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BGH · III ZB 85/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 85/54

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz o Sie behauptet, daß die Beamten der Stadt ohne eine Rechtsgrundlage die Eingriffe vorgenommen und damit schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt hätten« Auch hätten sie nicht für eine ordnungsmäßige.Sicherung der Gegenstände gesorgt» Eine Inanspruchnahmeverfügung.nach dem Reichsleistungsgesetz, das allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommen könnte, sei nicht zugestellt worden» Bei der Erfassung der im Keller lagernden Gegenstände aus dem zerstörten Hotel habe es überhaupt an jeglichem Anlaß zu dem Vorgehen der Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten«, Sie behaupt-tet, ihre Dienststellen hätten nur eine Einzelanweisung der Militärregierung durchgeführt und hierbei keinerlei eigene Entscheidungsfreiheit gehabt* Ein Inventarverzeichnis sei zur Sicherung des Klägers angefertigt worden* Waren und Einrichtungsgegenstände habe sie nicht erfaßt* Nach Einzug des jüdischen Komitees habe sie keine Möglichkeit gehabt, Schädigungen.zu verhindern, da das Gebäude bereits am Tag der Zuweisung von -bewaffneter jüdischer Bolizei besetzt worden sei» Der Kläger habe es selbst unterlassen, zur Wahrung seiner Belange geeignete Schritte zu tun» Später habe er sich mit Sch^IHfc über die Verteilung der eingelagerten Gegenstände geeinigt© Bas Landgericht hat durch Zwischen- und Teilurteil die Klageansprüehe im Rahmen einer "angemessenen Entschädigung" dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche abgewiesen» Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt» Bas Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten ganz und die Berufung des Klägers insoweit zurückgewiesen, als er auch für die Beschädigung des Hauses mehr als eine angemessene Entschädigung verlangt| im übrigen (Verlust des Inventars, der persönlichen Habe und des Warenlagers, soweit dem jüdischen Komitee überlassen', hat es den .Anspruch auf Schadensersatz für begründet.!erilärto Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren .Antrag auf volle Abweisung der Klage weiter» Bie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision© habe« das Haus MÖ®straße 0 dem jüdischen Komitee zuzuteilen o Trotzdem sei aber die Wohnungsbehörde der Beklagten in Wahrnehmung deutscher hoheitlicher Befugnisse und Aufgaben tätig geworden% denn bei der Anordnung der Militärregierung habe es sich nicht um einen völkerrechtlichen Akt der Besatzungsmacht auf Grund der Art 52 und 53 der Haager Land-kriegsordnung gehandelt, die Militärregierung sei vielmehr in stellvertretender Ausübung der von ihr im Besatzungsgebiet übernommenen deutschen Staatsgewalt tätig gewordene Der Eingriff in die Eigentumssphäfe des Ehemannes der Klägerin habe gemäß dem damals noch geltenden Art 153 WV zur Entstehung eines Anspruchs auf angemessene Entschädigung geführt, da ein Entschädigungsausschluß weder durch Gesetz noch durch eine gesetzesgleiche Anordnung der Besatzungsmacht verfügt worden sei* Eür diesen Anspruch sei die Beklagte als Begünstigte passiv legitimiert j? b) Hat die von der Beklagten behauptete, von der Klägerin bestrittene Anordnung der Militärregierung nicht Vorgelegen, so ergibt sich die vom Berufungsgericht ausgesprochene Haftung der Beklagten, die ihrem Inhalt und Umfang nach dem § 26 Abs 5 ELG■ entspricht, aus dieser Vorschrift, da eine anderweitige Ersatzmöglichkeit für die Klägerin unbestrittenermaßen nicht besteht und das Vorgehen der Beklagten als eine Inanspruchnahme von Leistungen gemäß §§ 2, 2a, 5 und 15 RLG charakterisiert werden muß® Letzteres ergibt sich daraus, daß als gesetzliche Grundlage für das Vorgehen der Beklagten allein das Reichsleistungsgesetz in Betracht kommt0 Es hat sich unstreitig nicht um die Beschaffung von Wohnraum, sondern um die Unterbringung einer Organisation mit dem Ziele, daß dieser die Erfüllung ihrer "geschäftlichen” Aufgaben ermöglicht werde, gehandelte Bas bayerische ”Wohnungsnotgesetz” ist weder von der Beklagten selbst als Grundlage ihres Handelns angeführt worden noch konnte es nach der Natur der im vorliegenden Balle entfalteten amtlichen Tätigkeit als eine Rechtsgrundlage in Betracht kommen» Baß die Beklagte das Reichsleistungsgesetz nicht erwähnt hat, ist ohne Bedeutung} denn einer besonderen Bezugnahme darauf hat es nicht bedurft (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 28» Februar 1952 - Ill ZR 69/51 - sowie BGHZ 10, 363 f), sondern es genügte, daß sich die Beklagte - objektiv gesehen - in einer dem Reichsleistungsgesetz entsprechenden Weise betätigte, als sie von dem Ehemann der Klägerin die Überlassung seines Hauses forderte, um so die Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe zu ermöglichen® c) Das Gleiche muß aber auch dann gelten, wenn die Beklagte sich zu ihrem Vorgehen nicht aus einem eigenen freien Entschluß heraus entschieden haben sollte, sondern nur infol-ge der von ihr behaupteten Anordnung der Militärregierung* daß von der Militärregierung hinsichtlich des Termins der Freimachung des Hauses MÖflstraße nichts bestimmt worden war, sondern daß die Setzung der Frist - bis zu dem 25o Januar 1946 abends - ebenso einer eigenen Entscheidung eines Bediensteten der Beklagten entsprungen ist, wie schon die Festsetzung des Tages der "Ermittlung” auf den 24o Januar 1946j Das von den betreffenden Beamten an den Tag gelegte Verhalten stand überdies auch ganz im Einklang mit der behaupteten Militärregierungsanordnung$ denn wenn diese nur den in dem Bescheid vom 29o‘ April 1952 angegebenen Inhalt hatte - und mehr vermag die Beklagte selbst nicht zu behaupten -, so besagte sie, daß die Beklagte das Haus dem jüdischen Komitee "zuteilen” solle, nicht aber, daß die Militärregierung die Zuteilung ausgesprochen habe und die Beklagte nunmehr nur noch das zur Durchführung Erforderliche veranlassen sollte« 145 entschiedenen Fällen, nicht die sein, ob die Beklagte lediglich als "verlängerter Arm der Militärregierung", d,h« als bloße Übermittlerin einer von der Militärregierung schon verfügten Inanspruchnahme, gehandelt habe, sondern nur die, ob bei einem von J der Militärregierung befohlenen eigenen Akt der deutschen Behörden diese von den sich nach dem deutschen Recht für sie hieraus ergebenden Entschädigungspflichten freigestellt werden«. (1) Bei der Inanspruchnahme des Hauses der Klägerin für das jüdische Komitee in 4I|B hat es sich nicht um eine (von einer deutschen Stelle durchgeführte) Requisition "für Zwecke der Besatzungsmacht" im Sinne der völkerrechtlich begründeten- Befugnisse der Militärregierung (vgl hierzu Hasper' bei Rentrop, Requisitionen, Besatzungsschäden und ihre Bezahlung, 1950 Sp 100) oder um "Leistungen zu dem Zwecke der Einrichtung und Durchführung der Besetzung" im Sinne des Gesetzes Nr 47 der Alliierten Hohen Kommission vom 8o Februar 1951 betreffend Entschädigung für Besatzungs-schäderi (ABI S 767? vgl hierzu auch Dandrelmann-Kühne, Besatzungsschädenrecht, Einf IV S 34) gehandelte Daß die Mili- ^ tärregierung ihr Vorgehen nicht als eine besatzungsrechtliche Requisition aufgefaßt hat, ergibt sich aus der Auskunft des Headquarters Munich District an' das Besätzungs-* kostenamt vom 13« Mai 1953 o Ob von einem Requisi- ihrer Maßnahme aber unmittelbar auf die "Einrichtung und Durchführung der Besetzung" gerichtet war, kann dahinstehen; denn davon, daß es sich bei der Unterbringung des jüdischen Komitees um einen Akt der "Durchführung der Besetzung"gehandelt habe, kann keine Bede sein» Das jüdische Komitee war nach der Feststellung des Berufungsgerichts "eine nach dem Zusammenbruch in gegründete jüdische religiöse Orga- Das schließt freilich nicht aus, daß die hier, fragliche Betreuung auch durch die Besatzungsmacht als solche, sei es unmittelbar, sei es durch besondere hierfür von ihr geschaffene Organisationen, wahrgenomnen werden