Die Klägerin ging am 15* Februar 1956 gegen 19 Uhr die beschneite IMJ^straße in F^HBHHHbauf dem nördlichen Gehweg, der von den Anv/ohnern gebahnt und gestreut worden war, entlang. Die Klägerin fordert von der beklagten Gemeinde Schadensersatz; eie hat beantragt, die beklagte Gemeinde zur Zahlung von 5*000,— DM (Heilungskosten und Verdienstausfall) nebst 4# Zinsen seit dem 1. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Zahlungsanspruch - soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist - sowie den Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld zu zwei Dritteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, künftige Schäden aus dem Unfall zu zwei Dritteln Gemäß § 346 ZPO findet die Revision nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat oder wenn in Rechtsstreitigkeiten über Vermögensrechtliche .Ansprüche der Wert des Beschwerdegegenstandes 6.000,—DM übersteigt. Landgericht und Oberlandesgericht haben übereinstimmend die ursprünglichen Anträge der Klägerin mit 10*000,— DM bewertet, in-1 dem sie - neben dem bezifferten Zahlungsantrage über 5*000,— DM - den Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld mit 2*000,— DM und den Peststellungsanspruch mit 3*000,— DM angesetzt haben« Von diesen Werten gehen auch die Parteien aus; tatsächliche Anhaltspunkte, die dem Revisionsgericht eine höhere Bewertung ermöglichten, sind nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht (§ 546 Abs.3 ZPO), auch nicht ersichtlich (§3 ZPO). Die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes muß hier, weil das Berufungsgericht ein mitv/irkendes Verschulden der Klägerin zu einem Drittel berücksichtigt und nur die beklagte Gemeinde Revision eingelegt hat, von einem Betrage von pa jedoch der bezifferte Zahlungsanspruch dem Grunde nach nur für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Feststellung nur getroffen v/orden ist, soweit die Ansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherung übergegangon sind (§ 1542 RVO), sind von dem Einsatzwert diejenigen Beträge abzusetzen, die die Klägerin aus der Sozialversicherung infolge des Unfalls zu beanspruchen hat, und zwar wegen des sogenannten Quotenvorrechts der Sozialversicherung (vgl. Pie Klägerin, die nach ihrem Einkommen versicherungspflichtig ist, hat hierauf Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, daß sie auf Grund des Unfalls rin die vorgenannten Zahlungen erhalten hat* Sie beziehen sich auf Unfallfolgen9 die die Klägerin mit der Klage geltend ‘ macht; denn die Klägerin fordert mit ihrem bezifferten Zahlungsantrag u.a* die Erstattung von Lohnausfall für die Zeit vom 15. ^ macht die v/eiteren Unfallfolgen mit dem Feststellungsanspruch geltend« Da hiernach die empfangenen 728,44 DM in voller Höhe abzusetzen sind, ergibt sich ein Wert des Beschwerdegegenstandes von 6.666,66 DM - 728,44 DM ~ 5«938,22 DM, der die Bevisionssumme nicht erreicht. Die beklagte Gemeinde bittet, demgegenüber zu berücksichtigen, daß die Revision die Verletzung des § 839 BGB rügt, weil die beklagte Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht in zulässiger Weise auf die Anlieger abgewälzt habe und deshalb eine Haftung höchstens im Rahmen der Amtshaftungsbestimmungen (§ 839 BGB i.V. Für die Entscheidung, ob ein im Sinne des §547 ZPO bevorrechtigter Anspruch vorliegt, kommt es grundsätzlich auf die wahre Natur des Anspruchs an, der sich nach den als richtig unterstellten tatsächlichen Klagebehauptungen ergibt (BGHZ 16, 275, 281; LM zu ZPO § 547 Abs. 1 Ziff.2 Nr. 9)* Die Klägerin fordert hier Schadensersatz, weil die beklagte Gemeinde es versäumt habe, die Stelle, an der sie zu Fall kam, zu sichern« Verkehrssicherungspflichtig war die Gemeinde nach Art« 1 Abs« 1 des Württembergischen Ländesgesetzes vom 6« Februar 1923 (Rögierungsblatt 1923? VRS 11, 17), steht nicht in Widerspruch zu übergeordneten Rechtssätzen, denn ein Anspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines öffentlichen Weges ist regelmäßig, auch wenn die Verantwortung eine öffentlich-rechtliche Körperschaft trifft, nicht nach Amtshaftungsrecht, sondern nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen (BGHZ 9, 373 u.a.); sie ist daher für die Entscheidung des Revisionsgerichts maßgebend (§562 ZPO)« Diese privatrechtlicho Verkehrssicherungspflicht bleibt Gegenstand der Klage, selbst wenn - wie die Revision meint - dio beklagte Gemeinde sie teilweise mit befreiender Wirkung abgewälzt haben sollte; denn auch die Abwälzung muß mit dem Berufungsgericht in ihrer Wirkung privatrechtlich gesehen werden.
