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BGH · IXX ZB 85/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IXX ZB 85/57

Kreft,- Br. Arndt, *Dr. Wolany und Br. Beyer für Hecht erkanntt Auf die Bevision des Klägers wird das Urteil der 12. Von den Kosten des Bechtsstreits hat das beklagte Land 6/7 und der Kläger 1/7 zu tragen. April 1949 bis 31o März 1954 auf 67# der Bezüge und rechnete für die Zeit vom 1. Mit seiner Klage hat er die Verurteilung des Landes zur Zahlung von 492,87 DM nebst Zinsen verlangt, nämlich 421,11 DM für angerechnetes Hebeneinkommen aus der Zoit vom 1. Die Parteien haben übereinstimmend den Bechtsstreit bezüglich des Anxechnungsbetrages von 421,11 DM für erledigt erklärt, weil das Land diesen Betrag inzwischen zurückgezahlt hat. indem es insbesondere den Mindestsatz des Ruhegehalts von 35# auf 30# ermäßigte und die Frist bis zur Erreichung der Höchstpension verlängerte. Im Gegenteil erhält ein Beamter von vornherein seine Dienst-und VersorgungsbeZüge nur unter dem Vorbehalt, daß der Dienstherr sie durch einfaches Gesetz für die Zukunft ändern und herabsetzen kann; dem Gesetz steht dabei eine auf Grund gesetzlicher Ermächtigung erlassene Rechtsverordnung gleich. gungsempfänger immer noch die Mittel verbleiben, die zu dem standesgemäßen Lebensunterhalt für ihn und seine Familie nötig sind; denn es ist ein hergebrachter Grundsatz des Beamtentums, daß der Dienstherr dem Beamten nach seinem Dienstrang und Beiner Dienststelle den der allgemeinen Virtschaftslage entsprechenden angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren hat (BGHZ 21) 248 mit weiteren Nachweisen; vgl* auch BVerfG JZ 1958, 479)* Die Maßnahme war auch nur eine vorübergehende, denn die Kürzungsbestimmungen sind inzwischen wieder aufgehoben (§ 27 des Dritten Niedersächsischen Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des ßesoldungs-und Versorgungsrechts vom 14* September 1954? Den weiteren Anspruch auf Zahlung von 421,11 DM haben die Parteien für erledigt erklärt, nachdem das Land nach Erlaß des angefochtenen Urteils den Betrag zurückgezahlt hat* Insoweit sind die Kosten des Beohtsstreits gemäß § 91 a ZPO dem Beklagten aufzuerlegen, weil er ohne die Erledigung ► unterlegen wäre* Grundsätzlich hat der Dienstherr dem Buhegehaltsempfänger den standesgemäßen Lebensunterhalt selbst zu gewähren und kann ihn deshalb zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht auf ein anderweitiges privates Arbeitseinkommen verweisen. Wenn ein Dienstherr auf die Dienste von Beamten zurückgreift, die sich bereits im Buhestand befinden, dann sind diese Buhe-standsbeamten verpflichtet, der Wiedereinberufung mit der Folge nachzukoinmen, daß ein neues Einkommen aus ihrer Beschäftigung im öffentlichen Dienst auf das Buhegehalt angerechnet wird. Januar 1949 in niederSachsen eingeführten § 127 a DBG hätte das Land den Kläger damals zur Dienstleistung wieder einberufen können, wenn er die Dienstfähigkeit wieder erlangt hatte und noch nicht 62 Jahre alt war. nicht festgestellt, daß dex Kläger wieder dienstfähig geworden war« Im Gregenteil ist das Land noch jetzt der Auffassung, daß dex Kläger dienstunfähig sei; denn es hat die einbehaltenen Beträge auf Gkrund des Bunderlasses der Bieder sächsischen Minister dex Finanzen und des Innern vom 19« August 1957 (MB1 669) nachbezahlt, der eine BienstUnfähigkeit voraussetzt, da ex gerade zur Durchführung dex vorerwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31« Januar 1956 ergangen ist»

