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BGH · Ill ZR 85/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 85/53

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht xurUckverwiesen. Der Ehemann der Klägerin hat in der Untersagung des Großhandels eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung des Landrats des beklagten Kreises und einen zur Entschädigung verpflichtenden enteignungsgleichen Eingriff in seinen Gewerbebetrieb gesehen, Ef hat den beklagten Kreis auf Schadensersatz bzw. Hingegen hat das Oberlandesgericht auf die Berufung des damaligen Klägers dahin entschieden, daß der Klageanepruch dem Grunde nach gerechtfertigt sei, und die Sache zur anderweiten Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß der Klageanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt sei, wird von der Erwägung getragen, daß die Entziehung der Großhandelserlaubnis nach den in BGHZ 6, 270 ff aufgestellten Grundsätzen einen zur Entschädigung verpflichtenden enteignungsgleichen Eingriff darstelle und daß der beklagte Kreis dafür als derjenige, in dessen Interessen die Enteignung vorgenommen worden sei, mithin als «Begünstigter” Entschädigung zu leisten habe. In der Entscheidung des Senats in BGHZ 11, 248 ff, auf die insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ist jedoch eingehend dargelegt, daß sowohl bei Aufopferungsansprüchen im Sinne des § 75 EinlALR als auch bei Entschädigungsansprüchen atis .enteignungsgleichem Eingriff als begünstigt und damit entschädigungspflichtig regelmäßig nur der Staat und die Gemeinden, aber nicht die zwischen ihnen stehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Provinzen, Regierungsbezirke, Krei-r Aber selbst wenn der Landrat sich in der Verfügung vom 11« Juni 1945 dieses Ausdrucks bedient haben sollte, so würde sich seihe Maßnahme sachlich doch nicht als Zurücknahme einer polizeilichen Erlaubnis kennzeichnen lassen. 1940, 47) für die Errichtung eines Großhandelsunternehmens notwendige und von der höheren Verwaltungsbehörde zu erteilende "Einwilligung" stellte keine polizeiliche Erlaubnis im Sinne des Polizeiverwaltungsgesetzes dar* In der Untersagung des Großhandels kann daher nicht eineMaßnahme nach § 42 Abs 1 zu d PrPVG, die gemäß §§ 70 Abs 2, 71 aaO eine Schadensersatzpflicht des Trägers der mittelbaren Polizeikosten ausgelöst haben würde, gesehen werden. Bas Berufungsgericht hat die frage, ob der Landrat des beklagten Kreises auch eine zv|m Schadens Ersatzanspruch verpflichtende Amtspflichtverletzung begangen habe, ausdrücklich offen gelassen, hat also über den aus Amtspflichtverletzung hergeleiteten Klagegrund überhaupt noch nicht entschieden. Jedoch ist dem erkennenden Senat eine abschließende Entscheidung über den Klageanspruch unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung - sei es im Sinne einer Verneinung oder einer Bejahung des Anspruchs - noch nicht möglich, da der Sachverhalt insoweit noch nicht genügend geklärt ist, das Berufungsgericht insbesondere noch keine Peststellungen getroffen hat, die eine Beurteilung der Verschuldensfrage ermöglichen. Das Berufungsgericht wird bei der Entscheidung über die Frage, ob der Klageanspruch aus Amtspflichtverletzung hergel’eitet werden kann, zu berücksichtigen haben, daß der Landrat - jedenfalls noch in der hier interessierenden Zeit •- eine DoppelStellung innehatte und sowohl unmittelbarer. Mai 1888 - GS 1888, 139)- Für etwaige Amtspflichtverletzungen des Landrats hat deshalb grundsätzlich diejenige Körperschaft einzustehen, als dessen Organ der Landrat bei seinem maßgeblichen Verhalten gehandelt hat« Dabei ist jedoch zu beachten, daß der Landrat auch dann, wenn er im Rahmen der sogenannten "staatlichen Auftragsangelegenheiten" ge<* fehlt haben sollte, nicht als Organ des Staates, sondern als Organ des Kreises gehandelt hat, da die Erledigung derartiger Auftragsangelegenheiten, mag es sich dabei auch um staatliche Aufgaben handeln, kraft ihrer Übertragung auf den Kreis doch in den Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Kreises fällt, der Landrat mithin im Rahmen des Geschäfts bereichs gehandelt hat, mit dem er vom Kreis und nicht vom Staat betraut worden ist. Schließlich ist noch folgendes zu bemerken: Die Revision hat darauf hingewiesen, daß nach der Behauptung des beklagten ICreises die Entziehung der Großhandelserlaubnis auf einer Anordnung der Besatzungsmacht beruhe, während die klagende Partei dies bestritten .habe«? Nach den in der Entscheidung des Senats in BGHZ 10, 350 ff dargelegten Grundsätzen erübrigt sich eine Aussetzung des Verfahrens und ein Angehen der Besatzungsbehörden dann, wenn es auf die Feststellungen, ob eine Anordnung der Besatzungsmacht Vorgelegen sowie welchen Inhalt und Zweck diese Anordnung gehabt hat, für die Erledigung des Rechtsstreits nicht entscheidend ankommt.Das würde hier der Fall sein, wenn die Klage selbst dann, wenn eine Anordnung der Beaatzungsmacht hinsichtlich der Untersagung des Großhandelsbetriebs des Ehemanns der Klägerin nicht Vorgelegen hätte,' abgewiesen werden müßte. Das Berufungsgericht kann demnach zunächst prüfen, ob es für die Entscheidung überhaupt auf das Vorliegen sowie den Inhalt und Zweck einer Anordnung der Besatzungsmacht ankommt, und braucht erst dann, wenn diese Frage zu bejahen ist, darüber za befinden, ob die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens und ein Angehen der Besatzungsbehörden nach dem erwähnten Gesetz - falls dieses dann überhaupt noch Geltung haben sollte - gegeben sind»