2185 079 III ZR 86/60 Der Klägerin am 5« August 1961 und der Beklagten am 7. August 1961 an Verkündungsstatt zugestellt . Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Hechtsstreit der Stadtgemeinde F ____ vertreten durch den Bürgermeister, , gesetzlich Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« gegen die__Kontoristin Margrit 3) G^HBp-DtfBI^-Stra3e in Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsboklagte^ - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof« Br. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im schriftlichen Verfahren unter Mitwirkung des Bundesrichter Br. Kreft, Dr. Arndt, Br. Beyer, Br. Hußla und Gähtgens in der Sitzung am 13« Juli 1961 für Recht erkannt: Bis Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. November 1959 wird als unzulässig verworfen. Bie Kosten des Revisionsrechtszuges werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand? Die Klägerin ging am 15* Februar 1956 gegen 19 Uhr die beschneite IMJ^straße in F^HBHHHbauf dem nördlichen Gehweg, der von den Anv/ohnern gebahnt und gestreut worden war, entlang. Am Ende dos Grundstücks Kr. MB trat sie auf die Fahrbahn, weil die anschließende Gehwegstrecke vor dem Grundstück der Firma 04B & Co nicht gebahnt war, und ging an der nördlichen Seite der Fahrbahn weiter. Dort kam sie zu Fall und verletzte sich. Die Klägerin fordert von der beklagten Gemeinde Schadensersatz; eie hat beantragt, die beklagte Gemeinde zur Zahlung von 5*000,— DM (Heilungskosten und Verdienstausfall) nebst 4# Zinsen seit dem 1. März 1956, ferner eines angemessenen Schmerzensgeldes (mindestens 2.000,— DM) zu verurteilen und fest zustellen, daß die Beklagte ihr zu dem Ersatz künftigen Schadens aus dem Unfall verpflichtet sei. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat sich darauf berufen, daß sie die Verpflichtung zu dem Bestreuen der Gehwege in zulässiger Weise auf die Straßenanlieger übertragen habe; die Klägerin müsse sich daher wegen ihres Schadens an die Firma OBB & Co halten. Weiter hat die Beklagte behauptet, es habe am Unfalltage so stark geschneit, daß ein Streuen sinnlos gewesen wäre. Schließlich hat die Beklagte ein Mitverschulden der Klägerin eingewandt. Das Landgericht hat die Klage abgewieaen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Zahlungsanspruch - soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist - sowie den Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld zu zwei Dritteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, künftige Schäden aus dem Unfall zu zwei Dritteln 3 zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger ühergegangen ist« Mit der Revision bittet die beklagte Gemeinde, die Klage vollen Umfanges abzuweisen« Die Klägerin beantragt, die Revision zurttckzuweisen. n Die Parteien haben nach mündlicher Verhandlung am 8« Juni 1961 um eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten« Entscheidungsgründe: ? Die Revision der beklagten Gemeinde ist unzulässig. Gemäß § 346 ZPO findet die Revision nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat oder wenn in Rechtsstreitigkeiten über Vermögensrechtliche .Ansprüche der Wert des Beschwerdegegenstandes 6.000,—DM übersteigt. Beides trifft hier nicht zu. Landgericht und Oberlandesgericht haben übereinstimmend die ursprünglichen Anträge der Klägerin mit 10*000,— DM bewertet, in-1 dem sie - neben dem bezifferten Zahlungsantrage über 5*000,— DM - den Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld mit 2*000,— DM und den Peststellungsanspruch mit 3*000,— DM angesetzt haben« Von diesen Werten gehen auch die Parteien aus; tatsächliche Anhaltspunkte, die dem Revisionsgericht eine höhere Bewertung ermöglichten, sind nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht (§ 546 Abs. 3 ZPO), auch nicht ersichtlich (§3 ZPO). Die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes muß hier, weil das Berufungsgericht ein mitv/irkendes Verschulden der Klägerin zu einem Drittel berücksichtigt und nur die beklagte Gemeinde Revision eingelegt hat, von einem Betrage von \ 6.666,66 PM ausgehen. pa jedoch der bezifferte Zahlungsanspruch dem Grunde nach nur für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Feststellung nur getroffen v/orden ist, soweit die Ansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherung übergegangon sind (§ 1542 RVO), sind von dem Einsatzwert diejenigen Beträge abzusetzen, die die Klägerin aus der Sozialversicherung infolge des Unfalls zu beanspruchen hat, und zwar wegen des sogenannten Quotenvorrechts der Sozialversicherung (vgl. BGB-RGRK 11« Aufl. zu § 412 Anm« 5 mit weiteren Nachweisen) in voller Höhe. Pas sind wenigstens die Beträge, die die Klägerin aus der Sozialversicherung bislang erhalten hat. Per Senat hat diese Frage in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Schriftsätzlichen Stellungnahme gegeben. Pie Klägerin, die nach ihrem Einkommen versicherungspflichtig ist, hat