gegen das Land Kordrhein-Y/estfalen, vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dieser vertreten durch den Präsidenten des Landesernährungsamtes in Düsseldorf, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Februar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Pagendarm, Rietschel, Dr» Yfeber, Dr» Kreft und Dr. V/olany Für den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers war im Oktober 1946 auf drei Jahre die treuhänderische Wirtschaftsführung mit der Begründung angeordnet worden, • dass der Kläger nicht■sachgemäss wirtschafte. dass das verschwiegene Vieh von der- Kreisbauernschaft zur Ablieferung eingezogen werde. Oktober' 1947 mit, dass der Gegenwert aus der Verwertung des Viehs vorläufig sicherzu- November 1947 beim Oberstaatsanwalt in Münster Anzeige gegen den Kläger wegen Verstos-ses gegen das Viehzählungsgesetz vom 31« Oktober 1938 (BGBl I, 1532). den Kläger mit der Aufforderung, vier Stück Rindvieh, sechs Schweine, drei Schafe und ein Fohlen abzuliefern« Die An- Ordnung selbst befindet sich nicht bei den Akten, die Par-teien haben sie, wie das Berufungsgericht hervor hebt, nicht vorlegen können* In den Akten des Landesernährungsamtes Nor$ rhein-V/estfalen, Aussenstelle Unna, Viehwirtschaftsreferat Gegen diese Einzelanordnung legte der Kläger am 12«, Oktober 1947 beim "Beauftragten für die Viehwirtschaftsstelle {Kreisbauernschaft) Einspruch ein«. November 1947 ”auf • Veranlassung der Kreisbauernschaft ein Fohlen, sechs Schweine, drei Schafe herausholte, über die die Kr .eisbauer n-schaft weiter verfügt” (Prüfungsbericht des Prüfers vom ordnung gegen den Kläger; es sei festgestellt worden, dass dieser Vieh verschwiegen habe* Der daraufhin ergangenen Einzelanordnung auf Ablieferung dieser Tiere sei der Kläger nicht nachgekommen, deshalb sei gegen ihn eine Ordnungs strafe von 2000 EM festzusetzen« Dieser Ordnungsstrafbe- wurde durch Schiedsspruch des Schieds schaff habe über den rechtzeitigen Einspruch des Klägers ge die Einzelanordnung vom Eine Ordnungsstrafe könne aber nur bei Verstoss gegen rechtskräftige Einzelanordnungen erlassen werden Mit der Behauptung, Beamte des Landesernährungsamtes Kordrhein-Y/estfalen.hätten ihre ihm gegenüber bestehende Amtspflicht schuldhaft verletzt und ihm durch die Wegnahme der Tiere Schaden zugefügt, fordert der Kläger Schadensersatz in Höhe von 2«600 DM nebst 4 fß Zinsen seit 1* dass er das Land ITordrhein-Westfalen in Anspruch nimmt« Zur Be-gründung seiner Klagforderung hat der Kläger geltend ge- macht, der ihm zu Unrecht vorgeworfene Verstoss gegen das Viehzählungsgesetz habe den Erlass einer Einzelanordnung nicht gerechtfertigt» Deren Vollzug vor Entscheidung über seinen Einspruch sei rechtswidrig gewesen; das ihm weggenom-mene Vieh habe der Zucht gediente Das beklagte Land hat beantragt, .die Klage zurückzu weisen. Erlass der Einzelanordnung und für die Verwertung der Tiere sei die Landesbauernschaft V/estfalen, eine Dienst stelle des früheren Reichsnährstandes, verantwortlich« Seihst wenn-diese Personen seinerzeit.als Beamte oder Angestellte des beklagten Landes tätig geworden sein sollten« sei eine Ersatzpflicht des Landes für den angeblichen Schaden des Klägers keinesfalls gegeben, weil keine schuldhaften Amts- .Einzelanordnung angeforderten Tiere als .’’verschwiegen” bezeichnet worden seien, lasse nicht darauf schliessen, dass für den Erlass der Einzelanordnung nur gesetzesfremde Mo-* tive massgeblich gewesen seien. Zwar möge die Einzelanordnung durch das angebliche Verschweigen der Tiere veranlasst worden sein, doch könne Selbst wenn ein Verschweigen von.Vieh zu Unrecht angenommen sein sollte, sei die Einzelanordnung rechtswirksam gewesen. Die Revision macht, demgegenüber geltend, die Einzelanordnung sei durch das angebliche Verschweigen der Tiere veranlasst, für das der Kläger durch deren Beschlagnahme unzweifelhaft habe bestraft werden sollen* In § 10 der Da der Kläger seiner Ablieferungspflicht immer nachgekomnen sei, habe die Einzelanordnung ohnehin nicht auf die Verordnung vom 7. Das Berufungsgericht hätte notfalls - so meint der Revisionskläger - die von ihm benannten Zeugen darüber vernehmen müssen, dass er seine Ablieferungspflicht erfüllt gehabt habe. 3. Das Berufungsgericht stellt fest, dass die Einzelanordnung, wenn nicht von der Kauptvereinigung der deutschen Viehwirtschaft selbst, so doch von einer dieser nachgeord-neten Stelle erlassen worden sei, nämlich von der Kreisbauernschaft in A0 als der Beauftragten des Viehwirtschaftsverbandes. Es folgert das ohne Rechtsirrtum aus der Tatsache, dass der Kläger seinen Einspruch gegen die Einzelanordnung an den Beauftragten der Viehwirtschaftsstelle Dieser Irrtum ist jedoch unschädlich* Die Viehwirtschaftsstelle Westfalen war nämlich dieselbe Stelle wie der Viehwirtschaftsverband Westfalen, lediglich die Bezeichnung "Stelle” war anstatt der Bezeichnung "Verband” getreten« Das ergibt sich aus dem Erlass des Ministers für Ernährung und Landwirtschaft' des Landes Nordrhein-Y/estfalen betr. Die Anordnung Kr l/44 galt als Anordnung Kr 1/45 mit hier nicht einschlägigen Änderungen auch für das Jahr 1S45 weiter (Anordnung Nr l/45 vom 18. dass die bisherigen Bewirtschaftung er Vorschriften in Kraft blieben, soweit sie' diesem Gesetz nicht widersprachen (ABI für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, 1947 Bei dieser Sachlage handelte die ICreisbauernschaft als Beauftragte der Viehwirtsöhaftsstelle jedenfalls nicht schuldhaft, wenn