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BGH

Gericht: BGH

c) Es spricht manches gegen die Annahme, daß das Fehlen oder die Unrichtigkeit der in § 154 BBauG angeordneten Belehrung über Rechtsbehelfe den Lauf der Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 157 AbSo 2 BBauG hindert» d) Es wird offen gelassen, ob § 158 BBauG nicht eine abschließende Regelung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 157 Abs. 2 BBauG derart bringt, daß über das Gesuch auf »Viedereinsetzung stets zuerst das Landgericht, über eine Beschwerde das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, wobei sehr viel dafür spricht, daß diese Entscheidungen von der Kammer und dem Senat für Bauland-Sachen getroffen werden. Auf eine Beschwerde des Antragstellers hob der obere Umlegungsausschuß bei dem Regierungspräsidenten in diesen Bescheid durch Beschluß vom 16. Der Antrag ist binnen einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Amt für Flurbereinigung und Siedlung in B40P» C^^str. Mai 1961 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem Landgericht Köln, Kammer für Baulandoachen, ein. Außerdem reichte der Antragsteller vorsorglich einen Durchschlag seines Antrages am 5» Juni I96I bei dem Amt für Flurbereinigung und Siedlung in Bonn ein. Unter dem 26./27* Mai 1961 erbat der Antragsteller bei dem Landgericht für den Fall, daß er die Frist zur Stellung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung durch die Einreichung des Antrages bei dem Landgericht nicht gewahrt haben sollte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Br hat beantragt, anzuordnen, daß ihm die genannte Entschädigung in Höhe von 34 099,53 BK gezahlt werde, und - nach der ursprünglichen Fassung des Antrages - den Beschluß des oberen Umlegungsausschusses vom 30. Das Landgericht, Kammer für Baulandsachen, verwarf den Antrag "auf gerichtliche Entscheidung über den Beschluß des Astes für Flurbereinigung und Siedlung in vom 26. Die Begründung des Berufungsgerichts geht in ihrem Kern ebenso wie die des Erstgerichts dahin, der Antragsteller habe mit der Anbringung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung unmittelbar beim Landgericht dem Erfordernis des § 157 Abs. 2 Satz 1 BBauG, wonach der Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen einem Konat seit der Zustellung des Verwaltungsaktes cei der Stelle einzureichon ist, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nicht genügt und habe die Aptragsfrist versäumt. Die Revision hält demgegenüber die Einreichung des Antrages beim Landgericht für statthaft und zur Eristvvahrung ausreichend und greift ferner die vom Antragsteller vertretene Auffassung aui, er hate die Frist schon deswegen nicht versäumt, weil die dem Bescheid des oberen Umlegungsausschusses vom 30.'*ärz 1961 beigefügte Belehrung über den Rechtsbehelf unvollständig und widerspruchsvoll gewesen sei. Das ^erfahren hinsichtlich des hier vorliegenden Antrages auf gerichtliche Entscheidung richtet sich, wie bereits von den Vorinstanzen angenommen worden ist und von der Revision nicht bezweifelt wird, nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes vom 23. Auf Grund dieser Bestitamung richten sich die Anfechtung von Verwaltungsakten, die vor dem Inkrafttreten des Bundesfcaugesetses auf Grund der außer Kraft getretenen Vorschriften ergangen und noch nicht unanfechtbar geworden sind, sowie das weitere Verfahren und die Entscheidung nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes über die entsprechenden Verwaltungsakte; dabei wird ein nach den bisher geltenden Vorschriften zulässiger Hechtsbehelf als ein nach dem Bundesbaugesetz zulässiger Rechtsbehelf behandelt, auch wenn er bei einer nicht mehr zuständigen Stelle eingelegt wird. 1 des Aufbau-gesetzes von Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 29« April 1952 (GVB1 75) - unter Umständen in Verbindung mit § 56 Abs. 5 des Aufbaugesetzes und Art. 57 Abs.4 der Ersten Durchführungsverordnung hierzu vom 13.Juni I950 (GVJB1 95) - stand dem Antragsteller das Recht der Beschwerde innerhalb eines :.'onats zu. Denn bei den von den Vorinstanzen eingeschlagencn Verfahren würde der zur Entscheidung des Streits berufene, besonders besetzte und mit einer besonderen sachlichen Zuständigkeit ausgestattete kacbspruchkörper bei einem Teil seiner Urteilstätigkeit - erst die Verkündung bringt das Urteil zun Entstehen, erst mit ihr ist es gefällt - durch einen anderen Spruchkörper abgelöst werden. Biese Verfahrensverstöße sind vielmehr vom Revisions-gericht nur auf eine Rüge nach § 554 Abs.3 ZFO zu beachten» Ihnen gegenüber tritt der hier in Kitte liegende Verfahrensverstoß an Bedeutung zurück; er kann die Findung und den Inhalt der Entscheidung nicht beeinflußt haben, sondern betrifft nur ihre Verkündung, die zwar das Urteil erst zu dem Entstehen bringt, aber doch gegenüber der Urteilsfindung und dem Urteileinhalt so viel weniger Gevvicht hat, daß sie nicht an demselben strengen föaßstab wie jene zu messen ist. Eine fehlerhafte Verkündung des Urteils einer Kammer oder eines Senats für Baulandsachen durch eine zivile apruchabteilung desselben Gerichts läßt sich in aller Regel dem Urteil nicht anmerken« Der Mangel ist in einem solchen Falle nur den Gerichtsakten zu entnehmen und wird in allgemeinen von den Beteiligten nicht beachtet. (BGHZ 14, 39) verfolgt wird, wird dem Gebot der Rechteklarbeit gerecht, dient dem Rechtsfrieden, der durch ein Gerichtsurteil wiederhergestellt werden soll, und schützt das Vertrauen der Beteiligten in den Bestand des Urteils; nur eine Verletzung von Pormvorschriften, deren Einhaltung unerläßlich ist, damit noch von einer Verlautbarung eines Urteils im Hechtssinn gesprochen werden kann, führt zur Unwirksamkeit des mangelhaft verkündeten Urteils, nicht die Verletzung anderer Formvorschriften, mögen sie auch zwingender Art sein (BGHZ 14, 49, 46)o Liegt mithin im Sinne des Gesagten kein bloßes Scheinurteil vor, so kann die fehlerhafte Verkündung der von den Vorinstanzen erlassenen Urteile nur auf eine gemäß § 554 Abs.3 ZPO erhobene Rüge beachtet werden. Das Berufungsgericht erachtet den Antrag auf gerichtliche Entscheidung deswegen für verspätet, weil er innerhalb der gesetzlichen einmonatigen Frist nur beim Landgericht eingegangen ist. 1. Hierbei ist dem Berufungsgericht zunächst darin beisupflichten, daß die Einreichung des Antrags unmittelbar beim Landgericht zur Fristwahrung nicht genügt hat. -So 32 zu § 28 des Entwürfe), der Beschleunigung des Verfahrens zu dienen: Die Verwaltungsbehörde soll dem Gericht zusammen mit dem bei ihr eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung Ihre Akten zuleiten, um eine Aktenanforderung des Gerichts und den mit ihr verbundenen Zeitaufwand zu ersparen. Erst nach Ablauf von nahezu drei Wochen wurden die Akten des oberen Umlegungsausschusses vom Landgericht angefordert, die Akten des Amtes für Flurbereinigung und Siedlung sind bis zur Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht beigebracht worden. Das Berufungsgericht hat die Regelung des f 157 BBauG mit anderen Verfahrensordnungen verglichen; wie seine eingehenden Ausführungen zeigen, gibt es keinen allgemeinen Ver-fahrenesatz des Inhalts, daß ein Rechtsbehelf immer wirksam bei dem Gericht eingelegt werden könne, das über ihn zu befinden hat. Die Einreichung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ausschließlich beim Landgericht genügt daher zur Fristwahrung nicht. Diese Reglung gilt, wie nebenbei bemerkt sein soll, auch für den Fall, daß bereits einer der Beteiligten einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Verwaltungsbehörde eingereicht und diese, was einem anderen Antragsteller nicht ohne weiteres