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BGH · III ZR 86/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 86/54

Am 10« November 1948 setzte sie die Versorgungsbezüge anlässlich der erfolgten Entnazifizierung des gefallenen Beamten neu fest, und zwar nicht mehr nach den Unfallfürsorgevorschriften^ sondern allein auf der Grundlage des von dem Beamten zuletzt bezogenen Grundgehalts von jährlich 5.600 DM und einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 5 Jahren und 279 Tagen« Hach dieser Berechnung erhielten die Kläger unter Berücksichtigung der allgemeinen Kürzungsvorschriften und der später allgemein gewährten Teuerungszulage für den Monat April 1951 nur 306 DM an Versor- ~ gungsbezügen« Sie sind aber der Ansicht, dass ihnen die Unfallversorgungsbezüge , wie sie früher gewährt worden sind, süstünden« Mit der vorliegenden Klage machen sie die Diffe- ■ renz für den Monat April 1951 geltend und haben beantragt ,. Pie Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs ist zu bejahen* wie das Berufungsgericht im Anschluss an die Entscheidung des Senats in BOHZ 8y 209 mit Recht angenommen hato Insoweit werden auch von der Revision gegen die Entscheidung keine Angriffe erhoben» April 1952 auf Nachzahlung von Versorgungsbezügen durch Schreiben vom 3» April 1952 abgelehnt, die Klage ist im Mai 1952 erhoben worden» Pamit ist der Vorschrift des Art 158 Abs 1 Bayer„Beamtengeeetz genügt» Pass die Kläger das Recht zu der vorliegenden Klage nach Art 158 Abs 2 verloren hätten, weil sie gegen den Eestsetzungsbescheid vom 10. Ein Pensionsfestsetzungsbescheid "gilt als Entscheid dung im Sinn des Absatzes ln (Art 158 Abs 2 Bayer.Beamtengesetz) o Ihm kann deshalb auch nur die gleiche Tragweite wie einer einen Antrag ablehnenden Entscheidung der obersten PienstbehÖrde zukbrnmen. Eine solche Entscheidung kann sich aber nach der Natur der Saöhe nur^auf die Rechts-r und Gesetzeslage , die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung life;- Dezember 1953>- III ZE 95/52 - angenommen » Wenn dem aber so ist, dann kann auch die klageaus-schliessende Wirkung eines nicht rechtzeitig angegriffenen Vorbescheids nur so lange währen, als die, Hechts- und Gesetze slage keine Änderung erfahren hat« Das ergibt sich auch aus dem Grund des Klageausschlusses. Diese Gesetzeslage hat dadurch, daß die genannte SparVO vom Verfassungsgerichtshof für nichtig erklärt worden ist (vgl Bayer.GVB1 1950 S 97) eine Änderung erfahren, die sich auch unmittelbar auf die Versorgung der Kläger bezog. Diese Rüge ist jedoch unbegründet» Ob die Vorschrift des § ,27 a EWFVG zu dem ’’Wehrmachtsversorgungsrecht” zu zählen ist, das ist eine Rechtsfrage, die nicht von einem Zeugen beantwortet werden kann» Der Zeuge hätte nur über die tatsächliche Frage der Federführung im OKI Auskunft geben kön-" nen»‘ Seine Anhörung wäre aber nur dann notwendig gewesen, wenn diese fatfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits als solche von Bedeutung gewesen wäre und eines Beweises bedurft hätte* Bas trifft aber nicht zu* Es ist schon nicht ersichtlich, dass die "Federführung im OKW" alä solche überhaupt von den Klägern bestritten worden ist» Im übrigen nimmt auch das Berufungsgericht an, dass mit der hier fraglichen Vorschrift auch "Wehrmachtsversorgungs-Zwecke” verfolgt worden seien« Für die von der Beklagten vertretene Hechtsansicht , dass die Vorschrift des § 27 a EWFVG voll und ganz ; nur als ein Teil des Wehrmachtsversorgungsrechts, nicht J 1o Es,mag mit der Revision davon ausgegangen werden, dass die Kläger zu den in § 63 Abs 1 Ziff 2 G 131 genannten yersorgungsberechtigten Personen zu zählen sind, die "aus