Für die Angemessenheit der Abschlagszahlung im Sinne von § 92 Abs« 3 BBS ist allein das Verhältnis dos gezahlten zu der gesetzlich geschuldeten Ersatzleistung oder Entschädigung maßgebend« Es kommt demgegenüber nicht darauf an, ob der Schuldner die Höhe der geschuldeten Leistung auch erkennen konnte« Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Grund von Belegungs-Schäden an ihrem im Juli 1946 von der französischen Besatzungsmacht beschlagnahmten Fabrikgrundstück in Anspruch o Die Freigabe des Grundstücks erfolgte am 16o Januar 1956 mit Ausnahme eines Wohnhauses, das erst am 31. März 1966 zugestellten Klage hat die Klägerin geltend gemacht; Eine Verzinsung des festgesetzten Bntschädigungsbetrageo stehe ihr bereits für die Seit seit der Freigabe des Fabrikgeländes» dem 16. Das sei nicht der Fall» da ein angemessener Abschlag wenigstens die Hälfte der der Klägerin zustehenden Ersatzleistung hätte erreichen müssen, während der ihr tatsächlich gezahlte Betrag von 50.000 DM nur ein Fünftel des später festgesetzten Betrages gedeckt habe» Sie, die Klägerin, treffe auch kein Verschulden an der Verzögerung der Schadensfestsetzung» Sie habe bei der Beschaffung der Schadensuntorlagen in ihrem eigenen Interesse/ so schnell wie möglich gehandelt» Es sei jedoch erforderlich gewesen, mit der schwierigen Schadens-ermittlung Sachverständige zu beauftragen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin nur noch Zinsen für die Seit ab 16* April 1956 verlangt, ihre Nebenfordorung auf Verzinsung der Zinsbeträge fallengelassen und beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 21*653,56 DM zu zahlen* lo Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus* daß sich die Verzinsung der Ersatzleistung, die der Klägerin für den Belegungsschaden zusteht, für die Zeit vom 5» Mai 1955 ab nach den Bestimmungen des Bundesleistungsgesetzcs bo-mißto Denn nach § 92 Abs„ 1 BIG ist die Entschädigung und Ersatzleistung bei Sachen, die nach Art» 48 Abs« 1 des Truppenvertrages vom 26« Mai 1952 - BGBl II 1955? 321 -zur Nutzung oder zu dem Gebrauch in Anspruch genommen waren, mit Wirkung vom 5 p Mai 1955 12 Uhr nach den Vorschriften dos Bundcsleistungsgesetzcs auch dann zu bemessen, v/enn die Beschlagnahme, wie im vorliegenden Falle, vor Inkraft-treten des Bundesleistungsgesetzes am 1* Januar 1957 aufgehoben worden ist« Art« 48 Abs« 1 dos -Truppenvertrages betraf Sachen, Werkleistungen und Liegenschaften, die vor Inkrafttreten des Truppenvertrages von der Besatzungsmaeht in Anspruch genommen worden waren und deren Inanspruchnahme danach noch andauerte; sie galten von diesem Zeitpunkt an nach Maßgabe der nach Art« 37 Abs„ 3 und 4 des Truppenvertrages anzuwondenden Gesetzesbestimmungen als unanfechtbar in Anspruch genommen * Im Sinne des § 92 Abs« 1 BLG war deshalb auch das bereits 1946 beschlagnahmte und erst im Januar 1956 freigegebene Fabrikgrundstück der Klägerin nach Arto 48 Abs» 1 des ;Truppenvertrages in Anspruch genommen» 2« Grundsätzlich tritt eine Verpflichtung zur Verzinsung der Ersatzleistung erst nach Ablauf eines Monats nach ihrer Festsetzung (oder einer etwa erfolgten gütlichen Einigung der Beteiligten) ein, wenn der Ersatz nicht innerhalb dieses Zeitraumes gezahlt worden ist (§ 29 Abs«, 1 BLG)» Erfolgt jedoch die Festsetzung (oder Einigung der Beteiligte nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit des Ersatzanspruchs, so sind Zinsen von diesem Zeitpunkt an zu zahlen (§ 29 Abs«, 2 BIG)« Von der letztgenannten Hegel enthält § 92 Abs«, 3 BLG eine Ausnahme für die Fälle der Altrequisition, in denen wie im vorliegenden die Abgeltungsvorschriften des Bundesleistungsgesetzes rückwirkend anzuwenden sind« Danach läuft die Dreimonatsfrist des § 29 Abs«, 2 BLG in diesen Fällen nicht vor dem 1. In Anwendung dieser Bestimmungen gelangt das Jiern£ungs^ goricht zu dem Ergebnis, daß die Beklagte die festgesetzte Ei'satzleistung bereits seit dem 17» April 1956 zu verzinsen habe» Das Berufungsgericht erwägt hierzu: Der Ersatzanspruch gelte na oh -Art o 8 Abs» 3 des Finanzvertrages - Fin Vert -vom 26o Mai 1952 - BGBl 1955 II 581 auf den § 60 Abs» 2 Satz 1 BLG verweise, als im Zeitpunkt der Freigabe durch die Streitkräftc, hier mithin am 16« Januar 1956, entstanden«, Am gleichen Tag sei der Anspruch auch fällig geworden« Denn die Anspruchsentstehung und -fälligkeit falle hier in entsprechender Anwendung des § 271 Abs« 1 BGB zusammen« Da die Festsetzung der Ersatzleistung nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit erfolgt sei, habe die Klägerin mithin Anspruch auf Verzinsung seit dem 17« April 1956« Dem st ehe § 92 Abs« 3 BLG nicht entgegen, da die Beklagte bis zu dem lo Januar 1957 auf die geschuldete Ersatzleistung keine angemessene Abschlagszahlung geleistet