auch sie auf Grund der Anordnungen ITr 4«* Etwaige Fehler bei Beantwortung der Frage, ob die Einzelanordnung sachlich gerechtfertigt war, können den bei Erlass der Anordnung Beteiligten nur dann als schuldhafte Amtspflichtverletzung angerechnet werden, wenn sie Die Revision meint, die Einzelanordnung sei deshalb unzulässig gewesen, weil sie als Strafmassnahme wegen des angeblichen VerSchweigens von Vieh erlassen worden sei. Das ist nicht -richtig» Die Bezeichnung der Tiere als "verschwiegen” zwingt nicht zu dem Schluss, dass die Absicht, den Kläger zu bestrafen, der Grund für die Einzelanordnung gewesen sei und nicht vielmehr die Absicht, für die notleidende Bevölkerung.Fleisch zu be- ht, dass der Kläger die Tiere abzuliefern habe,nweil” sie als verschwie gen festgestellt worden seien. das die Einzelanordnung der Kinde rung der Nahrungsnot habe dienen sollen Es kann unterstellt werden, dass die Annahme, der Kläger habe bei der Viehzählung Vieh verschwiegen, den Entschluss auslöste, ihm die in der Einzelanordnung be-zeichneten Tiere abzufordern. Der für den Betrieb des Klägers bestellte Treuhänder Bo^BP den 7/irtschaftsbetrieb entbehrlich anzusehen lag durchaus nicht fern« V/enn die Kreisbauernschaft in AflBP, der es als Beauftragter, der Viehwirtschaftsstelle oblag, Vieh zur Sicherung der- Fleischversorgung zu erfassen, sich ent-schloss, Tiere anzufordern, von denen sie annahm, sie seien im Betrieb des Klägers entbehrlich, eo ist darin ein Willkürakt oder ein Ermessensmissbrauch auch dann nicht zu finden,. Es ist richtig, dass die Viehwirtschaftsstellen durch Ziff VIII der Anordnung des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Kordrhein-V/estfalen vom 18. Die Viehwirtschaftsstelle hatte dem Land es ernähr ungs amt ein Schreiben der Kreisbauernschaft vom 2* Oktober ben der ICreisbauernschaft vom 2«, Oktober 1947 angekündigte Einziehung des Viehs zur Ablieferung als sachwidrig anzu- er ehen und sie im Aufsichtsweg zu verhindern* Deshalb ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Landesernährungsamt der Kreisbauernschaft die erbetene Hilfe zur Sicherung des Vollzugs der Einzelanordnung durch Entsendung des Prü fers K^P gewährte* Pflichtverletzung zur Last, wenn er entsprechend dem Er-suchen der Kreisbauernschaft die in deren Einzelanordnung bezeichne'ten Tiere beim Kläger zwangsweise "herausholte", auf Grund einer unzulässigen Einzelanordnung und vor der Entscheidung über den Einspruch des Klägers die Tiere gewalt- ihrer Durchführung geboten war» Dass sie von einer Stelle .erlassen worden war, die auch er für zuständig halten konnte, und dass sie dem Kläger zugestellt worden war, durfte ihm genügen» Der Einspruch des Klägers hinderte die zur Sicherung des Vollzugs der Einzelanordnung ergriffene Hass-nähme nicht, denn er hatte keine auf schiebende Y/irkung (§ 11 A.bs 2 der Verordnung vom 7» September 1939 / 21» Okto-ber 1943)» Dass sich K^|P durch die Art der "Kerausholung" der Tiere einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht und dabei dem Kläger Schaden zugefügt hätte, ist nicht behauptet» '’herausgeholten” Viehs durch die Kreisbauernschaft für rechtmässig, weil der Einspruch des IC rs keine aufschiebende Wirkung gehabt und die Verwertung der Tiere dem Zweck der Einzelanordnung, nämlich der Sicherung der Volks ernähr ung und Viehwirtschaft prochen habe sen Ausführungen hat der Revisions kl äger nicht Stellung genommeno Zu die drücklicb Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass der Einspruch des Klägers dem Vollzug der Einzelanordnung Ob die Kreisbauernschaft als Beauftragte der Viehwirtschaftsstelle die Einzelanordnung in der Porm vollziehen durfte, dass sie das abzuliefernde und bereits weggenommene Vieh selbst veräusserte, oder ob Veräusse-rung durch den ablieferungspflichtigen Kläger zu erfolgen hatte und dieser nur durch Ordnungsstrafen zur Erfüllung seiner Pflicht snzuhalten gewesen wäre,- kann dahingestellt bleiben (vgl § 8 Abs 2 Kr 13 der Satzung für Viehwirtschaftsverbände, VerkBl des Reichsnährstandes-, und die Verkaufsbedingungen behördlich festgesetzt waren (vgl Anordnung 1/44/45), war es ohne Bedeutung, wenn nicht der Kläger, sondern die Kreisbauernschaft die Kaufverträge mit dem la und dem Vollzug der Einzelanordnung vom 10, Oktober 1947 befass Per sich ihm gegenüber der Verletzung ihrer Amtspflichten schuldig gemacht hätten, nicht begründet. durch das Berufungsgericht vom Senat nicht geprüft werden, weil der Y/ert des Beschwerdegegenstandes 6„ooo DK Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerde-gegenständes stattfindet (§§ 546, 547 ZPO; § 71 Abs 2 GVG)C Die Revision ist somit zurückzuweisen®
'7&
Verkündet am 5* Februar 1953
Fieser, Justizangestellter,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle»
I m
Namen
des
Volkes
In dem Rechtsstreit
des Bauern Bernhard
H
ICreis A
7
Kläger
.er
9
Berufungsklägers und RevisionsKlägers,
Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt I)r
gegen
das Land Kordrhein-Y/estfalen, vertreten durch den Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dieser vertreten durch den Präsidenten des Landesernährungsamtes in Düsseldorf,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. -
• *
hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Februar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Pagendarm, Rietschel, Dr» Yfeber,
Dr» Kreft und Dr. V/olany
0
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 11«, Januar 1951 wird zur lickgewiesen. .