konnte* Von einer "besätzungsrechtlichen” Organisation kann aber nur dann gesprochen werden, wenn diese von der Besatzungsmacht ins Leben gerufen und erkennbar in ihre eigenen Einrichtungen im besetzten Gebiet eingegliedert worden ist* Dies läßt sich aber von dem jüdischen Komitee in auch wenn man die, hier in Betracht kommenden Behauptungen der Beklagten als wahr unterstellt, nicht sagen* Auch die Revision muß zugeben, daß das jüdische Komitee religiöse .Aufgaben zu erfüllen hatte? macht - gebildeten "religiösen Organisation” nicht hinfällig geworden* fie Beklagte vermag auch nicht.zu behaupten, daß das jüdische Komitee der ”UNBBA” eingegliedert und daß ihm die Lager der jüdischen Verfolgten unterstellt worden wären» Hat es aber nur in Zusammenarbeit mit der ”TJNBBA" die betreffenden Lager oder einzelne jüdische Verfolgte betreut, so ist es hierdurch ebensowenig zu einer Besatzungsorganisation geworden, wie das für die sonstigen Organisationen der Verfolgten des Naziregimes.zutrifft, die von Organisationen Die Revision vertritt mit Recht den Standpunkt, daß die .Anordnung der Militärregierung die Inanspruchnahme ohne Rücksicht darauf, ob alle Einzelvoraussetzuhgen des Keichsleistungsge-setzes erfüllt waren, zu einer rechtmäßigen gemacht habe, weil die Militärregierung in ihrer Anordnungsfreiheit nicht beschränkt gewesen sei«, Wenn die Militärregierung aber - wie im vorliegenden Pall - keine besonderen Anordnungen über die Wirkungen der von ihr der Beklagten aufgetragenen Inanspruchnahme erlassen hat, dann muß davon ausgegangen werden, daß sie die fragliche Inanspruchnahme den sich aus den deutschen Gesetzen ergebenden Rechtsfolgen unterstellen wollte«, Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl BGHZ 10, 355 f sowie BGHZ 11, 49 mit DiteratürhinweisJ« aber die die Gemeinde anweisende Stelle (vgl BGHZ 5?217io Ber Sache nach liegt der vorliegende Pall nicht anders als die in den §§ 20, 21 RLG erfaßten Fälle * Bie Beklagte trägt selbst vor, daß sie von der Militärregierung schon längere Zeit vor der hier in Präge stehenden Inanspruchnahme vom 24» Januar 1946 angewiesen worden sei« für das jüdische Komitee ein Gebäude zur Verfügung zu stellen, und daß das Haus der Klägerin von der Militärregierung erst dann als ein geeignetes Objekt ins Auge gefaßt worden sei, als es den -Bemühungen der Stadt gelungen war, die .ursprünglich vorgesehene Villa Sfl» freizuhalteno Bei diesem Sachverhalt muß es schon in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft erscheinen, oh man mit der Revision davon sprechen kann, daß die Beklagte hei dem Zugriff auf das Haus der Klägerin überhaupt keinerlei Spielraum für eine Betätigung nach ihrem Ermessen gehabt habe? es ist nicht ersichtlich, daß sie mit dem Vorschlag eines anderen Objektes bei der Militärregierung keinen Erfolg gehabt haben würde« Doch mag dies auf sich beruhen« Baß eine Entschädigungspflicht gemäß § 26 Abs 4 RIO nur dann in Betracht kommen könnte, wenn die Beorderungsstelle einen Ermessensspielraum gehabt habe, kann man der Revision nicht zugestehen« Bn Gesetz findet sich eine derartige Einschränkung nicht? dd) Nach alledem ist daran festzuhalten, daß die der Klägerin vom Berufungsgericht zugesprochene Entschädigung ihrauch dann gebührt, wenn die Beklagte auf Grund einer Anordnung der Militärregierung gehandelt haben sollte« zu "ermitteln”, sei durch den Befehl der Militärregierung geboten gewesen« Selbst wenn es der innerdienstlichen Einteilung der Zuständigkeit entsprochen hätte, die Sache vom Hauptwohnungsamt an die Dienststelle "Geschäftsräume und Zweckentfremdung” abzugeben, sei in der eigenen Tätigkeit des Haupt-wohnungsamtes nicht eine Verletzung einer gegenüber Dritten bestehenden Amtspflicht zu erblicken« Zudem sei auch nicht dargetan, inwiefern, bei Einschaltung der anderen Dienststelle der Schaden vermieden worden wäre« Dem Ermittler K^HHP sowohl als auch seinen Vorgesetzten könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie den Befehl der Besatzungsmacht so aufgefaßt hätten, daß das Haus mitsamt seinem Inventar dem jüdischen Komitee zur Verfügung gestellt werden sollte« Es habe zu der damaligen Zeit eine Vermutung dafür gesprochen, daß dem jüdischen Komitee nicht leere Bäume, sondern das Haus mit Inventar zur Verfügung gestellt werden sollte« Dem Wohnungsdezernenten Preis könne es auch nicht als Verschulden angerechnet werden, daß er sich, als ihm das Vorhandensein des Warenlagers gemeldet wurde, für uninteressiert erklärt habe. Nachdem der Präsident Sch^HHi des jüdischen Komitees das Haus Mö®straße ßß in Besitz genommen habe, hätten der Beklagten keinerlei Mittel mehr zur Verfügung gestanden, ihn an der Ausübung der Herrschaft über das Haus mitsamt Inventar und Warenlager zu hindern* Die Annahme des Berufungsgerichts, die Behauptung der Beklagten, das Gebäude sei noch am selben Tag von bewaffneter jüdischer Polizei besetzt worden, sei durch die Beweisaufnahme widerlegt, sei verfahrensrechtlich nicht zu halten$ wenn das Berufungs-geii eht den Zeugen insoweit nicht für glaubwürdig gehal- a) Der Revision ist darinnzuzustimmen, daß eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht darin gefunden werden kann, daß das HauptWohnungsamt überhaupt in dieser Angelegenheit tätig wurde» Selbst wenn die Zuweisung der Räume an das jüdische Komitee nach dem internen Aufbau des Wohnungsreferats der Beklagten nicht Sache des Hauptwohnungsamtes, sondern Sache der Dienststelle Geschäftsräume und Zweckentfrem-dung” gewesen wäre, kann‘irfdsr■ Tätigkeit desttotpostairirs";n!.cht dieVerlet- b) Der Revision ist im Ergebnis auch darin beizupflichten, daß es eine Überspannung der an die Beamten der Beklagten zu stellenden Sorgfaltsanforderungen bedeuten würde, wenn man es ihnen als Verschulden anrechnen wollte, daß sie den Befehl der Militärregierung dahin verstanden haben, daß das Anwesen Mö®straße 0 dem jüdischen Komitee mitsamt seinem Inventar zur Verfügung gestellt werden solläo• Unter den damaligen Verhältnissen sprach mehr dafür, daß die Zuteilung des ganzen Anwesens mit Inventar gemeint sei, als dafür, daß das jüdische Komitee in leere Räume eingewiesen werden sollte» Das Berufungsgericht will dies zu Unrecht nur insoweit gelten lassen, als den Beamten nicht bekannt war, daß das jüdische Komitee das Haus nicht für Yfohnzwecke, sondern für Verwaltungszwecke benutzen wollte» Eine derartige Einschränkung ist nicht angebracht» Auch soweit die Beamten der Beklagten stehen, daß das Vorgehen der Bienstkfäfte der Beklagten, weil insoweit auch das Reichsleistungsgesetz nicht in Betracht kommen kann, rechtswidrig war und daß dieses rechtswidrige Vorgehen den Verlust des Inventars zur Folge hatte« Es liegt insoweit ein enteignungsgleicher Eingriff vor (vgl BGHZ 6, 270 /290/), der ebenso wie eine rechtmäßige Enteignung einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wie sie schon das erstinstanzliche Urteil der Klägerin zugesprochen hat» ausgelöst hat« Baß die Beklagte - und nicht etwa der Staat zur Erfüllung dieses Anspruchs verpflichtet ist, ergibt sich daraus, daß sie es war, die die “Möbeltreuhandstelle w führte, aus der sonst die Befriedigung des Bedarfs des jüdischen Komitees hätte erfolgen müssen« Bie Beklagte war (da das nichtrechtsfähige jüdische Komitee als Schuldträger ausscheidet)» die unmittelbar begünstigte Stelle« 3«), Bie Verneinung des Amtshaftungsanspruchs kann sich freilich nur auf die auf den Verlust des Mobiliars zurückgeführten Schäden beziehen, nicht aber auch auf den vom Berufungsgericht im gleichen Zusammenhang behandelten Anspruch auf Ersatz für den Verlust der persönlichen Habe (persönliche Wäsche- und Bekleidungsstücke, Schmucksachen)« Auf diese Gegenstände konnten Befehl oder Wunsch der Militärregierung offensichtlich nicht bezogen werden« Ber Ermittlungsbeamte der Beklagten, der der Familie St^0| anders als den Untermietern die Mitnahme der persönlichen Habe verwehrte, überschritt damit schuldhaft