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BGH

Gericht: BGH

Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber-die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno Von Rechts wegen Tatbestands Am ,4* Oktober 1951 beurkundete der Beklagte einen Vertrag {zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann, dem Kaufmann! eingegangen sind, für zwei Gläubiger des Ehemannes der Klägerin j Arresthypotheken eingetragen worden, und i zwar am 3iO» September 1952 für die Firma SflPB& Co;* in Höhe vjon 4 150 DM und am 24« Oktober 1952 für difc Firma ScvHHH^Brauerei in Höhe von 3 300 DM« Die Klägerin hat Klage erhoben und zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, das der Klägerin gehörige Grundstück von der Grundschuld über 4 150 DM und der Arresthypothek Uber 3 300 DM zu befreien» Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe es schuldhaft versäumt, die erforderliche Preisgenehmigung rechtzeitig einzuholen« Hätte er dies getan, so wäre **. |sei also unter Außerachtlassung dieses Umstandes un-(richtigerweise als unentgeltlicher beurkundet worden» {Außerdem wäre die Übertragung der Grundstücke, auch Wenn sie früher erfolgt wäre, der Anfechtung durch die gläubiger unterlegen. 1.) Das Berufungsgericht sieht eine schuldhafte Amtspflicht Verletzung des Beklagten darin» daß er die Erteilung Ser preisrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung fir den am 4» Oktober 1931 abgeschlossenen Vertrag erst etwa nach einem Jahr» nämlich.am 1. Oktober 1952, gestellt und damit die Eintragung der Klägerin in das .Grundbuch als Eigentumerin de-a Grundstücks Uber Geb ihr verzögert habe. auf den Umstand, daß &$r Vater der Klägerin auf seine Kosten das Grundstück habe bebauen lassen, Inhalt beurkundet worden sei; zu dem anderen, daß der!Beklagte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Verpflichtung, den Antrag auf Erteilung der preisrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung zu stellen, überhaupt nicht übernommen habe. a) Das Berufungsgericht geht ebenso wie die Bevision davon.aus, daß.der Vertrag, wenn er unrichtig beurkundet worden wäre, nicht rechtswirksam gewesen wäre; es: ist aber der Auffassung» der Inhalt des Vertrages siei dahin gegangen, daß der Ehemann der Klägerin das Grundstück übereignet, ohne daß hierfür eine . . daß der Vater der Klägerin im Jahre 1950 auf dem Grundstück ein Haus errichtet und deshalb die Umschreibung des Grundstücks auf seine Tochter erlangt habe, sei nur der Beweggrund für die Übereignung, nicht aber ein wesentliches Vertragselement gewesen« Der Vertrag sei alsorichtig als unentgeltlicher beurkundet worden« b) Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte es übernommen habe, die preisrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des landratsamtes einzuholen, läßt keinen Irrtum erkennen. Aus dem Umstand, daß der Beklagte hierfür j keine besondere Gebühr berechnet hat, läßt sich ent- Oktober 1952 gestellt, liegt sein Verschulden auf der Hand, Aber auch wenn sein Vortrag, er habe ihn bereits am 101 Oktober 1951 gestellt, als richtig unterstellt wird (womit sich die zu diesem Punkt erhobene Büge der Bevision wegen Verletzung des § 286 ZPO erledigt), so kann ihn dies nicht entlasten. Daß er das nicht getan hat, ist ihm zu dem Verschulden anzurechnen; er kann sieh zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, dair die Behörden derartige Mahnungen nicht gerne sehen. d) Der Beklagte hat ferner eingewandt, die Klägerin treffe jedenfalls ein Mitverschulden an der verspäte ten Erledigung der Eintragung; sie hätte deshalb bei dem Beklagten vorstellig werden und sich auch selbst dafum kümmern müssen. nen, daß die Eintragung längst erfolgt sei und für 5 i sie nichts mehr zu tun übrig bleibe. | Oktober 1951 sei wegen Gläubigerbenachteiligung und, wenn man sich der Auffassung des Berufungsgerichts • $ anschließt, daß ein unentgeltlicher Vertrag Vorgelegen habe, auch als unentgeltlicher Vertrag zwischen $ Ehegatten anfechtbar.gewesen, und die beiden Arrest- * gläubiger hätten, auch wenn die Eintragung der Klä- • Eine solche Sicherheit habe aber nicht n; es sei zwar Möglich, vielleicht auch elinlich11 gewesen, daß es zu einer Anfech-Übereignungsverträges gekommen wäre, wenn o|hreibung des Grundstücks früher erfolgt wäre r nicht zu dem Konkurs über das Vermögen des s der Klägerin gekommen sei, hätten nur die n Gläubiger versuchen können, zu einer Be-g zu gelangen, und es wäre keineswegs si-sie dabei überhaupt Kehntais von einer befolgten unentgeltlichen Übertragung des oks*erlangt haben würden» Solange aber noch e Zweifel daran bestünden, könnte eine sol-thetische Schadensursäche nicht berücksich- Das Berufungs-lätte deshalb, wenn es noch Zweifel an die* kehensablauf gehabt hätte', den Beklagten nweisen müssen; dann hätte der Beklagte beiden Arrestgläubiger unter Beweis ge-läß sib den Vertrag auf jeden Pell ange-lätten. Mit Hecht stellt das Berufungsgericht darauf ab, ob m:Lt Sicherheit festgestellt werden kann, daß dannl wenn die Eintragung der Klägerin im Grund* Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß hieran noch Zweifel bestehen, läßt nun zwar einen Irrtum nicht erkennen, sie widerspricht auch jedenfalls insoweit nicht der Lebenserfahrung, als das Berufungsgericht darauf abstellt» daß die beiden Gläubiger möglicherweise von der Grundstücksübertragung keine Kenntnis erhalten hätten und es deshalb nicht zur Anfechtung gekommen wäre» Über diese Zweifel hätte das Berufungsgericht aber den Beklagten aufklären und ihm damit Gelegenheit geben müssen, seine Behauptungen unter Beweis zu stellen» Das Berufungsgericht konnte auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, der Beklagte hätte diese Zweifel teilen und die Beweisanträge von sich aus stellen müssen5 denn es erscheint nicht abwegig, wenn der Beklagte seinerseits davon ausging, daß die beiden Arrestgläubiger als erfahrene Geschäftsleute auf jeden Pall von der Eigentumsübertragung Kenntnis erhalten und dann auch die Anfechtung durchgeführt hätten, daß also der von dem Berufungsgericht unterstellte hypothetische Geschehensablauf schon nach der Lebenserfahrung anzunehmen sei und es deshalb eines besonderen Beweisantrittes nicht mehr bedürfe. Unter diesen Umständen wäre es deshalb angebracht und Pflicht des Berufungsgerichts gewesen, den Beklagten rechtzeitig auf seine Zweifel hinzuweisen.