privatLandDienstherrGrundsatzvorübergehendBuhegehaltBrKläger

Volltext der Entscheidung

IXX ZB 85/57
2379 046
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbe-amter der Geschäftsstelle
 Verkündet am 2« Oktober 1958 Scheibl,
 Im Namen des Volkes
 In dem Bechtsstreit
 ors a.B. Friedrich K
Klägers und Bevisionsklägers,
~ Prozeßbevollmächtigters Beohtsanwalt -
gegen
 das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Sozialminister,
 Beklagten und Bevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Bechtsanwalt Prof «Br .	~
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2« Oktober 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br*. Kreft,- Br. Arndt, *Dr. Wolany und Br. Beyer
 für Hecht erkanntt
 Auf die Bevision des Klägers wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts in Hannover vom 21. Februar 1957 aufgehoben, soweit das Landgericht die Klage in Höhe von 421,11 BM nebst Zinsen (Anrechnung von Nebeneinkünften) abgewiesen hat. Insoweit ist der Bechtsstreit erledigt.
>	Im übrigen wird die Bevision zurückgewiesen.
Von den Kosten des Bechtsstreits hat das beklagte Land 6/7 und der Kläger 1/7 zu tragen.
Von Bechts wegen
~ 2 -
Tatbestand*
Der Kläger war als Verwaltungsinspektor Beamter auf Lebenszeit beim Vexsorgungsamt H^jppp. Am 1» September 1938 wurde ex wegen Dienstunfähigkeit im Alter von 46 Jahren in den Buhestand versetzt. Er hatte damals 22 Dienstjahre und erhielt ein Buhegehalt zunächst von 72 #. In der Folgezeit betätigte er sich als Helfer in Steuersachen.
Nach 1943 Übernahm das beklagte Land die Zahlung des Buhegehalts. Auf Grund von Sparverordnungen kürzte der Beklagte das Buhegehalt vom 1. April 1949 bis 31o März 1954 auf 67# der Bezüge und rechnete für die Zeit vom 1. Februar 1949 bis 31o März 1953 auf die Versorgungsbezüge Einkünfte aus der Tätigkeit als Helfer in SteuerSachen an.
Der Kläger hält die Kürzung des Buhegehalts und die Anrechnung der Hebeneinkünfte für unzulässig. Mit seiner Klage hat er die Verurteilung des Landes zur Zahlung von 492,87 DM nebst Zinsen verlangt, nämlich 421,11 DM für angerechnetes Hebeneinkommen aus der Zoit vom 1. Juli 1949 bis 30.September 1951 und 71,76 DM als Kürzungsbeträge für die Zeit vom 1. Juli 1951 bis 30.September 1951.
Des Land hat Abweisung der Klage beantragt; es hält die Kürzungs-und Anrechnungsbestimmungen für rechtsgültig.
Das*Landgericht hat die Kla^c ebgewlesen; es hat die Gültigkeit der Anrechnungs-und KürzungsbeStimmungen bejaht, da sie nur für eine vorübergehende Hotzeit erlassen seien und die standesgemäße Versorgung des.Klägers nicht beein-trächtigteno
 Dagegen richtet sich die Sprungrevision des Klägers. Die Parteien haben übereinstimmend den Bechtsstreit bezüglich des Anxechnungsbetrages von 421,11 DM für erledigt erklärt, weil das Land diesen Betrag inzwischen zurückgezahlt hat. Mit dieser Maßgabe verfolgt der Kläger seinen Klagan-
 
Spruch weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels? soweit sich der Rechtsstreit nicht erledigt hat.
EntscheidungsgrUnde s
I.
Die Revision ist unbegründet;, soweit der Kläger den noch jetzt anhängigen Hauptanspruch von 71?76 TM wegen der vorübergehenden Herabsetzung des Ruhegehalts geltend macht.
i
Ein Ruhestandsbeamter erhält lebenslänglich Ruhegehalt (§86 des damals in Niedersachsen geltenden Deutschen Beam-tengesetzcs? abgekürztt DBG). Die Beamtengesetze bestimmen jeweils die Höhe des Ruhegehalts, § 3 der Dritten Nieder-sächsischen Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Besamten-? Besoldungs-und Versorgungsrechts vom 29. März 1949 (GVB1 1949? 63) änderte die bis dahin maßgebende Vorschrift des § 89 DBG ab? indem es insbesondere den Mindestsatz des Ruhegehalts von 35# auf 30# ermäßigte und die Frist bis zur Erreichung der Höchstpension verlängerte.
Nach ständiger Rechtsprechung gibt es keinen hergebrachten Grundsatz des Bexufsbeamtentums dahin und keinen gxundgesetzlich geschützten «Anspruch darauf? daß ein Beamter die einmal erlangte Besoldung oder Versorgung auch summenmäßig immer beibehält. Im Gegenteil erhält ein Beamter von vornherein seine Dienst-und VersorgungsbeZüge nur unter dem Vorbehalt, daß der Dienstherr sie durch einfaches Gesetz für die Zukunft ändern und herabsetzen kann; dem Gesetz steht dabei eine auf Grund gesetzlicher Ermächtigung erlassene Rechtsverordnung gleich. Denn jeder Dienstherr muß die Möglichkeit haben? die Beamtenbezüge veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Dabei darf der Dienstherr in Notzeiten vorübergehend stärkere Kürzungen vornehmen; Diese Herabsetzbarkeit hat allerdings eine Grenze? die sich aus dem Wesen des Berufsbeamtentums ergibts Der Dienstherr darf Bezüge nur soweit herabsetzen? daß dem Beamten oder Versor-
gungsempfänger immer noch die Mittel verbleiben, die zu dem standesgemäßen Lebensunterhalt für ihn und seine Familie nötig sind; denn es ist ein hergebrachter Grundsatz des Beamtentums, daß der Dienstherr dem Beamten nach seinem Dienstrang und Beiner Dienststelle den der allgemeinen Virtschaftslage entsprechenden angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren hat (BGHZ 21) 248 mit weiteren Nachweisen; vgl* auch BVerfG JZ 1958, 479)*
Das Landgericht hat diese Grundsätze der Hechtsprechung hinsichtlich der KürzungsbeStimmungen richtig angewandt* Es hat dargelegt, daß die vorübergehende Kürzung des Buhegehalts von 72# auf 67# bei dem Kläger nach 22 pensionsfähigen Dienstjahren noch tragbar gewesen sei, also hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht widerspreche, und den Anspruch des Klägers auf standesgemäßen Lebensunterhalt nicht beeinträchtigt habe* Die Kürzung habe sich nur geringfügig ausgewirkt und in dr-r hier streitigen Zeit die Bezüge von etwa 280 DU monatlich um rund 23 DM gesenkt* Das Landgericht hat weiter festgestellt, daß das Land in der hier streitigen Zeit sich in einer wirtschaftlichen Notlage befunden habe*
Die Maßnahme war auch nur eine vorübergehende, denn die Kürzungsbestimmungen sind inzwischen wieder aufgehoben (§ 27 des Dritten Niedersächsischen Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des ßesoldungs-und Versorgungsrechts vom 14* September 1954? GVB1 S.93)*
Bei diesen Feststellungen sind gegen die Würdigung, daß die fragliche Sparverordnung gültig sei, keine Bedenken zu erheben« Auch die Bevision hat im einzelnen dagegen nichts vorgebracht*
*
II*
Den weiteren Anspruch auf Zahlung von 421,11 DM haben die Parteien für erledigt erklärt, nachdem das Land nach Erlaß des angefochtenen Urteils den Betrag zurückgezahlt hat* Insoweit sind die Kosten des Beohtsstreits gemäß § 91 a ZPO dem Beklagten aufzuerlegen, weil er ohne die Erledigung ►	unterlegen	wäre*
 