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu
tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand?
✓
Für den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers war im Oktober 1946 auf drei Jahre die treuhänderische Wirtschaftsführung mit der Begründung angeordnet worden, • dass der Kläger nicht■sachgemäss wirtschafte. Treuhänder war ein Angestellter der landwirtschaftlichen Betreuungsstelle für die Landesbauernschaft Westfalen e.V« in Unna/
Königsborn, namens BoflHK. Ein von diesem am 25» September
♦
1947 erstatteter Bericht, in' dem dem Kläger vorgeworfen wur-
. • . • •
de, er habe bei der Viehzählung falsche Angaben gemacht, wur-
• *
de am 2« Oktober 1947 von der Kreisbauernschaft Ahaus an die
• • •
• •
Viehwirtschaftsstelle Westfalen übersandt mit der Bitte
♦ •
um Einleitung.eines Strafverfahrens und mit dem Bemerken,
• »
dass das verschwiegene Vieh von der- Kreisbauernschaft zur
Ablieferung eingezogen werde. Die Viehwirtschaftsstelle teil-
• *
te der Kreisbauernschaft am 21. Oktober' 1947 mit, dass der
Gegenwert aus der Verwertung des Viehs vorläufig sicherzu-
% * •
stellen und das richterliche Urteil abzuwarten sei. Sie lei-tete das Schreiben der Kreisbauernschaft vom 2. Oktober
1947 am 21. Oktober 1947 zuständigkeitshalber an.das Landes-ernährungsamt Westfalen, Abteilung III B, weiter, Bas Landes ernährungsamt Kordrhein-Westfalen, Aussenstelle Unna,
• *
erstattete daraufhin am 3. November 1947 beim Oberstaatsanwalt in Münster Anzeige gegen den Kläger wegen Verstos-ses gegen das Viehzählungsgesetz vom 31« Oktober 1938 (BGBl I, 1532). In dem anschliessenden Strafverfahren wur-de der Kläger am 18. November 1948 freigesprochen, weil
der Fehlbestand an Vieh in der Beweisaufnahme aufgeklärt
• • %
worden sei.
Am 10. Oktober 1947 erging eine Einzelanordnung gegen
*
den Kläger mit der Aufforderung, vier Stück Rindvieh, sechs Schweine, drei Schafe und ein Fohlen abzuliefern« Die An-
*
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Ordnung selbst befindet sich nicht bei den Akten, die Par-teien haben sie, wie das Berufungsgericht hervor hebt, nicht vorlegen können* In den Akten des Landesernährungsamtes Nor$ rhein-V/estfalen, Aussenstelle Unna, Viehwirtschaftsreferat
befindet sich*lediglich eine Aktennotiz folgenden Wortlauts:
V
"Einzelanordnung der Ereisbauernschaft
10.10.1947.
Die als verschwiegen festgestellten Tiere, näm-
• •
lieh vier Stück Grossvieh, drei Schafe, sieben Schweine sind an die Erfassungsstelle Bahnhof
abzuliefern.
Gegen diese Anordnung ist der Einspruch zulässig, der schriftlich binnen drei Tagen bei der Vieh-wirtschaftsstelle, Kreisbauernschaft, einzulegen
ist.”
Gegen diese Einzelanordnung legte der Kläger am 12«, Oktober 1947 beim "Beauftragten für die Viehwirtschaftsstelle {Kreisbauernschaft) Einspruch ein«. Er kam
dieser Anordnung nicht nach«
Am 30, Oktober 1947 bat die Kreisbauernschaft AHP die "Abteilung Überwachung bei der Landesbauernschaft Y.fest-falen, Aussenstelle Recklinghausen” um Entsendung zweier Beamter dieser Dienststelle zwecks zwangsweiser Einziehung von verschwiegenem Vieh, der betreffende Bauer habe sich
geweigert, auf Grund der an ihn ergangenen Einzelanordnung
• •
das Vieh abzuliefern. Dieses Schreiben gab Anlass dazu, dass der Prüfer KflP beim Landesernährungsamt Westfalen, Abteilung Überwachung, am 4. und 6. November 1947 ”auf • Veranlassung der Kreisbauernschaft ein Fohlen, sechs
Schweine, drei Schafe herausholte, über die die Kr .eisbauer n-schaft weiter verfügt” (Prüfungsbericht des Prüfers vom
7o November 1947)«,
70
• Hach einem Bericht der Kreisbauernschaft vom
12o April 1948 an das Landesernährungsamt, Abteilung Überwachung, in Unna sind die Tiere teils an Viehkaufleute, teils an den städtischen Schlachthof in Gronau veräussert und die Gegenwerte andie Oberkasse der Landesbauernschaft bezw.