habe» Die bis dahin gezahlten 50»000 DM hätten nur etwa ein Fünftel der der Klägerin zustehenden Ersatzleistung von 249°595?98 Für die Angemessenheit ihrer Zahlung könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, daß sie vor dem 1° Januar 1957 keinen Anhalt dafür gehabt habe, daß der Klägerin ein über 1000000 BM hinausgehender Schaden entstanden sei» Die Frage? um in der Lage zu sein, eine angemessene Abschlagszahlung zu leisten» Deshalb sei die AbschlagsZahlung ohne Rücksicht darauf, ob sie auch im Verhältnis zur tatsächlich geschuldeten Ersatzleistung ausreichend sei, im Sinne von § 92 Abs» 3 BIG dann angemessen, wenn der Schuldner bei pfiieht- Das bedeutet, daß nach § 29 Abs« 2 BIG die Verzinsung der nach dem Gesetz geschuldeten Ersatzleistung für die Verschlechterung oder Beschädigung der in Anspruch genommenen Sache in aller Regel drei Monate nach dem Tag der Freigabe der Sache durch den Leiatungsempfänger beginnt o Sinn dieser Bestimmung ist es, den Nachteilen ont-gegenzuwirken, die dem Betroffenen daraus erwachsen können, daß die Ersatzleistung von der zuständigen Behörde erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist festgesetzt und dementsprechend auch später ausgozahlt wird» Diesen Schutz gewährt das Gesetz dom Betroffenen nicht nur gegenüber einer schuldhaften Verzögerung des Festsetzungsverfahrens durch den Schuldner der Ersatzleistung oder die Bediensteten der Festsetzungabehörde« Auch wenn die Ersatzleistung wegen der Schwierigkeiten, den Schaden festzustellon, oder aus anderen, dem Schuldner der Ersatzleistung oder den Bediensteten der Festsetzungsbehörde nicht zuzurechnenden Gründen erat nach Ablauf der Dreimonatsfrist festgesetzt werden kann, tritt die Zinsverpflichtung ein« Möglicherweise ist der Schuldner der Ersatzleistung in diesem Zeitpunkt noch außer Stande, der entstehenden Zinsverpflichtung durch entsprechende Abschlagszahlung auf die fällige Ersatzleistung zu begegnen, weil er die Höhe des zu ersetzenden Schadens noch nicht kennt« Das wird aber von dem Gesetz für den Beginn der Verzinsung nicht berücksichtigt« Nur wenn der Gläubiger der Ersatzleistung die Festsetzung selbst schuldhaft verzögert hat, kann er - wie noch ausgeführt wird - den Schuldner auf Zinsen nach § 29 Abs«- 2 BIG nicht in Anspruch nehmen« Kann ein solches Verschulden dos Gläubigers der Ersatzleistung nicht festgestellt werden, so entfällt eine Verzinsung nur dann und insoweit, als der Schuldner vor Ablauf der Dreimonatsfrist ungeachtet der noch Von der Hegel«, dai3 die Verzinsung der Ersatzleistung nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 29 Abs» 2 BLG ohne Rücksicht darauf beginnt, ob der Schuldner bereits in diesem Zeitpunkt in der läge ist, die Höhe der Ersatzleistung auch nur annähernd zu bestimmen und durch entsprechende Abschlagszahlungen den Eintritt der Verzinsung abzuwenden, ist auch in den Fällen der Altrequisition auszugehen, auf die nach § 92 Abs» 1 BIG die Abgeltungsvor-sehrifton dos Bundesleistungsgesetzes rückwirkend anzuwenden sind. Denn nach § 92 Abs«, 1 BLG gilt § 29 Abs«, 2 BIG auch in diesen Fällen mit uneingeschränkter Rückwirkung, soforn bis zu dem Inkrafttreten des Bundeslcistungsgesetzos am lo Januar 1957 von dem Schuldner Zahlungen auf dio Ersatzleistung nicht bewirkt worden sind«, Alsdann beginnt dio Verzinsung der nach dem Bundesleistungsgesetz neuzu-bereehnenden Entschädigung rückwirkend mit dem Ablauf von drei Monaten nach der Freigabe der beschlagnahmten Bache ohne Rücksicht darauf, ob das Unterbleiben einer Abschlagszahlung von dem Schuldner zu vertreten war oder nicht. Hur sofern bis zu dem Inkrafttreten des Bundos1oistungs-gesetzes eine angemessene Abschlagszahlung geleistet worden ist, soll die Bestimmung des § 29 Abs» 2 BLG für die Zeit vor dem 1» Januar 1957 keine rückwirkende Anwendung finden (§92 Abs» 3 BLG)o Diese Regelung soll ersichtlich dem Umstand Rechnung tragen, daß bis dahin für Altrequisitionen die Ersatzleistung nicht nach dem Bundesleistungagesetz festgesetzt worden ist und festgesetzt werden konnte, so daß in all diesen Fällen eine Neufestsetzung nach Maßgabe des Bundesleistungsgesetzcs erforderlich wurde» Das hätte ohne die Einschränkung des § 92 Abs» 3 BIG zur Folge gehabt; Sowohl in den zahlreichen Fällen, in denen nach dem neuen Hecht eine höhere Ersatzleistung neu festzusetzen war, als auch dann, wenn bereits vor Inkrafttreten des Bundesleistungsgesetzes eine auch nach dem neuen Hecht angemessene Ersatzleistung festgesetzt und bewirkt worden war, wäre eine Verzinsung dieser Ersatzleistung für die Zeit bis zu ihrer Bewirkung in Betracht gekommen, obwohl der Geschädigte nach dem bisherigen Hecht auf eine solche Verzinsung keinen Anspruch hatte» Dieser von dem Gesetz als unzu demutbar empfundenen