Das Land hatte diesen Betrag einbehalten, veil der Klä- ' ger aus seiner freien Berufstätigkeit als Helfer in Steuersachen ein privates Hebeneinkdmmen bezogen hatte und in Hie-dersachsen nach Art*2 der Ersten Verordnung Uber Haßnahmen auf dem Gebiete des Beamtenbesoldungs-und versorgungerechts vom 15. Januar 1949 (GVB1 1949> 19) auch gewisse private Hebeneinnahmen eines Versorgungsempfängers auf seine Versorgungsbezüge anzurechnen waren. Über die Zulässigkeit derartiger, damals in fast allen Ländern erlassenen Bestimmungen hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 51« Januar 1956 (BGHZ 20. 15) folgendes ausgeführt«
Grundsätzlich hat der Dienstherr dem Buhegehaltsempfänger den standesgemäßen Lebensunterhalt selbst zu gewähren und kann ihn deshalb zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht auf ein anderweitiges privates Arbeitseinkommen verweisen. Jedoch ist in Hotzeiten eine vorübergehende Ausnahme von diesem Grundsatz des Beamtenrechts möglich, soweit der Dienstherr den Grundsatz aufgehoben hat, daß der Buhegehalts-empfünger über seine Arbeitskraft frei verfügen könne. Wenn ein Dienstherr auf die Dienste von Beamten zurückgreift, die sich bereits im Buhestand befinden, dann sind diese Buhe-standsbeamten verpflichtet, der Wiedereinberufung mit der Folge nachzukoinmen, daß ein neues Einkommen aus ihrer Beschäftigung im öffentlichen Dienst auf das Buhegehalt angerechnet wird. Dann rechtfertigt es das fortbestehende Ireue-verhältnis zwischen Dienstherrn und Buhestandsbeamten auch, daß der Gesetzgeber die weniger einschneidende Anrechnung eines privaten Arbeitseinkommens auf das Buhegehalt bei denjenigen Buhegehaltsempfängern anordnet, die er zu dem öffentlichen Dienst wieder heranziehen könnte, aber nicht heranzieht.
Hach dem durch Art.2 der erwähnten Verordnung vom 15. Januar 1949 in niederSachsen eingeführten § 127 a DBG hätte das Land den Kläger damals zur Dienstleistung wieder einberufen können, wenn er die Dienstfähigkeit wieder erlangt hatte und noch nicht 62 Jahre alt war. Das angefochtene Urteil hat
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nicht festgestellt, daß dex Kläger wieder dienstfähig geworden war« Im Gregenteil ist das Land noch jetzt der Auffassung, daß dex Kläger dienstunfähig sei; denn es hat die einbehaltenen Beträge auf Gkrund des Bunderlasses der Bieder sächsischen Minister dex Finanzen und des Innern vom 19« August 1957 (MB1 669) nachbezahlt, der eine BienstUnfähigkeit voraussetzt, da ex gerade zur Durchführung dex vorerwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31« Januar 1956 ergangen ist»
Die Kostenentscheidung im Übrigen und insgesamt folgt aus §§ 91* 91 a, 92, 97 ZBO.
3>r« pagcndarm	Br«	Kreft	Br«	Arndt
Y/olany	Dx«	Beyer
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