anderen als beamtenoder tarifrechtlichen Gründen keine -entsprechende Versorgung" für den hier fraglichen 2. Insoweit kommt für die Kläger als Ausgangsregelung das Gesetz über die Zahlung von aus öffentlichen Mitteln zu leistenden Pensionen, Renten oder sonstigen Versorgungs-bezögen in Fällen einer politischen Belastung vom 3» Juli 1951 (GVB1 101), das rückwirkend ab 15- Dezember 1950. deren Regelung das Gesetz vom 30 Juli 1951 im wesentlichen übernommen hat , ergibt sich, dass in den Sntnazifizierungsbestimmungen hinsichtlich der Beamten grundsätzlich nur geklärt werden sollte, ob und gegebenenfalls welche Beschränkungen die vom Gesetz zur Befreiung von Nationälsoziälismihs und Militarismus Be* troffenen auf sich zu nehmen hätten, dass es aber nicht darum ging, für sie zusätzlich zu etwaigen im Entnazifizierungsverfahren verhängten Sühnemassnahmen auch noch irgend ein besonderes Versorgungsrecht minderer Art einzuführen. Für die Ansicht der Revision, durch die §§1,4 des genannten Gesetzes .sollte den Hinterbliebenen eines im Krieg gefallenen Beamten nur das zugestanden werden, was sich an Versorgung aus den allgemeinen Bestimmungen des Bayer.Beamtengesetzes ergäbe, lässt sich ein stichhaltiger Gesichtspunkt nicht anführen. Berücksichtigt man die Gesamtrechtsentwicklung, so muss man zu dem Ergebnis kommen, dass die Vorschriften der §§1,4 des Gesetzes vom 5- Juli 1951 keinerlei Einschränkung der Rechte der Kläger enthalten, sondern nur den Sinn haben, ihnen die sich aus dem Versorgungsrecht allgemein ergebenden Ansprüche zu gewährleisten. In Art 165 Abs 2 Satz I des Bayer»Beamtengesetzes war zwar eine besondere Regelung für die vom Befreiungs-gesetz betroffenen Beamten und ihre Hinterbliebenen vorgesehen» Aber von dieser Ermächtigung wurde von der Landesregierung in ihrer Verordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen der vom Befreiungsgesetz betroffenen Beamten vom 14» Juli 1948 nicht in dem Sinne Gebrauch gemacht, dass die betreffenden Personen irgendwie abweichend von der allgemeinen Gestaltung der Versorgung behandelt werden sollten, sondern der § 10‘ der Verordnung bestimmte, dass ihnen nach erfolgter Entnazifizierung die "festgesetzten Bezüge weitergewährtM werden, d.h. die Bezüge, die dem Versorgungsrecht allgemein entsprechen, ohne irgend eine Schlechterstellung gegenüber den vom Befreiungsgesetz nicht betroffenen Personen» Die genannte Verordnung ist zwar später mitsamt der Ermächtigungsgrundlage vom Verfassungsgerichtshof für nichtig erklärt worden (vgl Bayer»GVB1 1950 S 97)» Aber das hinderte den ordentlichen Gesetzgeber nicht, inhaltlich wieder an die für nichtig erklärten Vorschriften anzuknüpfenj denn die Ungültigkeit der Verordnung vom 14» Juli 1948 ist nicht wegen ihres Inhalts, sondern nur wegeu Pehlens einer gültigen Ermächtigung ausgesprochen worden. 3« Darf man aber die Hinterbliebenen eines vom Befreiungsgesetz betroffenen Beamten näch erfolgter Entnazifizierung nicht anders behandeln wie die H int er b1i ebenen eine»s vom Befreiungsgesetz nicht betroffenen Beamten, dann erweist sich der Anspruch der Klager als begründetj denn nach dem allgemeinen 7ersorgungsrecht des Freistaates Bayern ist die in | 27 aÜIIYG vorgesehene Regelung auch weiterhin anzuwenden, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Bayer»Beamtengesetzes eingetreten ist, Das hat der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 6. Juni 1955 in der Sache III ZR 97/54 ausgespro chen und näher begründet| zur Vermeidung von Wiederholungen kann hier auf das genannte Urteil Bezug genommen werden<>

BeamteGesetzAnspruchRechtBayerKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!

Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz: Bayer« Gesetz über die Zahlung von aus öffentlichen Mitteln zu leistenden Pensionen, Renten oder sonsti-
gen Versorgungsbezügen in Fällen einer politischen Belastung vom 3 * Juni 1951 (GVB1 101) §§ 1, 4
itz:	Den	Hinterbliebenen	eines	ohne Einschränkungen
 entnazifizierten Beamten stehen die selben Versorgung sbe Züge zu, die das allgemeine Versorgungsrecht für die vom Befreiungsgesetz nicht Betroffenen vorsieht«
Aktenzeichen: III ZR 86/54 Urteil des BGH vom 6* Juni 1955
LG München II OLG München

‘^ZR. 86/54
Verkündet laut Protokoll a^6o Juni 1955
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m N a in e n d e s Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Stadtgemeinde M lr Bürgermeister
 gesetzlich vertreten durch den
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigter:
Re cht sanwalt Fr hr.v
gegen
 die Studiendirektorswitwe Emmy H flHBH in Sc(
Mfc und ihre minderjährigen Kinder Imo, Hanno und Qetda HflHi, gesetzlich vertreten durch die Mutter,
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr»
hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs: auf die mündliche Verhandlung vom 6, Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«BroGeiger sowie der Bundesrichter Dr»Pagendarm, BroWolany, Br»Beyer und Br.Hußla
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das an Verkündungsstatt am 30» und 31» Oktober 1953" zugestellte Urteil des I» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 20u Oktober 1953 wird zurückgewiesen o
Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tra-
' geh«
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Ehemann und Vater der Kläger. war Lebenszeitbeamter der Beklagten» Er fiel am 6« Oktober 1943 im Kriegseinsatz an der Ostfront« Die Beklagte gewährte daraufhin den Klägern Unfallfürsorgebezüge in Höhe von zusammen monatlich 546,66 HM. Am 10« November 1948 setzte sie die Versorgungsbezüge anlässlich der erfolgten Entnazifizierung des gefallenen Beamten neu fest, und zwar nicht mehr nach den Unfallfürsorgevorschriften^ sondern allein auf der Grundlage des von dem Beamten zuletzt bezogenen Grundgehalts von jährlich 5.600 DM und einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 5 Jahren und 279 Tagen« Hach dieser Berechnung erhielten die Kläger unter Berücksichtigung der allgemeinen Kürzungsvorschriften und der später allgemein gewährten Teuerungszulage für den Monat April 1951 nur 306 DM an Versor- ~ gungsbezügen« Sie sind aber der Ansicht, dass ihnen die Unfallversorgungsbezüge , wie sie früher gewährt worden sind, süstünden« Mit der vorliegenden Klage machen sie die Diffe- ■ renz für den Monat April 1951 geltend und haben beantragt ,. .. dieBeklagte zur Zahlung von 240,66 DM.zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie behauptet , dass ihre Berechnung richtig sei; sie macht geltend, dass die Regelung des § 27 a des Einsatz-Fürsorge- und Versorgungsgesetzes nicht mehr zu berücksichtigen sei« Im übrigen hält sie den ordentlichen Rechtsweg nicht für gegeben und die Klage für unzulässig, weil sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des neuen Festsetzungsbescheids vom IQ» November 1948 ;erhoben worden sei.
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Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäss verurteilt . Das Ober1ande s ge richt hat ihre Berufung zurückgewie-
senc Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weitere Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision»
Entseheidungsgründe 5
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Io Pie Kläger machen mit ihrem Anspruch auf Nachzahlung von 24-0*66 PM einen Vermögensrecht liehen Anspruch geltend . Pie Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs ist zu bejahen* wie das Berufungsgericht im Anschluss an die Entscheidung des Senats in BOHZ 8y 209 mit Recht angenommen hato Insoweit werden auch von der Revision gegen die Entscheidung keine Angriffe erhoben»
2. Ebenso hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit/ der Klage mit Recht bejahte Pie Beklagte hat den Antrag vom 2. April 1952 auf Nachzahlung von Versorgungsbezügen durch Schreiben vom 3» April 1952 abgelehnt, die Klage ist im Mai 1952 erhoben worden» Pamit ist der Vorschrift des Art 158 Abs 1 Bayer„Beamtengeeetz genügt» Pass die Kläger das Recht zu der vorliegenden Klage nach Art 158 Abs 2 verloren hätten, weil sie gegen den Eestsetzungsbescheid vom 10. November 1948 nicht vorgegangen sind* trifft nicht zu.