auf ein Verwahrungskonto derselben eingezahlt worden*
Auf Antrag des Landesernährungsamtes, Aussenstelle Unna - Abteilung Überwachung - erliess die Viehwirtschafts stelle Westfalen in Unna am 7* Februar 1948 eine Strafan-
ordnung gegen den Kläger; es sei festgestellt worden, dass
dieser Vieh verschwiegen habe* Der daraufhin ergangenen Einzelanordnung auf Ablieferung dieser Tiere sei der Kläger nicht nachgekommen, deshalb sei gegen ihn eine Ordnungs
strafe von 2000 EM festzusetzen« Dieser Ordnungsstrafbe-
• *
scheid "des Landesernährungsamtes Hordrhein-Y/estfalen - Vieh Wirtschaftsreferat -”
gerichts für die landwirtschaftliche Marktregelung in Unna/ Königsborn ani-22, April 1949 aufgehoben* Die Kreisbauern-
wurde durch Schiedsspruch des Schieds
schaff habe über den rechtzeitigen Einspruch des Klägers
ge
die Einzelanordnung vom
10
Oktober 1947 nicht
eindeutig entschieden, diese sei nicht rechtskräftig ge worden. Eine Ordnungsstrafe könne aber nur bei Verstoss
gegen
rechtskräftige Einzelanordnungen erlassen werden
Mit der Behauptung, Beamte des Landesernährungsamtes
Kordrhein-Y/estfalen.hätten ihre ihm gegenüber bestehende
» •
Amtspflicht schuldhaft verletzt und ihm durch die Wegnahme der Tiere Schaden zugefügt, fordert der Kläger Schadensersatz in Höhe von 2«600 DM nebst 4 fß Zinsen seit 1*
August 1948. Er hat seine Klage zunächst gegen das Landes-ernährungsamt Nordrhein-Westfalen gerichtet, sie dann *
5
aber mit Einwilligung der Beklagten dahin umgestellt
V
dass
er das Land ITordrhein-Westfalen in Anspruch nimmt« Zur Be-gründung seiner Klagforderung hat der Kläger geltend ge-
* % m
macht, der ihm zu Unrecht vorgeworfene Verstoss gegen das Viehzählungsgesetz habe den Erlass einer Einzelanordnung
nicht gerechtfertigt» Deren Vollzug vor Entscheidung über
*
seinen Einspruch sei rechtswidrig gewesen; das ihm weggenom-mene Vieh habe der Zucht gediente
Das beklagte Land hat beantragt, .die Klage zurückzu weisen. Eine Amtspflichtverletzung liege überhaupt nicht vor; jedenfalls habe sie kein Beamter der Beklagten■ begangen ;
Einzelanordnung trotz des Einspruchs des Klägers vollstrecken!
habe nur als Vollzugsorgan gehandelt und di
o
dürfen, weil der Einspruch keine auf schiebende Y/irkung ge-habt habe. E.ür einen etwaigen Schaden hafte der Treuhänder der inzwischen aufgelösten Landesbauernschaft 7/estfalen
*
Das Landgericht hat die IC
abgewiesen. j?ür den
*
*
«
Erlass der Einzelanordnung und für die Verwertung der Tiere sei die Landesbauernschaft V/estfalen, eine Dienst stelle des früheren Reichsnährstandes, verantwortlich«
I
treffe kein Verschulden, da die Einzelanordnung j
denfalls vorläufig
vollstreckbar gewesen sei
Da
Berufungsgericht hat die Berufung des Kläger
♦
zurückgewiesen
Der Kläger verfolgt mit der Revision seinen Klagan
spruch weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
*
*
• *
• #
t
#
o
Das Berufungsgericht lässt es dahingestellt, oh der Prüfer und die sonst beteiligten Personen Beamte
bezw. Angestellte des Reichsnährstandes oder des Landes-
ernährungsamtes gewesen sind. Seihst wenn-diese Personen seinerzeit.als Beamte oder Angestellte des beklagten Landes tätig geworden sein sollten« sei eine Ersatzpflicht des Landes für den angeblichen Schaden des Klägers keinesfalls gegeben, weil keine schuldhaften Amts-
Pflichtverletzungen im Sinne des § 839 BGB vorlägen.
. *.
*
Io Die Einzelanordnung vom 10. Oktober 1947 - so führt
* • •
...das Berufungsgericht aus - sei gemäss § 10 der Verordnung
• •
überdie öffentliche Bewirtschaftung von Tieren und tie-
% * * •
rischen Erzeugnissen vom 7* September 1939 (RGBl I, 1714) in der Passung der Verordnung vom 21 „ Oktober 1943 -.(RGBl
I, 576) zulässig gewesen. Der Umstand, dass die in der
• •
.Einzelanordnung angeforderten Tiere als .’’verschwiegen” bezeichnet worden seien, lasse nicht darauf schliessen, dass für den Erlass der Einzelanordnung nur gesetzesfremde Mo-* tive massgeblich gewesen seien. Die Bezeichnung der Anforderung als Einzelanordnung lasse erkennen, dass von der
• •
gesetzlichen Befugnis des § 10 der Verordnung vom 7. September 1939 / 21„Oktober 1943 habe Gebrauch gemacht werden
sollen. Zwar möge die Einzelanordnung durch das angebliche
Verschweigen der Tiere veranlasst worden sein, doch könne
*
unbedenklich angenommen werden, dass die Anforderung der
Tiere der Minderung der damaligen Nahrungsnot habe dienen
• •
*
sollen. Selbst wenn ein Verschweigen von.Vieh zu Unrecht angenommen sein sollte, sei die Einzelanordnung rechtswirksam gewesen.