Zitierte Normen: § 146 KostO § 286 ZPO
vertragenGrundstückEintragungBerufungsgerichtBevisionKlägerin

Volltext der Entscheidung

III ZB i85/55
Verkündet laut Protokoll am 4oOktober'1956
Vogt, Justizobersekretär • als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
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amen des Volkes
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ViÜe.s Notars Br» G* B

In dem Rechtsstreit
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Beklagten. Berufungsklägers, Anschlußberufungsbelclagten und Revisionsklägers,-
- Pro^elBbevollmäehtigters Rechtsanwalt Br«
die lhefriau Maria B
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in
 seßbevoilmächtigter s Rechtsanwalt Prof.Br
 Klägerin, Berufungsbeklagte., Anschlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
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 hat dar III* Zivilsenat, des Bundesgerichtshofs auf die mündllehe Verhandlung vom 4« Oktober 1956 unter Mitwirkung iea Senatspräsidenten Prof. Br* Geiger sowie der Bundesrichtä^ Biatschel, Br. Weber, Br* Arndt und Br* Wilany Vf* . : ** für Riecht erkannt» "
| Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil "
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dejs 1* Zivilsenats des,Oberlendesgerichts in’Koblenz vom J.6*. Pebruar' 1*955 aufgehoben und.die. Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber-die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno
 Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Am ,4* Oktober 1951 beurkundete der Beklagte einen Vertrag {zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann, dem Kaufmann! Otto Ifl| jun«, in dem letzterer an die Klä-gerin dais in KflHMHpbelegene und im Grundbuch von	eingetragene Grundstück Flur^
Nr	bebauter Hofraum 9 >53 ar samt
 allen aulfstehenden Gebäuden, frei von Hypotheken, Über-trug und! auf ließ (UR Nr 1754/51).* In dem. Vertrag heißt es weite*s "Eine Zahlung hat nicht zu erfolgen».11 Gleichzeitig wurde ein weiterer Vertrag beurkundet, durch den
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die..Eheleute Lgpg die am 7* Oktober 1950 die Ehe geschlossen hatten, Gütertrennung vereinbarten (UR Nr 1753/51)
Am i* Oktober 1952 reichte Beklagte den Grund-
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stücksüb^reignungsvertrag mit dem „Antrag auf Umschreibung be ink Grundbuchamt ein, nachdem er zuvor am gleichen Tage beim Landratsamt in Mayen die preisrechtli-
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che Unbedenklichkeitsbescheinigung, nachgesucht und erhalten hätte. Daraufhin wurde die Klägerin., am 25« Oktober 195 2 als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen
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Inzwischen waren jedoch auf Grund von Anträgen!,
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die am 27;«. und 29« September. 1952 beim Grundbuchamt. eingegangen sind, für zwei Gläubiger des Ehemannes der Klägerin j Arresthypotheken eingetragen worden, und i zwar am 3iO» September 1952 für die Firma SflPB& Co;* in Höhe vjon 4 150 DM und am 24« Oktober 1952 für difc Firma ScvHHH^Brauerei in Höhe von 3 300 DM«
Die Arresthypothek%;Über 4 150 DM wurde im Jahre 1953 in eine Grundschule umgewandelt, wobei die Klät gerin diel gesamtschuldnerische Haftung für die Forderung dep Gläubigers übernahm«	\
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Die Klägerin hat Klage erhoben und zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, das der Klägerin gehörige Grundstück von der Grundschuld über 4 150 DM und der Arresthypothek Uber 3 300 DM zu befreien»
Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe es schuldhaft versäumt, die erforderliche Preisgenehmigung rechtzeitig einzuholen« Hätte er dies getan, so wäre **. die Eintragung der Arresthypotheken nicht mehr möglich gewesen*
Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. :Er hat vorgebracht, er habe die Verpflichtung, die :?reisgehehmigung einzuholen, nicht übernommen' Dm Ubri-igen habe er schon am 10. Oktober 1951 einen diesbezüglichen Antrag gestellt. Wenn er dessen Nichterledigung jnicht angemahnt habe, so sei ihm das nicht zu dem Verschul-jden anzurechnen. Es fehle aber auch an einem Schaden der Klägerin, denn der Vertrag sei nichtig gewesen, da die Übertragung des Grundstücks an die Klägerin im Hinblick
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■darauf erfolgt sei, daß der Vater der Klägerin dieses |Gr und stück mit seinen Mitteln bebaut habe? der Vertrag
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|sei also unter Außerachtlassung dieses Umstandes un-(richtigerweise als unentgeltlicher beurkundet worden» {Außerdem wäre die Übertragung der Grundstücke, auch Wenn sie früher erfolgt wäre, der Anfechtung durch die gläubiger unterlegen.
Das Landgericht hat der Klage suattgegeben. Die jterufung des Beklagten wurde zurückgewiesen.
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Mit der Bevision verfolgt der Kläger seinen Antrag ; Mt Abweisung der Klage weiter«Die Klägerin beantragt' ' lie Zurückweisung der Bevision.
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Ent scheidungsgründe »
1.) Das Berufungsgericht sieht eine schuldhafte Amtspflicht Verletzung des Beklagten darin» daß er die Erteilung Ser preisrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung fir den am 4» Oktober 1931 abgeschlossenen Vertrag erst etwa nach einem Jahr» nämlich.am 1. Oktober 1952, gestellt und damit die Eintragung der Klägerin in das .Grundbuch als Eigentumerin de-a Grundstücks Uber Geb ihr verzögert habe. Selbst wenn, so führt das Berufungsgericht aus, der Beklagte, wie er behauptet, den Antrag schon am 10. Oktober^S§&t$llt haben sollte, würde sein Verschulden nicht entfallen, da ihm dann zu dem Vorwurf gemacht werden müßte, daß. er die Erledigung des Anträgen nicht genügend überwacht und rechtzeitig angemahnt habe.	.
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Die Bevision rügt hierzu einmal, es habe überhaupt kein rechtswirksamer Vertrag Vorgelegen, da der Vertrag
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als unentgeltlicher beurkundet, in .Wahrheit aber im Hinblick! auf den Umstand, daß &$r Vater der Klägerin auf seine Kosten das Grundstück habe bebauen lassen,
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ein entgeltlicher gewesen, also mit einem unrichtigen
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Inhalt beurkundet worden sei; zu dem anderen, daß der!Beklagte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Verpflichtung, den Antrag auf Erteilung der preisrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung zu stellen, überhaupt nicht übernommen habe.
Diese Bügen sind jedoch nicht begründet«
a)	Das Berufungsgericht geht ebenso wie die Bevision davon.aus, daß.der Vertrag, wenn er unrichtig beurkundet worden wäre, nicht rechtswirksam gewesen wäre; es: ist aber der Auffassung» der Inhalt des Vertrages siei dahin gegangen, daß der Ehemann der Klägerin das Grundstück übereignet, ohne daß hierfür eine .

