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BGH · in zr 85/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 85/84

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 11. a) Entgegen der Ansicht der Revision läßt die Annahme des Berufungsgerichts, für die Beklagte sei es im Jahre 1952 wirtschaftlich unzu demutbar gewesen, den 3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen der im Senatsurteil BGHZ 54, 165, 174 ff. entwickelten Grundsätze, auf die der Senat das Berufungsgericht im Urteil vom 28, Januar 1982 (aaO) hingewiesen hatte. c) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nach 1952 keine zu demutbaren Maßnahmen zu dem Schutze gegen Hochwasser bei Starkregen schuldhaft unterlassen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. a) Dem Berufungsgericht ist zunächst darin zu folgen, daß die Beklagte ihre Anlagen zur Regenwasserableitung nicht so zu dimensionieren brauchte, daß auch bei katastrophenartigen Regenfällen, wie sie im statistischen Durchschnitt etwa alle 90 Jahre auf-treten, eine unschädliche Abführung der Wassermassen gewährleistet blieb. Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht ferner in tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, daß auch die gebotene Anlegung einer Flutmulde mit einem gleichmäßigen Gefälle die Überschwemmung des Betriebsgeländes der Klägerin nicht hätte vermeiden können. Das Berufungsgericht, das selbst eine Ortsbesichtigung durchgeführt hat, durfte sich den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Die Einholung eines weiteren Gutachtens hat das Berufungsgericht mit einer recht- . Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht rechtsfehlerhaft, daß der Sachverständige seinen Berechnungen die Niederschlagsmenge der Meßstelle "Weilen unter den Rinnen" zugrundegelegt hat, die dem Einzugsgebiet des Schmellbachs am nächsten liegt und nach dem Gutachten des Prof. Erfolglos bleibt auch die Rüge, der Sachverständige habe als Anlage 12 zu seinem Gutachten einen Lageplan verwendet, zu dem es in den Akten des Wasserwirtschaftsamtes Reutlingen keinen Originalplan gebe. Soweit die Revision anhand einer abwassertechnischen Fachpublikation auf eine neue Methode zur Berechnung von Niederschlagshäufigkeiten verweist, handelt es sich um einen Vorschlag für die Zukunft, der nicht geeignet ist, die von dem Sachverständigen angewandte herkömmliche Methode als überholt erscheinen zu lassen. Soweit die Revision im Anschluß an den Privatgutachter KaM, dem das Berufungsgericht aus wohlerwogenen Gründen nicht gefolgt ist, eigene Berechnungen aufstellt, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Auch in diesem Falle, so führt das Berufungsgericht aus, wären die Fabrikationsgebäude der Klägerin "mit hoher Wahrscheinlichkeit" in einer Höhe überschwemmt worden, daß dieselben Schäden aufgetreten wären. Dagegen hat die Klägerin nicht dargelegt, daß ihr gerade durch den um 28 - 43 cm erhöhten Wasserstand Schäden entstanden seien.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 839 BGB § 287 ZPO
sachverständigBerufungsgerichtGutachtenBerufungsgerichtsZPOKlägerinErgebnisRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 85/84 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma Christoph R< Maria Anna RflBBBB. W< S
, Maschinenbau, Inhaber Straße
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Nj
 gegen
Gemeinde	Landkreis Zollernalbkreis, gesetz-
lich vertreten durch den Bürgermeister Ve|
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr. B| und Dr. Kl
- Prozeßbevollmächtigte:
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 11. Juli 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. April 1984 - 11 U 50/82 - wird nicht angenommen .
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.116.428 DM
1
 
Gründe :
I.
Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 554 b ZPO. Die Rechtsfrage der Haftung von Gemeinden für Überschwemmungen infolge unzureichender Regenentwässerungsanlagen ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats hinreichend geklärt (vgl. das im 1. Revisionsrechtszug ergangene Senatsurteil vom 28. Januar 1982 - III ZR 111/80 =
LM § 839 fife.3 BGB Nr. 66 und das Senatsurteil vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 = LM § 839 JJeJ BGB Nr. 74, jeweils m.w.Nachw.).