♦
#
I 7 /
2. Die Revision macht, demgegenüber geltend, die Einzelanordnung sei durch das angebliche Verschweigen der Tiere veranlasst, für das der Kläger durch deren Beschlagnahme
unzweifelhaft habe bestraft werden sollen* In § 10 der
♦ •
4
Verordnung vom 7* September 1939 / 21„ Oktober 1943 sei
• •
die Ablieferung von Tieren nur zur Sicherung der Pleisch-
*
Versorgung und eines den gesamtwirtschaftlichen Verhält-
* • • •
nissen entsprechenden Bestandes an Tieren vorgesehene Aus-
• * • i •
• • • •
gangspunkt•für die getroffene Massnahme könne, wie der
m9 • • • (
Iiinweis auf das Verschweigen zeige, nur das Viehzählungs-gesetz vom 31. Oktober 1938 (RGBl I, 1532) gewesen sein* . Verschweigen von Vieh rechtfertige aber die Einzelanordnung nicht. Die kritische Versorgungsläge der Bevölkerung sei für. den Erlass der Einzelanordnung nicht massgebend gewesen. Da der Kläger seiner Ablieferungspflicht immer nachgekomnen sei, habe die Einzelanordnung ohnehin nicht auf die Verordnung vom 7. September 1939 / 21„Oktober 1943 gestützt
werden können. Das Berufungsgericht hätte notfalls - so meint der Revisionskläger - die von ihm benannten Zeugen darüber vernehmen müssen, dass er seine Ablieferungspflicht erfüllt gehabt habe. Er rügt insoweit einen Verstoss gegen § 286 ZPO,
3. Das Berufungsgericht stellt fest, dass die Einzelanordnung, wenn nicht von der Kauptvereinigung der deutschen Viehwirtschaft selbst, so doch von einer dieser nachgeord-neten Stelle erlassen worden sei, nämlich von der Kreisbauernschaft in A0 als der Beauftragten des Viehwirtschaftsverbandes. Es folgert das ohne Rechtsirrtum aus der Tatsache, dass der Kläger seinen Einspruch gegen die Einzelanordnung an den Beauftragten der Viehwirtschaftsstelle
(ICreisbauernschaft) in gerichtet' hatte«, Dabei ist dem
Berufungsgericht allerdings insofern ein Irrtum unterlaufen,
♦
8
als es "Viehwirtschaftsverband” statt "Viehwirtschaftsstelle" geschrieben hat. Dieser Irrtum ist jedoch unschädlich* Die Viehwirtschaftsstelle Westfalen war nämlich dieselbe Stelle wie der Viehwirtschaftsverband Westfalen, lediglich die Bezeichnung "Stelle” war anstatt der Bezeichnung "Verband” getreten« Das ergibt sich aus dem Erlass des Ministers für Ernährung und Landwirtschaft' des Landes Nordrhein-Y/estfalen betr. die vorläufige Einrichtung von Wirtschaftsstellen
vom 20. Mai 1947 (Mitteilungsblatt der Landesbauernschaft,
des Landesernährungsamtes Westfalen und seiner Wirtschaftsverbände, 1947 S 126). Der Aufgabenkreis und die Befugnisse der Y/irtschaftsstelle blieben dieselben wie die des Wirtschaftsverbandes.
«
«
Die Ilauptvereinigung der deutschen Viehwirtschaft und die Viehwirtschaftsverbände waren auf Grund der Ver-
4
Ordnung zur Regelung des Verkehrs mit Vieh vom 27. Februar
*
1935.(RGBl I, 301) in der Fassung der 3° Verordnung zur Regelung des Verkehrs mit Schlachtvieh vom 8a April 1936 (RGBl I, 366) gebildet worden. Ihnen wurde durch die Verordnung vom 7* September 1939 / 21. Oktober 1943 die Be-
wirtschaftung von Tieren und • tierischen Erzeugnissen über-
. •
tragen; Die auf Grund gesetzlicher Ermächtigung und.mit Zustimmung der zuständigen Reichsbehörden erlassene An-Ordnung Nr l/44 der HauptVereinigung der deutschen Viehwirtschaft betr. Schlachtviehmarktordnung für das Jahr
1944 vom 15. Dezember 1943 (VerkBl des Reichsnährstandes 1943 S 521) übertrug in § 14 den Viehwirtschaftsverbänden
die Befugnis, von den Eigentümern oder Besitzern von Vieren die Ablieferung einer bestimmten Zahl von Tieren zu Schlachtzwecken zu verlangen. Dabei galten nach § 1 dieser Anordnung als Schlachtvieh Rinder,. Schweine, ICälber, Schafe und Pferde einschliesslich Fohlen. Die Viehwirtschaftsverbände wur-
den zugleich ermächtigt, besondere Beauftragte zu be-
stimmen, die nach der Weisung der Viehwirtschaftsver-bände nähere Abordnungen über die Ablieferung zu treffen hatten. Dabei konnten die Beauftragten bestimmen, Vielehe l’iere im einzelnen abzuliefern seien und zu welchem Zeitpunkt die Ablieferung zu erfolgen habe. Sie konnten auch den Verkauf sort und den Käufer vor sc hr ei-
ben.