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Gegenleistung erbracht werden sollte, und die Tatsache,
. daß der Vater der Klägerin im Jahre 1950 auf dem Grundstück ein Haus errichtet und deshalb die Umschreibung des Grundstücks auf seine Tochter erlangt habe, sei nur der Beweggrund für die Übereignung, nicht aber ein wesentliches Vertragselement gewesen« Der Vertrag sei alsorichtig als unentgeltlicher beurkundet worden«
Biese Auslegung des Vertrages vom 4« Oktober 1951 durch das Berufungsgericht ist in der Bevisionsinstanz von Bechts wegen nicht zu beanstanden* Auch der Umstand, daß der Bau des Hauses im Zeitpunkt des Vertragsschlusses möglicherweise noch nicht völlig beendet war, steht entgegen der Ansicht der Bevision nicht im Widerspruch zu der Auffassung des Berufungsgerichts, zu demal, wie sich aus den zu den Akten gegebenen Bechnüngsbelegen ergibt, mindestens der größte Teil der Bauarbeiten schon vorher durchgeführt und in Beohnung gestellt worden ist.
b)	Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte es übernommen habe, die preisrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des landratsamtes einzuholen, läßt keinen Irrtum erkennen. Es widerspricht insbesondere nicht der Lebenserfahrung, daß ein Notar die Einholung der erforderlichen behördli- ' chen Genehmigung übernimmt. Bas angegriffene Urteil hat eine entsprechende Übung für die Gegend, in der der.Beklagte seinen Amtssitz hat, ausdrücklich fest-gestellt. Aus dem Umstand, daß der Beklagte hierfür j keine besondere Gebühr berechnet hat, läßt sich ent-
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gegen der Meinung der Bevision kein Schluß auf das ^ Gegenteil ziehen. Bie Bevision übersieht dabei, daß nach § 146 KostO ein Notar, der ein Bechtsgeschäft beurkundet hat, für Anträge, die er auf Grund der Urkunde in Grundbuchangelegenheiten stellt, und für Anträge auf behördliche Genehmigung der in der Urkunde .
 