bekannt sein kann, ihre Akten an das Gericht abgesandt oder ihm bereits vorgelegt hat«, April 1961, an welchem Tag der Beschluß des oberen Umlegungsausschusses dem Antragsteller zugestellt wurde, hätte der Antragsteller den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem Amt für Flurbereinigung und Siedlung in Bonn einreichen sollen. nach vorausgegangenem Vorverfahren erst mit Zustellung des Bescheides beginnt, der das Vox'verfahren beendet hat, so ist diese Regelung nur dann sinnvoll, wenn es sich bei dem Wiaerspruchsbescheid nicht um den Bescheid handelt, welcher angefochten wird« Würde es sich bei dem Wider-spruchsbescheid um den Verwaltungsakt handeln, gegen welchen sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung richtet, so ergäbe sich der in Abs« 2 Satz 3 festgelegte Fristbeginn ohne weiteres schon aus Abs« 2 Satz 1; die Bestimmung des Abs« 2 Satz 3 wäre daneben überflüssig« Ob als Ausnahme von der grundsätzlichen Regelung entsprechend § 79 Abs. 2 VwGO in bestimmten Fällen der Widerspruchsbescheid angefochten werden kann und muß, und ob in einem solchen Falle der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Behörde einzureichen ist, die den Widerspruchsbescheid erlassen hat, kann hier offen bleiben; denn - wie sogleich dargelegt wird - hat der Antragsteller - richtig verstanden - gegen den Widerspruchsbescheid nicht angehen wollen. Vorweg sei in diesem Zusammenhang nur soviel bemerkt; Auch wenn man eine Heranziehung von § 79 Abs. 2 VwGO für zulässig erachtet, könnte die entsprechende Anwendung in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Antragsteller eine Geldleistung verlangt und die Widerspruchsbehörde eine Überprüfung der sachlichen Berechtigung dieses.Begehrens abgelehnt hat, an der Überlegung scheitern; Kach § 163 Satz 2 BBauG ist das Gericht als Ausnahme von Satz 1 zu einer umfassenden Überprüfung, Mit Rücksicht hierauf könnte ein schätzenswertes Interesse des Antragstellers daran entfallen, daß die von der Verwaltungsbehörde getrofiene und im allgemeinen vom Gericht nicht nachprüfbare ErmessensentScheidung vor der Anrufung des Gerichts in einem Vorverfahren durch eine höhere Verwaltungsbehörde überprüft wird (vgl. Im vorliegenden Streitfall wollte der Antragsteller - das ist vom Berufungsgericht zutreffend angenommen worden, wil'd auch von der Revision nicht beanstandet -in Wahrheit den Beschluß des Amtes für Flurbereinigung und Siedlung vom 26. Las für die Betrachtung ausschlaggebende Ziel des Antrages richtete sich auf eine Anordnung, daß der verlangte Entschädigungsbet rag gezahlt werde, eine Anordnung, die im lalle ihrer sachlichen Berechtigung vom Gericht nach umfassender Prüfung hätte getroffen werden können und gegebenenfalls müssen. 3o Zu Unrecht will die Revision dem Antragsteller, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht innerhalb eines Monats seit Zustellung des Bescheids des oberen Umlegungsausschusses bei dem Amt für Flurbereinigung und Siedlung angebracht hat, zugute gehalten wissen, die einmonatige Frist habe nicht zu laufen begonnen, weil der Bescheid des oberen Umlegungsausschusses keine richtige Belehrung über den zu ergreifenden Rechtsbehelf enthalten habe. die Anfechtung des Bescheids des Amts für Flurbereinigung Und Siedlung vom 28, August I960, wie sie dem Antragsteller vorschwebte, einen ausreichenden und deutlichen Aufschluß, Da die Einreichung des Antrags bei der Verwaltungsbehörde nicht dem Anwaltszwang unterliegt (vergleiche das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil vom 16, März 1964 III ZR 98/63), scheidet von vornherein aus, daß die Belehrung sich Liber die Form des Antrags hätte auslassen müssen. Da im vorliegenden Fall die dem Antragsteller erteilte Rechtsmittelbelehrung nicht zu beanstanden ist, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob überhaupt die Zustellung eines Bescheids ohne eine richtige Rechtsbehelfsbelehrung das Inlaufsetzen der einmonatigen Antragsfrist des § 157 Abs. 2 BBauG verhindert. Eine Vorschrift wie die des § 58 VwGO, nach der eine nur zu laufen Frist für einen Rechtsbehelf/beginnt, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf ordnungsmäßig belehrt worden ist, ist dagegen in das Bundesbaugesetz nicht aufgenommen worden, obgleich die Verwaltungsgerichtsordnung bei Erlaß des Bundesbaugesetzes bereits vorlag und obwohl ihr, eine dem § 58 VwGO entsprechende Regelung enthaltender ,Entwurf (vgl. Infolgedessen ließe sich daran denken, daß zunächst stets das Landgericht über den wiedereinsetzungs-antrag zu befinden habe und dies dann, gleichviel ob der Rechtsstreit noch vor ihm oder einer Rechtsraittelinstanz anhängig ist, in einem von der Sachverhandlung abgesonderten, auf die Verhandlung und Entscheidung Uber den 'Wiedereinsetzungsantrag beschränkten Beschlußverfahren tun müßte; gegen den Beschluß fände die sofortige Beschwerde an das endgültig über die Wiedereinsetzung entscheidende Oberlandesgericht statt (vgl. In diesem Zusammenhang taucht dann die Frage auf, ob ein Beteiligter, der die Antragsfrist versäumt hat, im Hinblick auf § 161 BBauG, § 236 ZPO den nachträglich, binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses für die FristWährung einzureichenden Antrag (§ 158 Abs. 1 Satz 1 d.Ges.) ebenso wie den Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 157 Abs. 2 BBauG bei der Verwaltungsbehörde, nicht bei dem Landgericht, anzubringen hat. November 1961 (NJW 1962, 159) vertreten hat, spricht viel, wenn nicht alles dafür, daß über den Antrag auf Wiedereinsetzung nicht von der Zivilkammer oder dem Zivilsenat zu entscheiden ist, sondern von der Kammer oder dem Senat für Baulandsachen. Die in dem Beschluß hervorgehobene unterschiedliche Besetzung des Landgerichts und des Bundesgerichtshofes in Baulandsachen legt nicht den Schluß nahe, das Oberlandosgericht als zwischengeschaltete Instanz müsse ;je nach der Art seiner Tätigkeit unterschiedlich besetzt sein. Gewiß hat der Gesetzgeber den Uber die Berufung in Baulandsachen befindenden Senat mit Rücksicht darauf verstärkt, daß er über das Schicksal der in § 157 BBauG aul'gezählten Verwaltungsakte entscheiden soll; in der verstärkten Besetzung wird der Senat jedoch des öfteren über nebenher laufende Prägen mit zu befinden haben; als eine solche Nebenfrage, die allerdings in den Verfahren des § 158 auszutragen ist, erscheint gleich der Entscheidung Uber die Wiedereinsetzung wegen Versagung der Berufungsfrist auch eine Entscheidung über die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Wenn jedoch das Berufungsgericht dem als grundlegend verschieden die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Frist innerhalb des Rechtszuges vor den Baulandgerichten gegenübersteilt, so verliert dies angesichts der Erwägung an Gewicht, daß der über die Zulässigkeit der Berufung befindende Baulandsenat auch über Kotwendigkeit und Einhaltung einer Form und Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Verwaltungsakt zu befinden hat. Wie dargelegt, ging aus der Rechtsbehelf sbelehrung des Beschlusses des oberen Umlegungsausschusses vom 30« März 1961 klar genug hervor, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht unmittelbar beim Landgericht einzubringen war. Unter den gegebenen Umständen kann die Fristversäumung nicht als unabwendbar angesprochen werden, wobei sich der Antragsteller das Verhalten seiner Anwälte nach der Zivilprozeßordnung, auch, wie in der Verwaltungsrechtsprechung anerkannt (vgl. Las Ergebnis der von der Revision ausgelösten Überpx'üfungj des angefochtenen Urteils geht mithin dahin: Der von dem Antragsteller eingereichte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist mit Recht als unzulässig verworfen worden.

