Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn sowie die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 18. Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1 wird die Kostenrechnung des Kostenbeamten des Bundesgerichtshofs vom 14. Streitwert für die Revisionsinstanz wird (vorläufig) auf 85.000 DM festgesetzt. 1. Der Kostenbeamte des Bundesgerichtshofs hat mit Kostenrechnung vom 14. Dagegen hat der Beteiligte zu 1 Erinnerung eingelegt mit der Begründung, der Streitwert für die Revisionsinstanz betrage nicht mehr als 50.000 DM. Der Senat schätzt den Streitwert für diese Ansprüche unter Berücksichtigung der von der Enteignungsbehörde festgesetzten Beträge und in Anlehnung an die bisher im Verfahren ergangenen Streitwertbeschlüsse auf 85.000 DM.
BUNDESGERICHTSHOF 85/90 BESCHLUSS in der Baulandsache 3 4. 5. 6. 3 3 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn sowie die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 18. April 1991 beschlossen: Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1 wird die Kostenrechnung des Kostenbeamten des Bundesgerichtshofs vom 14. März 1991 - Kassenzeichen 03702/91/B - dahin abgeändert, daß die zu zahlende Gebühr 405 DM beträgt. Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen. Der . Streitwert für die Revisionsinstanz wird (vorläufig) auf 85.000 DM festgesetzt. 4 3 G r ü nde 1. Der Kostenbeamte des Bundesgerichtshofs hat mit Kostenrechnung vom 14. März 1991 eine halbe Verfahrensgebühr in Höhe von 864 DM, berechnet nach einem Streitwert von 230.000 DM, vom Beteiligten zu 1 angefordert (§§ 11, 49, 61 GKG, KostVerz.Nr. 1030 - 1032). Dagegen hat der Beteiligte zu 1 Erinnerung eingelegt mit der Begründung, der Streitwert für die Revisionsinstanz betrage nicht mehr als 50.000 DM. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und zugleich um Festsetzung des Streitwerts gebeten. 2. Die Erinnerung ist teilweise begründet. a) Der Beteiligte zu 1 verfolgt mit der Revision seine zuletzt im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat er in erster Linie die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht und hilfsweise eine Verweisung an die von ihm für zuständig gehaltenen Verwaltungsgerichte bzw. die Zivilkammer beantragt. Für die Bewertung dieses Begehrens ist der Wert der Ansprüche maßgebend, die der Beteiligte zu 1 in der Sache selbst weiterhin verfolgt. Dabei handelt es sich noch um die Ansprüche, die dem ursprünglichen Klageantrag zu 1 zugrunde liegen, soweit dieser die Höhe der Entschädigung betrifft. Der Senat schätzt den Streitwert für diese Ansprüche unter Berücksichtigung der von der Enteignungsbehörde festgesetzten Beträge und in Anlehnung an die bisher im Verfahren ergangenen Streitwertbeschlüsse auf 85.000 DM. b) Demgegenüber kommt dem das Zwischenurteil des Landgerichts betreffenden Verfahren, nachdem das Berufungsgericht beide Berufungsverfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, streitwertmäßig keine selbständige Bedeutung mehr zu. Für das Revisionsverfahren bleibt es mithin bei einem Streitwert von 85.000 DM. Die vom Beteiligten zu 1 geschuldete halbe Verfahrensgebühr ermäßigt sich danach auf 405 DM. 3. Mit der (vorläufigen) Festsetzung des Streitwerts ist der weitere Antrag des Beteiligten zu 1, "bis zur Entscheidung der Wertberichtigung (auf max. 50.000 DM) eine Vollstreckung auszusetzen", über den im übrigen die Vollstrek-kungsbehörde zu befinden hätte (§ 9 JustizbeitreibungsO), gegenstandslos geworden. Krohn Rinne