nach den Bestimmungen des Finanzvertrages zu beurteilen sein werden. beim Übergang der Ansprüche auf ihn von diesem Übergang unterrichtet und kann dann sofort die zur Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen, im Rahmen des Finanzvertrages, also die erforderliche Anmeldung, durchführen» Er kann ejch ferner davor schützen, daß die zunächst auf Grund der Kenntnis des Geschädigten laufenden Anmeldefristen vor dem Forderungsübergang nicht etwa durch Untätigkeit des Geschädigten "erlöschen”, indem er im Versicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer Meldepflichten oder sonstige Obliegenheiten auferlegt* Auch das Berufungsgericht hat die Schwierigkeiten nicht verkannt und sich gescheut, eine völlige Gleichstellung der Privat-Versicherer mit den Sozialversicherungsträgern vorzunehmen; es gewährt zwar dem Privatversicherer eine eigene Meldefrist, verknüpft sie dann aber doch wieder mit der für den Geschädigten laufenden Frist, die nach Auffassung des Berufungsgerichts beim Übergang auf den Versicherer noch nicht abgelaüfen sein dürfe«, Das Berufungsgericht kann.fiir diese Einschränkung aber sachlich einleuchtende Gründe aus seiner Sicht einer für.den-Versicherer laufenden eigenen Anmeldefrist ni*cht__.av.fzeigen«, Die 9ö-tägige Frist zur Anmeldung nach dem Finanz-vertrag beginnt bei einem Versicherten mit dessen Kenntnis zu laufen» Bei einer Ersatzleistung durch den Versicherer und dem Übergang der Ersatzansprüche auf den Privatversicherer nach § 67 VVG muß der Versicherer als Rechtsnachfolger die aus der Kenntnis des Versicherungsnehmers sich ergebenden Rechtsfolgen und damit den etwa bis zu dem Forderungsübergang erfolgten teilweisen Ablauf der Meldefrist gegen sich gelten lassen (§§ 404, 412 BGB). War die Anmeldefrist vor der Entschädigungsleistung bereits abgelaufen und damit die Ersatzforderung erloschen, dann kann sie auch nicht mehr auf den Privatversicherer Übergehen. Die- Anmeldefrist begann für die Firma DHK mit dem 6« August 1959, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Firma durch ihren Kraftfahrer noch am Tage des Unfalls von dem Schaden durch Verkehrsunfall unter Beteiligung eines amerikanischen Kraftfahrzeugs erfahren hatte« Die 90-tägige Frist endete dann mit Ablauf des 5* November 1959» In der Zwischenzeit ging der Ersatzanspruch der Versicherungsnehmerin durch die Zahlung der Klägerin zu dem größten Teil auf die Klägerin über, nämlich am 26. Oktober 1959«» Die Klägerin mußte den Beginn und den teilweisen Ablauf der Anmeldefrist gegen sich gelten lassen, also ebenfalls bis zu dem 3. Es kann dahingestellt‘bleiben, ob es ein triftiger Grund für die Fristversäumung ist, daß die Klägerin ihre Anmeldung an ein Lanäratsamt gerichtet hatte, bei dem ausnahmsweise kein Amt für Verteidigungslasten errichtet war. Einer Erörterung dieser Frage bedarf es aber nichts denn auch in diesem Falle wäre die Anmeldung verspätet, weil sie schon bei diesem unzuständigen Landratsamt in Vaihingen erst am 5- November 1959 eingegangen war. Der Sachbearbeiter, ein Assessor, hatte nach dem Vortrag der Klägerin auch die Eilbedürftigkeit erkannt, die Anmeldung noch am 29* Oktober 1959 auf Platte diktiert und diese Platte dem Schreibzimmer seiner Abteilung übergeben; er hatte dabei ausdrücklich auf die Eilbedürftigkeit sowie den drohenden Fristablauf hingewiesen. 6. August 1959 hatte zur Fristwahrung ebenfalls nicht genügt» Denn es war entgegen den Bestimmungen des Finanzvertrages nicht an die zuständige deutsche Stelle, sondern an eine amerikanische Stelle gerichtet gewesen und ist auch später nicht an die deutsche Dienststelle gelangt» Außerdem enthielt es nach der Würdigung des Berufungsgerichts keine Anmeldung einer Ersatzforderung, nämlich nicht das Verlangen, wegen eines unter Beteiligung der Streitkräfte entstandenen Schadens Ersatz von den Streitkräften zu erlangen. Diese Auslegung zeigt keinen Hechtsfehler, denn der Brief enthielt keinerlei Hinweise dafür, daß überhaupt Schäden eingetreten waren, sondern schilderte den Hergang des Unfalls unter besonderer Hervorhebung der Unfallflucht des Fahrers des amerikanischen Kraftwagens; in dem Schreiben findet sich keine Andeutung eines Schadensersatzanspruches oder der Ersatzpflicht der Streitkräfte; es schloß lediglich mit der Bitte um Einleitung einer Untersuchung und konnte ohne weiteres als reine Strafanzeige gedeutet werden.