enthaltenen Erklärungen keine weitere Gebühr erhält« Um einen Antrag im letzteren Sinne hatte es sich aber bei dem Antrag auf Erteilung der preisrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung gehandelt ,
c)	Der Beklagte hat diese von ihm übernommene
 Verpflichtung auch schuldhaft verletzt. Hat er den Antrag erstmalig am 1. Oktober 1952 gestellt, liegt sein Verschulden auf der Hand, Aber auch wenn sein Vortrag, er habe ihn bereits am 101 Oktober 1951 gestellt, als richtig unterstellt wird (womit sich die zu diesem Punkt erhobene Büge der Bevision wegen Verletzung des § 286 ZPO erledigt), so kann ihn dies nicht entlasten. Dieser Antrag ist jedenfalls nicht beschieclgn worden, und es wäre deshalb die Pflicht des Bekl agten gewesen,' die Erledigung des Antrages nach einer angemessenen Zeit anzu demahnen. Daß er das nicht getan hat, ist ihm zu dem Verschulden anzurechnen; er kann sieh zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, dair die Behörden derartige Mahnungen nicht gerne sehen. 1 ficht darauf hat es ihm anzukommen, sondern allein euf die Interessen seiner Auftraggeber. Ebensowenig kähn ^r'sich	entlasten,	daß	diese	Un-
terlassung möglicherweise auf sein Büropersonal zu-rückzufi ihren wäre, da es seine Pflicht gewesen wäre, sein Büiopersonal entsprechend-zu überwachen. Der Beklagte!, hat aber nicht vorgetragen, worin etwa das ihn entlastende Versehen seines Büropersonals gelegen haben soll und was* er getan hat, um derartige Versehen zu verhindern*.
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d)	Der Beklagte hat ferner eingewandt, die Klägerin treffe jedenfalls ein Mitverschulden an der verspäte ten Erledigung der Eintragung; sie hätte deshalb bei dem Beklagten vorstellig werden und sich auch selbst dafum kümmern müssen. Dazu hat das Beru-
 
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! fungsgericht ausgeführt, die'^agerln^habe, obwohl : sie von dem Grundbuchamt keine Mitteilung Über die ' Eintragung erhalten habe, als eine in geschäftlichen ! Dingen unerfahrene Frau ohne Verschulden annebmen kön-! nen, daß die Eintragung längst erfolgt sei und für 5 i sie nichts mehr zu tun übrig bleibe. Das läßt entge-
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i gen der Auffassung der Bevision einen Irrtum nicht i erkennen.
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Die Bevision trägt in diesem Zusammenhang noch ' vor, die Klägerin habe es schuldhaft unterlassen, den
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: Beklagten bei ihrem Besuch am 28. September 1952
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darüber aufzuklären, daß ihr am 27. September 1952 der erste Arrestbefehl zugestellt worden sei. Hätte sie den Beklagten davon unterrichtet, so hätte dieser die. Eintragung der"Kläger igjjt!in das Grundbuchamt statt ; am 1. Oktober schon am 29» September 1952 veranlaßt; dann wäre es jedenfalls nicht mehr zu dem Eintrag der zweiten Arresthypothek gekommen. Dieser Vortrag ist neu und kann.deshalb in der Bevisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden. .	I
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3c) Der Beklagte wendet schließlich ein, selbst	1
wenn eine schuldhafte Amtspflichtverletzung von seiner Seite unterstellt.werde, müsse ein Schadenser-	j
satzanspruch der Klägerin deshalb entfallen, weil
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I ihr kein Schaden entstanden sei. Der Vertrag vom 4>
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| Oktober 1951 sei wegen Gläubigerbenachteiligung und,
 wenn man sich der Auffassung des Berufungsgerichts •	$
anschließt, daß ein unentgeltlicher Vertrag Vorgelegen habe, auch als unentgeltlicher Vertrag zwischen $ Ehegatten anfechtbar.gewesen, und die beiden Arrest- * gläubiger hätten, auch wenn die Eintragung der Klä-	•
gerin in das Grundbuch rechtzeitig erfolgt wäre,	*
im Wege der Anfechtungsklage die Eintragung ihrer I Arresthypotheken in das Grundstück der Klägerin |durchsetzen können. Hierzu hat das Berufungsgericht
 