Belastung der beklagten Bundesrepublik sollte § 92 Abs» 3 BIG entgegenwirken» Es kann dahinstehen, ob von der Rückwirkung des § 29 Abs» 2 BIG nur diejenigen Fälle ausgeschlossen werden sollten, in denen bis zu dem 1« Januar 1957 ein Betrag .gezahlt worden ist, welcher der Entschädigung nach dem neuen Rocht im wesentlichen entspricht, oder ob, wie das Berufungsgericht meint, dem Begriff der "Abschlagszahlung" die Bedeutung beigelegt werden kann, daß auch ein erheblich geringerer Betrag, möglicherweise bereits die Hälfte der dem Betroffenen nach dem neuen Hecht zustehenden Ersatzleistung als "angemessene AbschlagsZahlung" angesehen werden kann, (so auch Nr. 7 Abs.3 der Hichtlinien des Bundesfinanzministeriums für die Bemessung der Entschädigung nach dem BIG - MinBIFin 1958, 189; Baueh-Danckelmann-Kerst BIG :2. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, daß für die Angemessenheit der Abschlagszahlung darüberhinaus auch der Umstand von Bedeutung sein sollte, wie die Beklagte den Umfang ihrer Leistungspflicht beurteilen konnte« Dem steht schon entgegen, daß der Betrag, der nach dem Bundosloistungj gosetz von der Beklagten zu leisten war, vor Inkrafttreten des Gesetzes gar nicht vorausberechnet werden konnte. Bs würde ferner eine Ausnahme von den sonstigen, die Verzinsung der Ersatzforderung betreffenden Regeln, wie sie oben näher erläutert worden sind, darsteilen, wenn in diesem Fall auch die Zumutbarkeit der Leistung für den Beginn der Verzinsung von Einfluß sein soll» Wenn der Gesetzgeber eine solche Ausnahmeregelung beabsichtigt hätte, so hätte das in der Vorschrift des § 92 Abs« 3 BLG deutlicher zu dem Ausdruck kommen müssen» Sa ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht auf dieser Grundlage die im vorliegenden Fall bis zu dem 1» Januar 1957 erfolgte Abschlagszahlung von 50.000 DM nicht als angemessen angesehen hat. 4* Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Ersatzleistung auch nach Ablauf der Breimonatsfrist des § 29 Abs« 2 BIG nicht zu verzinsen ist, soweit der Ersatzberechtigte die Bestsetzung der Leistung schuldhaft verzögerte 'Die Bestimmung des § 29 Abs» 1 Satz 2 BIG, nach welcher die in § 29 Abs» 1 Satz 1 BLG geregelte Verzinsung nicht eintritt, soweit den Berechtigten ein Verschulden an der Verzögerung trifft, gilt auch für die Bälle des § 29 Absc 2 BLGc Denn Abs. 2 ergänzt lediglich die in Abs» 1 Satz 1 aufgestellte Hegel hinsichtlich des Beginns der Verzinsung, «ändert im übrigen aber nichts an der Anwendbarkeit der Bestimmungen des Abs., 1» Das gilt insbesondere auch für die Vorschrift des § 29 Abs* 1 Satz 2 BLG, die nur den allgemeinen, auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhenden und auch auf § 29 Abs* 2 BLG zutreffenden Hechtsgedanken zu dem Ausdruck bringt, daß der Berechtigte die gesetzlichen Zinsen insoweit nicht beanspruchen kann, als die Voraussetzungen, die zu ihrer Gewährung führen, infolge seiner eigenen Nachlässigkeit nicht eingetreten sind (Bauch-Danckeimann-Kerst BLG 2» Auflo § 29 Anm* 7; Rundschreiben des Bundesministers der Finanzen vom 4c Juni 1965 Nr«. ein Verschulden der Klägerin an der späten Einreichung prüfungsfähiger Unterlagen bei der Anmeldungs.behörde als nicht nachgewiesen erachtet, lassen einen Hechtsfehler nicht erkennen* Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 9» Januar 1968 hinweist und damit etwa zu dem Ausdruck bringen will, daß das 5o Zu Recht ist deshalb das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin nach §§ 29 Abs» 2, 92 Abs» 1 BLG eine Verzinsung der rechtskräftig festgesetzten Ersatzleistung von dem Zeitpunkt ab verlangen kann, zu dem die Breimonatsfrist des § 29 Abs» 2 BEG verstrichen war» Februar 1956 begründet sei, so liegt insoweit ersichtlich nur ein Schreibfehler vor» Benn das Berufungsgericht hebt ausdrücklich hervor, daß die Verzinsung der für das Wohngebäude geschuldeten Ersatzleistung später als für die bezüglich dos Fabrikgrundstücks geschuldete beginne, also erst nach dem 17» April 1956 und hat ersichtlich auch- seine Berechnung auf diesen späteren Zeitpunkt abgestollt» Da das Berufungsurteil auch sonst einen Rechtsfehlor zu dem Nachteil der Beklagten nicht erkennen läßt, erweist sich die Revision damit als unbegründet und muß mit der Kos tonfolge aus § 97 Abs, 1 ZPO zurückgewiesen werden«,