Zitierte Normen: § 67 VVG § 404 BGB
SozialversicherungsträgerFirmaAnmeldefristStreitkräfteAnmeldungAnspruchSchreibenKlägerinKenntnis

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
Ja
2223 052
Pinanzvertrag$ YVG- § 6?
Für den privatVersicherer* auf den infolge seiner Versicherungsleistung die Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers kraft Gesetzes übergegangen sind* läuft bei Anwendung des. Pinanzvertrages - anders als für den Sozial versicherungs*^ träger - nicht eine eigene 90tägige Anmeldefrist* Der Privat-versicherer muß die aus der Kenntnis des Versicherungsnehmers sich ergebenden Rechtsfolgen* insbesondere den teilweisen Ablauf der Anmeldefrist,, gegen sich gelten lassen«
BGH9 Urt« v. 20» . Dezember 1962 - IXI BB 86/62 -
OLG Stuttgart , DG Stuttgart
. .i
Ill Z3 86/62
Verkündet ani 20«, Dezember 1962 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der	vertreten durch den Bundes-
minister der Finanzen, dieser vertreten durch das Finanzministerium Ba€M-V«> dieses vertreten durch das Regierungspräsidium	in	StMHBB^
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Frozeßbevollmächtierter: Rechtsanwalt Prof.Dr.
g egen
 den SfBHBini Y
VeMpBBHp-AG., S _ die Direktoren Alfred H
Zweigniederlassung der Al
, gesetzlich vertreten durch
, Dr. Gerd Mü(
stro Mo
 und Ernst M
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Eundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Keßler und Dr. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7* März 1962 aufgehoben und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 7« Juli 1961 - an Verkiindungs Statt am 17* und 18. Juli 1961 zugestellt - abgeändert sowie dahin gefaßt:
"Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen"•
Die Klägerin hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen»
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin hat auf Grund einer Kraftfahrzeugver-Sicherung der bei ihr versicherten Firma Uflaus
 Ersatz für einen bei einem Verkehrsunfall beschädigten Kraftwagen geleistet und macht gegen die Beklagte die der Firma DSHfc wegen des Unfalls angeblich zustehenden und auf die Klägerin übergegangenen Ersatzansprüche geltend«
Der Verkehrsunfall ereignete sich am 5« August 1959 in der Nähe von VaflHBB auf einer Landstraße 1. Ordnung« Der Lastzug der Firma DWttt) mußte vor einem entgegenkommenden Lastkraftwagen ausweichen und geriet dabei in den Straßengraben» Die Klägerin erstattete der Versicherungsnehmerin am 26. Oktober 1959 einen Betrag von 2.600,- DM und machte mit einem am 29- Oktober 1959 diktierten und am 4» November 1959 abgesandten Schreiben Ersatzansprüche beim Amt für Verteidigungslasten des Landratsamtes VaflHIH^mit der Begründung geltend, ein Kraftwagen der amerikanischen Streitkräfte habe den Unfall verschuldet. Das Landratsamt sandte dieses am 5. November 1959 eingegangene Schreiben an das zuständige Amt für Verteidigungslasten beim Landratsamt Lu^BB weiter, weil beim Landratsamt VaMHHB kein Verteidigungslastenamt besteht; dort ging das Schreiben am 10. November 1959 ein. Die Firma hatte sich bereits vorher wegen des Unfalls mit einem Schreiben vom 6. August 1959 an eine 'amerikanische Dienststelle gewandt, nämlich an das “Büro für zivile Angelegenheiten“ in	Durch	Bescheid	vom
1C. Mai I960 lehnte das Amt für Verteidigüngslasten die Ansprüche der Klägerin wegen Fristversäumung und
 
deshalb ab, weil nicht feststehe, daß air, Unfall ein Fahrzeug der Streitkräfte beteiligt gewesen sei.