Ein Pensionsfestsetzungsbescheid "gilt als Entscheid dung im Sinn des Absatzes ln (Art 158 Abs 2 Bayer.Beamtengesetz) o Ihm kann deshalb auch nur die gleiche Tragweite wie einer einen Antrag ablehnenden Entscheidung der obersten PienstbehÖrde zukbrnmen. Eine solche Entscheidung kann sich aber nach der Natur der Saöhe nur^auf die Rechts-r und Gesetzeslage , die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung
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bestanden hat, beziehen» Deshalb muss der Kläger bei einer späteren Änderung der "rechtlichen Stellungnahme** erneut einen Vorbescheid einholen (vgl Fischbach, Deutsches Beam-tengeset2 I 2 zu § 143 f R&Z 153 ? 162), wenn durch sie sein Anspruch betroffen worden ist. Das hat der Senat schon in seinem Urteil vom 17. Dezember 1953>- III ZE 95/52 - angenommen » Wenn dem aber so ist, dann kann auch die klageaus-schliessende Wirkung eines nicht rechtzeitig angegriffenen Vorbescheids nur so lange währen, als die, Hechts- und Gesetze slage keine Änderung erfahren hat« Das ergibt sich auch aus dem Grund des Klageausschlusses. Die Behörde soll, wenn nach Erlass ihres Bescheides nicht binnen der vorgeschriebenen Frist eine Klage erhoben wird, im Interesse einer klaren Haushalts- und Kassenführung vor der Notwendigkeit, ihre Dispositionen ändern zu müssen, geschützt werden. Deshalb muss von dem Beamten notfalls auch eine sachlich unrichtige Ent sehe idung hingenommen werden. Wenn aber eine neue Gesetzeslage die Behörde sowieso zu einer erneuten Prüfung und Gestaltung der Verhältnisse zwingt, dann kann einem früher erlassenen Bescheid keine Bedeutung mehr beigelegt werden.
Im vorliegenden Falle ist nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils der Festsetzungsbescheid vom 10. November 1948 auf Grund der 1. Bayer.SparVO vom 17- August 1948 erlassen worden. Diese Gesetzeslage hat dadurch, daß die genannte SparVO vom Verfassungsgerichtshof für nichtig erklärt worden ist (vgl Bayer.GVB1 1950 S 97) eine Änderung erfahren, die sich auch unmittelbar auf die Versorgung der Kläger bezog. Das Gesetz vom 27. Juli 1950 (Bayer.GVB1 S 107)? das nur zur Weiterzahlung der bisherigen Bezüge ermächtigte, nicht aber die Kürzungsvorschrif-
ten der SparverOrdnung sanktionierte,hat diese Änderung der Gesetzeslage nicht wieder beseitigt» Wollten die Kläger auf Öründ der nunmehr bestehenden Gesetzeslage Ansprüche erheben, sö konnten sie einen neuen Vorbescheid einholen und sind nach seiner Erteilung berechtigt, ihre Ansprüche im Klagewege zu verfolgen, auch wenn sie gegen die auf der Grundlage der Sparverordnung getroffene Herabsetzung ihrer Bezüge nichts unternommen hatten»
II»
Die Revision wirft dem Berufungsgericht in verfahrensrechtlicher Hinsicht vor, es habe § 286 ZPO verletzt, weil es den von der Beklagten benannten Zeugen, Ministerialrat a»R» Klein, nicht vernommen habe, der bekunden sollte,
"dase § 27 a BWPVG im ÖKW federführend geschaffen und deshalb eine Bestimmung-des Wehrmachtsversorgungsrechtes ist”. Diese Rüge ist jedoch unbegründet» Ob die Vorschrift des § ,27 a EWFVG zu dem ’’Wehrmachtsversorgungsrecht” zu zählen ist, das ist eine Rechtsfrage, die nicht von einem Zeugen beantwortet werden kann» Der Zeuge hätte nur über die tatsächliche Frage der Federführung im OKI Auskunft geben kön-" nen»‘ Seine Anhörung wäre aber nur dann notwendig gewesen, wenn diese fatfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits als solche von Bedeutung gewesen wäre und eines Beweises bedurft hätte*
Bas trifft aber nicht zu* Es ist schon nicht ersichtlich, dass die "Federführung im OKW" alä solche überhaupt von den Klägern bestritten worden ist» Im übrigen nimmt auch das Berufungsgericht an, dass mit der hier fraglichen
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Vorschrift auch "Wehrmachtsversorgungs-Zwecke” verfolgt worden seien« Für die von der Beklagten vertretene Hechtsansicht , dass die Vorschrift des § 27 a EWFVG voll und ganz ; nur als ein Teil des Wehrmachtsversorgungsrechts, nicht	J
aber auch als eine beamtenrechtliche Norm in Betracht kommen könnte? ergibt sich aber aus der Tatsache der "Federführung im OKW” nichts Entscheidendes5 unterschrieben ist das von der Reichsregierung erlassene Gesetz vom 20. August 1940 (BGBl I S 1166), durch das der § 27 a EWFVG eingeführt worden ist, u.a, auch vom Reichsminister des Innern, was	^
durchaus auch für einen beamtenrechtlichen Einschlag seiner Bestimmungen sprechen könnte. Die Zeugenvernehmung hätte	<
das Berufungsgericht nicht davon entbinden können, die	i
Bedeutung der Vorschrift des § 27 a EWFVG von sich aus zu	1
würdigen«	\
Rach alledem kann dem Berufungsgericht nicht vorgewor fen werden, dass es das Verfahrensrecht verletzt hätte, weil es den Zeugen Klein nicht vernommen hat.