*
Die Anordnung Kr l/44 galt als Anordnung Kr 1/45 mit hier nicht einschlägigen Änderungen auch für das Jahr 1S45 weiter (Anordnung Nr l/45 vom 18. Dezember 1944, VerkBl des Reichsnährstandes 1944 S '469)0
Als durch die Pood and Agriculture Instruction Nr 109 betr. die Deutsche Organisation der Marktordnung vom 10. Juli 1946 (ABI für Ernährung und Landwirtschaft
des Zentralamtes für Ernährung und Landwirtschaft in der
britischen Zone
3
Hamburg 1946 Nr
mit Wirkung vom 1
August 1946 an die Regelung der Erzeugung und des Ab
satzes in der Land- und Ernährungswirtschaft dem Zen
alam
lur
hrung und-Landwirtschaft in der
iti
sehen Zone übertragen wurde, blieben nach
12 dieser
Ins tr
die noch gültigen Anordnungen der
ühere
ihrer ausdrücklichen Aufhebung aufrecht erhalten
Kauptvereinigungen und der Wirtsc hafts verbände bis zu
Auch
das Gesetz des Wirtschaftsrates zur Sicherung der Fleisch Versorgung im Wirtschaftsjahr 1947/48 vom
Oktober 1947
bestimmte in
13
3
dass die bisherigen Bewirtschaftung
er
Vorschriften in Kraft blieben, soweit sie' diesem Gesetz nicht widersprachen (ABI für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, 1947
Nr 1 S 6).
Die Revision meint, zu den "gültigen” Anordnungen gehörten .nicht die Anordnungen Nr 1/44 und l/45, die nur für die Jahre 1944 bezw, 1945 erlassen und nicht ausdrücklich auf rechter halten worden seien. Von der v/eiter-
geltung der Anordnung Nr 1/45 - und damit der Anordnung Nr 1/44 - geht aber ausdrücklich auch die Anordnung des Verv;altungsamtes für Y/irtschaft des amerikanischen und britischen Besatzungsgebietes in Hinden vom 14* August 194 aus, durch die die Preisvorschriften der Anordnung ITr 1/45 geändert werden (Mitteilungsblatt des Verssaltungsamtes
fUr Wirtschaft/ 1947 S 236).
• %
Bei dieser Sachlage handelte die ICreisbauernschaft als Beauftragte der Viehwirtsöhaftsstelle jedenfalls nicht schuldhaft, wenn auch sie auf Grund der Anordnungen ITr
1/44/45 ihre Zuständigkeit zur Anforderung der Tiere für
gegeben ans.ah>
• «*
. ..V
4«* Etwaige Fehler bei Beantwortung der Frage, ob die
Einzelanordnung sachlich gerechtfertigt war, können den bei Erlass der Anordnung Beteiligten nur dann als schuldhafte Amtspflichtverletzung angerechnet werden, wenn sie
. willkürlich oder.bei Ausübung ihres Ermessens in so hohem
• • •
Maße fehlsam gehandelt haben, dass ihr Verhalten mit den an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechthin unvereinbar war. Nur in diesem Rahmen sind die ordentlichen Gerichte befugt, Verwaltungsakte, die von zuständigen Stellen formgerecht erlassen worden sind, auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen (BGIIZ 2,
214).
Die Revision meint, die Einzelanordnung sei deshalb unzulässig gewesen, weil sie als Strafmassnahme wegen des angeblichen VerSchweigens von Vieh erlassen worden sei.
*
♦
Das ist nicht -richtig» Die Bezeichnung der Tiere als "verschwiegen” zwingt nicht zu dem Schluss, dass die Absicht, den Kläger zu bestrafen, der Grund für die Einzelanordnung gewesen sei und nicht vielmehr die Absicht, für die notleidende Bevölkerung.Fleisch zu be-
schaffen* .
Es heisst in der Binzeianordnung, so wie sie in dei
hnten Aktennotiz wiedergegeben ist
3
ht, dass der
Kläger die Tiere abzuliefern habe,nweil” sie als verschwie gen festgestellt worden seien. Die Worte "Die
als
verse nw le-
gen festgestellten Tiere” können sehr wohl lediglich der larstellung gedient haben, welche Tiere abzuliefern waren
rr
x*.