seine Befugnisse $ deshalb ist insoweit der Klägerin der Anspruch, auf.Schadensersatz zuzusprechen« Baß er auch nicht aus anderen Gründen unberechtigt ist, ergibt sich aus den Barlegungen unter Ziff0 5» 4o) Auch den Verlust des im Keller befindlichen Lagers hat das Berufungsgericht mit Recht auf eine schuldhafte .Amtspflichtverletzung eines Beamten der Beklagten zurückgeführt* a) Eine Amtspflichtverletzung des Wohnungsreferenten Preis ist darin zu erblicken, daß dieser sich, als ihm der Ermittlungsbeamte und der Präsident des jüdischen Komitees gemeinsam die Aufdeckung des Lagers meldeten und die Sache zur Entscheidung unterbreiteten, für uninteressiert erklärte und den Dingen ihren Lauf ließe Dieses Untätigbleiben des Wohnungsreferenten kann nicht durch den Hinweis gerechtfertigt werden,, daß Preis Wohnungsreferent und nicht Wirtschaftsreferent gewesen sei« Hier lag nämlich die besondere Situation vor, daß dem Ehemann der Klägerin die .Ausübung der Herrschaftsgewalt über das Lager gerade durch einen hoheitlichen Eingriff eines Beamten des Wohnungsamtes, nämlich durch'den Ermittler £0^, genommen worden war* Deshalb hatte der Wohnungsreferent gegenüber dem Ehemann der Klägerin die Amtspflicht, alles Erforderliche zu tun, damit das Vorgehen seiner nachgeordneten Beamten nicht zu Folgen führte? b) Las pflichtwidrige Nichteingreifen des Wohnungsreferenten Preis ist fUr den Schaden auch ursächlich gewesen* da davon auszugehen ist, daß dem Ehemann der Klägerin sein Lager erhalten geblieben wäre* wenn der Vohnungsreferent so gehandelt hätte* wie es seine Pflicht war« Wenn es auch sein mag« daß SchflHfe als Präsident des jüdischen Komi-tees damals durch seinen Rückhalt bei der Militärregierung eine gewisse Machtfülle besaß* die es ihm erlaubte, gegenüber deutschen Behörden "auf zutrumpfe n11, so ergibt der fest-. gestellte Sachverhalt doch, daß Sch^HK seinerzeit nicht beabsichtigte« sich den Anweisungen deutscher Stellen zu widersetzen* So hielt es ’Sch^H^k für erforderlich, im Laufe der Beschlagnahmeaktion vom 24» Januar 1946 zweimal bei dem Wohnungsreferenten der Beklagten Rücksprache zu neh-men»Las erste Mal geschah dies* als der Ehemann der Klägerin den vom Wohnungsreferat ausgestellten MSchutzbrief" vorlegte und somit ein auf der Tätigkeit deutscher Behörden beruhendes Hindernis auftrat» Nach der Aussage des Zeugen SjfBP war es gerade Sch^HBl, der deswegen eine Rücksprache bei dem Wohnungs refer ent e.n für nötig hielt* Auch als später im Keller des Hauses das Warenlager aufgefunden worden war, ist es nach der Aussage des Zeugen gerade wieder gewesen, der die Anregung gab, das Vorhandensein des Lagers dem. Barin, daß der Ehemann der Klägerin später in Verhandlungen mit dem jüdischen Komitee eingetreten ist, um einige der ihm entzogenen Gegenstände für das Rote Kreuz oder für sich selbst herauszubekommen« sowie in der aus diesen Verhandlungen herausgewachsenen Abrede über eine gewisse Verteilung der Gegenstände kann .eine Abmachung über die hier fraglichen Schadensersatzansprüche nicht erblickt werden* Die Beklagte vermag nicht zu behaupten» daß die Verhandlungen auf der Grundlage begonnen oder geführt worden seien, daß bei einer Teilherausgabe alle anderen Ansprüche erledigt sein sollten% daß der Ehemann der Klägerin dafür, daß ein Teil seiner eigenen Sachen herausgegeben wurde, gewillt gewesen sein sollte« dem jüdischen Komitee den anderen Teil entschädigungslos zu überlassen, liegt ebenfalls so fern, daß es eines Eingehens auf die Präge« ob ein derartiger "Vergleich” auch der Beklagten zustatten kommen würde« nicht bedarf« Da die Beklagte auch nicht dargetan hat, daß es möglich gewesen wäre« von dem jüdischen Komitee mehr zu erlangen, als es tatsächlich der Pall war, scheidet auch die Möglichkeit eines teilweisen Ausschlusses des Schadensersatzanspruches unter dem Gesichtspunkt des § 839 Abs 1 Satz BGB aus* Der Vorgang behält für die Beklagte nur die Bedeutung, daß die tatsächlich herausgegebenen Gegenstände bei der Schadensberechnung nicht mehr zu berücksichtigen sind; in diesem Sinne ist bei der Urteilsformel, die auf die Sachwerte abstellt« die dem jüdischen Komitee "überlassen wurden”, zu beachten» daß sie nur die endgültig überlassenen Gegenstände umfaßt, nicht aber alles, was am 25« Januar 1946 in den Besitz des jüdischen Komitees gelangt ist*.

Zitierte Normen: § 839 BGB
jüdischKomiteeHaushausenMilitärregierungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

für das Nachschlagewerk^
$ Nicht für die .Amtliche Sammlung]
00®!
Gesetze	RBG	§	26$	Allgemeines	Bes	at	zungs	recht
f-
Bechtssatzs Eine nach § 26 BLG Begründete Entschädigungs-
verpflichtung entfällt deswegen« weil die deutsche Stelle die Inanspruchnahme auf Grund einer speziellen.Anordnung der Militärregierung ausgesprochen hat« jedenfalls dann nicht9 wenn die Begünstigte Stelle weder in die Organisationen der Besatzungsmacht eingegliedert war noch unmittelbar Zwecke der Besatzungsmacht verfolgt hato
 Aktenzeichens III ZB 85/54 '
Urteil des BGH vom 21 o November 1955
I»G München I OLG' München
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ra_zg.s^i	J/O
Verkündet It Protokoll am 21a November 1955 Fieser, Justizangest. als Urkundsbeamter äer Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der ‘ St adi* gerne iM»e'M€BBB^ • ge-setfelieh:vertretendurch den fl er-bürgermeister,
 Beklagtem Berufungsklägerin, Berufungs beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt
 gegen
die Witwe Berta St^B^ in Mflü» iflBfestro ■ ,
Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof »PrcflHHfc ~
hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7* November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br*Geiger und der Bundesrichter Pro Pagendarm, Dr«»Wolany? Br«Beyer und DroHußla
 für Recht erkannts
 Auf die Revision der beklagten Stadt wird das den Parteien an Verkündungs Statt am 25« Dezember 1955 zugestellte Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München insoweit aufgehoben, als es die Beklagte auch für den Verlust der Möbel und sonstigen Einrichtungsund Gebrauchsgegenstände des Hauses Mö®straße W für

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schadensersatzpflichtig erklärt hat* In diesem Umfang wird die Berufung der Klägerin gegen das Zwischen- und Teilurteil des Landgerichts München I vom 10- Oktober 1952 zurüekgewiesen«
Da übrigen wird die Revision zurückgewiesen«
Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts Vorbehalten-
Ton Rechts wegen
 Tatbestands
Der - während des Rechtsstreits von seiner Ehefrau? der jetzigen Klägerin beerbte - ursprüngliche Kläger wurde am 24« Januar 1946 von dem Angestellten der Beklagten KfB~
auf gefordert? sein Haus MöBstraße B in MBIBl zugleich mit den übrigen Bewohnern bis zu dem 25* Januar 1946 abends zu räumen«. Gleichzeitig wurde ihm verboten« die Einrichtungsgegenstände? seine und seiner Ehefrau persönliche Habe sowie etwas von den in den Kellerräumen eingelagerten Gegenständen zu entfernen«
KBHIB war von dem Leiter des Hauptwohnungsamtes der Beklagten? dem Stadtrat G(|BB? beauftragt worden? sich zusammen mit dem Präsidenten gchBHB des "Jüdischen Komitees" zu dem klägerischen Anwesen zu begeben und dieses zu "ermitteln”? SchBBB hatte die Zuweisung des Hauses für das "Jüdische Komitee” mit Unterstützung der Militärregierung schon seit längerer Zeit betrieben und erschien« um dies zu erreichen? am 24« Januar 1946 bei dem Stadtrat C-BB« BBB brachte an dem Hause und in seinem Innern mehrere von ihm unterschriebene wohnungsamtliche Beschlagnahmezettel an« In der Folge fertigte er auch ein Inventarverzeichnis an« Am 25« Januar 1946 stellte der Abteilungsleiter Ge|^B äes Haupt Wohnung samt es einen "vorläufigen Unterkunftsschein" für das jüdische Komitee aus? in dem er vermerkte, daß die Einweisung auf Anordnung der Militärregierung erfolge« Danach bezog das jüdische Komitee das Haus« Erst im November 1950 erhielt es der Kläger wieder zurück? es war stark heruntergewirtschaftet und beschädigt? das Inventar? die zurückgelassene persönliche Habe und r*ie im Keller eingelagerten Gegenstände (Einrichtung und Vorräte? die aus dem durch den Luftkrieg zerstörten Hotel des Klägers stammten) waren nicht mehr vorhanden«