Nachschlagewerk: ja BGHZs___________ nein BundeslclstungsGr (BIG) § 92 Abs« 3 Für die Angemessenheit der Abschlagszahlung im Sinne von § 92 Abs« 3 BBS ist allein das Verhältnis dos gezahlten zu der gesetzlich geschuldeten Ersatzleistung oder Entschädigung maßgebend« Es kommt demgegenüber nicht darauf an, ob der Schuldner die Höhe der geschuldeten Leistung auch erkennen konnte« BGH,Hrt.v« 12./13. März 1969 - III ZR 85/68 - OLG Koblenz LG Koblenz BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XXI 2R 85/68 URTEIL ln dem Rechtsstreit An Verkündungs Statt an die Klägerin am 12. März 1969 an die Beklagte am 13. März 1969 Sehorm, Justizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle der Bundesrepublik Deutschland, handelnd in Prozeßstandschaft für die Französische Republik und vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch das Bandesentschädigungsamt in K( Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof»Br, und Br < gegen die Firma in B(____ dortselbst, R HB & H (HP GmbH, Chemische Fabrik , vertreten durch den Geschäftsführer Otto E0I Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 26o Februar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidonten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr<, Arndt, Gähtgens und Keßler für Hecht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14 * Februar 1968 wird zuruckgewiesen« Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu trageno Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Grund von Belegungs-Schäden an ihrem im Juli 1946 von der französischen Besatzungsmacht beschlagnahmten Fabrikgrundstück in Anspruch o Die Freigabe des Grundstücks erfolgte am 16o Januar 1956 mit Ausnahme eines Wohnhauses, das erst am 31. Januar 1956 freigogeben wurde. Durch Bescheid des Landcsentschädigungs-axnts in KflU v°m 5o/20. August 1965 wurde die Entschädigung nach § 26 des Bundesleistungsgesstzes vom 19« Oktober 1956 - BGBl I 815 - idF vom 27» September 1961 - BGBl I 1770 - (im folgenden: BLG) auf 249c595,98 DM festgesetzte Der Bescheid ist unanfechtbar geworden. Durch weiteren Bescheid vom 20. Januar 1966 sprach das Landes-entschädigungsamt der Klägerin Zinsen aus dem Bntschädigungs- "betrag für die Zeit ab IX. Januar 1958 in Höhe von 9• 067 , 54 zu» Die Parteien streiten allein darüber, ob Zinsen für die Zeit vor dem 11. Januar 1958 zu zahlen sind. Folgender Sach verhalt liegt zugrunde: Zur Schadensfeststellung und Beweissicherung wurde das Fabrikgelände am Tag seiner Freigabe besichtigt. Beteiligt waren auch der Architekt und der Oberbaurat IUP vom Technischen Überwachungsverein Ma^ppp, die von der Klägerin mit der Begutachtung des Schadens beauftragt worden waren. Das hierüber angefertigte Protokoll vom 7. April 1956 wurde der Klägerin am 9« Mai 1956 zuge-stellt. Mit Schreiben vom 11. April 1956, das am 13° April 1956 bei dem Amt für Verteidigungslasten in Mppp einging, machte die Klägerin Ansprüche ,rauf Ersatz aller Schäden** geltend. Die Höhe des Schadens konnte sie damals noch nicht angoben. Am 27. November 1956 schrieb die Klägerin an das Bandes ent schädigungs amt daß der Schaden nach Aus- kunft ihrer Sachverständigen voraussichtlich etwa 600.000 D] betrage. Da die Gutachter ihre Arbeiten noch nicht abgeschlossen hätten, bitte sie, die genannte Zahl nur als unverbindliche Schätzung zu betrachten. Am 18. Dezember JL956 zahlte das Landesentschädigungsamt der Klägerin einen orstei Vorschuß von 50.000 DM auf die noch festzusetzende Ersatzleistung. Nachdem das Finanzbauamt Mp|B auf Grund einer Besprechung mit der Klägex’in am 5«» Januar 1957 dem Landes-entschädigungsamt mitgeteilt hatte, daß der Schaden voraussichtlich 400.000 bis 450.000 DM betrage, zahlte das Landes-ent Schädigung samt am 14. Januar 1957 weitere 50.000 DM an die Klägerin. Mit Schreiben vom 8. Oktober 1957, das dem Landesentschädigungsamt am 11. Oktober 1957 zuging, bezifferte die Klägerin unter Überreichung prüfungsfähiger Unterlagen ihren Ersatzanspruch auf insgesamt 490«897?36 DM. Daraufhin zahlte das Landesentschädigungsamt am 26o Oktober 1957 einen dritten Vorschuß von 50.000 DM. Weitere 100.000 DM erhielt die Klägerin am 30» Oktober 1959» Mit der am 8. März 1966 bei dem Gericht eingegangencn und der Beklagten ara 28. März 1966 zugestellten Klage hat die Klägerin geltend gemacht; Eine Verzinsung des festgesetzten Bntschädigungsbetrageo stehe ihr bereits für die Seit seit der Freigabe des Fabrikgeländes» dem 16. Januar 1956» zu. Ein späterer Einsbeginn würde nach § 92 Abs. 3 BIG nur in Betz^acht kommen, wenn die Beklagte bis zu dem 1 o aliuax t rMr <-? / angemessene Abschlagszahlungen geleistet hätte. Das sei nicht der Fall» da ein angemessener Abschlag wenigstens die Hälfte der der Klägerin zustehenden Ersatzleistung hätte erreichen müssen, während der ihr tatsächlich gezahlte Betrag von 50.000 DM nur ein Fünftel des später festgesetzten Betrages gedeckt habe» Sie, die Klägerin, treffe auch kein Verschulden an der Verzögerung der Schadensfestsetzung» Sie habe bei der Beschaffung der Schadensuntorlagen in ihrem eigenen Interesse/ so schnell wie möglich gehandelt» Es sei jedoch erforderlich gewesen, mit der schwierigen Schadens-ermittlung Sachverständige zu