Zitierte Normen: § 158 BBauG § 309 ZPO § 157 BBauG § 79 VwGO § 154 BBauG § 32 BlnVRGG § 58 VwGO § 158 BBauG
LandgerichtAnmBBauGBeschluß

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	3a
Amtliche Sammlung:	ja
 BundesbauG v. 23. Juni i960, BGBl III 213 - 1,
§§ 154, 157, 158, 160, 161, 169; ZPO §§ 310, 554, 559
a)	Urteile der Kammern und der Senate für Baulandsachen 3ind von diesen Spruchkörpern zu verkünden; doch ist die Verkündung eines solchen Urteils durch eine Zivilkammer (Zivilsenat) desselben Gerichts eine wirksame Verlautbarung.
b)	Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Baulandsachen kann mit fristwahrender Wirkung nicht unmittelbar beim Landgericht, sondern nur bei der Verwaltungsbehörde eingereicht werden»
c)	Es spricht manches gegen die Annahme, daß das Fehlen oder die Unrichtigkeit der in § 154 BBauG angeordneten Belehrung über Rechtsbehelfe den Lauf der Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 157
AbSo 2 BBauG hindert»
d)	Es wird offen gelassen, ob § 158 BBauG nicht eine abschließende Regelung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 157 Abs. 2 BBauG derart bringt, daß über das Gesuch auf »Viedereinsetzung stets zuerst das Landgericht, über eine Beschwerde das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, wobei sehr viel dafür spricht, daß diese Entscheidungen von der Kammer und dem Senat für Bauland-Sachen getroffen werden.
BGH, ürt.v. 16. März 1964 - III ZR 85/63 OLG Köln
LG Köln
 Ill—ZR 83/63
Verkündet am 16. v$rz 1964 ties er, Justiz-ingestellter als Urkundebesmtor der Geschäftsstelle
I m Kamen des Volkes
 In der Baulandsache
 betreffend das Grundstück Bfl^, Mfl^a-asse/Ecke Bo^ftgassc, eingetragen im Grundbuch von Bflp, Bd. ffl), Bl.
Flur fl), Flurstück fl), Teilumlegungsplar« 4 a.
Beteiligte:
1.
Drogist Rudolf
7
Antrags teller und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2. Amt für Flurbereinigung und Siedlung in
3» Der obere ümlegungsausechuß bei dem Regierungspräsidenten in
4. S
Bl
>, vertreten durch den Rat der S
2o) - 4.) Antragsgegner und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Krcft, Dr. Arndt, Dr. KuSla und Dr. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Esulandsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20* Februar 1963 wird zurückgewiesen. Jedoch wird das Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts in Köln vom 20.Februar 1962 in seinem Entecheidungssatz dahin richtiggestellt, daß das Datum des dort genannten Beschlusses 26. August I960 zu lauten hato
 Der Antragsteller hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Dem Antragsteller ist im Umlegungsverfahren Altstadt stelle seines Geschäftshauses SteflH^HH^ das Grundstück Bo^gasse/Ecke M^^gasse als Ersatzgrund-stück zugcteilt worden. Er beansprucht den Betrag von 34 099,53 BK als zusätzliche Entschädigung dafür, daß er in dieser Höhe beim Aufbau des EreatzgrundstUekes Mehrkosten wegen erschwerter Fundierung gehabt habe*
Das Amt für Flurbereinigung und Siedlung in lehnte den zunächst bei ihm gestellten Entschädigunro-antrag mit Bescheid vom 4. Dezember 1958 ab. Auf eine Beschwerde des Antragstellers hob der obere Umlegungsausschuß bei dem Regierungspräsidenten in	diesen
 Bescheid durch Beschluß vom 16. November 1959 auf und verwies die Sache zur erneuten Überprüfung an das Amt für Flurbereinigung und Siedlung zurück. Das Amt wies nunmehr durch Beschluß vom 26. August i960 die Lin-Wendungen des Antragstellers gegen den Umlegungsplan als unbegründet zurück. Den vom Antragsteller hiergegen eingelegten V/idcrspruch wies der obere Umlegüngsaue-schuß durch Beschluß vom 30. März 1961 mit der Begründung zurück, dos Begehren des Antragstellers, der den Umlegungsplan nicht rechtzeitig angefochten habe, könne nach den Bestimmungen des inzwischen in Kraft getretenen Bundesbaugeretzes nicht mehr sachlich geprüft werden. Dem Bescheid vom 30. März 1961 war folgende Rechtsmittelbelehrung angofiigt:
"Der Beschluß des Amtes für Flurbereinigung und Siedlung in BflD vom 26.8.1960 kann nunmehr gern.
§ 175 in Verbindung mit § 157 des Bundesbaugcsetzes vom 23.6.1960 - BGE1. I. S. 341 - durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem Landgericht in Köln, Kammer für Boulanüsschen, angefochten werden.
 
Der Antrag ist binnen einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Amt für Flurbereinigung und Siedlung in B40P» C^^str. d einzureichen".
Der Bescheid wurde dem Antragsteller zu Händen seiner Anwälte am 7. April I96I zugestellt. Der Antragsteller reichte daraufhin durch seine Anwälte am 6. Mai 1961 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem Landgericht Köln, Kammer für Baulandoachen, ein. Das Landgericht übersandte am 24. Mai 1961 eine Abschrift des Antrages mit der Bitte um Aktenübersendung an den oberen Umlegungsausschuß. Außerdem reichte der Antragsteller vorsorglich einen Durchschlag seines Antrages am 5» Juni I96I bei dem Amt für Flurbereinigung und Siedlung in Bonn ein.
Unter dem 26./27* Mai 1961 erbat der Antragsteller bei dem Landgericht für den Fall, daß er die Frist zur Stellung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung durch die Einreichung des Antrages bei dem Landgericht nicht gewahrt haben sollte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Antrag wurde vom Landgericht, die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom Cberlandes-gericht, jeweils durch Beschluß, abschlägig beschießen«.