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Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz o Sie behauptet, daß die Beamten der Stadt ohne eine Rechtsgrundlage die Eingriffe vorgenommen und damit schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt hätten« Auch hätten sie nicht für eine ordnungsmäßige.Sicherung der Gegenstände gesorgt» Eine Inanspruchnahmeverfügung.nach dem Reichsleistungsgesetz, das allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommen könnte, sei nicht zugestellt worden» Bei der Erfassung der im Keller lagernden Gegenstände aus dem zerstörten Hotel
 habe es überhaupt an jeglichem Anlaß zu dem Vorgehen der
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Beklagten gefehlt; tro.tz*einer Vorstellung eines Beauftragten des Klägers habe aber der Wohnungsreferent, der Stadtrat Breis, nichts zur Sicherung des Eigentums des K]ägers unternommen, sondern im Gegenteil erklärt, daß es dem Ermessen Sch^H^fe überlassen werden müsse, über den Umfang der- Inanspruchnahme des lagers zu befinden*
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr allen durch die Beschlagnahme des Anwesens entstandenen, durch einen gerichtlichen Sachverständigen festzmstellenden Schaden aus Inventarverlust, Verlust der eingelagerten Waren
 und Einrichtürigsgegenstände uh'd äus dbr Beschädigung des Hauses zu ersetzen, mindestens aber 6oOOOo--- DM nebst 4 i Sinsen seit Klageerhebung zu zahlen*
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten«, Sie behaupt-tet, ihre Dienststellen hätten nur eine Einzelanweisung der Militärregierung durchgeführt und hierbei keinerlei eigene Entscheidungsfreiheit gehabt* Ein Inventarverzeichnis sei zur Sicherung des Klägers angefertigt worden* Waren und Einrichtungsgegenstände habe sie nicht erfaßt* Nach Einzug des jüdischen Komitees habe sie keine Möglichkeit gehabt, Schädigungen.zu verhindern, da das Gebäude bereits am Tag der Zuweisung von -bewaffneter jüdischer Bolizei besetzt worden sei» Der Kläger habe es selbst unterlassen, zur Wahrung
 seiner Belange geeignete Schritte zu tun» Später habe er sich mit Sch^IHfc über die Verteilung der eingelagerten Gegenstände geeinigt©
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Hinsichtlich irgendeiner Enteignungsentschädigung bestreitet die Beklagte auch ihre Passivlegitimation©
Bas Landgericht hat durch Zwischen- und Teilurteil die Klageansprüehe im Rahmen einer "angemessenen Entschädigung" dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche abgewiesen» Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt» Bas Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten ganz und die Berufung des Klägers insoweit zurückgewiesen, als er auch für die Beschädigung des Hauses mehr als eine angemessene Entschädigung verlangt| im übrigen (Verlust des Inventars, der persönlichen Habe und des Warenlagers, soweit dem jüdischen Komitee überlassen', hat es den .Anspruch auf Schadensersatz für begründet.!erilärto
 Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren .Antrag auf volle Abweisung der Klage weiter» Bie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision©
Ent sehe idungsgründe t
iii»hwmii iw mm rnmm ^MNMkwrw wt»
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 lo) Ben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung wegen der Hausbeschädigung hat das Berufungsgericht der Klägerin aus folgenden Erwägungen zuerkanntg
 Auf Grund des Bescheides des Amerikanischen Landeskommissars vom 24o April 1952 stehe zwar fest, daß ein
 
Sonderbefehl der Besatzungemacht des Inhalts Vorgelegen	1
habe« das Haus MÖ®straße 0 dem jüdischen Komitee zuzuteilen o Trotzdem sei aber die Wohnungsbehörde der Beklagten in Wahrnehmung deutscher hoheitlicher Befugnisse und Aufgaben tätig geworden% denn bei der Anordnung der Militärregierung habe es sich nicht um einen völkerrechtlichen Akt der Besatzungsmacht auf Grund der Art 52 und 53 der Haager Land-kriegsordnung gehandelt, die Militärregierung sei vielmehr in stellvertretender Ausübung der von ihr im Besatzungsgebiet übernommenen deutschen Staatsgewalt tätig gewordene Der Eingriff in die Eigentumssphäfe des Ehemannes der Klägerin habe gemäß dem damals noch geltenden Art 153 WV zur Entstehung eines Anspruchs auf angemessene Entschädigung geführt, da ein Entschädigungsausschluß weder durch Gesetz noch durch eine gesetzesgleiche Anordnung der Besatzungsmacht verfügt worden sei* Eür diesen Anspruch sei die Beklagte als Begünstigte passiv legitimiert j? denn der Eingriff habe nicht in einer über das örtliche Interesse hinaus-gehenden Weise dem Allgemeinwohl gedient, vielmehr sei damit gerade der Aufgabe der Beklagten, die Voraussetzungen für die Betreuung ihrer rassisch verfolgten Einwohner zu schaffen, gedient gewesene %
2o) Eie von der Revision gegen diese Entscheidung er-hobenen Angriffe greifen -..jedenfalls im Ergebnis - nicht durcho
.a) Auf die zwischen den Parteien auch noch in der Revisionsinstanz strittige Tatfrage, ob die Militärregierung wirklich Mangeordnet” habe, ”das Haus Mö®straße ■ dem jüdischen Komitee zuzuteilen”, oder ob sie dieses Haus nur ”vorgeschlagen” habe, kommt es für die Entscheidung nicht an« Deshalb' kann auch die Rechtsfrage, ob der Erklärung des Amerikanischen Landeskoramissars für Bayern vom
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29o April 1952,.daß eine derartige Anordnung Ende 1945 oder Anfang 1946 getroffen worden sei, auch jetzt noch eine das Gericht bindende Bedeutung beizulegen wäre, offenbleiben D
b) Hat die von der Beklagten behauptete, von der Klägerin bestrittene Anordnung der Militärregierung nicht Vorgelegen, so ergibt sich die vom Berufungsgericht ausgesprochene Haftung der Beklagten, die ihrem Inhalt und Umfang nach dem § 26 Abs 5 ELG■ entspricht, aus dieser Vorschrift, da eine anderweitige Ersatzmöglichkeit für die Klägerin unbestrittenermaßen nicht besteht und das Vorgehen der Beklagten als eine Inanspruchnahme von Leistungen gemäß §§ 2, 2a, 5 und 15 RLG charakterisiert werden muß® Letzteres ergibt sich daraus, daß als gesetzliche Grundlage für das Vorgehen der Beklagten allein das Reichsleistungsgesetz in Betracht kommt0 Es hat sich unstreitig nicht um die Beschaffung von Wohnraum, sondern um die Unterbringung einer Organisation mit dem Ziele, daß dieser die Erfüllung ihrer "geschäftlichen” Aufgaben ermöglicht werde, gehandelte Bas bayerische ”Wohnungsnotgesetz” ist weder von der Beklagten selbst als Grundlage ihres Handelns angeführt worden noch konnte es nach der Natur der im vorliegenden Balle entfalteten amtlichen Tätigkeit als eine Rechtsgrundlage in Betracht kommen» Baß die Beklagte das Reichsleistungsgesetz nicht erwähnt hat, ist ohne Bedeutung} denn einer besonderen Bezugnahme darauf hat es nicht bedurft (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 28» Februar 1952 - Ill ZR 69/51 - sowie BGHZ 10, 363 f), sondern es genügte, daß sich die Beklagte - objektiv gesehen - in einer dem Reichsleistungsgesetz entsprechenden Weise betätigte, als sie von dem Ehemann der Klägerin die Überlassung seines Hauses forderte, um so die Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe zu ermöglichen®
c) Das Gleiche muß aber auch dann gelten, wenn die Beklagte sich zu ihrem Vorgehen nicht aus einem eigenen freien Entschluß heraus entschieden haben sollte, sondern nur infol-ge der von ihr behaupteten Anordnung der Militärregierung*
aa) Auch in diesem Fall bleibt in tatsächlicher Hinsicht nach dem unstreitigen Parteivorbringen wahrg
 daß Schflfl^, als er am 24« Januar 1946 bei dem Stadtrat Gflfl^» dem Xiei'ter des HauptWohnungsamtes, erschien, nicht die Durchführung einer Räumung des Hauses Möflstraße fl, sondern eine "Zuteilung" dieses Hauses verlangt hat$