beauftragen. Sobald diese ihr Gutachten vorgelegt hätten, habe sie ihre Ersatzforderung spezifiziert geltend gemacht. Das Landesentschädigungsamt selbst habe nach Vorlage sämtlicher Schadensunterlagen noch acht Jahre bis zur Festsetzung der Ersatzleistung benötigt. Die Klägerin hat die Zinsen für die Zeit vom 16. Jan^^ar 1956 bis 10. Januar 1958 unter Berücksichtigung der bis dahin. geleisteten Abschlagszahlungen auf 24» 909?45 DM be- rechnet und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie diesen Betrag nebst Zinsen seit dem 1«, September 1965 zu zahlen» Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und vorgetragen: Für die Beurteilung der Frage, ob die bis zu dem 1» Januar 195? geleistete Vorschußzahlung von 50»000 DU als angemessen im Sinne von § 92 Abs» 3 BIG ansusehen sei, komme es auf die Situation an, wie sie vor diesem Stichtag bestanden habe» Bio zu dem 11» Oktobor 195? habe sie, die Beklagte, unmöglich wissen können, in welcher Höhe die Ersatzforderung der Klägerin auch nur in etwa begründet sei» Damals sei höchstens zu übersehen gewesen, daß die Ersatzleistung der Klägerin etv/a 100»000 DM betragen könne» Darüberhinaus habe die Klägerin auch deshalb keinen Anspruch auf Verzinsung der Ersatzleistung schon ab 16* Januar 1956, weil die verzögerte Festsetzung der Ersatzleistung von ihr dadurch mitverschuldet worden sei, daß sie die erforderlichen Beweisunterlagen nicht rechtzeitig vorgelegt habe» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin nur noch Zinsen für die Seit ab 16* April 1956 verlangt, ihre Nebenfordorung auf Verzinsung der Zinsbeträge fallengelassen und beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 21*653,56 DM zu zahlen* Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der weite gehenden Berufung die Beklagte zur Zahlung von 21»000 DM ver urteilt und die Klage im übrigen abgewiesen* 6 Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter0 Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision« Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt o Entscheidungsgründe s lo Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus* daß sich die Verzinsung der Ersatzleistung, die der Klägerin für den Belegungsschaden zusteht, für die Zeit vom 5» Mai 1955 ab nach den Bestimmungen des Bundesleistungsgesetzcs bo-mißto Denn nach § 92 Abs„ 1 BIG ist die Entschädigung und Ersatzleistung bei Sachen, die nach Art» 48 Abs« 1 des Truppenvertrages vom 26« Mai 1952 - BGBl II 1955? 321 -zur Nutzung oder zu dem Gebrauch in Anspruch genommen waren, mit Wirkung vom 5 p Mai 1955 12 Uhr nach den Vorschriften dos Bundcsleistungsgesetzcs auch dann zu bemessen, v/enn die Beschlagnahme, wie im vorliegenden Falle, vor Inkraft-treten des Bundesleistungsgesetzes am 1* Januar 1957 aufgehoben worden ist« Art« 48 Abs« 1 dos -Truppenvertrages betraf Sachen, Werkleistungen und Liegenschaften, die vor Inkrafttreten des Truppenvertrages von der Besatzungsmaeht in Anspruch genommen worden waren und deren Inanspruchnahme danach noch andauerte; sie galten von diesem Zeitpunkt an nach Maßgabe der nach Art« 37 Abs„ 3 und 4 des Truppenvertrages anzuwondenden Gesetzesbestimmungen als unanfechtbar in Anspruch genommen * Im Sinne des § 92 Abs« 1 BLG war deshalb auch das bereits 1946 beschlagnahmte und erst im Januar 1956 freigegebene Fabrikgrundstück der Klägerin nach Arto 48 Abs» 1 des ;Truppenvertrages in Anspruch genommen» 2« Grundsätzlich tritt eine Verpflichtung zur Verzinsung der Ersatzleistung erst nach Ablauf eines Monats nach ihrer Festsetzung (oder einer etwa erfolgten gütlichen Einigung der Beteiligten) ein, wenn der Ersatz nicht innerhalb dieses Zeitraumes gezahlt worden ist (§ 29 Abs«, 1 BLG)» Erfolgt jedoch die Festsetzung (oder Einigung der Beteiligte nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit des Ersatzanspruchs, so sind Zinsen von diesem Zeitpunkt an zu zahlen (§ 29 Abs«, 2 BIG)« Von der letztgenannten Hegel enthält § 92 Abs«, 3 BLG eine Ausnahme für die Fälle der Altrequisition, in denen wie im vorliegenden die Abgeltungsvorschriften des Bundesleistungsgesetzes rückwirkend anzuwenden sind« Danach läuft die Dreimonatsfrist des § 29 Abs«, 2 BLG in diesen Fällen nicht vor dem 1. Januar 19579 sofern bis zu diesem Tage eine angemessene Abschlagszahlung geleistet ist« In Anwendung dieser Bestimmungen gelangt das Jiern£ungs^ goricht zu dem Ergebnis, daß die Beklagte die festgesetzte Ei'satzleistung bereits seit dem 17» April 1956 zu verzinsen habe» Das Berufungsgericht erwägt hierzu: Der Ersatzanspruch gelte na oh -Art o 8 Abs» 3 des Finanzvertrages - Fin Vert -vom 26o Mai 1952 - BGBl 1955 II 581 auf den § 60 Abs» 2 Satz 1 BLG verweise, als im Zeitpunkt der Freigabe durch die Streitkräftc, hier mithin am 16« Januar 1956, entstanden«, Am