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Volltext der Entscheidung

Ill ZR 85/53
2532 093
Verkündet am 22, November 1954 Jüstizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kreises
 vertreten durch den Ereisaussohuß,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt1
Frau Margarete
IW**, sJÜberg
 gegen
,Wwe des Kaufmanns Fritz
m
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung'vom 22, November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger und der Bundesrichter Br. Pagendarm, Rietschel, Br. Kreft und Br. Beyer
 für Recht erkannt t
Auf die Revision des beklagten Kreises wird das Ur-
*
teil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig'vom 10, Februar 1953 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das
 Berufungsgericht xurUckverwiesen.
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Vot* Rechts wegen
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 Tatbestand:
Der im Laufe des Rechtsstreits verstorbene Ehemann der Klägerin, Fritz GflHHP» betrieb seit dem Jahre 1910 in iflHBk einen Kleinhandel und Großhandel mit Butter, Käse, sonstigen Meiereierzeugnissen und Margarine. Mit schriftlicher Verfügung des damaligen Landrats des beklagten Kreises vom 11. Juni 1945 wurde dem Ehemann der Klägerin, der dem HSKK angehört hatte und zuletzt Oberführer gewesen war, der Großhandel untersagt. Hiergegen beschwerte sich der Ehemann der Klägerin erfolglos bei der britischen Militärregierung. Br mußte alsdann auf Grund einer Anordnung des Landrats des beklagten Kreises vom 23. Juni 1945 seine Warenbestände an den Kaufmann Hans Mflpp in I^H^über&eben* Da Dezember 1946 wurde für den Betrieb des Ehemanns der Klägerin ein Treuhänder eingesetzt. Im August 1949 wurde	im	Entnazifizierungsverfähren
 rechtskräftig in die Gruppe IV ohne Berufsbeschränkungen eingestuft*
Der Ehemann der Klägerin hat in der Untersagung des Großhandels eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung des Landrats des beklagten Kreises und einen zur Entschädigung verpflichtenden enteignungsgleichen Eingriff in seinen Gewerbebetrieb gesehen, Ef hat den beklagten Kreis auf Schadensersatz bzw. Enteignungsentschädigung in Anspruch genommen und mit der vorliegenden Klage 20 000 HI nebst Zinsen als Teilbetrag seines angeb-* lieh; j^ch höheren Ge samt Schadens verlangt.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hingegen hat das Oberlandesgericht auf die Berufung des damaligen Klägers dahin entschieden, daß der Klageanepruch dem Grunde nach gerechtfertigt sei, und die Sache zur anderweiten
 