Die Klägerin hat vorgetragen: Den Unfall am 5»August 1959 habe der Fahrer eines Lastwagens der amerikanischen Streitkräfte allein verschuldet, der infolge übermäßiger Geschwindigkeit und Unaufmerksamkeit weit über die Mitte der Straße hinausgeraten sei, den Wagen der Firma berührt und ihren Fahrer gezwungen habe, auf den Rand der Fahrbahn auszuweichen; dadurch sei es zu der Beschädigung gekommen * Der der Versicherungsnehmerin entstandene Sachschäden habe 3.400,- DM betragen, wovon diese als vereinbarte Selbstbeteiligung 8C0,- DM selbst getragen habe. Außerdem habe die Klägerin für ein Gutachten .47,- DM Kosten oufgewandt. Mit Leistung der Entschädigung seien die Ersatzansprüche der Firma Dreher nach dem Straßenverkehrsgesetz auf die Klägerin übergegangen. Die für Ansprüche gegen die Streitkräfte geltende 90-tägige Anmeldefrist sei gewahrt, weil diese Frist für die Klägerin erst nach dem Übergang der Ansprüche begonnen habe. Im übrigen wäre die Frist auch eingehalten, wenn,auf die Kenntnis der Firma	abzustellen sei; dann wäre
 die bis zu dem 3* November 1959 laufende -^rist durch das Schreiben der Firma	vom 6. August 1959 gewahrt.
Mindestens sei die etwaige Überschreitung der Frist entschuldigt, weil die Verzögerung im Büro der Klägerin zwischen Diktat und Absendung des Schreibens vom 4. November 1959 durch überraschende Ausfälle in der Kanzlei entstanden und unvermeidbar gewesen sei. Die Klägerin hat deshalb beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 2.647,- DM nebst Zinsen zu verurteilen.
 
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt, die Beteiligung eines Kraftwagens der Streitkräfte weiter bestritten und die Auffassung vertreten, die Anmeldefrist sei ohne triftige Gründe versäumt, auch wenn die Verzögerung durch Weiterleitung der Anmeldung vom Land-ratsant in VadHK nac^	außer	Betracht
 bleibe. Das Schreiben der Versicherungsnehmerin vom 6. August 1959 sei an eine unzuständige Stelle gerichtet gewesen und habe die Anmeldung einer Forderung nicht enthalten. Die Anmeldung der Klägerin sei erst am 5. November 1959» also zu spät eingegangen, weil für die Klägerin keine eigene Meldefrist laufe und die Firma alle Einzelheiten bereits am Gnfalltage selbst gekannt habe. Die Klägerin hätte für rechtzeitige Absendung des Schreibens sorgen müssen; die Verzögerung nach dem Diktat sei durch Organisationsmängel im Betrieb der Klägerin verschuldete
 Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagte zur Zahlung von 1.4-66,67 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen; es hat die Beteiligung eines Lastwagens der amerikanischen Streitkräfte als erwiesen angenommen, den Ersatzanspruch auf den reinen Sachschaden beschränkt und wegen eines Mitverschuldens des Fahrers der Versicherungsnehmerin um 1/3 sowie mit Rücksicht auf die Selbstbeteiligung des Versicherten gekürzt; die Klägerin habe zwar die Anmeldefrist versäumt, doch sei die Fristversäumung durch Personalschwierigkeiten in der Kanzlei der Klägerin entschuldigt. Die von beiden Parteien eingelegten Berufungen sind ergebnislos geblieben. Dagegen richtet sich die Revi-' sion der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf volle
I
 
Abweisung der Klage weiter verfolgt» Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe:
I»
Nach § 67 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sind die der Firma Dreher als Versicherungsnehmerin zustehenden Ansprüche auf Ersatz ihres Schadens gegen die Streitkräfte bzvv. die	auf die Klägerin
 übergegangen, soweit diese der Versicherungsnehmerin den Schaden ersetzt hat. Die Firma hatte angeblich der-artige Ansprüche nach § 7 des Straßenverkehrsgesetzes, wobei sich die weitere Beurteilung des Falles, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach den Bestimmungen des Finanzvertrages vom 23- Oktober 1954 in der ab 5» Mai 1955 geltenden Fassung (BGBl II 301/381) richtet.