Der Antragsteller verfolgte seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung weiter. Br hat beantragt, anzuordnen, daß ihm die genannte Entschädigung in Höhe von 34 099,53 BK gezahlt werde, und - nach der ursprünglichen Fassung des Antrages - den Beschluß des oberen Umlegungsausschusses vom 30. Kürz 1961» - nach der späteren, noch im landgerichtlichen Verfahren geänderten Fassung - den eben erwähnten Beschluß sowie den Beschluß
 des Amtes für Flurbereinigung und Siedlung vom 26. August I960 entsprechend abzuändern.
Das Landgericht, Kammer für Baulandsachen, verwarf den Antrag "auf gerichtliche Entscheidung über den Beschluß des Astes für Flurbereinigung und Siedlung in
 vom 26. August 1950" (gemeint 26. August i960) als unzulässig. Die Entscheidung wurde in einem zu diesem Zweck anberaumten Verkündungstermin von einer Zivilkammer des Landgerichts verkündet. Der Baulandsenat des Oberlandesgerichts wies die Berufung des Antragstellers zurück. Die Entscheidung v/urde ebenfalls in einem besonderen Verkündungstermin, und zwar von einem Zivilsenat des Oberlandesgerichts verkündet.
Kit der Revision verficht der Antragsteller seinen Antrag in der geänderten Fassung weiter. Die übrigen Beteiligten, die in den Vorinstanzen die Abweisung des Antrages erstrebt haben, bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Begründung des Berufungsgerichts geht in ihrem Kern ebenso wie die des Erstgerichts dahin, der Antragsteller habe mit der Anbringung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung unmittelbar beim Landgericht dem Erfordernis des § 157 Abs. 2 Satz 1 BBauG, wonach der Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen einem Konat seit der Zustellung des Verwaltungsaktes cei der Stelle einzureichon ist, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nicht genügt und habe die Aptragsfrist versäumt. Die Revision hält demgegenüber die Einreichung des Antrages beim Landgericht für statthaft und zur Eristvvahrung ausreichend und greift ferner
 die vom Antragsteller vertretene Auffassung aui, er hate die Frist schon deswegen nicht versäumt, weil die dem Bescheid des oberen Umlegungsausschusses vom 30.'*ärz 1961 beigefügte Belehrung über den Rechtsbehelf unvollständig und widerspruchsvoll gewesen sei.
Die Überprüfung der Revision führt zu folgendem:
I.
Das ^erfahren hinsichtlich des hier vorliegenden Antrages auf gerichtliche Entscheidung richtet sich, wie bereits von den Vorinstanzen angenommen worden ist und von der Revision nicht bezweifelt wird, nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni I960»
Das folgt aus § 175 des Gesetzes. Auf Grund dieser Bestitamung richten sich die Anfechtung von Verwaltungsakten, die vor dem Inkrafttreten des Bundesfcaugesetses auf Grund der außer Kraft getretenen Vorschriften ergangen und noch nicht unanfechtbar geworden sind, sowie das weitere Verfahren und die Entscheidung nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes über die entsprechenden Verwaltungsakte; dabei wird ein nach den bisher geltenden Vorschriften zulässiger Hechtsbehelf als ein nach dem Bundesbaugesetz zulässiger Rechtsbehelf behandelt, auch wenn er bei einer nicht mehr zuständigen Stelle eingelegt wird. Hier nun hat das Amt für Flurbereinigung und Siedlung seinen an die Stolle des ursprünglichen Bescheide vom 4. Dezember 1958 getretenen Beschluß am 26. August I960 und damit vor dem Tag (29. Oktober I960) erlassen, an dem die einschlägigen Bestimmungen des Vierten und Neunten Teiles des Bundes-
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baugesetzes ln Kraft getreten sind (§ 189). Der Beschluß war an diesen Tage noch nicht unanfechtbar geworden, sondern mit den nach dem damaligen Hecht gegebenen Rechtsbehelf angefochten worden, Nach § 34 Afca. 1 des Aufbau-gesetzes von Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 29« April 1952 (GVB1 75) - unter Umständen in Verbindung mit § 56 Abs. 5 des Aufbaugesetzes und Art. 57 Abs. 4 der Ersten Durchführungsverordnung hierzu vom 13.Juni I950 (GVJB1 95) - stand dem Antragsteller das Recht der Beschwerde innerhalb eines :.'onats zu. Dieses Recht wurde durch den Widerspruch gewahrt, den der Antragsteller gegen den Beschluß vom 26. August I960 einlegte. Das diesen Widerspruch betreffende Verfahren sowie eine Anfechtung des nach dem Inkrafttreten der genannten Teile des Bundcsbaugesetzes ergangenen Widerspruchsbescheids vom 30. Matz 1961 und das weitere Verfahren folgen den Vorschriften der §? 157 ff BBauG.
II.
Die Urteile der Vorinstanzen sind zwar mit einem Verkündungsmongel behaftet. Der Mangel ist aber kein Verstoß, der die Urteile als überhaupt nicht im Rechts-oinn verlautbart, als bloße Scheinurteile erscheinen ließen. Er ist daher nicht von Amts wegen zu beachten. Hierzu ist im einzelnen auszuführen 1
1. Nach § 157 Abs. 1 Satz 2 BBauG entscheidet über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung das Landgericht, Kammer für Bauland Sachen, über die Berufung entscheidet nach § 169 BBauG das Oberlandesgericht, Senat für Bauland Sachen. Diese Regelung greift auch dann ein, wenn
 die Kammer oder der Senat für Bauland machen das über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung befindende Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, sondern in einem eigenen, für die Verkündung des Urteils angesetzten Termin« Die abweichende Handhabung der Vorinstanzen läßt sich nicht etwa damit rechtfertigen, daß die Bestimmung des § 309 ZPO, wonach das Urteil nur von denjenigen Richtern gefällt werden kann, die der dom Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben, nicht auf die bloße Verkündung des Urteils zu beziehen ist. Denn bei den von den Vorinstanzen eingeschlagencn Verfahren würde der zur Entscheidung des Streits berufene, besonders besetzte und mit einer besonderen sachlichen Zuständigkeit ausgestattete kacbspruchkörper bei einem Teil seiner Urteilstätigkeit - erst die Verkündung bringt das Urteil zun Entstehen, erst mit ihr ist es gefällt - durch einen anderen Spruchkörper abgelöst werden. Eine solche Auswechselung ist mangels einer sie erlaubenden gesetzlichen Bestimmung nicht statthaft»
Die Urteile der Kammern und Senate für Baulandsachen sind daher von diesen Spruchkörpern zu verkünden»
2. Auf der anderen Seite ist indessen zu bedenken:
Die Kammern und Senate für Bauland Sachen werden zwar durch den Hinzutritt von Verwaltungsrichtern zu dem zivilen Spruchkorper gebildet. Sie werden damit ober nicht besondere Gerichte, sondern bleiben Spruchabteilungen der Zivilgerichte; eine bei einer der verschiedenen Spruchabteilungen des Gerichts anhängig gemachte Klage kann nicht mit der Begründung als unzulässig abgewiesen werden, eine andere Spruchafcteilung desselben Gerichts sei zur Entscheidung berufen (vgl.
 EGHZ 40, 148).