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Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht kann der Revi-sion nicht zugestanden werden, dass der Berufungsrichter mit seiner Entscheidung das Gesetz verletzt hätte.
1o Es,mag mit der Revision davon ausgegangen werden, dass die Kläger zu den in § 63 Abs 1 Ziff 2 G 131 genannten yersorgungsberechtigten Personen zu zählen sind, die "aus anderen als beamtenoder tarifrechtlichen Gründen keine -entsprechende Versorgung" für den hier fraglichen
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Zeitraum - April 1951 - von der Beklagten mehr.erhalten haben» Auch in diesem Pall steht aber § 77 Gr 131 ihrem Anspruch nicht entgegen, weil er in dem nach § 63 Abs 3 Satz 2 G 131 zu beachtenden günstigeren Landesrecht sei“ ne Grundlage findet, wie noch darzulegeh sein wirdDer Hinweis der Revision auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17* Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 ^ geht fehl; denn dort ging es in dem hier interessierenden Zusammenhang nur um die Frage, ob die Hichtberücksichti-gung der Regelung des § 27 a EWFVG in den Versorgungsvorschriften des G 131 zu beanstanden sei, nicht aber darum, welche Regelung das im vorliegenden Fall zu beachtende Landesrecht getroffen habe* ^
2. Insoweit kommt für die Kläger als Ausgangsregelung das Gesetz über die Zahlung von aus öffentlichen Mitteln zu leistenden Pensionen, Renten oder sonstigen Versorgungs-bezögen in Fällen einer politischen Belastung vom 3» Juli 1951 (GVB1 101), das rückwirkend ab 15- Dezember 1950. in Kraft getreten ist, in Betracht > Dieses bestimmt in seinen hier massgeblichen §§ 1 und 4y dass die "Ansprüche” der Versorgungsberechfigten vom Träger der Zahlungsverpflichtung, d.h. hier von der Beklagten, zu erfüllen sind»
Las Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, dass unter "Ansprüchen” das zu verstehen ist, was das im Freistaat Bayern geltende Versorgungsrecht nach seinen allgemeinen, doho den Fall der politischen Belastung ausser acht lassenden Bestimmungeh den Hinterbll^benen eines Be-amten gewährt . Für diese Auslegung sprechen nicht nur- der Wortlaut des Gesetzesj sondern auch seinJSweck und seine allgemeine Bedeutung. Aus der Entwicklung der Entnazifizie-
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rungsgesetzgebung, insbesondere aus der 16. DVÖ zu dem Befreiungsgesetz vom 15. Januar 1947,. deren Regelung das Gesetz vom 30 Juli 1951 im wesentlichen übernommen hat , ergibt sich, dass in den Sntnazifizierungsbestimmungen hinsichtlich der Beamten grundsätzlich nur geklärt werden sollte, ob und gegebenenfalls welche Beschränkungen die vom Gesetz zur Befreiung von Nationälsoziälismihs und Militarismus Be* troffenen auf sich zu nehmen hätten, dass es aber nicht darum ging, für sie zusätzlich zu etwaigen im Entnazifizierungsverfahren verhängten Sühnemassnahmen auch noch irgend ein besonderes Versorgungsrecht minderer Art einzuführen. Deshalb war es die natürliche Folge, dass sie nach erfolgter Entnazifizierung und Beistung der etwa besonders verhängten Sühnemassnahmen wieder voll in den Genuss der allgemeinen Beamtenrechte kommen mussten. Dies klarzustellen, kann auch nur der Sinn des § 1 des Gesetzes vom 3° Juli 1951 sein.