Nach Art. 0 dieses Vertrages bestimmen sich die Ansprüche wegen Verluste und Schäden, die .nach dem 5» &ai 1955 im Gebiet der	infolge	von
 Handlungen oder Unterlassungen der.hier stationierten fremden Streitkräfte entstehen, nur nach diesen Vorschriften» Dabei sind die Vorschriften des deutschen Hechts zu berücksichtigen, nach denen sich die Haftung der	unter	sonst	gleichen	Umständen	richten
 wiird e.
Nach Art» g Abs. 10 des Vertrages ist nach einer Ablehnung des Antrages durch die deutschen Behörden innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung Klage gegen die	zu	erheben,	die in Prozef3-
 
standschaft für die Streitkräfte handelt. Diese Klagefrist ist hier gewahrt. Der ablehnende Bescheid vom 10. Mai i960 ist am 12. Mai I960 mittels eingeschriebenen Briefes zur Fost aufgegeben worden. Das Berufungsgericht meint zwar, nach § 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes vom 3. Juli 1952 (BGBl I 379) gelte dann der Bescheid am 15. Mai I960 als zugestellt. Dieses vom Berufungsgcricht erwähnte Gesetz gilt aber nur für Ver-waltungsvorgänge der Bundesbehörden, zu denen die Ämter für Verteidigungslasten nicht mehr gehören. Nach einem Verwaltungsabkommen zwischen der	und	den
 Ländern vom 23- März 1953 (MinBl Fin 1953, 763) werden die Verwaltungsaufgaben im Bereich der Verteidigungs-lasten einschließlich der Besatzungskostenlasten durch die T/änder durchgefuhrt; diese errichten dafür Landesbehörden oder übertragen die Aufgaben - insbesondere in der unteren Verwoltungsstufe - den Kommunalbehörden. In Baden-Württemberg werden in der unteren Verwaltungsstufe diese Aufgaben durchweg von den Landratsämtern und Stadtverwaltungen erledigt, bei denen Ämter für Verteidigungs-lasten als Verwaltungsabteilungen errichtet sind. Die Zustellung des Bescheides vom 10. Mai I960 richtete sich deshalb nach dem Verwaltungszustellungsgesetz für Baden-Württemberg vom 30. Juni 1958 (GVB1 165). § 4 dieses Gesetzes stimmt mit § 4 des Bundesgesetzes dahin überein, daß bei Zustellungen durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes die Drkunde mit dem dritten 'fage nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gilt; das v.ar der 15. Mai i960. Die Klage ist bereits am 12.Juli I960 - also innerhalb von zwei Monaten - ordnungsmäßig bei dem Landgericht eingereicht und demnächst am 2. August I960 zugestellt worden. Nach £ 261 b ZPO hat die Einreichung die Klagefrist gewahrt»
 
Art. B Abs. 6 des Finanzvertrages bestimmt weiter folgendes: Macht ein Anspruchsberechtigter innerhalb von 90 Tagen von dem Zeitpunkt ab, in welchem er von dem Verlust oder Schaden Kenntnis erlangt hat, seinen Anspruch gegen die Streitkräfte nicht geltend, so gilt das als Verzicht auf den Anspruch, es sei denn, daß ein triftiger Grund für die verspätete Geltendmachung vorliegt, insbesondere wenn ihm.nicht bekannt war, gegen wen sich der Anspruch richtete.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin diese 90-tägige Anmeldefrist gewahrt habe.und dazu folgendes ausgeführt: Nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte sei unter dem "Anspruchsberechtigten" neben dem Verletzten auch ein Sozialversicherungsträger zu verstehen, auf den die Ansprüche des Verletzten nach § 1542 der Reichsversicherungsordnung (HVO) Übergegangen sind. Passelbe müsse für den Kaskoversioberer gelten, so daß diesem eine eigene Anmeldefrist zuzubilligen sei. Allerdings könne diese Frist bei dem Versicherer nicht erst mit Übergang der Forderung beginnen, also mit der Entscheid j gungsleistung, weil der Versicherer sonst nach seinem Belieben den Beginn der Anmeldefrist hinausziehen könnte. Nach dem Zweck der