gleichen Tag sei der Anspruch auch fällig geworden« Denn die Anspruchsentstehung und -fälligkeit falle hier in entsprechender Anwendung des § 271 Abs« 1 BGB zusammen« Da die Festsetzung der Ersatzleistung nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit erfolgt sei, habe die Klägerin mithin Anspruch auf Verzinsung seit dem 17« April 1956« Dem st ehe § 92 Abs« 3 BLG nicht entgegen, da die Beklagte bis zu dem lo Januar 1957 auf die geschuldete Ersatzleistung keine angemessene Abschlagszahlung geleistet habe» Die bis dahin gezahlten 50»000 DM hätten nur etwa ein Fünftel der der Klägerin zustehenden Ersatzleistung von 249°595?98 ^ ausgemacht o Als angemessen könne aber nur eine Vorauszahlung angesehen werden, die einen wesentlich größeren Bruchteil - mindestens die Hälfte - der nach dem Bundes- leistungsgesotz zu gewährenden Ersatzleistung ausmache» Für die Angemessenheit ihrer Zahlung könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, daß sie vor dem 1° Januar 1957 keinen Anhalt dafür gehabt habe, daß der Klägerin ein über 1000000 BM hinausgehender Schaden entstanden sei» Die Frage? ob eine Vorauszahlung angemessen sei oder nicht? könne nur nach der Relation zwischen Vorschuss und Gesamtschuld ent- schieden werden6 Auf ein Verschulden der Klägerin an der Verzögerung der Vorauszahlung könne sich die Beklagte nicht berufen» Ein solches Verschulden habe die Beklagte nicht dargetano 5° Biesen Ausführungen ist zuzustimmono Entgegen der Ansicht der Revision vorkennt das Berufungsgericht den Begriff der wangemessenen" Abschlagszahlung im Sinne von § 92 Abs» 3 BLG nicht, wenn es zur Bestimmung dessen? was angemessen ist, allein auf das Verhältnis der gezahlten zu der unanfechtbar festgesetzten Ersatzleistung abatollt» Die Revision meint? Bern Schuldner müsse die Möglichkeit eingeräumt werden? diese Relation ungefähr zu erkennen? um in der Lage zu sein, eine angemessene Abschlagszahlung zu leisten» Deshalb sei die AbschlagsZahlung ohne Rücksicht darauf, ob sie auch im Verhältnis zur tatsächlich geschuldeten Ersatzleistung ausreichend sei, im Sinne von § 92 Abs» 3 BIG dann angemessen, wenn der Schuldner bei pfiieht- gemäßer Beurteilung der Umstände eine nach Maßgabe dieser Erkenntnis ausreichende Zahlung geleistet habe» Biese Auffassung trifft nicht zu« Bei der Auslegung der Vorschrift muß § 29 Abs, 2 BLG berücksichtigt worden? auf den § 92 Abs« 3 BIG verweist« § 29 Abs» 2 BIG knüpft den Beginn der Verzinsung der nach § 26 BLG geschuldeten Ersatzleistung an die Fälligkeit des Anspruchs« Wann die Ersatzleistung wegen des verschlechterten oder beschädigten Zustandes der in Anspruch genommenen Sache fällig wird, ist im Bundcsleistungsgosotz nicht ausdrücklich geregelt« Bern Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß die Fälligkeit mangels entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen in sinngemäßer Anwendung des in § 271 Abs« 1 BGB normierten Grundsatzes in der Regel bereits zu dem Zeitpunkt eintritt, in dem der Anspruch entsteht, hier also mit der Rückgabe oder Freigabe der verschlechterte oder beschädigten Sache an den Leistungsverpfliohteten (vgl« § 26 Abs« 1 BLG; Art« VIII Abs« 3 FinVert; ebenso; Bauch-Danekelmann-Kerst BLG 2« Aufl« § 29 Anm« 63 von Spreckclsen BLG § 30 Anm« 3; Rieger NJW 1957? 1135) * Bio Fälligkeit der Ersat z1ei stuhg tritt ein ohne Rücksicht darauf, wann der Leistungsempfänger Kenntnis von der Höhe des zu ersetzenden Schadens erhält« Ebensowenig bedarf es für den Eintritt der Fälligkeit einer besonderen Schadensanmeldung durch den Betroffenen« Soweit das Gesetz zur Geltendmachung des Anspruchs eine förmliche Schadensanmeldung durch den Betroffenen verlangt, betrifft dieses Erfordernis nur die verfahrensmäßigo Durchsetzung des Anspruchs und nicht seine Fälligkeit« 10 i 1 Das bedeutet, daß nach § 29 Abs« 2 BIG die Verzinsung der nach dem Gesetz geschuldeten Ersatzleistung für die Verschlechterung oder Beschädigung der in Anspruch genommenen Sache in aller Regel drei Monate nach dem Tag der Freigabe der Sache durch den Leiatungsempfänger beginnt o Sinn dieser Bestimmung ist es, den Nachteilen ont-gegenzuwirken, die dem Betroffenen daraus erwachsen können, daß die Ersatzleistung von der zuständigen Behörde erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist festgesetzt und dementsprechend auch später ausgozahlt wird» Diesen Schutz gewährt das Gesetz dom Betroffenen nicht nur gegenüber einer schuldhaften Verzögerung des Festsetzungsverfahrens durch den Schuldner der Ersatzleistung oder die Bediensteten der Festsetzungabehörde« Auch wenn die Ersatzleistung wegen der Schwierigkeiten, den Schaden festzustellon, oder aus anderen, dem Schuldner der Ersatzleistung oder den Bediensteten der Festsetzungsbehörde nicht