Verhandlung und Entscheidung über den Betrag sowie über die Kosten des Rechtsstreits an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit der Revision erstrebt der beklagte Kreis die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, Die Klägerin, die als Alleinerbin ihres Ehemannes den Rechtsstreit weiterführt, bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidmagsgründe:
♦ 4
Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß der Klageanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt sei, wird von der Erwägung getragen, daß die Entziehung der Großhandelserlaubnis nach den in BGHZ 6, 270 ff aufgestellten Grundsätzen einen zur Entschädigung verpflichtenden enteignungsgleichen Eingriff darstelle und daß der beklagte Kreis dafür als derjenige, in dessen Interessen die Enteignung vorgenommen worden sei, mithin als «Begünstigter” Entschädigung zu leisten habe. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Zwar ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts richtig, daß bei enteignungsgleichen Eingriffen die Entschädigungspflicht den Begünstigten und nicht den eingreifenden Hoheitsträger trifft. In der Entscheidung des Senats in BGHZ 11, 248 ff, auf die insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ist jedoch eingehend dargelegt, daß sowohl bei Aufopferungsansprüchen im Sinne des § 75 EinlALR als auch bei Entschädigungsansprüchen atis .enteignungsgleichem Eingriff als begünstigt und damit entschädigungspflichtig regelmäßig nur der Staat und die Gemeinden, aber nicht die zwischen ihnen stehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Provinzen, Regierungsbezirke, Krei-r
se) in Betracht kommen. Die Klage ist daher, soweit sie ♦
auf enteighungsgleichen Bingriff gestutzt ist, gegen den beklagten Kreis unbegründet. Über die in diesem Zusammenhang von der Revision aufgeworfene Frage, ob in der Entzie-tfjjjsjbA9* Großhandelserlaubnis überhaupt ein enteignungs-Eingriff im Rechtssinne erblickt werden könne, braucht daher überhaupt nicht mehr eingegangen zu werden.
Bas Jlfeufungsgericht hat weiter ausgeführt, "auch unter rein polizeilichen Gesichtspunkten würde die Entziehung der Handelserlaubnis nach den Grundgedanken der §§
70, 42 Abs 1 d, 7t FrFVG den beklagten &eis als den frä-ger der mittelbaren Folizeikosten für den Folizeibezirk in dem die polizeiliche Maßnahme durchgeführt worden ist, zu dem Schadensersatz verpflichten*. Auch das ist nicht richtig. Bei der hier zur Erörterung stehenden Maßnahme des Baudrate handelte es sich nicht um die Zurücknahme einer polizeilichen Erlaubnis. Schon die Fassung der Verfügung des Landrats spricht dagegen. Zwar liegt die Verfügung vom 11. Juni 1945 selbst im Wortlaut nicht mehr vor. Es ist jedoch in der an den Ehemann der Klägerin gerichteten Verfügung vom 23. Juni 1945 ausdrücklich die Rede von der Verfügung vom 11. d.M., durch welche Ihnen der Großhandel ..... untersagt worden ist*. Es wird also nicht von der Entziehung oder Zurücknahme einer Erlaubnis gesprochen. Aber selbst wenn der Landrat sich in der Verfügung vom 11« Juni 1945 dieses Ausdrucks bedient haben sollte, so würde sich seihe Maßnahme sachlich doch nicht als Zurücknahme einer polizeilichen Erlaubnis kennzeichnen lassen. Der Ehemann der Klägerin hatte sein Großhandelsgeschäft beginnen können, ohne dazu nach dem Grundsatz der Gewerbefreiheit überhaupt einer besonderen Erlaubnis zu-bedürfen. Auch die später nach Maßgabe der "Anordnung zu dem Schutze des Großhandels* vom 15- Januar 1940 (R u FrAnz Er 13 = MinBl d RWiMin
 