Vorschrift müsse vielmehr die Anmeldefrist des Kaskoversicherers mit dem Augenblick beginnen, in dem er selbst vom Schaden und einer Beteiligung der Streitkräfte Kenntnis erlangt 1 auch dürfe im Augenblick des Übergangs die Frist durch den Geschädigten nicht versäumt sein. Die Filiale der Klägerin in Karlsruhe habe diese Kenntnis nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme frühestens am 12. August 1959 erlangt, so daß die Frist am 13- August 1959 begonnen und bis zu dem Ende des 10. November 1959 gelaufen habe. An diesem Tage sei
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bereits die Anmeldung der Klägerin beim Verteidigungslastenamt in	eingetroffen»
II»
Diese Entscheidung kann nicht bestehenbleiben. Die Klage muß vielmehr abgewiesen werden, weil die Klägerin die Anmeldefrist versäumt hat»
1.) Allerdings ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß die 90-tägige -Anmeldefrist naoh dem Finanzvertrag für die Sozialversicherungsträger gesondert läuft. Insoweit hat der Senat in ständiger Rechtsprechung folgendes ausgeführt: Der Finanzvertrag stellt im Gegensatz zu den vorangegangenen für Besatzungsschäden geltenden Bestimmungen des Gesetzes Nr. 4? auf den Anspruchsberechtigten und nicht auf den Verletzten oder Geschädigten ab. Die Praxis der Besatzungsmächte unter der Geltung des Gesetzes Nr. 47 hatte zu Schwierigkeiten geführt, weil diese den Übergang der Ersatzansprüche auf die Sozialversicherungsträger nach § 1542 RVO nicht immer anerkannt oder berücksichtigt hatten, so daß alle Zahlungen an die Geschädigten bzw. deren Hinterbliebenen erfolgten und die Sozialversicherungsträger versuchen mußten, im Klagewege dadurch bedingte Doppelzahlungen unter dem Gesichtspunkt einer Bereicherung von den Empfängern der Leistungen wieder herauszuverlangen (vgl» BGH VersR 1954, 174). Der Finanzvertrag hat deshalb den Ausdruck ,TAnspruchsberechtigtern gewählt..
Hinzu kommt, daß nach feststehender Rechtsprechung zu §' 1542 RVO zwar der Anspruch des Verletzten auf Schadensersatz zunächst in seiner Person entsteht, aber unmittelbar nach der Entstehung durch die Person
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des Verletzten hindurch auf den Sozialversicherungsträger derart übergeht, daß Entstehung und Übergang sich zeitlich berühren, und zwar in der Höhe, wie der Sozialversicherungsträger Leistungen "zu gewähren hat". Der Ersatzanspruch geht also schon vor einer Entschädigungsleistung, sogar vor einer Festsetzung dieser Leistungen, und ohne Antrag sogleich sozusagen dem Grunde nach auf den Sozialversicherungsträger über (BGH VersR 1959, 54)c Bei den meisten Verkehrsunfällen wäre die Feststellung praktisch unmöglich, ob der Verletzte bereits in der "juristischen Sekunde" zwischen Entstehung und Übergang seines Ersatzanspruches die für den Beginn einer Anmeldefrist erforderliche Kenntnis erlangt hatte. Die Entstehungsgeschichte und der Wortlaut des Finanzvertrages, die Interessen der Sozialversicherungsträger sowie Ziel und Zweck der Bestimmungen haben deshalb zu der Auslegung geführt, daß bei Anwendung des Finahzvertrages für die Sozialversicherungsträger bei den kraft Gesetzes auf sie übergegangenen Ansprüchen eine von der Kenntnis des Verletzten unabhängige Anmeldefrist von 90 Tagen läuft, also von dem Zeitpunkt an, in welchem der Sozialversicherungsträger die erforderliche Kenntnis von der Beteiligung und Ersatzpflicht eines Dritten erlangt hat. Andererseits kann eine Anmeldung durch den Verletzten auch für die Träger der Sozialversicherung wirken, wenn diese Anmeldung den Gesamtschaden mit allen möglichen Folgen ausreichend umfaßt und angemeldet hat.