zuzurechnenden Gründen erat nach Ablauf der Dreimonatsfrist festgesetzt werden kann, tritt die Zinsverpflichtung ein« Möglicherweise ist der Schuldner der Ersatzleistung in diesem Zeitpunkt noch außer Stande, der entstehenden Zinsverpflichtung durch entsprechende Abschlagszahlung auf die fällige Ersatzleistung zu begegnen, weil er die Höhe des zu ersetzenden Schadens noch nicht kennt« Das wird aber von dem Gesetz für den Beginn der Verzinsung nicht berücksichtigt« Nur wenn der Gläubiger der Ersatzleistung die Festsetzung selbst schuldhaft verzögert hat, kann er - wie noch ausgeführt wird - den Schuldner auf Zinsen nach § 29 Abs«- 2 BIG nicht in Anspruch nehmen« Kann ein solches Verschulden dos Gläubigers der Ersatzleistung nicht festgestellt werden, so entfällt eine Verzinsung nur dann und insoweit, als der Schuldner vor Ablauf der Dreimonatsfrist ungeachtet der noch - n ausstohendon Festsetzung der Entschädigung eine Abschlagszahlung in Höhe der gesetzlich geschuldeten Ersatzleistung bewirkt«, Von der Hegel«, dai3 die Verzinsung der Ersatzleistung nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 29 Abs» 2 BLG ohne Rücksicht darauf beginnt, ob der Schuldner bereits in diesem Zeitpunkt in der läge ist, die Höhe der Ersatzleistung auch nur annähernd zu bestimmen und durch entsprechende Abschlagszahlungen den Eintritt der Verzinsung abzuwenden, ist auch in den Fällen der Altrequisition auszugehen, auf die nach § 92 Abs» 1 BIG die Abgeltungsvor-sehrifton dos Bundesleistungsgesetzes rückwirkend anzuwenden sind. Denn nach § 92 Abs«, 1 BLG gilt § 29 Abs«, 2 BIG auch in diesen Fällen mit uneingeschränkter Rückwirkung, soforn bis zu dem Inkrafttreten des Bundeslcistungsgesetzos am lo Januar 1957 von dem Schuldner Zahlungen auf dio Ersatzleistung nicht bewirkt worden sind«, Alsdann beginnt dio Verzinsung der nach dem Bundesleistungsgesetz neuzu-bereehnenden Entschädigung rückwirkend mit dem Ablauf von drei Monaten nach der Freigabe der beschlagnahmten Bache ohne Rücksicht darauf, ob das Unterbleiben einer Abschlagszahlung von dem Schuldner zu vertreten war oder nicht. Hur sofern bis zu dem Inkrafttreten des Bundos1oistungs-gesetzes eine angemessene Abschlagszahlung geleistet worden ist, soll die Bestimmung des § 29 Abs» 2 BLG für die Zeit vor dem 1» Januar 1957 keine rückwirkende Anwendung finden (§92 Abs» 3 BLG)o Diese Regelung soll ersichtlich dem Umstand Rechnung tragen, daß bis dahin für Altrequisitionen die Ersatzleistung nicht nach dem Bundesleistungagesetz festgesetzt worden ist und festgesetzt werden konnte, so daß in all diesen Fällen eine Neufestsetzung nach Maßgabe des Bundesleistungsgesetzcs erforderlich wurde» Das hätte ohne die Einschränkung des § 92 Abs» 3 BIG zur Folge gehabt; Sowohl in den zahlreichen Fällen, in denen nach dem neuen Hecht eine höhere Ersatzleistung neu festzusetzen war, als auch dann, wenn bereits vor Inkrafttreten des Bundesleistungsgesetzes eine auch nach dem neuen Hecht angemessene Ersatzleistung festgesetzt und bewirkt worden war, wäre eine Verzinsung dieser Ersatzleistung für die Zeit bis zu ihrer Bewirkung in Betracht gekommen, obwohl der Geschädigte nach dem bisherigen Hecht auf eine solche Verzinsung keinen Anspruch hatte» Dieser von dem Gesetz als unzu demutbar empfundenen Belastung der beklagten Bundesrepublik sollte § 92 Abs» 3 BIG entgegenwirken» Es kann dahinstehen, ob von der Rückwirkung des § 29 Abs» 2 BIG nur diejenigen Fälle ausgeschlossen werden sollten, in denen bis zu dem 1« Januar 1957 ein Betrag .gezahlt worden ist, welcher der Entschädigung nach dem neuen Rocht im wesentlichen entspricht, oder ob, wie das Berufungsgericht meint, dem Begriff der "Abschlagszahlung" die Bedeutung beigelegt werden kann, daß auch ein erheblich geringerer Betrag, möglicherweise bereits die Hälfte der dem Betroffenen nach dem neuen Hecht zustehenden Ersatzleistung als "angemessene AbschlagsZahlung" angesehen werden kann, (so auch Nr. 7 Abs. 3 der Hichtlinien des Bundesfinanzministeriums für die Bemessung der Entschädigung nach dem BIG - MinBIFin 1958, 189; Baueh-Danckelmann-Kerst BIG :2. Aufl. § 92 Anm„ 6). Jedenfalls entspricht es dem Sinn der Vorschrift, die "Angemessenheit" der Abschlagszahlung allein an der dem Betroffenen nach dem Bundes-leistungsgesetz zustehenden Ersatzleistung zu bemessen» Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, daß für die Angemessenheit der Abschlagszahlung darüberhinaus auch der Umstand von Bedeutung sein sollte, wie die Beklagte den Umfang ihrer Leistungspflicht beurteilen konnte« Dem steht schon entgegen, daß der Betrag, der nach dem Bundosloistungj gosetz von der Beklagten zu leisten war, vor Inkrafttreten des Gesetzes gar nicht vorausberechnet werden konnte. Bs würde ferner eine Ausnahme von den