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 könne, « treten m führt hä bestände wahrsch tung des die Ums Da es a Ehemanne einzelne frie'digub eher; ob reite e Grtfndtetü begründet che hypo tigt
 ausgefütrt, daß ein solches nicht in Erscheinung getretenes Ereignis nur dann berücksichtigt werden
 enn feststehe, daß es mit Sicherheit einge-Üre und den Schaden gleichfalls herbeige-tte. Eine solche Sicherheit habe aber nicht n; es sei zwar Möglich, vielleicht auch elinlich11 gewesen, daß es zu einer Anfech-Übereignungsverträges gekommen wäre, wenn o|hreibung des Grundstücks früher erfolgt wäre r nicht zu dem Konkurs über das Vermögen des s der Klägerin gekommen sei, hätten nur die n Gläubiger versuchen können, zu einer Be-g zu gelangen, und es wäre keineswegs si-sie dabei überhaupt Kehntais von einer befolgten unentgeltlichen Übertragung des oks*erlangt haben würden» Solange aber noch e Zweifel daran bestünden, könnte eine sol-thetische Schadensursäche nicht berücksich-
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■Die § 139 Z erfahrun|g sierte gegebene^ gerieht sem Gesc darauf durch stellt, fochten
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Revision rügt' hierzu die Verletzung des • Sie trägt vor, es entspreche der Lebens* ’» -daß die beiden Arrestgläübiger als ver-aschäftsleute den Übereignungsvertrag im Palle ahgefochten hätten. Das Berufungs-lätte deshalb, wenn es noch Zweifel an die* kehensablauf gehabt hätte', den Beklagten nweisen müssen; dann hätte der Beklagte beiden Arrestgläubiger unter Beweis ge-läß sib den Vertrag auf jeden Pell ange-lätten.
Diese Büge ist begründet.
Mit Hecht stellt das Berufungsgericht darauf ab, ob m:Lt Sicherheit festgestellt werden kann, daß dannl wenn die Eintragung der Klägerin im Grund*
 
buch rechtzeitig veranlaßt worden wäre, die beiden Arrestgläubiger den Vertrag mit Erfolg ange-fechten hätten.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß hieran noch Zweifel bestehen, läßt nun zwar einen Irrtum nicht erkennen, sie widerspricht auch jedenfalls insoweit nicht der Lebenserfahrung, als das Berufungsgericht darauf abstellt» daß die beiden Gläubiger möglicherweise von der Grundstücksübertragung keine Kenntnis erhalten hätten und es deshalb nicht zur Anfechtung gekommen wäre» Über diese Zweifel hätte das Berufungsgericht aber den Beklagten aufklären und ihm damit Gelegenheit geben müssen, seine Behauptungen unter Beweis zu stellen» Das Berufungsgericht konnte auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, der Beklagte hätte diese Zweifel teilen und die Beweisanträge von sich aus stellen müssen5 denn es erscheint nicht abwegig, wenn der Beklagte seinerseits davon ausging, daß die beiden Arrestgläubiger als erfahrene Geschäftsleute auf jeden Pall von der Eigentumsübertragung Kenntnis erhalten und dann auch die Anfechtung durchgeführt hätten, daß also der von dem Berufungsgericht unterstellte hypothetische Geschehensablauf schon nach der Lebenserfahrung anzunehmen sei und es deshalb eines besonderen Beweisantrittes nicht mehr bedürfe. Unter diesen Umständen wäre es deshalb angebracht und Pflicht des Berufungsgerichts gewesen, den Beklagten rechtzeitig auf seine Zweifel hinzuweisen. Daß das Berufungsgericht das nicht getan hat, wird mit Becht als ein Verstoß gegen § 139 ZPO gerügt •
4») . Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Bevision, an das
 
Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird auf Grund der von dem Beklagten noch zu stellenden Beweisanträge festzustellen haben» ob die beiden Arrestgläubiger dann» wenn das Grundstück schon früher «iuf die Klägerin übertragen worden wäre» auf jedem Fall hiervon sich Kenntnis verschafft und auf Grund dieser Kenntnis die Anfechtungsklage durchgei'iihrt hätten» Kann beides mit Sicherheit bejaht weiden, so wird das Berufungsgericht noch zu prüfen liaben, ob eine Anfechtung sachlich begründet gewe sen wäre und in welchem Umfang die Klägerin im Pall der erfolgreichen Anfechtung hätte haften müssen«
Dr« Geiger	Bietschel	Dr.	Weber
 Dr, Arndt	Wolany