Das ist bereits gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH III ZR 142/60 vom 16. November I96I .= j£DR 1962, 118; III ZR 175/60 vom 8. Januar 1962 = VersR 196 285; III ZR 217/60 vom 19. Februar 1962 = VersR 1962, 475;
III ZR 4/61 vom 26. Februar 1962 = NJW 1962, 960; III ZR 65/62 vom 20. Dezember 1962 und III ZR 66/62 vom 20» Dezember 1962).
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Für die sonstigen Fälle eines gesetzlichen Forderungs-Überganges oder gar einer Forderungsabtretung kann diese Auslegung nicht gelten, weil sie nur aus der besonderen Interessenlage der Sozialversicherungsträger, der eigenartigen Ausgestaltung ihres Forderungsüberganges und der Entstehungsgeschichte des Finanzvertrages zu verstehen und zu erklären ist. Schon der Wortlaut des Finanzver-trages verbietet es, die Privatversicherer ebenso wie Sozialversicherungsträger zu behandeln. Denn der Wortlaut spricht davon, daß der Anspruchsberechtigte innerhalb von 90 Tagen von dem Zeitpunkt, in welchem e r von dem Schaden Kenntnis erlangt, seinen Anspruch nicht geltend macht. Das alles trifft auf den Privatversicherer vor Übergang des Anspruchs durch Leistung der Entschädigung nicht zu; er ist bis dahin nicht ansprüchs-berechtigt und hat keine eigenen Ansprüche. Anders als bei der Sozialversicherung gibt es hier im Augenblick des Unfalls gerade keinen Forderungsübergang dem Grunde nach.
Der Frivatversicherer bedarf auch keines erhöhten Schutzes, denn bei dem Forderungsübergang nach 5 67 VVG fallen Entstehung des Anspruchs und Übergang des Anspruchs zeitlich deutlich auseinander. Der Eintritt der Rechtsnachfolge ist - auch der Höhe nach - von einem besonderen Rechtsgeschäft des Versicherers abhängig., nämlich der Ersatzleistung. Der Versicherer wird in der Regel seine Leistung von einer Schadensmeldung des Versicherungsnehmers abhängig machen, die ihn darüber unterrichtet, ob er nach dem Sachverhalt möglicherweise Regreßansprüche aus auf ihn übergehenden Ansprüchen haben wird und gegen wen diese Ansprüche sich richten werden, insbesondere ob sie nach den Bestimmungen des Finanzvertrages zu beurteilen sein werden. Er wird also in der Regel sogleich
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beim Übergang der Ansprüche auf ihn von diesem Übergang unterrichtet und kann dann sofort die zur Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen, im Rahmen des Finanzvertrages, also die erforderliche Anmeldung, durchführen» Er kann ejch ferner davor schützen, daß die zunächst auf Grund der Kenntnis des Geschädigten laufenden Anmeldefristen vor dem Forderungsübergang nicht etwa durch Untätigkeit des Geschädigten "erlöschen”, indem er im Versicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer Meldepflichten oder sonstige Obliegenheiten auferlegt* Auch das Berufungsgericht hat die Schwierigkeiten nicht verkannt und sich gescheut, eine völlige Gleichstellung der Privat-Versicherer mit den Sozialversicherungsträgern vorzunehmen; es gewährt zwar dem Privatversicherer eine eigene Meldefrist, verknüpft sie dann aber doch wieder mit der für den Geschädigten laufenden Frist, die nach Auffassung des Berufungsgerichts beim Übergang auf den Versicherer noch nicht abgelaüfen sein dürfe«, Das Berufungsgericht kann.fiir diese Einschränkung aber sachlich einleuchtende Gründe aus seiner Sicht einer für.den-Versicherer laufenden eigenen Anmeldefrist ni*cht__.av.fzeigen«, Des halb gilt bei einem Forderungsübergang nach § 67 VVG für die Anmeldefrist nach dem Finanzvertrag die gleiche Regelung, die die Rechtsprechung (BGH VersR 1959» 34; BGB-RGRK 11. Aufl* § 852 Anm. 6) bei § 67 VVG für den Lauf einer Verjährungsfrist entwickelt hat*Das bedeutet:
Die 9ö-tägige Frist zur Anmeldung nach dem Finanz-vertrag beginnt bei einem Versicherten mit dessen Kenntnis zu laufen» Bei einer Ersatzleistung durch den Versicherer und dem Übergang der Ersatzansprüche auf den Privatversicherer nach § 67 VVG muß der Versicherer
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als Rechtsnachfolger die aus der Kenntnis des Versicherungsnehmers sich ergebenden Rechtsfolgen und damit den etwa bis zu dem Forderungsübergang erfolgten teilweisen Ablauf der Meldefrist gegen sich gelten lassen (§§ 404, 412 BGB). War die Anmeldefrist vor der Entschädigungsleistung bereits abgelaufen und damit die Ersatzforderung erloschen, dann kann sie auch nicht mehr auf den Privatversicherer Übergehen. War die Anmeldefrist vor der Entschädigung noch nicht ganz abgelaufen, dann läuft nach dem Forderungsübergang nur noch die restliche Zeit weiter. Hatte die Anmeldefrist mangels einer erforderlichen Kenntnis des Verletzten noch nicht begonnen, dann kommt es vom Augenblick des Forderungsüberganges nur noch auf die Kenntnis des neuen Gläubigers, also des Versicherers an«
Das ergibt für den vorliegenden Fall folgendes:
Die- Anmeldefrist begann für die Firma DHK mit dem 6« August 1959, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Firma durch ihren Kraftfahrer noch am Tage des Unfalls von dem Schaden durch Verkehrsunfall unter Beteiligung eines amerikanischen Kraftfahrzeugs erfahren hatte« Die 90-tägige Frist endete dann mit Ablauf des 5* November 1959» In der Zwischenzeit ging der Ersatzanspruch der Versicherungsnehmerin durch die Zahlung der Klägerin zu dem größten Teil auf die Klägerin über, nämlich am 26. Oktober 1959«» Die Klägerin mußte den Beginn und den teilweisen Ablauf der Anmeldefrist gegen sich gelten lassen, also ebenfalls bis zu dem 3. November 1959 anmelden. Ihre Anmeldung ging erst am 10. November 1959 bei dem zuständigen Amt für Ver-teidigungslocten ein und war damit verspätet.
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Bas Urteil kann daher mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten bleiben» Aus den folgenden Erwägungen kann es auch mit einer anderen Begründung nicht gehalten werden:
2.	) Nach Art» 8 Abs, 7 des Finanzvertrages sind die Ansprüche bei der zuständigen deutschen Behörde geltend zu machen. Bas sind die Ämter für Verteidigungslasten, die in Baden-Württemberg regelmäßig fbei den Landratsämtern oder den Stadtverwaltungen errichtet sind. Es kann dahingestellt‘bleiben, ob es ein triftiger Grund für die Fristversäumung ist, daß die Klägerin ihre Anmeldung an ein Lanäratsamt gerichtet hatte, bei dem ausnahmsweise kein Amt für Verteidigungslasten errichtet war. Dagegen würde sprechen, daß Verzeichnisse der zuständigen Behörden veröffentlicht sind (vgl. MinBl Fin 19136, 216). Einer Erörterung dieser Frage bedarf es aber nichts denn auch in diesem Falle wäre die Anmeldung verspätet, weil sie schon bei diesem unzuständigen Landratsamt
 in Vaihingen erst am 5- November 1959 eingegangen war.