1
Eine Bestrafung würde
nicht warum das zu geschehen habe, erst in der Einziehung des Erlöses gelegen haben, wenn
eine solche im Strafverfahren wegen Verstosses gegen das
*
Viehzählungsgesetz erfolgt wäre. Es verstösst also nicht gegen Denkgesetze, wenn das Berufungsgericht zu der Fest
Stellung gekommen ist
das
die Einzelanordnung der Kinde
rung der Nahrungsnot habe dienen sollen
Es kann unterstellt werden, dass die Annahme, der Kläger habe bei der Viehzählung Vieh verschwiegen, den Entschluss auslöste, ihm die in der Einzelanordnung be-zeichneten Tiere abzufordern. Daraus ist aber kein Vorwurf herzuleiten. Die Annahme, dass der Kläger Tiere verschwiegen hatte, entbehrte keineswegs der Grundlage.. Der für den Betrieb des Klägers bestellte Treuhänder Bo^BP
hatte in einem eingehenden Bericht vom 25» September 1947
• ♦
dargelegt, dass der Kläger seinen Viehbestand unrichtig angegeben habe. Dieser Bericht war der Kreisbauernschaft in A|am 28. September 1947 zugegangen. Ihm zu misstrauen, bestand kein Anlass. Verschwiegenes Vieh als für
12
»
den 7/irtschaftsbetrieb entbehrlich anzusehen lag durchaus nicht fern« V/enn die Kreisbauernschaft in AflBP, der es als Beauftragter, der Viehwirtschaftsstelle oblag, Vieh zur Sicherung der- Fleischversorgung zu erfassen, sich ent-schloss, Tiere anzufordern, von denen sie annahm, sie seien im Betrieb des Klägers entbehrlich, eo ist darin ein Willkürakt oder ein Ermessensmissbrauch auch dann nicht zu finden,. wenn der Kläger beabsichtigt haben sollte, mit diesen Tieren seine Viehzucht weiter auszubauen»
Einer ausdrücklichen Anführung der gesetzlichen Grundlagen bedurfte es zur Wirksamkeit der Einzelanordnung nicht (vgl für das Beichsleistungsgesetz KJ?/ 1952,
1316 Fus sno te'56/5 7)*
* •
• *
Im Erlass der Einzelanordnung ist somit eine schuldhafte Ämtspflichtverletzung nicht zu finden.»
II«
• •
I« Der Revisionskläger meint, das Ersuchen der lCreis-bauernschaft vom 30« Oktober. 1947 um Entsendung von
Vollstreckungsbeamten'hätte. dem Landesernährungsamt Anlass
geben- müssen, die Einzelanordnung zu überprüfen und deren .Unzulässigkeit zu erkennen» Durch Unterlassung ordnungs-mässiger Überprüfung habe das Landesernährungsamt die ihm
dem Kläger gegenüber obliegende Fürsorgepflicht verletzt«
*
Es ist richtig, dass die Viehwirtschaftsstellen durch Ziff VIII der Anordnung des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Kordrhein-V/estfalen vom 18. September 1947 (AmtM.it II S 5, abgedruckt bei Vogels. Das Landesrecht in Kordrhein-V/estfalen, A III 4) dem Lan-
♦
13
desernährungsamt unterstellt worden waren und dass daher
da
c:
desernährungsamt ein Aufsicht
cd
und eine Auf
sichtspflicht bestand. Ob Anlass vor lag, gegen Iiassnahmen
*
der Viehwirtschaftsstellen und ihrer Beauftragten einzu-schreiten, lag im pflichtmässigen Ermessen des Landeser-
nährungsamtes*
Die Viehwirtschaftsstelle hatte dem Land es ernähr ungs
amt
ein Schreiben der Kreisbauernschaft vom 2* Oktober
1947 mit einer Abschrif
de
schon erwähnten Berichts
des Treuhänders- Bo
vom 25 - September 1947 übersandt
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Di
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am 24« Oktober 1947 beim Landesernährungsamt
vor. Y/ie der Beauftragte der Viehwirtschaftsstelle
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so
durfte auch das Landesernährungsamt davon ausgehen, dass
*
die Angaben im Bericht des Treuhänders zutrafen; denn es
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ist nichts ersichtlich, was Zweifel an der Richtigkeit
des Berichts hätte hervorrufen müssen
Die Tatsache, dass
der Betrieb des IClägers wegen unsachgemässer Bewirtschaftung
des
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° Y/eisung des Leiters
Landes ernähr ungs amt es unter
Treuhänderschaft gestellt worden war, konnte Zweifel an der
Zuverlässigkeit des Klä
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gerechtfertigt erff
cheinen las
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sen* Bei dieser Sachlage bestand für die zuständigen Beam ten des Landesernährungsamtes kein Anlass, die Zulässig-
eit der Abforderung der Tiere zu bezweifeln
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im Schrei-
ben der ICreisbauernschaft vom 2«, Oktober 1947 angekündigte
Einziehung des Viehs zur Ablieferung als sachwidrig anzu-
er
ehen und sie im Aufsichtsweg zu verhindern* Deshalb ist es
auch nicht zu beanstanden, wenn das Landesernährungsamt der Kreisbauernschaft die erbetene Hilfe zur Sicherung
des Vollzugs der Einzelanordnung durch Entsendung des Prü
fers K^P gewährte*
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2» Auch dem Prüfer fällt keine schuldhafte Amts-
Pflichtverletzung zur Last, wenn er entsprechend dem Er-suchen der Kreisbauernschaft die in deren Einzelanordnung bezeichne'ten Tiere beim Kläger zwangsweise "herausholte",
und zwar auch dann nicht, wenn er etwa - was nicht fest-
• *
*
steht - ohne ausdrücklichen Auftrag seiner Vorgesetzten
gehandelt haben sollte»
• ^
• •
Die Revision beanstandet, ohne die Befugnis KtfP zu
• • •
Zwangsmassnahmen an sich in Präge zu stellen, dass dieser
*
auf Grund einer unzulässigen Einzelanordnung und vor der Entscheidung über den Einspruch des Klägers die Tiere gewalt-
• •
sam weggenommen habe» Diese Rüge ist unbegründet»
• • •
♦
Ob die Durchführung der Einzelanordnung, der nachzu-
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kommen der Kläger sich geweigert hatte, gefährdet und des-
m
halb die sicherungsweise Wegnahme der Tiere notwendig war, •hatte die Kreisbauernschaft im Rahmen ihres Ermessens zu