 
Selbst eine unvorschriftsmäßige Besetzung der Richterbank, die Nichtbeachtung einer ausschließlichen Zuständigkeit, also Verfahrensverstöße, die sich auf den Inhalt der Entscheidung auswirken können, ziehen nicht zwangsläufig die Nichtigkeit des Urteils nach sich ($ 161 BBauG,
 § 551 Ziff. 1, § 579 Abs. 1 Ziff. 1 u. 4, § 528 Satz 2 ZPO). Biese Verfahrensverstöße sind vielmehr vom Revisions-gericht nur auf eine Rüge nach § 554 Abs. 3 ZFO zu beachten» Ihnen gegenüber tritt der hier in Kitte liegende Verfahrensverstoß an Bedeutung zurück; er kann die Findung und den Inhalt der Entscheidung nicht beeinflußt haben, sondern betrifft nur ihre Verkündung, die zwar das Urteil erst zu dem Entstehen bringt, aber doch gegenüber der Urteilsfindung und dem Urteileinhalt so viel weniger Gevvicht hat, daß sie nicht an demselben strengen föaßstab wie jene zu messen ist.
Eine fehlerhafte Verkündung des Urteils einer Kammer oder eines Senats für Baulandsachen durch eine zivile apruchabteilung desselben Gerichts läßt sich in aller Regel dem Urteil nicht anmerken« Der Mangel ist in einem solchen Falle nur den Gerichtsakten zu entnehmen und wird in allgemeinen von den Beteiligten nicht beachtet. Den Verstoß im Falle seiner Aufdeckung als Grund für die Unwirksamkeit des Urteils zu nehmen, würde zu einer beklagenswerten Rechtsunsicherheit führen.
Alle diese Erwägungen rechtfertigen es, den den Vor-inetnnzen unterlaufenen VerkUndungsmangel als einen minderschweren Verfahrensverstoß zu bewerten und ihn nicht als Ursache eines Scheinurteils anzusehen. Dieses Ergebnis liegt auf der JLinie der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie sie anschließend an den Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 14.Juni 1954
- 9 ~
(BGHZ 14, 39) verfolgt wird, wird dem Gebot der Rechteklarbeit gerecht, dient dem Rechtsfrieden, der durch ein Gerichtsurteil wiederhergestellt werden soll, und schützt das Vertrauen der Beteiligten in den Bestand des Urteils; nur eine Verletzung von Pormvorschriften, deren Einhaltung unerläßlich ist, damit noch von einer Verlautbarung eines Urteils im Hechtssinn gesprochen werden kann, führt zur Unwirksamkeit des mangelhaft verkündeten Urteils, nicht die Verletzung anderer Formvorschriften, mögen sie auch zwingender Art sein (BGHZ 14,
 49, 46)o
Liegt mithin im Sinne des Gesagten kein bloßes Scheinurteil vor, so kann die fehlerhafte Verkündung der von den Vorinstanzen erlassenen Urteile nur auf eine gemäß § 554 Abs. 3 ZPO erhobene Rüge beachtet werden. Eine derartige Rüge hat die Revision, durchaus verständlich, nicht geltend gemacht. Das angefochtene Urteil ist daher nicht wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Ver-fuhrensverotoßes ohne Prüfung seines Inhalts aufzuheben.
III.
Das Berufungsgericht erachtet den Antrag auf gerichtliche Entscheidung deswegen für verspätet, weil er innerhalb der gesetzlichen einmonatigen Frist nur beim Landgericht eingegangen ist.
1. Hierbei ist dem Berufungsgericht zunächst darin beisupflichten, daß die Einreichung des Antrags unmittelbar beim Landgericht zur Fristwahrung nicht genügt hat.
Der Wortlaut des 4 157 Abr. 2 BBauG verlangt klar und bestimmt die Einreichung des Antrags bei der Stelle, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Den
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klaren und bestimmten Wortlaut des Gesetzes zur Geltung zu bringen,heißt hier nicht etwa an dem buchstäblichen Ausdruck zu haften, sondern bedeutet, eine Regelung zu verwirklichen, der Ginn und Zweck nicht abgesprochen werden kann. Einmal vermag die Regelung, wie dies mit ihrem Vorbild, dem § 32 Satz 1 Abs. 2 des Baulandbe-schaffungsgecetzes bezweckt wurde (vgl'. Materialien zun Eundesbaugesetz, Bundestagsdrucksacbe 3028 - 2. Wahlperiode - S. 152 zu §§ 216 - 228 des Entwurfs, und Bundos-tagsdrucksache 356 - 3« Wahlperiode - S. 117 zu §§ 198-210 dos Entwurfs, sowie Materialien zu dem Bauland beschaffungs-gescts, Bundestagsdrucksache 2281 - 1. .Vahlpcr.iode -So 32 zu § 28 des Entwürfe), der Beschleunigung des Verfahrens zu dienen: Die Verwaltungsbehörde soll dem Gericht zusammen mit dem bei ihr eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung Ihre Akten zuleiten, um eine Aktenanforderung des Gerichts und den mit ihr verbundenen Zeitaufwand zu ersparen. Baß es sich hierbei nicht nur um eine theoretische Erwägung handelt, zeigt augenfällig der gegenwärtige Fall. Erst nach Ablauf von nahezu drei Wochen wurden die Akten des oberen Umlegungsausschusses vom Landgericht angefordert, die Akten des Amtes für Flurbereinigung und Siedlung sind bis zur Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht beigebracht worden. Die Regelung vermittelt zu dem anderen der Verwaltungsbehörde alsbald und ohne die Notwendigkeit einer Anfrage bei Gericht die Kenntnis davon, ob die Anfechtungsfrist ungenützt verstrichen ist oder ob und in welchem Umfang der von ihr erlassene Verv/altungs-akt angefochten wird. Die Regelung ermöglicht es der Verwaltungsbehörde, den Antrag zu dem Anlaß zu nehmen, ihren Verwaltungsakt zu überprüfen, ihn gegebenenfalls richtigzuotellen und so die Durchführung eines gericht-
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liehen Verfahrene zu ersparen. Das Ausmaß, in dem die Verwaltungsbehörde hierzu befugt ist, braucht in diesem Zusammenhang nicht abgegrenzt zu werden. Allgemeine verv/altungsrechtliche Grundsätze werden, nachdem das fiundesbaugesetz hierzu keine näheren Bestimmungen enthält, eingreifen, freilich begrenzt durch die in § 157 Abs. 4 BBauG normierte Pflicht der Eehörde, den Antrag mit ihren Akten unverzüglich dem zuständigen Landgericht vcrzulegen (vgl. die Erläuterungswerke zu dem Bundesbaugesetz von Schütz-Frohberg, 2. Aufl. 1962, Anm. 4 zu § 157; Heitzer-Oostreicber, Anm. 5 zu § 157; v. Hausen-v.d.Heide, Anm. 5 zu § 157)»
Lurchschlagende Gründe dafür, daß gleichwohl, der Antrag mit fristwahrender Wirkung ebenso wie bei der Verwaltungsbehörde unmittelbar bei dem Gericht eingereicht werden dürfe, bestehen nicht. Das Berufungsgericht hat die Regelung des f 157 BBauG mit anderen Verfahrensordnungen verglichen; wie seine eingehenden Ausführungen zeigen, gibt es keinen allgemeinen Ver-fahrenesatz des Inhalts, daß ein Rechtsbehelf immer wirksam bei dem Gericht eingelegt werden könne, das über ihn zu befinden hat. Ein solches Ergebnis läßt sich auch nicht mit der vom Oberlandesgericht München in NJVf 1965, 911 angeetellten. Erwägung rechtfertigen, das Prozeßrecht und seine Handhabung seien nicht Selbstzweck, Die für diese Erwägung herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs beziehen sich auf andere, dem gegenwärtigen nicht gleichzusetzende Tatbestände. Das Urteil vom 5» Uuli 1962 111 ZR 214/61 (L?.l ZPO-Allgemeincs Nr. 5 = NJW 1962, 1820 = 3TDR 1962, 692 = W!,l 1962, 966) hat die ümdcutung einer Prozeß-erklärung zu dem Gegenstand und erklärt, weil das Prozeßrecht und seine Handhabung nicht Selbstzweck seien,
