Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 22. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat den während des Revisionsverfahrens verstorbenen Beklagten ohne Rechtsirrtum verurteilt, an die Klägerin 44.517 DM nebst Zinsen zu zahlen. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Honorarvereinbarung vom 4. Der Beklagte war aufgrund seiner vom Berufungsgericht festgestellten früheren Erklärungen, er werde die gesetzlichen Gebühren liquidieren, verpflichtet, die Klägerin vor Abschluß der Honorarvereinbarung darüber aufzuklären, daß das in der Vereinbarung festgelegte Honorar den gesetzlichen Gebühren nicht entsprach. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch (§ 565 a ZPO) .
BUNDESGERICHTSHOF 3J III ZR.8,5/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Wilfried NAHM, S^HHItraße 9, __ als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des am 15.7.1987 verstorbenen Herbert A. K4 - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen die Hausfrau Irmgard S c FflHHBHBstraße Mt B4 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Will 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 22. September 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. Februar 1987 - 24 U 5856/86 - wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 44.517,-- DM 3 Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277). Das Berufungsgericht hat den während des Revisionsverfahrens verstorbenen Beklagten ohne Rechtsirrtum verurteilt, an die Klägerin 44.517 DM nebst Zinsen zu zahlen. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Honorarvereinbarung vom 4. Juli 1985 aufgrund der von der Klägerin erklärten Täuschungsanfechtung als nichtig angesehen hat. Der Beklagte war aufgrund seiner vom Berufungsgericht festgestellten früheren Erklärungen, er werde die gesetzlichen Gebühren liquidieren, verpflichtet, die Klägerin vor Abschluß der Honorarvereinbarung darüber aufzuklären, daß das in der Vereinbarung festgelegte Honorar den gesetzlichen Gebühren nicht entsprach. Die Revision zeigt einen durchgreifenden Rechtsfehler des Berufungsgerichts 4 nicht auf. Es ist ihr verwehrt, ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch (§ 565 a ZPO) . Krohn Kroner Boujong Engelhardt Werp