daß der Angestellte Kflflflfl dem Ehemann der Klägerin gegenüber als Außenbeamter der städtischen Wohnungsbehörde aufgetreten ist und in dieser Eigenschaft die Räumung. des Hauses verlangt hat*
daß von der Militärregierung hinsichtlich des Termins der Freimachung des Hauses MÖflstraße nichts bestimmt worden war, sondern daß die Setzung der Frist - bis zu dem 25o Januar 1946 abends - ebenso einer eigenen Entscheidung eines Bediensteten der Beklagten entsprungen ist, wie schon die Festsetzung des Tages der "Ermittlung” auf den 24o Januar 1946j
daß auf den mehrfach angebrachten Beschlagnahmezetteln nur das Wohnungsamt als beschlagnahmende Stelle angeführt war und ohne einen Hinweis darauf, daß dies Mim Auftrag der' Militärregierung” geschehe
 bb) Hieraus ergibt sich, daß bei der - im Verhältnis zu der Klägerin entscheidenden - "Inanspruchnahme” des Hauses vom 24o Januar 1946 die Beklagte nicht nur nach außen als die verfügende Stelle durch ihre Bediensteten aufgetreten ist,
 sondern auch, daß ihre hierbei tätigen Beamten die behauptete Anordnung der Militärregierung nur in dem Sinne verstanden haben, daß die Beklagte eigene Verwaltungsakte erlassen sollte, um den von der Militärregierung verfolgten Zweck zu verwirklichen«, Nicht um die Durchführung einer von der Militärregierung bereits erlassenen, nach außen bestimmten Verfügung ging es ihnen, sondern nur um die Befolgung einer Militärregierungsanweisung im Böhmen der von der Beklagten in eigener Zuständigkeit durch ihr eigenes hoheitliches Handeln zu erfüllenden Aufgaben«, Wäre es anders gewesen, so wäre nicht verständlich, wie die Beamten zu der eigenen Festsetzung der Termine der Anforderung und der leistungserbringung hätten kommen können, ganz abgesehen von den Verfügungen des Angestellten	bezüglich	der persönlichen Habe des Be-
troffenen und der im Keller lagernden Hotelgegenstände« Hierfür bot die angebliche Anordnung der Militärregierung als solche überhaupt keine Handhabeo Betrachtet man, wie es notwendig ist, das Vorgehen der Bediensteten der Beklagten in seiner Ganzheit und Einheit, so stellt es. sich als Wahrnehmung eigener Befugnisse der Beklagten, nicht aber als eine bloße Übermittlung einer Verfügung der Militärregierung an den Betroffenen, verbunden mit ihrer tatsäch3iclien Durchführung, dar«. Das von den betreffenden Beamten an den Tag gelegte Verhalten stand überdies auch ganz im Einklang mit der behaupteten Militärregierungsanordnung$ denn wenn diese nur den in dem Bescheid vom 29o‘ April 1952 angegebenen Inhalt hatte - und mehr vermag die Beklagte selbst nicht zu behaupten -, so besagte sie, daß die Beklagte das Haus dem jüdischen Komitee "zuteilen” solle, nicht aber, daß die Militärregierung die Zuteilung ausgesprochen habe und die Beklagte nunmehr nur noch das zur Durchführung Erforderliche veranlassen sollte«
cc) Die Frage kann bei diesem Sachverhalt, der v/esent-lich anders gelagert ist wie der Sachverhalt in den in BGHZ
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11,45? BGrHZ 12, 52J. und BGHZ 13? 145 entschiedenen Fällen, nicht die sein, ob die Beklagte lediglich als "verlängerter Arm der Militärregierung", d,h« als bloße Übermittlerin einer von der Militärregierung schon verfügten Inanspruchnahme, gehandelt habe, sondern nur die, ob bei einem von J der Militärregierung befohlenen eigenen Akt der deutschen Behörden diese von den sich nach dem deutschen Recht für sie hieraus ergebenden Entschädigungspflichten freigestellt werden«. Biese in der mündlichen Verhandlung mit Becht auch von der Revision in den.r.Vordergrund gestellte - Präge ist aber, jedenfalls in Fällen der hier vorliegenden Art, su verneinen«.	^
(1) Bei der Inanspruchnahme des Hauses der Klägerin für das jüdische Komitee in 4I|B hat es sich nicht um eine (von einer deutschen Stelle durchgeführte) Requisition "für Zwecke der Besatzungsmacht" im Sinne der völkerrechtlich begründeten- Befugnisse der Militärregierung (vgl hierzu Hasper' bei Rentrop, Requisitionen, Besatzungsschäden und ihre Bezahlung, 1950 Sp 100) oder um "Leistungen zu dem Zwecke der Einrichtung und Durchführung der Besetzung" im Sinne des Gesetzes Nr 47 der Alliierten Hohen Kommission vom 8o Februar 1951 betreffend Entschädigung für Besatzungs-schäderi (ABI S 767? vgl hierzu auch Dandrelmann-Kühne, Besatzungsschädenrecht, Einf IV S 34) gehandelte Daß die Mili- ^ tärregierung ihr Vorgehen nicht als eine besatzungsrechtliche Requisition aufgefaßt hat, ergibt sich aus der Auskunft des Headquarters Munich District an' das Besätzungs-* kostenamt	vom	13«	Mai	1953	o	Ob von einem Requisi-
tionscharakter einer Maßnahme auch dann noch im Einzelfall gesprochen werden könnte, wenn die Besatzungsmacht selbst ihrem Willen nach nur deutsche Verwaltungshoheitsbefugnisse gemäß der Proklamation Nr 1 der Militärregierung für Deutschland, AnuZone, wahrnehmen wollte, der Zweck
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ihrer Maßnahme aber unmittelbar auf die "Einrichtung und Durchführung der Besetzung" gerichtet war, kann dahinstehen; denn davon, daß es sich bei der Unterbringung des jüdischen Komitees um einen Akt der "Durchführung der Besetzung"gehandelt habe, kann keine Bede sein» Das jüdische Komitee war nach der Feststellung des Berufungsgerichts "eine nach dem Zusammenbruch in	gegründete jüdische religiöse Orga-
nisation" ; nach der unbestrittenen Behauptung der Klägerin hatte demgemäß auch das religiöse Oberhaupt der jüdischen Gemeinde von	in	dem dem jüdischen Komitee zugeteilten
 Hause seinen Sitz. Von diesem Grundcharakter der Organisation aus gesehen erscheint es unmöglich, das jüdische Komitee als irgendeine mittelbare "Dienststelle der Besatzungsmacht" anzusehen «> Daß das Komitee auch in der Betreuung der in - und, wie die Beklagte behauptet, darüber hinaus- in ganz
 Oberbayern - weilenden jüdischen Sersühenvcätig War« ist ohne
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Belang, weil auch hierdurch seine Tätigkeit weder zu einem Teil der "Durchführung der Besetzung" nochtzu einerf Mittel
 der Befriedigung der "Zwecke der Besatzungsmacht" solcher
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wurde« Der Bevision kann nicht gefolgt werden, wenn sie aus den "politisch caritativen Aufgaben" einer sich mit der Betreuung von Verfolgten des Naziregimes befassenden Organisation auf deren besatzungsrechtlichen Charakter schließen möchte« Es gehtvnicht an, die Befriedigung dieser Kreise als eine Angelegenheit der Besätzungsmacht deshalb anzusehen« weil auf diese Weise der "Sicherheit der Besatzungstruppen" gedient worden sei; zu dieser "Sicherheit" hat jedwede staatliche oder kommunale Betätigung zur Bewältigung der Nachkriegsnotlagen beigetragen - die Unterbringung der Flüchtlinge z«B« oder die Versorgung der Bevölkerung mit dem notwendigsten ‘ Bedaff nicht weniger als die weitergehende Betreuung der Verfolgten und doch ist deswegen kaum irgendwo angenommen worden,
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seien« Deshalb muß auch bei'der "Betreuung der Verfolgten”,^, die sich in der späteren Zeit - nach Erlaß deutscher Wieder-.^ gut machungs ge setze - eindeutig - auch im positivrechtlichen 'r Sinne - als eine deutsche Angelegenheit 'erwiesen hat,' daran festgehalten werden, daß' sie kraft ihrer Natur als solcher : nicht als ein feil der Durchführung der Besetzung charakterisiert werden kann (vgl auch Urteil des Senats vom 21* Okto-ber 1954 - III ZB 87/53 -).	:	'	'
Das schließt freilich nicht aus, daß die hier, fragliche Betreuung auch durch die Besatzungsmacht als solche, sei es unmittelbar, sei es durch besondere hierfür von ihr geschaffene Organisationen, wahrgenomnen werden konnte* Von einer "besätzungsrechtlichen” Organisation kann aber nur dann gesprochen werden, wenn diese von der Besatzungsmacht ins Leben gerufen und erkennbar in ihre eigenen Einrichtungen im besetzten Gebiet eingegliedert worden ist* Dies läßt sich aber von dem jüdischen Komitee in	auch	wenn	man	die,