Für die Ansicht der Revision, durch die §§1,4 des genannten Gesetzes .sollte den Hinterbliebenen eines im Krieg gefallenen Beamten nur das zugestanden werden, was sich an Versorgung aus den allgemeinen Bestimmungen des Bayer.Beamtengesetzes ergäbe, lässt sich ein stichhaltiger Gesichtspunkt nicht anführen. Die Revision vermag selbst zur Begründung dieser Ansicht nichts weiter anzuführen.
Berücksichtigt man die Gesamtrechtsentwicklung, so muss man zu dem Ergebnis kommen, dass die Vorschriften der §§1,4 des Gesetzes vom 5- Juli 1951 keinerlei Einschränkung der Rechte der Kläger enthalten, sondern nur den Sinn haben, ihnen die sich aus dem Versorgungsrecht allgemein ergebenden Ansprüche zu gewährleisten.
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In Art 165 Abs 2 Satz I des Bayer»Beamtengesetzes war zwar eine besondere Regelung für die vom Befreiungs-gesetz betroffenen Beamten und ihre Hinterbliebenen vorgesehen» Aber von dieser Ermächtigung wurde von der Landesregierung in ihrer Verordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen der vom Befreiungsgesetz betroffenen Beamten vom 14» Juli 1948 nicht in dem Sinne Gebrauch gemacht, dass die betreffenden Personen irgendwie abweichend von der allgemeinen Gestaltung der Versorgung behandelt werden sollten, sondern der § 10‘ der Verordnung bestimmte, dass ihnen nach erfolgter Entnazifizierung die "festgesetzten Bezüge weitergewährtM werden, d.h. die Bezüge, die dem Versorgungsrecht allgemein entsprechen, ohne irgend eine Schlechterstellung gegenüber den vom Befreiungsgesetz nicht betroffenen Personen» Die genannte Verordnung ist zwar später mitsamt der Ermächtigungsgrundlage vom Verfassungsgerichtshof für nichtig erklärt worden (vgl Bayer»GVB1 1950 S 97)» Aber das hinderte den ordentlichen Gesetzgeber nicht, inhaltlich wieder an die für nichtig erklärten Vorschriften anzuknüpfenj denn die Ungültigkeit der Verordnung vom 14» Juli 1948 ist nicht wegen ihres Inhalts, sondern nur wegeu Pehlens einer gültigen Ermächtigung ausgesprochen worden. Bass man den § 1 des Gesetzes vom 3» Juli 1951 in dem hier vertretenen Sinne auslegen muss, ergibt sich auch aus den EntSchliessungen des Staatsministeriums der Finanzen vom 1* Dezember 1951 und vom 9»November 1952 (vglMinABl 1952 S 55 und S 777); dort wird angeordnet, dass bei Versorgungsfällen aus der Zeit vom 26» August 1939 bis zu dem Ablauf des 6»November 1946 das im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles geltende Recht auch dann anzuwenden ist,/wenn die Bezugsberechtigten üuter § 63 G 131 fallen*
3« Darf man aber die Hinterbliebenen eines vom Befreiungsgesetz betroffenen Beamten näch erfolgter Entnazifizierung nicht anders behandeln wie die H int er b1i ebenen eine»s vom Befreiungsgesetz nicht betroffenen Beamten, dann erweist sich der Anspruch der Klager als begründetj denn nach dem allgemeinen 7ersorgungsrecht des Freistaates Bayern ist die in | 27 aÜIIYG vorgesehene Regelung auch weiterhin anzuwenden, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Bayer»Beamtengesetzes eingetreten ist, Das hat der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 6. Juni 1955 in der Sache III ZR 97/54 ausgespro chen und näher begründet| zur Vermeidung von Wiederholungen kann hier auf das genannte Urteil Bezug genommen werden<>
Hach alledem muss die Revision der beklagten Stadt als unbegründet angesehen werden. Sie war deshalb mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen,
 Dr»Geiger	Dr»Pagendarm	Wolany
 Dr «Beyer
 Dr, Hußla