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Frozeßerkl-'irungen der Parteien nicht nur hei gegebenen Umständen für auslegungsfähig und auslegungsbedürftig, sondern auch - freilich mit Zurückhaltung - für einer Unadeutung zugänglich. Die weiter genannten Entscheidungen vom 21. September 1961 III ZR 120/60 (BGHZ 35, 374) und vom 24. September 1962 III ZR 61/61 (LM BIG ? 58 Nr. 2 = KJlfV 1962, 2154 = KDR 1963, 35.= W 1962, 1291) befassen sich mit der Vorschrift in Art. 8 Abs. 10 des Finanzvertrages idF vom 30. März 1955, wonach der Anspruchsberechtigte bei den ordentlichen deutschen Gerichten binnen einer zweimonatigen Frist Klage erheben kann, und halten in einer nicht zu engen Auslegung des insoweit nicht zweifelsfreien Gesetzestextes und bei dem Fehlen triftiger gegenteiliger Gründe die Klagefrist durch Anrufung des Gerichts auch dann für gewahrt, wenn für die Klage ein anderes Gericht örtlich (so Urteil vom 24. September 1962) oder sachlich (so Urteil vom 21, September 1961) ausschließlich zuständig ist. Um all’dies handelt es sich hier nicht, sondern darum, daß eine eindeutige und auch leicht zu erfüllende (vgl. für die entsprechende Bestimmung in § 32 Ats. 2 BaulBcschG: BVerfGE 4, 387, 459) Norm zur Anwendung gebracht wird. Die Einhaltung einer solchen gesetzlichen Regelung dient letztlich der Rechtssicherheit, dem Bedürfnis der Beteiligten nach einer zuverlässigen Beurteilung, ob ein Urteil in Rechtskraft erwachsen ist oder nicht, während die Meinung des Oberlandesgerichts München zu einer nicht mehr vertretbaren Aufweichung der für einen Rechtsbehelf geltenden Formund Fristbestimmungen führen körnte.
Die Einreichung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ausschließlich beim Landgericht genügt daher zur Fristwahrung nicht.
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Las ist auch die im Schrifttum iberwiegend vertretene Meinung» (schütz-t'rohberg, Bundesbaugesetz, 2. Aull. 1962,
Anm. 2 zu § 157; Neuffer, Bundesbaugesetz, Anm. zu § 157 Aba. 2, und "Das Neue Baurecht", Anm. zu § 157 Abs. 2 BBauG; Brügelmann-Förster, Bundesbaugesetz, Anm. IV 2 a zu § 157; Lubbe in NJW 1962, 233» und in DÖV 1962, 925; ferner für das Baulandbeschalfungsgesetz Pittus-Zinkahn,
 Anm. 4 zu § 52; Pathe, Anm. II 2 zu § 32; a.A. Knaup-Ingenstau, Bundesbaugesetz, Anm. zu § 157 Abs. 2; Heitzer-Oestreicher, Bundesbaugesetz, Anm. 2 b zu § 157).
Diese Reglung gilt, wie nebenbei bemerkt sein soll, auch für den Fall, daß bereits einer der Beteiligten einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Verwaltungsbehörde eingereicht und diese, was einem anderen Antragsteller nicht ohne weiteres bekannt sein kann, ihre Akten an das Gericht abgesandt oder ihm bereits vorgelegt hat«,
2. Innerhalb einer Prist von einem Monat, gerechnet ab 7. April 1961, an welchem Tag der Beschluß des oberen Umlegungsausschusses dem Antragsteller zugestellt wurde, hätte der Antragsteller den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem Amt für Flurbereinigung und Siedlung in Bonn einreichen sollen.
Wenn nämlich nach § 157 Abs. 2 Satz 1 BBauG der Antrag bei der Stelle einzureichen ist, die den Verwaltungsakt erlassen hat, so ist darunter in den Fällen, in denen nach § 155 BBauG dem Antrag auf gerichtluche Entscheidung ein Widerspruchsverfahren vorgelagert ist, zu demindest grundsätzlich die Verwaltungsbehörde gemeint, die d en ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat. Lies ergibt sich ohne weiteres aus § 157 Abs. 2 Satz 3 BBauG. Wenn dort bestimmt ist, daß die Klagefrist des Abs. 2 Satz 1
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nach vorausgegangenem Vorverfahren erst mit Zustellung des Bescheides beginnt, der das Vox'verfahren beendet hat, so ist diese Regelung nur dann sinnvoll, wenn es sich bei dem Wiaerspruchsbescheid nicht um den Bescheid handelt, welcher angefochten wird« Würde es sich bei dem Wider-spruchsbescheid um den Verwaltungsakt handeln, gegen welchen sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung richtet, so ergäbe sich der in Abs« 2 Satz 3 festgelegte Fristbeginn ohne weiteres schon aus Abs« 2 Satz 1; die Bestimmung des Abs« 2 Satz 3 wäre daneben überflüssig«
Daß der ursprüngliche Verwaltungsakt, gegebenenfalls in der ihm durch den Widerspruchsbescheid gegebenen Gestalt, anzufechten ist, entspricht im übrigen der im § 79 Abs. 1 Ziff« 1 VwGO getroffenen Regelung«
Ob als Ausnahme von der grundsätzlichen Regelung entsprechend § 79 Abs. 2 VwGO in bestimmten Fällen der Widerspruchsbescheid angefochten werden kann und muß, und ob in einem solchen Falle der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Behörde einzureichen ist, die den Widerspruchsbescheid erlassen hat, kann hier offen bleiben; denn - wie sogleich dargelegt wird - hat der Antragsteller - richtig verstanden - gegen den Widerspruchsbescheid nicht angehen wollen. Vorweg sei in diesem Zusammenhang nur soviel bemerkt; Auch wenn man eine Heranziehung von § 79 Abs. 2 VwGO für zulässig erachtet, könnte die entsprechende Anwendung in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Antragsteller eine Geldleistung verlangt und die Widerspruchsbehörde eine Überprüfung der sachlichen Berechtigung dieses.Begehrens abgelehnt hat, an der Überlegung scheitern; Kach § 163 Satz 2 BBauG ist das Gericht als Ausnahme von Satz 1 zu einer umfassenden Überprüfung,
 
auch von Ermessensfragen, berufen, wenn in dem Verwaltungsakt über einen Anspruch auf eine Geldleistung entschieden worden ist. Mit Rücksicht hierauf könnte ein schätzenswertes Interesse des Antragstellers daran entfallen, daß die von der Verwaltungsbehörde getrofiene und im allgemeinen vom Gericht nicht nachprüfbare ErmessensentScheidung vor der Anrufung des Gerichts in einem Vorverfahren durch eine höhere Verwaltungsbehörde überprüft wird (vgl. hierzu die Stellungnahme des Verwaltungsrechtsausschusses des Leut sehen Anwalt Vereins zu dem Regierungsentwurf der Vex*-waltungsgerichtsordnung vom 7* März 1958, hier zu § 80 Abs. 3 des Entwurfs, iVm dem Bericht des Rechtsausschusses, Bundestagsdrucksache 1094 3« Wahlperiode S. 8; ferner Bett ermann in KJW 1958, 81, 83; Redecker-Oortzen, Verwaltungsgerichtsordnung, Anm. 6 zu § 79)«
Im vorliegenden Streitfall wollte der Antragsteller - das ist vom Berufungsgericht zutreffend angenommen worden, wil'd auch von der Revision nicht beanstandet -in Wahrheit den Beschluß des Amtes für Flurbereinigung und Siedlung vom 26. August I960 angreifen. Las für die Betrachtung ausschlaggebende Ziel des Antrages richtete sich auf eine Anordnung, daß der verlangte Entschädigungsbet rag gezahlt werde, eine Anordnung, die im lalle ihrer sachlichen Berechtigung vom Gericht nach umfassender Prüfung hätte getroffen werden können und gegebenenfalls müssen. Y/äre es dem Antragsteller nur darauf angekommen, eine sachliche Würdigung seines Entschädigungsverlangens durch den oberen Umlegungsausschuß herbeizuführen, so hätte es auf der Hand gelegen, nicht den Erlaß der genannten Anordnung, sondern inetwa eine Zurückverweisung der Sache an die Widerspruchsbehörde
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zur Nachholung der unterlassenen sachlichen Würdigung zu erbitten. Demgegenüber ist es nur von untergeordneter Bedeutung, daß der Antragsteller den Erlaß der Anordnung zunächst unter Abänderung des Beschlusses des oberen Umlegungsausschusses vom 30. März 1961 (also des V/ider-spruchsbescheides), später unter Abänderung dieses Beschlusses und des Beschlusses des Amtes für Flurbereinigung und Siedlung vom 26. August I960 beantragte. Wenn das Berufungsgericht ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Aufhebung des Widerspruchsbescheides vermißt, so ist hierin ein entscheidungserheblicher Irrtum nicht zu ersehen.