1940, 47) für die Errichtung eines Großhandelsunternehmens notwendige und von der höheren Verwaltungsbehörde zu erteilende "Einwilligung" stellte keine polizeiliche Erlaubnis im Sinne des Polizeiverwaltungsgesetzes dar* In der Untersagung des Großhandels kann daher nicht eineMaßnahme nach § 42 Abs 1 zu d PrPVG, die gemäß §§ 70 Abs 2, 71 aaO eine Schadensersatzpflicht des Trägers der mittelbaren Polizeikosten ausgelöst haben würde, gesehen werden.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung
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kann daher das angefochtene Urteil nicht gehalten werden.
Es kann auch nicht mit einer anderen Begründung aufrechterhalten werden*
Nach Ausscheiden der oben erörterten Klagegründe könnte der Klageanspruch gegen den beklagten Kreis allenfalls noch aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung begründet sein. Bas Berufungsgericht hat die frage, ob der Landrat des beklagten Kreises auch eine zv|m Schadens Ersatzanspruch verpflichtende Amtspflichtverletzung begangen habe, ausdrücklich offen gelassen, hat also über den aus Amtspflichtverletzung hergeleiteten Klagegrund überhaupt noch nicht entschieden. Soweit der Klageanspruch auf diesen Klagegrund gestützt wird, kann daher noch unbeschränkt darüber befunden werden. Jedoch ist dem erkennenden Senat eine abschließende Entscheidung über den Klageanspruch unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung - sei es im Sinne einer Verneinung oder einer Bejahung des Anspruchs - noch nicht möglich, da der Sachverhalt insoweit noch nicht genügend geklärt ist, das Berufungsgericht insbesondere noch keine Peststellungen getroffen hat, die eine Beurteilung der Verschuldensfrage ermöglichen.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweit.en Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen war.
Das Berufungsgericht wird bei der Entscheidung über die Frage, ob der Klageanspruch aus Amtspflichtverletzung hergel’eitet werden kann, zu berücksichtigen haben, daß der Landrat - jedenfalls noch in der hier interessierenden Zeit •- eine DoppelStellung innehatte und sowohl unmittelbarer. Staatsbeamter als auch Beamter des Kreises war (§68 der Kreisordnung für die,Provinz Schleswig-Holstein vom 26. Mai 1888 - GS 1888, 139)- Für etwaige Amtspflichtverletzungen des Landrats hat deshalb grundsätzlich diejenige Körperschaft einzustehen, als dessen Organ der Landrat bei seinem maßgeblichen Verhalten gehandelt hat« Dabei ist jedoch zu beachten, daß der Landrat auch dann, wenn er im Rahmen der sogenannten "staatlichen Auftragsangelegenheiten" ge<* fehlt haben sollte, nicht als Organ des Staates, sondern als Organ des Kreises gehandelt hat, da die Erledigung derartiger Auftragsangelegenheiten, mag es sich dabei auch um staatliche Aufgaben handeln, kraft ihrer Übertragung auf den Kreis doch in den Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Kreises fällt, der Landrat mithin im Rahmen des Geschäfts bereichs gehandelt hat, mit dem er vom Kreis und nicht vom Staat betraut worden ist. Wenn damals in .Schleswig-Holstein über die Kreisebene hinausgehende deutsche Regierungsstellen nicht vorhanden und die Landfäte mithin in den Gebietsbereichen ihrer Kreise "oberste" fräger deutscher Regie-, rungsgewalt gewesen sein sollten, so würde daraus nicht ohne weiteres die Haftung der Kreise für jedwede Amtspflichtverletzungen der Landräte folgen. Vielmehr würde sich für etwaige Amtspflichtverletzungen, die ein Landrat bei Wahr-
nehmung unmitteibarer Staatsaufgaben als Staatsorgan begangen hat, die Haftung des Landes aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge ergeben können, wie im einzelnen in der Entscheidung des Senats in BGHZ 10, 220 ff dargelegt ist; '
Schließlich ist noch folgendes zu bemerken: Die Revision hat darauf hingewiesen, daß nach der Behauptung des beklagten ICreises die Entziehung der Großhandelserlaubnis auf einer Anordnung der Besatzungsmacht beruhe, während die klagende Partei dies bestritten .habe«? Die Revision rügt daher die Nichtbeachtung des Art 3 Abs 2 des Gesetzes Nr 13 der AllHohKomm vom 25. November 1949 - ABI 54 - und meint, daß das Verfahren auszusetzen und die strittige Frage an die Besatzungsbehörden zu verweisen gewesen sei. Ob das zutrifft, kann zunächst offen bleiben, da das Berufungsurteil ohnehin aufgehoben und die ßache zur anderweiten Verhandlung an das Berufungsgericht zurUckverwiesen werden mußte. Nach den in der Entscheidung des Senats in BGHZ 10, 350 ff dargelegten Grundsätzen erübrigt sich eine Aussetzung des Verfahrens und ein Angehen der Besatzungsbehörden dann, wenn es auf die Feststellungen, ob eine Anordnung der Besatzungsmacht Vorgelegen sowie welchen Inhalt und Zweck diese Anordnung gehabt hat, für die Erledigung des Rechtsstreits nicht entscheidend ankommt.Das würde hier der Fall sein, wenn die Klage selbst dann, wenn eine Anordnung der Beaatzungsmacht hinsichtlich der Untersagung des Großhandelsbetriebs des Ehemanns der Klägerin nicht Vorgelegen hätte,' abgewiesen werden müßte. Das Berufungsgericht kann demnach zunächst prüfen, ob es für die Entscheidung überhaupt auf das Vorliegen sowie den Inhalt und Zweck einer Anordnung der Besatzungsmacht ankommt, und braucht erst dann, wenn diese Frage zu bejahen
 
ist, darüber za befinden, ob die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens und ein Angehen der Besatzungsbehörden nach dem erwähnten Gesetz - falls dieses dann überhaupt noch Geltung haben sollte - gegeben sind»
Br» Geiger Br. Bagendarm Bietschel Br. Rreft	Dr.	Beyer

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