Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn sowie die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 24. Die Revision des Beteiligten zu 1 gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 28. Der Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Der Beteiligte zu 1 hat mit seinem Berufungsantrag gegen das landgerichtliche Zwischenurteil eine Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht und mit seinen Berufungsanträgen gegen das Schlußurteil in erster Linie eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht sowie hilfsweise eine Verweisung bzw. Ungeachtet der Widersprüchlichkeit der beiden Hauptanträge - die Verweisung an das Verwaltungsgericht und die Zurückverweisung an das Landgericht schließen einander aus - läßt das Berufungsvorbringen des Beteiligten zu 1 hinreichend deutlich erkennen, daß es ihm darauf ankam, die Sache der Zuständigkeit der Gerichte für Baulandsachen zu entziehen, jedenfalls aber eine Zu-rückverweisung an das Landgericht zu erreichen, das dann unter Berücksichtigung des gesamten Streitstoffs erneut entscheiden sollte. Eine Sachentscheidung durch das Berufungsgericht selbst hat der Beteiligte zu 1 dagegen nicht begehrt. Wenn die Revision nunmehr geltend macht, der Beteiligte zu 1 habe die Zuständigkeit der Baulandgerichte zur Entscheidung über die Höhe der Enteignungsentschädigung nicht in Frage gestellt, muß sie sich entgegenhalten lassen, daß eine entsprechende Beschränkung seines Begehrens in den von ihm im Berufungsrechtszug gestellten Anträgen nicht zu dem Ausdruck gekommen ist. Das Berufungsgericht hat die Anträge des Beteiligten zu 1 für nicht sachgerecht erachtet und dies mit ihm selbst und seinem Verfahrensbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert. Der Beteiligte zu 1 hat den geäußerten Bedenken, auf die schon das Landgericht hingewiesen hatte, jedoch nicht Rechnung getragen und erklärt, zur Sache sollten keine Anträge gestellt werden. 3. Es kann dahinstehen, ob der mit der Berufung gegen das landgerichtliche Schlußurteil gestellte Hauptantrag, die Sache zur vollständigen Entscheidung über den vorgetragenen Streitstoff an das Landgericht zurückzuverweisen, den Anforderungen des § 519 Abs.3 Nr. 1 ZPO genügte (dazu BGH, Urteil vom 6.
BUNDESGERICHTSHOF ? 111 ZR 85/90 BESCHLUSS in der Baulandsache betreffend die Flurstücke 559/12 und 559/18 der Flur 1 der Gemarkung eingetragen im Grundbuch von B< Bd. 26, Bl. 819 Beteiligte: 1. Ingenieur Werner J Am , B Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Revisionsführer, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und 2. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Land Niedersachsen, dieses vertreten durch das Niedersächsische Landesamt für Straßenbau, S^HHfestraße 7, Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren und Revisionsgegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und WII 3. Bezirksregierung B( als Enteignungsbehörde, 4. Stadt B N<_______ 5. Landkreis Bauverwaltungsamt, M^^m^^straße 6 - 7, N< 6. Brunhilde K 48, 7 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn sowie die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 24. Oktober 1991 gemäß § 554 b ZPO beschlossen: Die Revision des Beteiligten zu 1 gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 28. März 1990 - 3 U 2/89 (Baul.) - wird nicht angenommen . Der Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Streitwert: 85.000 DM P2 Grün de Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Der Beteiligte zu 1 hat mit seinem Berufungsantrag gegen das landgerichtliche Zwischenurteil eine Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht und mit seinen Berufungsanträgen gegen das Schlußurteil in erster Linie eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht sowie hilfsweise eine Verweisung bzw. Abgabe an das Verwaltungsgericht oder die Zivilkammer begehrt. Ungeachtet der Widersprüchlichkeit der beiden Hauptanträge - die Verweisung an das Verwaltungsgericht und die Zurückverweisung an das Landgericht schließen einander aus - läßt das Berufungsvorbringen des Beteiligten zu 1 hinreichend deutlich erkennen, daß es ihm darauf ankam, die Sache der Zuständigkeit der Gerichte für Baulandsachen zu entziehen, jedenfalls aber eine Zu-rückverweisung an das Landgericht zu erreichen, das dann unter Berücksichtigung des gesamten Streitstoffs erneut entscheiden sollte. Eine Sachentscheidung durch das Berufungsgericht selbst hat der Beteiligte zu 1 dagegen nicht begehrt. Wenn die Revision nunmehr geltend macht, der Beteiligte zu 1 habe die Zuständigkeit der Baulandgerichte zur Entscheidung über die Höhe der Enteignungsentschädigung nicht in Frage gestellt, muß sie sich entgegenhalten lassen, daß eine entsprechende Beschränkung seines Begehrens in den von ihm im Berufungsrechtszug gestellten Anträgen nicht zu dem Ausdruck gekommen ist. 5 Das Berufungsgericht hat die Anträge des Beteiligten zu 1 für nicht sachgerecht erachtet und dies mit ihm selbst und seinem Verfahrensbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert. Der Beteiligte zu 1 hat den geäußerten Bedenken, auf die schon das Landgericht hingewiesen hatte, jedoch nicht Rechnung getragen und erklärt, zur Sache sollten keine Anträge gestellt werden. 2. Zu Recht bejaht das Berufungsgericht für die im Streit befindlichen Ansprüche die Zuständigkeit der Baulandgerichte (§ 19 Abs. 5 FStrG, § 43 Abs. 1 NEG, §§ 217 ff. BauGB), von der der Senat bereits in seinem Beschluß vom 26. Februar 1987 (III ZR 258/85) ausgegangen ist. Eine abweichende Beurteilung ist auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens nicht veranlaßt. 3. Es kann dahinstehen, ob der mit der Berufung gegen das landgerichtliche Schlußurteil gestellte Hauptantrag, die Sache zur vollständigen Entscheidung über den vorgetragenen Streitstoff an das Landgericht zurückzuverweisen, den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO genügte (dazu BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 - ivb ZR 52/86 - NJW 1987, 3264, 3265). Die Revision zeigt jedenfalls keine wesentlichen 7* Verfahrensmängel auf, die eine Zurückverweisung nach § 539 ZPO hätten rechtfertigen können. Die Rüge, das Landgericht habe bei der Ermittlung des für die Entschädigung maßgebenden Zeitpunkts § 11 Abs. 4 NEG verletzt, betrifft einen (angeblichen) Mangel des materiellen Rechts. Krohn Engelhardt Werp Rinne Wurm