3o Zu Unrecht will die Revision dem Antragsteller, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht innerhalb eines Monats seit Zustellung des Bescheids des oberen Umlegungsausschusses bei dem Amt für Flurbereinigung und Siedlung angebracht hat, zugute gehalten wissen, die einmonatige Frist habe nicht zu laufen begonnen, weil der Bescheid des oberen Umlegungsausschusses keine richtige Belehrung über den zu ergreifenden Rechtsbehelf enthalten habe.
Nach § 154 BBauG ist den nach diesem Gesetz ergehenden Verwaltungsaicten eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Hechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Frist belehrt wird.
Die vom oberen Umlegungsausschuß erteilte Rechtsbelehrung, die zudem ausdrücklich auf § 157 BBauG verweist, gibt, wenn ihre beiden Absätze - wie geboten -gelesen und in Sinnzusammenhang gebracht werden, über
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die Anfechtung des Bescheids des Amts für Flurbereinigung Und Siedlung vom 28, August I960, wie sie dem Antragsteller vorschwebte, einen ausreichenden und deutlichen Aufschluß, Da die Einreichung des Antrags bei der Verwaltungsbehörde nicht dem Anwaltszwang unterliegt (vergleiche das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil vom 16, März 1964 III ZR 98/63), scheidet von vornherein aus, daß die Belehrung sich Liber die Form des Antrags hätte auslassen müssen. Ob die Belehrung sich auch auf eine etwa zu-.läs3ige Anfechtung des Bescheides des oberen Umlegungsausschusses vom 30. März 1961 hätte erstrecken sollen, braucht nicht entschieden zu werden. Denn der Umstand, daß die vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung eine Unterrichtung Uber einen Rechtsbehelf nicht einschließt, dessen Gegenstand ein anderer Vervvaltungsakt ist als der, den einer der Beteiligten anfechten will, kann die Inlaufsetzung der Frist für den von dem Beteiligten in Wirklichkeit beabsichtigten Rechtsbehelf nicht hindern.-. Der Umstand kann noch weniger dem Beteiligten zugute kommen, aer sich nicht einmal an die ihm erteilte Belehrung über diesen letzteren Rechtsbehelf hält.
Da im vorliegenden Fall die dem Antragsteller erteilte Rechtsmittelbelehrung nicht zu beanstanden ist, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob überhaupt die Zustellung eines Bescheids ohne eine richtige Rechtsbehelfsbelehrung das Inlaufsetzen der einmonatigen Antragsfrist des § 157 Abs. 2 BBauG verhindert.
Manches könnte für eine Verneinung dieser Frage sprechen.
Die Vorschrift des § 154 BBauG ist in bewußter Anlehnung an die eine Belehrung über Rechtsbehelfe anordnenden Bestimmungen in §§ 59, 73 Abs, 3 Satz 1 VwGO und
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deren Vorläufer (§ 32 VGG, § 35 Brit.MRVO Nr. 165) geschaffen worden und hat noch ein Gegenstück in § 30 Abs. 1 Satz 2 des Baulandbeschaffungsgesetzes (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zu dem Bundesbaugesetz von 1956 - Bundestagsdrucksache 3028 2°V/ahiperiode S. 149/150 Begründung des Regierungsentwurfs zu dem Bundesbaugesetz von 1358 - öundestagsdrucksache 356 3. Wahlperiode ....... S. 115/116 Ausschußberatungen
 des Bundestags: Rechtsausschuß, 3. Wahlperiode Protokoll Nr. 87 So 15, und Ausschuß für Wohnungswesen, Bau-und Bodenrecht, 3. Wahlperiode Protokoll Kr. 62 s. 15/16; s. auch den schriftlichen Bericht dieses Ausschusses 3. Wahlperiode zu Drucksache 1794 S. 29)«
Eine Vorschrift wie die des § 58 VwGO, nach der eine
 nur zu laufen
 Frist für einen Rechtsbehelf/beginnt, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf ordnungsmäßig belehrt worden ist, ist dagegen in das Bundesbaugesetz nicht aufgenommen worden, obgleich die Verwaltungsgerichtsordnung bei Erlaß des Bundesbaugesetzes bereits vorlag und obwohl ihr, eine dem § 58 VwGO entsprechende Regelung enthaltender ,Entwurf (vgl. Materialien zur Verwaltungsgerichtsordnung Anlage 1 zu Bundestagsdrucksache Nr. 4278	1.	Wahlperiode
S. 12) bei der Beratung des Bundesbaugesetzes berücksichtigt wurde. Das spricht dafür, daß der Gesetzgeber des Bundesbaugesetzes, der der Beschleunigung des Verfahrens besondere Bedeutung beigemessen hat, den Fristenlauf nicht in dem Umfang, wie es die Bestimmung des § 58 VwGO und der in gleiche!’ Weise in anderen Gesetzen, aber nicht allgemein zu dem Ausdruck gekommene Gedanke verlangt, in Beziehung zu einer Belehrung über den Rechtsbehelf bringen und Unklarheiten, wie sie bei dem Fehlen einer positiven gesetzlichen Regelung über den Endzeitpunkt mit i’rist-
 
ausschließender Wirkung leicht auitreten können, nicht hinnehmen wollte, sondern daß er die Folgen einer fehlenden oder unrichtigen Belehrung lediglich mittels der Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 158 BBauG aufgefangen wissen wolltet
 Eie Meinungen im Schrifttum sind geteilt (vgl„ die genannten Erläuterungswerke'von Schütz-Frohberg, 2. Aufl„1962, Anm. 1 zu § 154; Neufier, Anm. zu § 154; Hausen-v„d.Heide,
 Ann. zu § 154; Knaup-Ingenstau, Anm. zu § 154; Heitzer-Oestreicher, Anm. d zu § 154; ferner Littus-Zinkahn, Baulandbeschaffungsgesetz, Anm. 5 zu § 30).