3.	) Das Landgericht hat es als triftigen Grund angesehen, daß das vom Sachbearbeiter der Klägerin am
29. Oktober 1959 diktierte Anmeldeschreiben infolge überraschender Ausfälle in der Kanzlei der Klägerin erst am 4. November 1959 abgesandt wurde. Bas kann keinesfalls gebilligt werden. Denn nach dem Vortrag der Klägerin waren die Unterlagen bereits am 12.August 1959 bei der Filiale der Klägerin in KflHHIV eingegangen, aber erst am 26. Oktober 1959 der Zentrale in StfllBP vorgelegt. Nachdem der Finanzvertrag damals bereite über vier Jahre in Kraft war, hätte jeder mit der Abwicklung von Kraftfahrzeugschäden betraute Sachbearbeiter einer
 
großen Versicherungsfirma wissen müssen, daß bei Verkehrs-Unfällen unter Beteiligung der in der stationierten Streitkräfte gefährliche kurze Fristen laufen. Fs hätte deshalb entweder die Filiale selbst sogleich die Anmeldung durchführen müssen, die eine abschließende Schadensberechnung nicht erforderte, oder es mußte Vorsorge getroffen sein, daß die Zentrale zwischendurch-also vor Abschluß der in die Zuständigkeit der Filiale fallenden Arbeiten und vor endgültiger Abgabe der Sache von der Filiale an die Zentrale-die Anmeldung erledigte. Im übrigen hätte die Zentrale nach Eingang der Akten am 26. Oktober 1959 ausreichend Zeit gehabt, die Anmeldung fristgerecht durchzuführen. Der Sachbearbeiter, ein Assessor, hatte nach dem Vortrag der Klägerin auch die Eilbedürftigkeit erkannt, die Anmeldung noch am 29* Oktober 1959 auf Platte diktiert und diese Platte dem Schreibzimmer seiner Abteilung übergeben; er hatte dabei ausdrücklich auf die Eilbedürftigkeit sowie den drohenden Fristablauf hingewiesen. Nach dem weiteren Vortrag der Klägerin hatte die Stenotypistin eine sofortige Erledigung zugesagt, jedoch diese Zusage nicht eingehalten0 Der Orund soll gewesen sein, daß damals in der zuständigen Kanzleiabteilung der Klägerin von fünf Kräften zwei erkrankt gewesen seien und der Sachbearbeiter auf das Schreibzimmer und die Beihenfolge der Erledigung in der Kanzlei keinen Einfluß gehabt habe* Die Kanzleikraft allerdings, der der Assessor die besprochene Platte übergeben hatte, war nicht etwa krank gewordene Dieser Sachvortrag der Klägerin ergibt, daß die Fristversäumnis in der Zeit zwischen dem 29* Oktober und 4.November 1959 nur auf Verschulden aller Bearbeiter oder in einem Säangel der Organisation der Klägerin zurückzuführen ist. Denn
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selbstverständlich mußte in einem Großbetrieb wie dem der Klägerin Gelegenheit bestehen, eilbedürftige Schreiben im Umfang einer knappen Seite am selben Tage zu diktieren, zu schreiben und abzusenden, zu demal nur eine Anmeldung dem Grunde nach erforderlich war und notfalls ein Telegramm genügt hätte. Die Fristversäumnis ist daher durch triftigen Grund nicht zu entschuldigen. Die Wahrung solcher Fristen durch rechtzeitige Bearbeitung in der Kanzlei mußte auch überwacht werden.
4«) Bas Schreiben der. Birma DflH^.vora 6. August 1959 hatte zur Fristwahrung ebenfalls nicht genügt» Denn es war entgegen den Bestimmungen des Finanzvertrages nicht an die zuständige deutsche Stelle, sondern an eine amerikanische Stelle gerichtet gewesen und ist auch später nicht an die deutsche Dienststelle gelangt» Außerdem enthielt es nach der Würdigung des Berufungsgerichts keine Anmeldung einer Ersatzforderung, nämlich nicht das Verlangen, wegen eines unter Beteiligung der Streitkräfte entstandenen Schadens Ersatz von den Streitkräften zu erlangen. Diese Auslegung zeigt keinen Hechtsfehler, denn der Brief enthielt keinerlei Hinweise dafür, daß überhaupt Schäden eingetreten waren, sondern schilderte den Hergang des Unfalls unter besonderer Hervorhebung der Unfallflucht des Fahrers des amerikanischen Kraftwagens; in dem Schreiben findet sich keine Andeutung eines Schadensersatzanspruches oder der Ersatzpflicht der Streitkräfte; es schloß lediglich mit der Bitte um Einleitung einer Untersuchung und konnte ohne weiteres als reine Strafanzeige gedeutet werden.
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Auf die Revision der Beklagten muß daher ihrer Berufung voll stattgegeten und unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin die Klage ganz abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 ZPO*
Dr. Kreft	Br,	Arndt
 Br. Pagendarm
 Keßler
 Br. Reinhardt