 hier in Betracht kommenden Behauptungen der Beklagten als wahr unterstellt, nicht sagen* Auch die Revision muß zugeben, daß das jüdische Komitee religiöse .Aufgaben zu erfüllen hatte? wenn es dazu "auch politisch caritative Aufgaben .zugewiesen” erhalten hat, so ist dadurch sein Ursprungscharakter einer
 von den betreffenden Personen -‘und nicht von der Besatzungs-
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macht - gebildeten "religiösen Organisation” nicht hinfällig geworden* fie Beklagte vermag auch nicht.zu behaupten, daß das jüdische Komitee der ”UNBBA” eingegliedert und daß ihm die Lager der jüdischen Verfolgten unterstellt worden wären» Hat es aber nur in Zusammenarbeit mit der ”TJNBBA" die betreffenden Lager oder einzelne jüdische Verfolgte betreut, so ist es hierdurch ebensowenig zu einer Besatzungsorganisation geworden, wie das für die sonstigen Organisationen der Verfolgten des Naziregimes.zutrifft, die von Organisationen

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der Besatzungsmaeht Mittel erhielten oder mit dieser oder jener zusätzlichen Aufgabe betraut worden sind«,
Bei dieser Rechtslage brauchte das Berufungsgericht auf die von der Revision unter dem Gesichtspunkt der §§ 286,
139 ZPO aufgeworfenen Tatfragen nicht weiter einzugehen. Die diesbezüglichen Rügen sind deshalb unbegründet und in der Sache selbst ist daran festzuhalten, daß für die Beurteilung der Rechtswirkungen der Inanspruchnahme des Hauses der Klägerin durch die Beklagte allein das deutsche Recht maßgebend ist«
(2) Dieses verpflichtet die Beklagte zur Entschädigung der Klägerin gemäß § 26 Abs 3 und 4 RLG. Ob die Beklagte selbst das Reichsleistungsgesetz zur Grundlage ihres Vorgehens machen wollte, ist nicht von entscheidender Bedeutung*; wollte sie ihre Maßnahmen allein auf die Anordnung der Militärregierung stützen, so muß der Beurteilung der Rechtslage der von der Militärregierung in Wahrnehmung der ihr~zustehenden deutschen Verwaltungsbefugnisse gesetzte Akt in Verbindung mit den eigenen Maßnahmen der Beklagten zugrundegelegt werden«
Die Revision vertritt mit Recht den Standpunkt, daß die .Anordnung der Militärregierung die Inanspruchnahme ohne Rücksicht darauf, ob alle Einzelvoraussetzuhgen des Keichsleistungsge-setzes erfüllt waren, zu einer rechtmäßigen gemacht habe, weil die Militärregierung in ihrer Anordnungsfreiheit nicht beschränkt gewesen sei«, Wenn die Militärregierung aber - wie im vorliegenden Pall - keine besonderen Anordnungen über die Wirkungen der von ihr der Beklagten aufgetragenen Inanspruchnahme erlassen hat, dann muß davon ausgegangen werden, daß sie die fragliche Inanspruchnahme den sich aus den deutschen Gesetzen ergebenden Rechtsfolgen unterstellen wollte«, Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl BGHZ 10, 355 f sowie BGHZ 11, 49 mit DiteratürhinweisJ«
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Aus den oben angeführten Urteilen ergibt sich auch» daß die Hauptfrage des vorliegenden Palles - ob bei einem Handeln auf 'Grund einer bestimmten Binzeianordnung der Militärregierung die’deutsche Stellt von Vergütungs-«und . Entsdhädigungsverpflichtung^hT gegenuberudern Betroffenen entbunden werde - im verneinenden Sinne zu entscheiden ist* Wenn selbst in dem Pall, daß die Militärregierung vollständig selbst gehandelt hat,-die Rechtsfolgen die deutsche Verwaltungsstelle treffen würden, an deren Stelle die Militärregierung gehandelt hat, so kann in dem Palle, in dem die Militärregeerung der deutschen Stelle die Vornahme eines eigenen Verwaltungsaktes aufgetragen und damit zu erkennen gegeben hat, daß dem Britten gegenüber nur diese handeln solle, nichts anderes gelteno
 Aus der Erwägung heraus, daß die deutsche Stelle kraft einer für sie bestehenden Verpflichtung gehandelt habe, läßt sich nicht die von der Revision postulierte Haftungsfreiheit herleiten* Eine Verpflichtung zu dem Handeln beim Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen besteht “allgemein schon kraft Gesetzes* Auch in dem Palle, daß eine Gemeinde zu Inanspruchnahmen Britter greift, um von ihr nach dem Reichsleistungsgesetz von der zuständigen Stelle geforderte Leistungen zu erbringen, haftet dem Britten die Gemeinde, nicht \
aber die die Gemeinde anweisende Stelle (vgl BGHZ 5?217io Ber Sache nach liegt der vorliegende Pall nicht anders als die in den §§ 20, 21 RLG erfaßten Fälle * Bie Beklagte trägt selbst vor, daß sie von der Militärregierung schon längere Zeit vor der hier in Präge stehenden Inanspruchnahme vom 24» Januar 1946 angewiesen worden sei« für das jüdische Komitee ein Gebäude zur Verfügung zu stellen, und daß das Haus der Klägerin von der Militärregierung erst dann als ein geeignetes Objekt ins Auge gefaßt worden sei, als es den -Bemühungen
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der Stadt gelungen war, die .ursprünglich vorgesehene Villa Sfl» freizuhalteno Bei diesem Sachverhalt muß es schon in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft erscheinen, oh man mit der Revision davon sprechen kann, daß die Beklagte hei dem Zugriff auf das Haus der Klägerin überhaupt keinerlei Spielraum für eine Betätigung nach ihrem Ermessen gehabt habe? es ist nicht ersichtlich, daß sie mit dem Vorschlag eines anderen Objektes bei der Militärregierung keinen Erfolg gehabt haben würde« Doch mag dies auf sich beruhen« Baß eine Entschädigungspflicht gemäß § 26 Abs 4 RIO nur dann in Betracht kommen könnte, wenn die Beorderungsstelle einen Ermessensspielraum gehabt habe, kann man der Revision nicht zugestehen« Bn Gesetz findet sich eine derartige Einschränkung nicht? sie läßt sich auch nicht aus allgemeinen Erwägungen herleiten. Die Entschädigungspflicht hat ihre Grundlage in der Tatsache, daß der Betroffene kraft der Inanspruchnahme ein besonderes Opfer bringen muß, nicht aber darinr daß die Bedarfsstelle «auch anders hätte handeln können11 o Wäre die Meinung der Revision richtig, dann müßte der Grundsatz so-lauten, daß bei einem «Notstand«, der nur eine einzige iMnahme zu seiner Behebung offen läßt, eine Entschädigungspflicht nicht in Betracht komme? daß davon nach dem geltenden Recht keine Rede sein kann, bedarf keiner weiteren Begründung«
dd) Nach alledem ist daran festzuhalten, daß die der Klägerin vom Berufungsgericht zugesprochene Entschädigung ihrauch dann gebührt, wenn die Beklagte auf Grund einer Anordnung der Militärregierung gehandelt haben sollte«
Bie Ausführungen in der ersten schriftlichen Revisions-, Begründung, daß die Klägerin durch diese Entscheidung gegen-: über anderen Personen, die nur Ansprüche nach dem lastenaüs-gleichsgesetz stellen könnten,bevorzugt werde, sind offen-
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sichtlich verfehltf denn hinsichtlich solcher Maßnahmen, die erst nach dem 31 * Juli 1945 getroffen worden sind, kommt das lastenausgleichsgesetz von vornherein nicht in Betrachto Auch der Hinweis auf die Opfer der sog* "Wohn-raumentnazifizierung” ist - abgesehen von allem anderen -schon deshalb nicht am Platze., weil das Haus der Klägerin nicht zu Wohnzwecken, sondern zur "geschäftlichen" Unterbringung einer in MflHP gebildeten Organisation beansprucht worden ist«, Baß der Ehemann der Klägerin der NSB/P angehört hatte, schließt ebenfalls das Vorliegen eines ent schadigungspflichtigen Sonderopfers nicht aus 5 die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften enthalten keine Vorschrift des Inhalts, daß nach allgemeinen Vorschriften bestellende Entschädigungsansprüche nicht erfüllt zu werden bräuchteno
. d) Baß die Klägerin den sich aus § 26 Abs 3 RIO ergebenden Anspruch auf Entschädigung wegen der Beschädigung des Hauses unmittelbar vor den ordentlichen Gerichten - ohne elm:vorhergehende Festsetzung durch die Verwaltungsbehörden (§ 27 RIO) - verfolgen kann, ergibt sich aus früheren Urteilen des erkennenden Gerichts (vgl BGHZ 4S 50 ff und 273 ’ff).