hierauf Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, daß sie auf Grund des Unfalls a) eine Unfallrentea für die Zeit vom 16« März bis zu dem 30. September 1956 von insgesamt 174,44 US, b) Krankengeld für die Zeit vom 31« März bis zu dem 8« Pezember 1956 in Höhe von 520,50 BM, c) zu den Kosten der Behandlung durch den Arzt Pr. T^^linsgesamt 33,50 PH von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft und der peutsehen Angestellten-Krankenkasse erhalten hat. Pie beklagte Gemeinde hat hierzu erklärt, daß sie die erfolgten Zahlungen als glaubhaft ansehe und hierzu keine weiteren Erklärungen abgohen könne. Pa es die Aufgabe des Revisionsführers ist, den Revisionswert glaubhaft zu machen ( § 546 Abs. 3 ZPO), muß der Senat davon ausgehen, daß die Kläge- 5 rin die vorgenannten Zahlungen erhalten hat* Sie beziehen sich auf Unfallfolgen9 die die Klägerin mit der Klage geltend ‘ macht; denn die Klägerin fordert mit ihrem bezifferten Zahlungsantrag u.a* die Erstattung von Lohnausfall für die Zeit vom 15. Februar 1956 bis zu dem 15. August 1957.- die empfangenen Zahlungen an Krankengeld und Rente beziehen sich auf Teilabschnitte dieses Zeitraumes - und der Kosten der Behandlung durch den Arzt Dr. in Höhe von 109»— DM; sie ^ macht die v/eiteren Unfallfolgen mit dem Feststellungsanspruch geltend« Da hiernach die empfangenen 728,44 DM in voller Höhe abzusetzen sind, ergibt sich ein Wert des Beschwerdegegenstandes von 6.666,66 DM - 728,44 DM ~ 5«938,22 DM, der die Bevisionssumme nicht erreicht. Die beklagte Gemeinde bittet, demgegenüber zu berücksichtigen, daß die Revision die Verletzung des § 839 BGB rügt, weil die beklagte Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht in zulässiger Weise auf die Anlieger abgewälzt habe und deshalb eine Haftung höchstens im Rahmen der Amtshaftungsbestimmungen (§ 839 BGB i.V. mit Art. 34 ££) verblieben sei* Ob dies materiell zutrifft, bedarf keiner Erörterung; keinesfalls wird die Revision hierdurch zulässig. Allerdings findet die Revision in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind, - dazu gehören gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG die Rechtsstreitigkeiten über Ant shaft ungsansprüche - ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statt (§ 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Um eine solche Rechtsstreitigkeit aber handelt es sich hier nicht. Für die Entscheidung, ob ein im Sinne des §547 ZPO bevorrechtigter Anspruch vorliegt, kommt es grundsätzlich auf die wahre Natur des Anspruchs an, der sich nach den als richtig unterstellten tatsächlichen Klagebehauptungen ergibt (BGHZ 16, 275, 281; LM zu ZPO § 547 Abs. 1 Ziff. 2 6 Nr. 9)* Die Klägerin fordert hier Schadensersatz, weil die beklagte Gemeinde es versäumt habe, die Stelle, an der sie zu Fall kam, zu sichern« Verkehrssicherungspflichtig war die Gemeinde nach Art« 1 Abs« 1 des Württembergischen Ländesgesetzes vom 6« Februar 1923 (Rögierungsblatt 1923? 73), das nach der Auslegung des Berufungsgerichts die privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde, regelt und begründet« Diese Auslegung des nicht revisiblen Gesetzes (BGH VRS 19, 90), die der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart entspricht (vgl. VRS 11, 17), steht nicht in Widerspruch zu übergeordneten Rechtssätzen, denn ein Anspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines öffentlichen Weges ist regelmäßig, auch wenn die Verantwortung eine öffentlich-rechtliche Körperschaft trifft, nicht nach Amtshaftungsrecht, sondern nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen (BGHZ 9, 373 u.a.); sie ist daher für die Entscheidung des Revisionsgerichts maßgebend (§562 ZPO)« Diese privatrechtlicho Verkehrssicherungspflicht bleibt Gegenstand der Klage, selbst wenn - wie die Revision meint - dio beklagte Gemeinde sie teilweise mit befreiender Wirkung abgewälzt haben sollte; denn auch die Abwälzung muß mit dem Berufungsgericht in ihrer Wirkung privatrechtlich gesehen werden. Für den Fährdamm, auf dem die Klägerin stürzte, kommt eine Abwälzung der Verkehrssicherungspflicht auf die Anlieger ohnehin nicht in Betracht« Der Anspruch, den die Klägerin geltend macht, ist hiernach. seiner wahren Natur nach ein Schadensersatzan-spruch wegen schuldhafter Verletzung der privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht nach den §§ 823, 89, 31 BGB. Für einen solchen Anspruch gilt die Regelung des § 547 ZPO nicht. 7 Die Revision der beklagten Gemeinde muß daher als unzulässig verworfen werden« Die Kosten des erfolglosen Rechts mittels treffen gemäß § 97 ZPO die Beklagte« Dr. Kreft Dr« Arndt Dr« Beyer f Bundesrichter Dr« Hußla | ist beurlaubt und des- Gähtgens [ halb verhindert, zu un- I terschreiben. j Dr« Kreft i