II.
Die Revision verspricht im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die Ablehnung von Amtshaftungsansprüchen (§ 839 BGB, Art, 34 GG) begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a)	Entgegen der Ansicht der Revision läßt die Annahme des Berufungsgerichts, für die Beklagte sei es im Jahre 1952 wirtschaftlich unzu demutbar gewesen, den 3. Rohrabschnitt mit einem Kostenaufwand von etwa 150.000 DM zu verlegen, keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen der im Senatsurteil BGHZ 54, 165, 174 ff. entwickelten Grundsätze,
 auf die der Senat das Berufungsgericht im Urteil vom 28, Januar 1982 (aaO) hingewiesen hatte.
Das Berufungsgericht durfte zu dem von ihm gewonnenen Ergebnis gelangen, ohne entsprechend dem Antrag der Klägerin die Haushaltspläne der Beklagten für die Jahre 1952 - 1979 beizuziehen. Der Senat hat die in diesem Zusammenhang erhobenen Revisionsrügen geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
b)	Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Einplanierung des Geländes links des verdolten Schmell-bachs sind zwar knapp, halten aber im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die maßgebenden Fachbehörden waren mit der Einplanierung einverstanden. Unter diesen Umständen trifft die Beamten
 der Beklagten kein Verschulden. Die fehlerhafte Schaffung eines Gegengefälles, auf die die Revision abheben will, ist nicht schadensursächlich geworden.
c)	Auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nach 1952 keine zu demutbaren Maßnahmen zu dem Schutze gegen Hochwasser bei Starkregen schuldhaft unterlassen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wenn dieserhalb - wie die Revision unter Hinweis auf erstinstanzliches Klagevorbringen geltend macht - 1972 eine Besprechung unter Beteiligung des Landratsamtes stattfand, dieses aber als Aufsichtsbehörde keinerlei Maßnahmen veranlaßte (etwas anderes behauptet die Revision selbst nicht), so fehlt es wiederum zu demindest an einem Verschulden der Beamten der Beklagten.
d)	Keinen rechtlichen Bedenken unterliegen ferner die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Auffüllung und Überbauung des Ölschieferbruchs durch die Fa. ScflBHB. Die Revision meint, die beklagte Gemeinde habe als Ortspolizeibehörde einschreiten müssen. Dem kann nicht gefolgt werden. Wenn die Beklagte das zuständige Landratsamt Zollernalbkreis schon lange vor dem Schadensereignis mit der Problematik vertraut gemacht hatte, konnte sie die Entschließungen des Landratsamtes abwarten.
2. Die Ablehnung von Entschädigtangsansprüchen aus enteignungsgleichem Eingriff ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum.
a) Dem Berufungsgericht ist zunächst darin zu folgen, daß die Beklagte ihre Anlagen zur Regenwasserableitung nicht so zu dimensionieren brauchte, daß auch bei katastrophenartigen Regenfällen, wie sie im statistischen Durchschnitt etwa alle 90 Jahre auf-treten, eine unschädliche Abführung der Wassermassen gewährleistet blieb. Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht ferner in tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, daß auch die gebotene Anlegung einer Flutmulde mit einem gleichmäßigen Gefälle die Überschwemmung des Betriebsgeländes der Klägerin nicht hätte vermeiden können. Das Berufungsgericht, das selbst eine Ortsbesichtigung durchgeführt hat, durfte sich den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr.	in	seinen	beiden schriftlichen Gut-
achten, die er zudem in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, anschließen. Er ist ein anerkannter Fach-
 
mann mit reicher Berufserfahrung und hat sein Gutachten' auf Grund eingehender Besichtigungen der Örtlichkeit erstattet. Die Einholung eines weiteren Gutachtens hat das Berufungsgericht mit einer recht- . lieh nicht zu beanstandenden Begründung (vgl. Senatsurteil BGHZ 53, 245, 258 f.) abgelehnt.
Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht rechtsfehlerhaft, daß der Sachverständige seinen Berechnungen die Niederschlagsmenge der Meßstelle "Weilen unter den Rinnen" zugrundegelegt hat, die dem Einzugsgebiet des Schmellbachs am nächsten liegt und nach dem Gutachten des Prof. MflHB am aussagekräftigsten ist. Erfolglos bleibt auch die Rüge, der Sachverständige habe als Anlage 12 zu seinem Gutachten einen Lageplan verwendet, zu dem es in den Akten des Wasserwirtschaftsamtes Reutlingen keinen Originalplan gebe. Die Anlage 12 stellt ersichtlich die Ablichtung eines in den Akten des Wasserwirtschaftsamtes befindlichen Originalplans dar, in die der Sachverständige zusätzliche zeichnerische Darstellungen aufgenommen hat. Soweit die Revision anhand einer abwassertechnischen Fachpublikation auf eine neue Methode zur Berechnung von Niederschlagshäufigkeiten verweist, handelt es sich um einen Vorschlag für die Zukunft, der nicht geeignet ist, die von dem Sachverständigen angewandte herkömmliche Methode als überholt erscheinen zu lassen. Soweit die Revision im Anschluß an den Privatgutachter KaM, dem das Berufungsgericht aus wohlerwogenen Gründen nicht gefolgt ist, eigene Berechnungen aufstellt, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung.
3(f
 
 b) Über das Ausmaß der Überschwemmung bei ord- -nungsmäßiger Anlegung und Unterhaltung einer Flutmulde hat der Sachverständige keine sicheren Angaben machen können. Mit Recht nimmt aber das Berufungsgericht an, daß das Wasser in diesem Falle schneller abgeflossen und der Höchstwasserstand um 28 - 43 cm niedriger gewesen wäre. Auch in diesem Falle, so führt das Berufungsgericht aus, wären die Fabrikationsgebäude der Klägerin "mit hoher Wahrscheinlichkeit" in einer Höhe überschwemmt worden, daß dieselben Schäden aufgetreten wären. Das hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
Es geht hier um die Frage der haftungsausfüllen-den Kausalität, die sich nach § 287 ZPO beurteilt. Mit der gewählten Formulierung ("hohe Wahrscheinlichkeit") hat das Berufungsgericht positiv festgestellt, daß der Schaden auch bei Anlegen der Flutmulde eingetreten wäre, so daß keine Beweislastentscheidung vorliegt.
Der erkennende Senat kann nur nachprüfen, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts auf grundsätzlich falschen Erwägungen beruht oder wesentlicher Tatsachenstoff außer acht gelassen wurde (BGHZ 6, 62,
 63). Allerdings legt das Berufungsgericht die Grundlagen seiner Beurteilung nicht näher dar. Das ist indes unschädlich. Die Klägerin hatte in den Tatsacheninstanzen vorgetragen, das Wasser habe in ihren Gebäuden etwa 1,50 m über dem Erdbodenniveau standen; Untergeschoß, Kellerräume usw. seien ganz überflutet gewesen. Dagegen hat die Klägerin nicht dargelegt, daß ihr gerade durch den um 28 - 43 cm erhöhten Wasserstand Schäden entstanden seien. Sie hat nicht behauptet, daß in diesem Bereich noch
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Materialien oder Geräte gelagert waren. Für sie bestand jedoch, zu demindest nachdem der Sachverständige die Frage der Auswirkungen der Überschwemmung bei Anlegung einer Flutmulde in der mündlichen Verhandlung bei der Erläuterung seines Gutachtens ausdrücklich erörtert hatte, Anlaß, ihr Vorbringen in diesem Punkte zu ergänzen.
Engelhardt
 Krohn
Kroner
 Werp
Boujong