Zu beachten bleibt, daß sich die mit der vorliegenden Klage begehrte Entschädiffung auf-die "außergewöhnliche Abnutzung” (vgl § 26 Abs 3 EE*G) des Hauses beschränken muß, nicht aber auch die normale Gebrauchsabnutzung umfassen kann, weil diese durch die	£	für	die Leistung (vgl
 § 26 Abs 1 ELG) abgegolten wird, die im vorliegenden Recht streit nicht zur Entscheidung steht *
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Soweit der Verlust des Mobiliars, der persönlichen Habe und des Lagers im Keller in Präge steht, hat das Berufungsgericht Amtspflichtverletzungen der Beamten und Angestellten der Beklagten bejaht und der Klägerin vollen Schadensersatz zugesprochen«
lo) Die Eevision macht demgegenüber geltende
 Eine schuldhafte Verletzung von Amtspflichten lasse sich aus den tatsächlichen PestStellungen des Berufungsgerichts nicht folgern« Der Auftrag des Leiters des HauptWohnungsamtes an den Ermittler	das	Anwesen Mö®straße W
zu "ermitteln”, sei durch den Befehl der Militärregierung geboten gewesen« Selbst wenn es der innerdienstlichen Einteilung der Zuständigkeit entsprochen hätte, die Sache vom Hauptwohnungsamt an die Dienststelle "Geschäftsräume und Zweckentfremdung” abzugeben, sei in der eigenen Tätigkeit des Haupt-wohnungsamtes nicht eine Verletzung einer gegenüber Dritten bestehenden Amtspflicht zu erblicken« Zudem sei auch nicht dargetan, inwiefern, bei Einschaltung der anderen Dienststelle der Schaden vermieden worden wäre« Dem Ermittler K^HHP sowohl als auch seinen Vorgesetzten könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie den Befehl der Besatzungsmacht so aufgefaßt hätten, daß das Haus mitsamt seinem Inventar dem jüdischen Komitee zur Verfügung gestellt werden sollte« Es habe zu der damaligen Zeit eine Vermutung dafür gesprochen, daß dem jüdischen Komitee nicht leere Bäume, sondern das Haus mit Inventar zur Verfügung gestellt werden sollte« Dem Wohnungsdezernenten Preis könne es auch nicht als Verschulden angerechnet werden, daß er sich, als ihm das Vorhandensein des Warenlagers gemeldet wurde, für uninteressiert erklärt habe. ]?reis sei Wohnungsreferent, nicht Wirtschaftsreferent gewesen« Ihm habe es nur obgelegen, dem Befehl der Militär-
regierung, dem jüdischen Komitee das Anwesen Mö®straße tß zuzuweisen, nachzukommen0 Sine Entscheidung Uher das Vorgefundene Warenlager habe er nicht zu treffen gehabt $ es sei Sache des Ehemannes der Klägerin gewesen, sich darüber mit der Militärregierung oder dem jüdischen Komitee auseinanderzusetzen, wie er das dann später auch tatsächlich mit dem jüdischen Komitee getan habe«
Pie Bevision rügt weiter, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß die von ihm als AmtspflichtVerletzungen angesehenen Handlungen für den eingetretenen Schaden ursächlich gewesen seien., Nachdem der Präsident Sch^HHi des jüdischen Komitees das Haus Mö®straße ßß in Besitz genommen habe, hätten der Beklagten keinerlei Mittel mehr zur Verfügung gestanden, ihn an der Ausübung der Herrschaft über das Haus mitsamt Inventar und Warenlager zu hindern* Die Annahme des Berufungsgerichts, die Behauptung der Beklagten, das Gebäude sei noch am selben Tag von bewaffneter jüdischer Polizei besetzt worden, sei durch die Beweisaufnahme widerlegt, sei verfahrensrechtlich nicht zu halten$ wenn das Berufungs-geii eht den Zeugen	insoweit nicht für glaubwürdig gehal-
ten habe, hätte es die Pflicht gehabt« den zu demselben Be-weispunkt von der Beklagten als Zeugen benannten Bundestags-abgeordneten Aumer zu vernehmen*
Schließlich macht die Bevision noch geltend, eine Haftung der Beklagten aus § 839 BGB könnte auch deshalb nicht in Präge kormen, weil der Ehemann der Klägerin es schuldhaft unterlassen habe, die gebotenen Bechtsmittel anzuwenden*
2o) Pie Bevision ist nur hinsichtlich des Schadensersatz-anspxuches für den Verlust des Mobiliars begründet*
 
a)	Der Revision ist darinnzuzustimmen, daß eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht darin gefunden werden kann, daß das HauptWohnungsamt überhaupt in dieser Angelegenheit tätig wurde» Selbst wenn die Zuweisung der Räume an das jüdische Komitee nach dem internen Aufbau des Wohnungsreferats der Beklagten nicht Sache des Hauptwohnungsamtes, sondern Sache der Dienststelle Geschäftsräume und Zweckentfrem-dung” gewesen wäre, kann‘irfdsr■ Tätigkeit desttotpostairirs";n!.cht dieVerlet-
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sung einer gegenüber einen • Dritten'be stehen fea 'JöutspflSßht gesehen werden» Zu beachten ist, daß der stellvertretende Leiter des Wohnungsreferats- der Beklagten, der Zeuge Dr0L^|^, am 24»
Januar 1946 zu einer Tageszeit, als ihm noch kein Befehl der Militärregierung, sondern nur deren Vorschlag bekannt war, auf das Haus MÖ^straße W zuzugreifen, das Ersuchen um entsprechende Veranlassung und*Erteilung eines Vollzugsberichts bis zu dem 26o Januar 1946 nicht an die auch ihm unterstellte Dienststelle HGeschäftsräume und Zweckentfremdung”, sondern an das Hauptwohnungsamt und an das Bezirkswohnungsamt MfliHP-Ost gerichtet hat»
b)	Der Revision ist im Ergebnis auch darin beizupflichten, daß es eine Überspannung der an die Beamten der Beklagten zu stellenden Sorgfaltsanforderungen bedeuten würde, wenn man es ihnen als Verschulden anrechnen wollte, daß sie den Befehl der Militärregierung dahin verstanden haben, daß das Anwesen Mö®straße 0 dem jüdischen Komitee mitsamt seinem Inventar zur Verfügung gestellt werden solläo• Unter den damaligen Verhältnissen sprach mehr dafür, daß die Zuteilung des ganzen Anwesens mit Inventar gemeint sei, als dafür, daß das jüdische Komitee in leere Räume eingewiesen werden sollte» Das Berufungsgericht will dies zu Unrecht nur insoweit gelten lassen, als den Beamten nicht bekannt war, daß das jüdische Komitee das Haus nicht für Yfohnzwecke, sondern für Verwaltungszwecke benutzen wollte» Eine derartige Einschränkung ist nicht angebracht» Auch soweit die Beamten der Beklagten
 
von der geplanten Verwendung des Hauses als Verwaltungsmittelpunkt des jüdischen Komitees wußten? konnten sie der Meinung sein? daß der Befehl der Militärregierung nicht nur die Zuweisung der nackten Bäume zu dem Inhalt habe« Dies gilt umsomehr? als das jüdische Komitee durch seinen Präsidenten Schtf^^? der hei der Militärregierung den Zuweisungsbefehl durchgesetzt hatte? diese Auffassung vertrat und weil im übrigen auch der größte Teil des klägeri-schen Mobiliars für die Nutzung des Hauses zu Bürozwecken durchaus verwertbar wäro Zwar bedeutete die Ausstattung von Büronäuurön mit wertvollen Möbeln? Teppichen und Gemälden einen Luxus«, Aber eine Prüfung dahin? was für die Zwecke des jüdischen Komitees noch als angemessen und was als unnötiger ’’Luxus” anzusehen sei?, war bei der Bile? in der die Zuweisung vollzogen werden mußte? den Beamten nicht suzu demuten? wenn sie von dem Betroffenen nicht ausdrücklich auf den besonderen T.'ert dieses oder jenes Gegenstandes hingewiesen wurden«
Auch wenn eine Anordnung der Militärregierung? wie sie die Beklagte behauptet« nicht Vorgelegen haben sollte? müßte es bei der oben dargelegten Verneinung eines Verschuldens sein Bewenden behaltenj denn auch in diesem Pelle wären die Beamten? vor allem der hier maßgebende Angestellte K^m^, jedenfalls in der Vorstellung tätig gewesen? daß die Militärregierung die Zuteilung des ’-Hauses” wünsche? und hätten auf dieser Grundlage auch die Meinung vertreten dürfen? daß nicht das leere, sondern das gebrauch? fertige Haus zuzuteilen*sei«
c)	Beruhte die Zuweisung des Mobiliars an das jüdische Komitee? wie dargelegt, nicht auf einem schuldhaften Verhalten der Dienstkräfte der Beklagten? so kann die Klägerin keine Ansprüche aus Amtspflichtverletzung geltend machen« Es bleibt aber hinsichtlich des Mobiliars dies be-
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stehen, daß das Vorgehen der Bienstkfäfte der Beklagten, weil insoweit auch das Reichsleistungsgesetz nicht in Betracht kommen kann, rechtswidrig war und daß dieses rechtswidrige Vorgehen den Verlust des Inventars zur Folge hatte« Es liegt insoweit ein enteignungsgleicher Eingriff vor (vgl BGHZ 6, 270 /290/), der ebenso wie eine rechtmäßige Enteignung einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wie sie schon das erstinstanzliche Urteil der Klägerin zugesprochen hat» ausgelöst hat« Baß die Beklagte - und nicht etwa der Staat zur Erfüllung dieses Anspruchs verpflichtet ist, ergibt sich daraus, daß sie es war, die die “Möbeltreuhandstelle w führte, aus der sonst die Befriedigung des Bedarfs des jüdischen Komitees hätte erfolgen müssen« Bie Beklagte war (da das nichtrechtsfähige jüdische Komitee als Schuldträger ausscheidet)» die unmittelbar begünstigte Stelle«