4. Eie Vorteile einer solchen Wiedereinsetzung können jedoch im gegenwärtigen Fall dem Antragsteller, der nach dem Vorstehenden die Antragsfrist versäumt hat, nicht zugute kommen. Dabei ergeben sich angesichts der Fassung des § 158 BBauG in mehrfacher Hinsicht Zweifeisfragen, die indessen hier keiner Entscheidung bedürfen.
§ 158 BBauG sieht für den Fall der Versäumung der Antragsfrist die Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schlechthin durch das Landgericht vor, ohne etwas für den Fall zu bestimmen, daß das Verfahren oereits in den Berufungs- oder Revisionsrechtszug gediehen ist. Infolgedessen ließe sich daran denken, daß zunächst stets das Landgericht über den wiedereinsetzungs-antrag zu befinden habe und dies dann, gleichviel ob der Rechtsstreit noch vor ihm oder einer Rechtsraittelinstanz anhängig ist, in einem von der Sachverhandlung abgesonderten, auf die Verhandlung und Entscheidung Uber den 'Wiedereinsetzungsantrag beschränkten Beschlußverfahren tun müßte; gegen den Beschluß fände die sofortige Beschwerde an das endgültig über die Wiedereinsetzung entscheidende Oberlandesgericht statt (vgl. § 158 Abs. 1
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 Satz 2 d.Ges.). In diesem Zusammenhang taucht dann die Frage auf, ob ein Beteiligter, der die Antragsfrist versäumt hat, im Hinblick auf § 161 BBauG, § 236 ZPO den nachträglich, binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses für die FristWährung einzureichenden Antrag (§ 158 Abs. 1 Satz 1 d.Ges.) ebenso wie den Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 157 Abs. 2 BBauG bei der Verwaltungsbehörde, nicht bei dem Landgericht, anzubringen hat. Wäre dem so, dann hätte es der Antragsteller an dem Erforderlichen fehlen lassen»
Entgegen der Auffassung, die das Berufungsgericht in seinem Beschluß vom 2. November 1961 (NJW 1962, 159) vertreten hat, spricht viel, wenn nicht alles dafür, daß über den Antrag auf Wiedereinsetzung nicht von der Zivilkammer oder dem Zivilsenat zu entscheiden ist, sondern von der Kammer oder dem Senat für Baulandsachen. Der Erwägung des Berufungsgerichts, § 158 Abs. 1 Sutz 2 BBauG spreche anders als § 169 BBauG nur von dem Oberlandesgericht, nicht von dem Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen, dürfte die Überlegung vorzuziehen sein, der Gesetzgeber habe in § 169 BBauG die Besetzung des Oberlandosgcrichts für das in §§ 157 ff BBauG geordnete Verfahren vor den Senaten für Baulandsachen einheitlich festlegen und in § 158 Abs. 1 Satz 2 lediglich das zuständige Beschwerdegericht bezeichnen wollen» Auch die vom Berufungsgericht des weiteren angestellten Erwägungen vermögen schwerlich zu überzeugen. Die in dem Beschluß hervorgehobene unterschiedliche Besetzung des Landgerichts und des Bundesgerichtshofes in Baulandsachen legt nicht den Schluß nahe, das Oberlandosgericht als zwischengeschaltete Instanz müsse ;je nach der Art seiner Tätigkeit unterschiedlich besetzt sein. Auch die weiteren
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Argumente des Berufungsgerichts schlagen kaum durch. Gewiß hat der Gesetzgeber den Uber die Berufung in Baulandsachen befindenden Senat mit Rücksicht darauf verstärkt, daß er über das Schicksal der in § 157 BBauG aul'gezählten Verwaltungsakte entscheiden soll; in der verstärkten Besetzung wird der Senat jedoch des öfteren über nebenher laufende Prägen mit zu befinden haben; als eine solche Nebenfrage, die allerdings in den Verfahren des § 158 auszutragen ist, erscheint gleich der Entscheidung Uber die Wiedereinsetzung wegen Versagung der Berufungsfrist auch eine Entscheidung über die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Bas Berufungsgericht meint insoweit unzweifelhaft zutreffend, bei dem Verfahren des § 158 BBauG stehe in Mitte, ob die Frist für den Übergang vom Ver-waltungsverfahren zu dem gerichtlichen Verfahren gewahrt sei. Wenn jedoch das Berufungsgericht dem als grundlegend verschieden die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Frist innerhalb des Rechtszuges vor den Baulandgerichten gegenübersteilt, so verliert dies angesichts der Erwägung an Gewicht, daß der über die Zulässigkeit der Berufung befindende Baulandsenat auch über Kotwendigkeit und Einhaltung einer Form und Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Verwaltungsakt zu befinden hat.
Doch braucht, wie bereits betont, über diese Fragen und die sich aus ihnen ergebenden Folgerungen nicht entschieden zu Vierden. Denn selbst wenn das Revisionsgericht bei einer Verfahrensgestaltung wie im vorliegenden Fall einen Beteiligten noch hinsichtlich der Antragsfrist in den vorigen Stand einsetzen könnte, so scheitert hier eine solche Wiedereinsetzung an dem Fehlen eines Wieder-
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einsetzungsgrunde3. Wie dargelegt, ging aus der Rechtsbehelf sbelehrung des Beschlusses des oberen Umlegungsausschusses vom 30« März 1961 klar genug hervor, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht unmittelbar beim Landgericht einzubringen war. Zu dem gleichen Ergebnis mußte ein Blick in die Bestimmung des § 157 BBauG führen, auf welche die Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich verwies, überdies hätte ein Anwalt, wenn er gleichwohl Zweifel an der Rechtslage hatte, den sichereren Weg beschreiten und im Interesse seiner Partei nicht nur bei dem Landgericht, sondern auf ^eden Pall bei der in der Belehrung angegebenen Verwaltungsbehörde den Rechtsbehelf einlegen sollen (vgl. BGKZ 8, 47).
Unter den gegebenen Umständen kann die Fristversäumung nicht als unabwendbar angesprochen werden, wobei sich der Antragsteller das Verhalten seiner Anwälte nach der Zivilprozeßordnung, auch, wie in der Verwaltungsrechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG in JR 1963, 76 und ZKR 1963, 124 = GewArch 1963, 66), nach verwaltungs-rechtlichen Grundsätzen anrechnen lassen muß.
IV.
Las Ergebnis der von der Revision ausgelösten Überpx'üfungj des angefochtenen Urteils geht mithin dahin: Der von dem Antragsteller eingereichte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist mit Recht als unzulässig verworfen worden. Lie Revision ist daher zurückzuweisen, wobei.der Senat den im landgerichtlichen Entscheidungssatz enthaltenen Latumsfehler richtig-
stelle. Zugleich ist der Antragsteller gemäß § 161 BBauG, § 97 ZPO mit den Kosten des Revisionsverfahrens zu belasten.
Br. Pagendarm	Br. Kreft	Br.	Arndt
 Br. Hußla	Br.	Reinhardt