sonstigen, die Verzinsung der Ersatzforderung betreffenden Regeln, wie sie oben näher erläutert worden sind, darsteilen, wenn in diesem Fall auch die Zumutbarkeit der Leistung für den Beginn der Verzinsung von Einfluß sein soll» Wenn der Gesetzgeber eine solche Ausnahmeregelung beabsichtigt hätte, so hätte das in der Vorschrift des § 92 Abs« 3 BLG deutlicher zu dem Ausdruck kommen müssen» Die Angemessenheit der Abschlagszahlung im Sinne von § 92 Abs. 3 BLG ist demnach allein nach objektiven, sich an der geschuldeten Ersatzleistung orientierenden Gesichtspunkten zu bestimmen. Sa ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht auf dieser Grundlage die im vorliegenden Fall bis zu dem 1» Januar 1957 erfolgte Abschlagszahlung von 50.000 DM nicht als angemessen angesehen hat. Denn selbst wenn auch ein geringerer als der der geschuldeten Ersatzleistung im wesentlichen entsprechender Betrag bereits als "angemessene” Abschlagszahlung betrachtet werden müßte, so gilt dies doch nicht mehr für einen Betrag, der nur etwa ein Fünftel der geschuldeten Ersatzleistung ausmacht. 4* Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Ersatzleistung auch nach Ablauf der Breimonatsfrist des § 29 Abs« 2 BIG nicht zu verzinsen ist, soweit der Ersatzberechtigte die Bestsetzung der Leistung schuldhaft verzögerte 'Die Bestimmung des § 29 Abs» 1 Satz 2 BIG, nach welcher die in § 29 Abs» 1 Satz 1 BLG geregelte Verzinsung nicht eintritt, soweit den Berechtigten ein Verschulden an der Verzögerung trifft, gilt auch für die Bälle des § 29 Absc 2 BLGc Denn Abs. 2 ergänzt lediglich die in Abs» 1 Satz 1 aufgestellte Hegel hinsichtlich des Beginns der Verzinsung, «ändert im übrigen aber nichts an der Anwendbarkeit der Bestimmungen des Abs., 1» Das gilt insbesondere auch für die Vorschrift des § 29 Abs* 1 Satz 2 BLG, die nur den allgemeinen, auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhenden und auch auf § 29 Abs* 2 BLG zutreffenden Hechtsgedanken zu dem Ausdruck bringt, daß der Berechtigte die gesetzlichen Zinsen insoweit nicht beanspruchen kann, als die Voraussetzungen, die zu ihrer Gewährung führen, infolge seiner eigenen Nachlässigkeit nicht eingetreten sind (Bauch-Danckeimann-Kerst BLG 2» Auflo § 29 Anm* 7; Rundschreiben des Bundesministers der Finanzen vom 4c Juni 1965 Nr«. 425? abgedruckt bei Bauch-Danckelmann-Korst aaO 221)* Auch die im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Bost Stellungen, mit denen das Berufungsgo^.i^Ä^ ein Verschulden der Klägerin an der späten Einreichung prüfungsfähiger Unterlagen bei der Anmeldungs.behörde als nicht nachgewiesen erachtet, lassen einen Hechtsfehler nicht erkennen* Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 9» Januar 1968 hinweist und damit etwa zu dem Ausdruck bringen will, daß das Berufungsgericht dieses Vorbringen nicht ausreichend gewürdigt habe, kann sie mit dieser Rüge keinen Erfolg haben» Bas Berufungsgericht hat sich mit den Vorgängen, die in diesem Schriftsatz dargelegt worden sind, eingehend beschäftigt; seine Erwägungen hierzu geben keinen Grund zu der Annahme, daß es den Begriff des Verschuldens verkannt hat« 5o Zu Recht ist deshalb das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin nach §§ 29 Abs» 2, 92 Abs» 1 BLG eine Verzinsung der rechtskräftig festgesetzten Ersatzleistung von dem Zeitpunkt ab verlangen kann, zu dem die Breimonatsfrist des § 29 Abs» 2 BEG verstrichen war» Ba das Fabrikgelando am 16» Januar 1956 freigegeben worden und die Ersatzleistung nach den vorstehenden Ausführungen an diesem Tag fällig geworden ist, hat das Berufungsgericht zutreffend für dio Verzinsung der für das Fabrikgrundstück zu zahlenden Ersatzleistung auf den 17« April 1956 abgestcl Es hat ferner zu Recht dem Umstand Rechnung getragen, daß das Wohnhaus erst am 31« Januar 1956 freigegeben worden ist und deshalb für die hierauf zu bewirkende Ersatzleistun die Verzinsung zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich erst mit dem 1» Mai 1956, beginnen kann» Wenn das Berufungs-urteil in diesem Zusammenhang davon spricht, daß der Zinsanspruch erst vom 1. Februar 1956 begründet sei, so liegt insoweit ersichtlich nur ein Schreibfehler vor» Benn das Berufungsgericht hebt ausdrücklich hervor, daß die Verzinsung der für das Wohngebäude geschuldeten Ersatzleistung später als für die bezüglich dos Fabrikgrundstücks geschuldete beginne, also erst nach dem 17» April 1956 und hat ersichtlich auch- seine Berechnung auf diesen späteren Zeitpunkt abgestollt» Da das Berufungsurteil auch sonst einen Rechtsfehlor zu dem Nachteil der Beklagten nicht erkennen läßt, erweist sich die Revision damit als unbegründet und muß mit der Kos tonfolge aus § 97 Abs, 1 ZPO zurückgewiesen werden«, Dr, Pagendarm Dr„ Kreft Dr» Arndt Gähtgens Keßler