3«), Bie Verneinung des Amtshaftungsanspruchs kann sich freilich nur auf die auf den Verlust des Mobiliars zurückgeführten Schäden beziehen, nicht aber auch auf den vom Berufungsgericht im gleichen Zusammenhang behandelten Anspruch auf Ersatz für den Verlust der persönlichen Habe (persönliche Wäsche- und Bekleidungsstücke, Schmucksachen)« Auf diese Gegenstände konnten Befehl oder Wunsch der Militärregierung offensichtlich nicht bezogen werden« Ber Ermittlungsbeamte der Beklagten, der der Familie St^0| anders als den Untermietern die Mitnahme der persönlichen Habe verwehrte, überschritt damit schuldhaft seine Befugnisse $ deshalb ist insoweit der Klägerin der Anspruch, auf.Schadensersatz zuzusprechen« Baß er auch nicht aus anderen Gründen unberechtigt ist, ergibt sich aus den Barlegungen unter Ziff0 5»
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4o) Auch den Verlust des im Keller befindlichen Lagers hat das Berufungsgericht mit Recht auf eine schuldhafte .Amtspflichtverletzung eines Beamten der Beklagten zurückgeführt*
a) Eine Amtspflichtverletzung des Wohnungsreferenten Preis ist darin zu erblicken, daß dieser sich, als ihm der Ermittlungsbeamte	und der Präsident des jüdischen
 Komitees gemeinsam die Aufdeckung des Lagers meldeten und die Sache zur Entscheidung unterbreiteten, für uninteressiert erklärte und den Dingen ihren Lauf ließe Dieses Untätigbleiben des Wohnungsreferenten kann nicht durch den Hinweis gerechtfertigt werden,, daß Preis Wohnungsreferent und nicht Wirtschaftsreferent gewesen sei« Hier lag nämlich die besondere Situation vor, daß dem Ehemann der Klägerin die .Ausübung der Herrschaftsgewalt über das Lager gerade durch einen hoheitlichen Eingriff eines Beamten des Wohnungsamtes, nämlich durch'den Ermittler £0^, genommen worden war* Deshalb hatte der Wohnungsreferent gegenüber dem Ehemann der Klägerin die Amtspflicht, alles Erforderliche zu tun, damit das Vorgehen seiner nachgeordneten Beamten nicht zu Folgen führte? die ganz außerhalb des Rahmens desjenigen lagen, was durch die Anordnung der Militärregierung gedeckt war (vgl hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 80 November 1954 -- Ill ZB 47/53 - = IM Nr 11 zu § 839 BGB). Diese seine Amtspflicht verletzte der Wohnungsreferent, indem er sich für uninteressiert erklärte und den Dingen ihren Lauf ließ» Sein Verhalten gereicht dem Wohnungsreferenten auch zu dem Verschulden, da es für ihn auf Grund der von SchlHI^fc geäußerten Absicht, die Gegenstände des Warenlagers an Verfolgte zu verteilen, ersichtlich sein müßte, daß der Kläger das Warenlager verlieren würde-, wenn Scl4|||^ darüber freie Hand behielto Es kann dem Wohnungsreferenten auch nicht zur Entschuldigung dienen, daß er möglicherweise daran geglaubt hat, daß es sich hier um ein "Schwarzmarktlager" handele $ wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt hat? hätte
 
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der Wohnungsreferent,- selbst wenn ihm die persönlichen Verhältnisse des Ehemannes der Klägerin unbekannt gewesen wären* durch eine einfache Rückfrage feststellen können* welche Bewandtnis es mit dem Lager hatte»
b) Las pflichtwidrige Nichteingreifen des Wohnungsreferenten Preis ist fUr den Schaden auch ursächlich gewesen* da davon auszugehen ist, daß dem Ehemann der Klägerin sein Lager erhalten geblieben wäre* wenn der Vohnungsreferent so gehandelt hätte* wie es seine Pflicht war« Wenn es auch sein mag« daß SchflHfe als Präsident des jüdischen Komi-tees damals durch seinen Rückhalt bei der Militärregierung eine gewisse Machtfülle besaß* die es ihm erlaubte, gegenüber deutschen Behörden "auf zutrumpfe n11, so ergibt der fest-. gestellte Sachverhalt doch, daß Sch^HK seinerzeit nicht beabsichtigte« sich den Anweisungen deutscher Stellen zu widersetzen* So hielt es ’Sch^H^k für erforderlich, im Laufe der Beschlagnahmeaktion vom 24» Januar 1946 zweimal bei dem Wohnungsreferenten der Beklagten Rücksprache zu neh-men»Las erste Mal geschah dies* als der Ehemann der Klägerin den vom Wohnungsreferat ausgestellten MSchutzbrief" vorlegte und somit ein auf der Tätigkeit deutscher Behörden beruhendes Hindernis auftrat» Nach der Aussage des Zeugen SjfBP war es gerade Sch^HBl, der deswegen eine Rücksprache bei dem Wohnungs refer ent e.n für nötig hielt* Auch als später im Keller des Hauses das Warenlager aufgefunden worden war, ist es nach der Aussage des Zeugen	gerade wieder	gewesen,	der	die Anregung gab, das
 Vorhandensein des Lagers dem. Wohnungsreferenten zu melden«
Es mag sein, daß Sch.nachdem er das Warenlager erblickt hatte, zugleich von einer Beschlagnahme und einer Verteilung an Verfolgte gesprochen hat» Andererseits zeigt gerade der von	ausgehende Wunsch, diesen Komplex
 dem Wohnungsreferenten vorzutragen, daß er nicht eigenmächtig Vorgehen wollte» Angesichts dieser Sachlage ist es nicht
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mögliche mit Sicherheit zü sagen, daß SchBBk auf einer Verwertung des Lagers bestanden hätte, wenn der Wohnungsreferent der Beklagten sich dem widersetzt hätte« Nur dann aber, wenn mit Sicherheit festzustellen wäre,- daß der hier in Präge stehende Schaden auch bei einem pflichtgemäßen Verhalten der Beamten der Beklagten eingetreten wäre, könnte möglicherweise an eine Verneinung der Ursächlichkeit des tatsächlichen Verhaltens für den Schaden gedacht werden«
5«) Die oben unter Ziff 3 und 4 behandelten Schadensersatzansprüche sind auch nicht - wie die Revision fälschlich meint - deswegen als ausgeschlossen anzusehen, weil der Ehemann der Klägerin nicht die gebotenen Rechtsmittel angewandt hätte« Ben nach Lage der Umstände in Präge kommenden Rechtsbehelf hat der Ehemann der Klägerin alsbald wahr-genommen^ denn er hat unverzüglich bei der Aufsichtsbehörde der Beklagten, dem Bayerischen Staatsminister des Innern, Beschwerde eingelegt, wie schon aus dem Rechtfertigungsschreiben hervorgeht, welches das Wohnungsreferat der Beklagten unter dem 4o Pebruar 1946 dem Bayerischen Staatsminister des Innern zugehen ließ« Was er sonst noch hätte tun sollen, ist nicht ersichtlich« Bie Beklagte widerspricht sich, wenn sie verlangt, St^BB^'"^nergjssoherw seine Rechte wahren sollen, gleichzeitig aber zu ihrer Verteidigung vorträgt, bei der Macht des Präsidenten Sch®®-hätte sie nichts weiter unternehmen können«
Barin, daß der Ehemann der Klägerin später in Verhandlungen mit dem jüdischen Komitee eingetreten ist, um einige der ihm entzogenen Gegenstände für das Rote Kreuz oder für sich selbst herauszubekommen« sowie in der aus diesen Verhandlungen herausgewachsenen Abrede über eine gewisse Verteilung der Gegenstände kann .eine Abmachung über die
 hier fraglichen Schadensersatzansprüche nicht erblickt werden* Die Beklagte vermag nicht zu behaupten» daß die Verhandlungen auf der Grundlage begonnen oder geführt worden seien, daß bei einer Teilherausgabe alle anderen Ansprüche erledigt sein sollten% daß der Ehemann der Klägerin dafür, daß ein Teil seiner eigenen Sachen herausgegeben wurde, gewillt gewesen sein sollte« dem jüdischen Komitee den anderen Teil entschädigungslos zu überlassen, liegt ebenfalls so fern, daß es eines Eingehens auf die Präge« ob ein derartiger "Vergleich” auch der Beklagten zustatten kommen würde« nicht bedarf« Da die Beklagte auch nicht dargetan hat, daß es möglich gewesen wäre« von dem jüdischen Komitee mehr zu erlangen, als es tatsächlich der Pall war, scheidet auch die Möglichkeit eines teilweisen Ausschlusses des Schadensersatzanspruches unter dem Gesichtspunkt des § 839 Abs 1 Satz BGB aus* Der Vorgang behält für die Beklagte nur die Bedeutung, daß die tatsächlich herausgegebenen Gegenstände bei der Schadensberechnung nicht mehr zu berücksichtigen sind; in diesem Sinne ist bei der Urteilsformel, die auf die Sachwerte abstellt« die dem jüdischen Komitee "überlassen wurden”, zu beachten» daß sie nur die endgültig überlassenen Gegenstände umfaßt, nicht aber alles, was am 25« Januar 1946 in den Besitz des jüdischen Komitees gelangt ist*.
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Hach'alledem war«, wie geschehen* zu erkennen« Die Entscheidung über die Kosten-der Revision bleibt dem Schlußurteil im Höheverfahren überlassen«
Dr. Geiger	Di. fagendarm	Wolany
 Di«Beyer	Dr«Hußla