entscheiden»
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K^P hatte als Vollzugsbeamter nicht zu prüfen, ob die
Einzelanordnung sachlich gerechtfertigt und die Sicherung
•• • _ • • •
• • • •
ihrer Durchführung geboten war» Dass sie von einer Stelle .erlassen worden war, die auch er für zuständig halten konnte, und dass sie dem Kläger zugestellt worden war, durfte ihm genügen» Der Einspruch des Klägers hinderte die zur Sicherung des Vollzugs der Einzelanordnung ergriffene Hass-nähme nicht, denn er hatte keine auf schiebende Y/irkung (§ 11 A.bs 2 der Verordnung vom 7» September 1939 / 21» Okto-ber 1943)»
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Dass sich K^|P durch die Art der "Kerausholung" der Tiere einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht und dabei dem Kläger Schaden zugefügt hätte, ist nicht behauptet»
Das Berufungsgericht hält die Verwertung des von
'’herausgeholten” Viehs durch die Kreisbauernschaft
für rechtmässig, weil der Einspruch des IC
K
rs keine
aufschiebende Wirkung gehabt und die Verwertung der Tiere dem Zweck der Einzelanordnung, nämlich der Sicherung der
Volks ernähr ung und Viehwirtschaft
prochen habe
sen Ausführungen hat der Revisions kl äger nicht Stellung genommeno
Zu die
drücklicb
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass
der Einspruch des Klägers dem Vollzug der Einzelanordnung
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nicht entgegenstand, weil er keine aufschiebende Wirkung
• •
hatte. Ob die Kreisbauernschaft als Beauftragte der Viehwirtschaftsstelle die Einzelanordnung in der Porm vollziehen durfte, dass sie das abzuliefernde und bereits weggenommene Vieh selbst veräusserte, oder ob Veräusse-rung durch den ablieferungspflichtigen Kläger zu erfolgen hatte und dieser nur durch Ordnungsstrafen zur Erfüllung seiner Pflicht snzuhalten gewesen wäre,- kann dahingestellt bleiben (vgl § 8 Abs 2 Kr 13 der Satzung für Viehwirtschaftsverbände, VerkBl des Reichsnährstandes-,
1935 S 113, abgedruckt bei Pfundtner-Neübert, Das Neue Deutsche Reichsrecht, III b Nr 29) „ Da die ICreisbauern-schaft als Beauftragte der Viehwirtschaftsstelle nach
§ 14 der Anordnung Nr 1/44/45 zu bestimmen hatte, welche
*
Tiere abzuliefern waren und zu welchem Zeitpunkt, da sie
• * .
weiter den Verkaufs or t und den Käufer vor sehr eiben konn-
.. •
. • • • *
te und da schliesslich die Preise bewirtschafteten Viehs
♦
und die Verkaufsbedingungen behördlich festgesetzt waren (vgl Anordnung 1/44/45), war es ohne Bedeutung, wenn nicht der Kläger, sondern die Kreisbauernschaft die Kaufverträge
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die Tiere abschloss. Dass sie dabei hinsichtlich
der Auswahl der Käufer und der Bestimmung von Ort und Zeit
• ♦
zu dem Nachteil des Klägers willkürlich verfahren wäre oder ihr
Ermessen insoweit missbraucht hätte, ist nicht ersichtliche
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• •
Nach den
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ehenden Ausführungen ist der
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des Kläger
das
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mit dem
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und dem Vollzug der
Einzelanordnung vom 10, Oktober 1947 befass
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sich ihm gegenüber der Verletzung ihrer Amtspflichten schuldig gemacht hätten, nicht begründet. Mit Recht hat
• *
das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht aus
5 8.39
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7'ktB in Verbindung mit Art 131 Y/eimVerf verneint
Ob das beklagte Land zu haften hätte, wenn schuldhafte
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Amtspflichtverletzungen vorgekommen wären, bedarf somit
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Das Berufungsgericht hat erörtert, ob die Klage etwa
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aus anderen Gründen gerechtfertigt ist. Es verneint eine Ersatzpflicht bei Vollstreckung vollstreckbarer, aber mit Rechtsmitteln angreifbarer Verwaltungsakte, wie sie in .§ 717 Abs 2 ZPO bei Vollstreckung vorläufig vollstreck-barer, dann aufgehobener Urteile vorgesehen ist, weil eine solche Regelung dem Verwaltungsrecht fremd sei. Es ver-neint weiter einen Aufopferungsanspruch im Sinne der §§ 74, 75 EinlALR, weil für die Y/egnahme der Tiere der . Erlös aus deren Verwertung zu zahlen sei, somit eine gesetzliche Regelung der Entschädigung bestehe. Es lässt endlich die Entscheidung offen, ob die Klage wenigstens zu dem Teil, nämlich in Höhe des - allerdings durch die V/äh-rungsreform reduzierten - Erlöses des verwerteten Viehs begründet sei, weil der Erlös nicht Gegenstand des Rechts-streite sei.
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Ob die JClagabweisung unter diesen Gesichtspunkten
gerechtfertigt ist, kann mangels Zulassung der Revision
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durch das Berufungsgericht vom Senat nicht geprüft werden, weil der Y/ert des Beschwerdegegenstandes 6„ooo DK
nicht übersteigt und weil nur hinsichtlich des auf Amts-
Pflichtverletzung gestützten Anspruchs die Revision ohne
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Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerde-gegenständes stattfindet (§§ 546, 547 ZPO; § 71 Abs 2 GVG)C Die Revision ist somit zurückzuweisen®
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Die Kostenentscheidung beruht., auf § 97 ZPO.
Dr. Pagendarm Rietschel Dr« Weber
Dr. Kreft Wolany
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