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BGH · III ZR 84/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 84/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Deppert, Streck und Schlick am 26. Der Antrag des Beklagten und Widerklägers, seine Beschwer aus dem Urteil des 12. Mai 1993 zu zahlen, hilfsweise, den Kläger zu verurteilen, zu dem 31. Dezember 2004 an den Beklagten 80.000 DM zu zahlen, weiter hilfsweise, den Kläger zu verurteilen, eine Lebensversicherung mit einer Laufzeit von 12 Jahren und einem Auszahlungsanspruch des Beklagten gegen die Lebensversicherung in Höhe von 80.000 DM nach Ablauf der vorgenannten Laufzeit abzuschließen. Das Berufungsgericht hat die Beschwer des Beklagten und den Streitwert für die Berufung auf 48.261 DM festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, die Hilfsanträge führten gemäß § 19 Abs.4 GKG zu keinem höheren Streitwert, weil ihr wirtschaftlicher Wert nicht über den Zahlungsanspruch hinausgehe. Er macht geltend, der Wert der Beschwer liege hinsichtlich beider Hilfsanträge über 60.000 DM, weil eine Verurteilung des Klägers erstrebt werde, die mit 80.000 DM konkret beziffert sei. "betagte Ansprüche" , wonach es auf das gegenwärtige Interesse des Klägers unter Berücksichtigung der größeren oder geringeren Zeitdauer bis zu dem Fälligkeitstermin ankommt; zur Abzinsung eines Anspruchs auf Ersatz künftigen Gewinnentgangs s. Im vorliegenden Fall besteht nämlich die Besonderheit, daß nach der eigenen Berechnung des Beklagten und Widerklägers in dessen Schriftsatz vom 13. Es handelt sich mithin - auch und gerade aus der Sicht des (Wider-)Klägers - lediglich um zwei unterschiedliche Berechnungsweisen für einund dasselbe wirtschaftliche Interesse.

Zitierte Normen: § 19 GKG
HilfsanträgeAnspruchwirtschaftlichLebensversicherungKlägerBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
(D
BGHR: ja
BESCHLUSS
III ZR 84/94
vom 26. Mai 1994
in dem Rechtsstreit
FC	e.V.,
vertreten durch den ersten Vorsitzenden Otto Istraße 31, Ri
 Beklagter, Widerkläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
(bei
), »
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Kläger, Widerbeklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. und Partner,
 allee 121,
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Deppert, Streck und Schlick am 26. Mai 1994
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten und Widerklägers, seine Beschwer aus dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Februar 1994 - 12 U 95/93 - auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
n
 
Gründe
1. Gegenstand des mit der Revision angefochtenen Berufungsurteils ist die Abweisung der Widerklage, mit der der Beklagte folgende Anträge gestellt hatte:
den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 48.261 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Mai 1993 zu zahlen,
 hilfsweise,
den Kläger zu verurteilen, zu dem 31. Dezember 2004 an den Beklagten 80.000 DM zu zahlen,
 weiter hilfsweise,
 den Kläger zu verurteilen, eine Lebensversicherung mit einer Laufzeit von 12 Jahren und einem Auszahlungsanspruch des Beklagten gegen die Lebensversicherung in Höhe von 80.000 DM nach Ablauf der vorgenannten Laufzeit abzuschließen.
Das Berufungsgericht hat die Beschwer des Beklagten und den Streitwert für die Berufung auf 48.261 DM festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, die Hilfsanträge führten gemäß § 19 Abs. 4 GKG zu keinem höheren Streitwert, weil ihr wirtschaftlicher Wert nicht über den Zahlungsanspruch hinausgehe. Der Beklagte beantragt eine HeraufSetzung der Beschwer auf mehr als 60.000 DM. Er macht geltend, der Wert der Beschwer liege hinsichtlich beider Hilfsanträge über 60.000 DM, weil eine Verurteilung des Klägers erstrebt werde, die mit 80.000 DM konkret beziffert sei. Daß die Fälligkeit der beiden Ansprüche zeitlich aufgeschoben sei, ändere hieran nichts.
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2. Der Antrag auf HeraufSetzung der Beschwer ist unbegründet. Der Senat braucht die Streitfrage, ob für die Beschwer bei betagten Ansprüchen der volle Nominalbetrag der eingeklagten Forderung maßgebend ist (so Baumbach/Lauter-bauch/Albers/Hartmann, ZPO 52. Aufl. 1994, Anhang S 3 s.v. "betagte Ansprüche"; ferner Voormann, MDR 1987, 722) oder ob eine Abzinsung vorzunehmen ist (LAG Köln, MDR 1987, 169 mit zustiramender Anmerkung Hirte aaO 171; vgl. auch Zöller/ Schneider, ZPO 18. Aufl. 1993 § 3 Rn. 16 s.v. "betagte Ansprüche" , wonach es auf das gegenwärtige Interesse des Klägers unter Berücksichtigung der größeren oder geringeren Zeitdauer bis zu dem Fälligkeitstermin ankommt; zur Abzinsung eines Anspruchs auf Ersatz künftigen Gewinnentgangs s. auch Senatsurteil BGHZ 115, 307), nicht abschließend zu entscheiden. Im vorliegenden Fall besteht nämlich die Besonderheit, daß nach der eigenen Berechnung des Beklagten und Widerklägers in dessen Schriftsatz vom 13. April 1993 der primär erhobene, sofort fällige Zahlungsanspruch das volle wirtschaftliche Äquivalent für die erst in Zukunft fälligen Ansprüche aus der Lebensversicherung darstellte, über die sich die beiden Hilfsanträge verhalten. Es handelt sich mithin - auch und gerade aus der Sicht des (Wider-)Klägers - lediglich um zwei unterschiedliche Berechnungsweisen für einund dasselbe wirtschaftliche Interesse. Unter die-
sen Umständen besteht kein Grund/ jene Hilfsansprüche/ sei es bei der Beschwer, sei es beim Streitwert, höher zu bewerten als den Primäranspruch.
Rinne
 Streck
Wurm
 Schlick
Deppert