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BGH · III ZR 85/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 85/09

November 2010 in dem Rechtsstreit Klägerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Juli 2010 (III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 35 ff) und seinen Beschluss vom 28. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu tragen. Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerden im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 ist nach § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen.

Zitierte Normen: § 240 ZPO
24SchlickMünchenTombrinkKlägerinZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 85/09
vom 24. November 2010 in dem Rechtsstreit
 Klägerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
gegen
1.
Beklagte zu 1, Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin
2.
Beklagter zu 2 und Beschwerdegegner,
-	Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte -zu 1:
-	Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt -zu 2:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Februar 2009 - 5 U 2365/08 -, soweit dieses den Beklagten zu 2 betrifft, wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Wegen der maßgebenden Gründe, die auch in diesem Fall gelten, nimmt der Senat auf sein Urteil vom 15. Juli 2010 (III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 35 ff) und seinen Beschluss vom 28. Oktober 2010 (III ZR 255/09, BeckRS 2010, 28213) Bezug.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu tragen.
Der Wert für die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird auf 29.464 € festgesetzt.
Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerden im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 ist nach § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen.
Schlick
 Dörr
Wöstmann
 Seiters
Tombrink
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 04.02.2008 - 35 O 8779/07 -OLG München, Entscheidung vom 24.02.2009 - 5 U 2365/08 -